Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_540/2019  
 
 
Urteil vom 15. Juni 2020  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin May Canellas, 
Gerichtsschreiber Hug. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Patrizia Holenstein und Rechtsanwalt Dr. Alexander Glutz von Blotzheim, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Bank B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Flavio Romerio und Dr. Roman Baechler, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Forderung aus Anlageberatung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 27. September 2019 (HG170109-O). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (Bankkunde, Kläger, Beschwerdeführer), Staatsangehöriger der Republik Korea mit aktuellem Wohnsitz in U.________, unterhielt bei der Bank B.________ AG (Bank, Beklagte, Be schwerdegegnerin) mit Sitz in Zürich mehrere Bankkonten. 
 
A.a. Unter dem Pseudonym "X.________" eröffnete der Bankkunde am 7. Januar 2008 bei der Bank eine Geschäftsbeziehung. Sein Kundenberater war C.________, der Schwiegersohn eines engen Schulfreundes des Bankkunden. Nach Abschluss eines Vermögensverwaltungsvertrages und Eröffnung der Lebensversicherung "D.________ Ltd." überwies der Bankkunde im Frühjahr 2008 auf das neu eröffnete Konto mehrere Beträge von der Geschäftsbeziehung "X.________" in EUR, USD, HKD, CHF zu einem Gegenwert von insgesamt knapp Fr. 42 Mio., sodass auf dem Konto "X.________" nur noch ein Betrag von gut Fr. 1'000.-- verblieb; es folgten zusätzliche Überweisungen aus anderen Quellen.  
 
A.b. Die Bank bewilligte einer gewissen E.________ Ltd. am 20. Juni 2008 einen Kredit bis zur Höhe des Gesamtwertes der mit Pfandvertrag vom 11. Juni 2008 verpfändeten Vermögenswerte des Bankkunden im Wert von USD 20 Mio. und im Oktober 2008 einen weiteren Kreditantrag in unbeschränkter Höhe.  
Am 19. Dezember 2008 eröffnete die Beklagte in der Geschäftsbeziehung "X.________" das JPY-Kontokorrentkonto, worauf noch gleichentags einerseits ein Kredit in der Höhe von JPY 3'091'220'814.-- gutgeschrieben wurde und wovon andererseits eine Überweisung des nämlichen Betrages an die E.________ Ltd. erfolgte. Schliesslich wurden wiederum mit gleichem Datum dem USD-Kontokorrentkonto des Bankkunden USD 5'593'000.-- gutgeschrieben und 20'000 F.________-Namenaktien auf das Depot "X.________" im damaligen Wert von Fr. 282'200.-- eingebucht. 
Der Kredit wurde über Jahre hinweg in verschiedene andere Kredite unterschiedlicher Währung umgewandelt und teilweise durch Kontobelastungen zurückbezahlt. Am 16. Mai 2017 wurde der noch ausstehende Kreditbetrag von EUR 14'384'000.-- mit bestehendem Guthaben getilgt. Dem Kläger wurden Zinsen von EUR 150'947.66, USD 118'918.60 und JPY 6'357'307.-- belastet. Am 6. Januar 2015 wurde die Geschäftsbeziehung "D.________ Ltd." geschlossen. Der noch bestehende Saldo wurde in der Folge der Geschäftsbeziehung "X.________" gutgeschrieben. 
 
A.c. Am 2. September 2015 informierte die Bank über den Weggang des Kundenberaters. Trotz beendeter Anstellung bei der Beklagten traf der ehemalige Kundenberater den Bankkunden am 3. und 19. September 2015 und übergab ihm jeweils ein Entschuldigungsschreiben, worin er Anlageverluste eingestand.  
 
A.d. Nachdem der Bankkunde den Investment Report mit einem ausgewiesenen Kredit von EUR 14'293'200.-- erhalten hatte, teilte er der Bank telefonisch mit, nie einen Kredit aufgenommen zu haben, worauf er über den Kreditverlauf zuerst telefonisch und danach per Zusammenstellung der Bewegung unterrichtet wurde.  
 
B.  
Mit Klage vom 9. Mai 2017 begehrte der Bankkunde beim Handelsgericht des Kantons Zürich, es sei die Bank zu verpflichten, ihm EUR 28'001'783.50, USD 6'135'525.27 sowie JPY 6'357'307.--, jeweils zuzüglich Zins vom 5 % seit dem 25. April 2017, unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bezahlen. 
Nachdem ein zweifacher Schriftenwechsel durchgeführt worden war und die Parteien übereinstimmend auf die Hauptverhandlung verzichtet hatten, erachtete das Handelsgericht die Sache als spruchreif. Mit Urteil vom 27. September 2019 wies es die Klage ab. Das Handelsgericht erwog im Wesentlichen, ein Erfüllungsanspruch gestützt auf die Überweisung von JPY 3'091'220'814.-- an E.________ Ltd. sei zu verneinen, weil der Kläger sich nur auf spätere, im wirtschaftli chen Zusammenhang stehende Transaktionen stütze und insoweit die Zahlung von gemäss Art. 84 Abs. 1 OR nicht geschuldeten Währungen verlange. Nach eingehender Beweiswürdigung verneinte das Handelsgericht auch einen Ersatzanspruch aus Kreditrückzahlungen- und verrechnungen, da es die Transaktionen jeweils als vom Kläger in Auftrag gegeben respektive genehmigt betrachtete. Einen eventualiter geltend gemachten Schadenersatz aus pflichtwidriger Anlageberatung wies das Handelsgericht schliesslich bereits mangels hinreichender Schadenssubstanziierung ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen begehrt der Kläger, das Urteil des Handelsgerichts sei aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm EUR 28'001'783.50, USD 6'135'525.27 sowie JPY 6'357'307.--, jeweils zuzüglich Zins von 5 % seit dem 25. April 2017, zu bezahlen; eventualiter sei das Urteil des Handelsgerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an dieses zurückzuweisen; alles unter ent sprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen auch für das Verfahren vor Handelsgericht. 
Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Antwort, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Das Handelsgericht sandte die Akten ein und liess sich zur Sache nicht vernehmen. 
Die Parteien haben unaufgefordert repliziert respektive dupliziert. 
 
D.  
Mit Verfügung vom 27. November 2019 wurde der Beschwerdeführer antragsgemäss zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung verpflichtet. Er zahlte den verlangten Betrag fristgemäss ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das angefochtene Urteil des Handelsgerichts ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer einzigen kantonalen Instanz im Sinne von Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen offen, gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG unabhängig vom Streitwert (BGE 139 III 67 E. 1.2). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde - unter Vorbehalt einer genügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) - einzutreten. 
 
1.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4 S. 400).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).  
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung von Art. 84 Abs. 1 OR, da die Vorinstanz verkannt habe, dass er seine Forderung sowohl auf die unautorisierte Kreditgewährung und Abbuchung vom 19. Dezember 2008 stütze als auch auf alle anderen im Nachgang hierzu erfolgten unerlaubten Transaktionen. 
Falls die Kontoabgänge gestützt auf die Kreditgewährung als vom Beschwerdeführer genehmigt zu betrachten sind, kann offen bleiben, ob die Vorinstanz eine direkte Forderung zufolge unautorisierter Kreditgewährung und Abbuchung zutreffend bereits abwies, weil nicht auf die geschuldete Währung geklagt wurde (vgl. dazu BGE 134 III 151 E. 2.2-2.4; Urteile 4A_3/2016 vom 26. April 2017 E. 4.1; 4A_391/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 3). 
 
3.  
 
3.1. Durch den Abschluss eines Kontovertrags erwirbt der Kontoinhaber einen Anspruch gegen die Bank auf die Rückzahlung des Saldos gemäss den Kontobedingungen (BGE 132 III 449 E. 2; Urteile 4A_596/2013 vom 18. März 2014 E. 4.1; 4A_536/2008 vom 10. Februar 2009 E. 5.2). Führt die Bank eine Überweisung aus, leistet sie aus eigenen Mitteln, wobei sie gestützt auf Art. 402 Abs. 1 OR über einen entsprechenden Anspruch auf Aufwendungsersatz verfügt, soweit sie auf Weisung des Kunden oder seines Vertreters handelte. Im Fall einer Auszahlung an einen Unberechtigten ist sie daher nicht berechtigt, das Konto des Kunden zu belasten (Urteile 4A_81/2018 vom 29. Mai 2018 E. 3; 4A_379/2016 vom 15. Juni 2017 E. 3.2.1-3.2.2; 4A_596/2013 vom 18. März 2014 E. 4.1), selbst wenn sie kein Verschulden trifft. Denn der Kunde verlangt in diesem Fall nicht Schadenersatz, der an die Voraussetzung einer Sorgfaltspflichtverletzung der Bank geknüpft wäre (Art. 398 Abs. 2 OR), sondern Erfüllung des Vertrages, wobei der Nachweis der richtigen Erfüllung der Bank obliegt (BGE 132 III 449 E. 2 S. 451 f.; 112 II 450 E. 3a S. 454; Urteile 4A_81/2018 vom 29. Mai 2018 E. 3; 4A_379/2016 vom 15. Juni 2017 E. 3.2.2; 4A_386/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.2.2).  
Die Bank hat die Authentizität der an sie gerichteten Weisungen nur gemäss ihren gesetzlichen Sorgfaltspflichten sowie in Achtung der parteilich vereinbarten Modalitäten zu überprüfen. Sie ist nicht verpflichtet, ausserordentliche Massnahmen zu treffen, welche eine rasche Geschäftsabwicklung verhindern würden. Demnach hat die Bank zusätzliche Abklärungen nur zu unternehmen, falls Indizien einer Fälschung vorliegen, die Weisung auf eine Transaktion lautet, die weder übungsgemäss noch durch die Geschäftsbeziehung vorgesehen ist, oder wenn besondere Umstände bei ihr Zweifel erwecken (BGE 132 III 449 E. 2 S. 453; Urteile 4A_81/2018 vom 29. Mai 2018 E. 3; 4A_386/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.2.6; 4A_379/2016 vom 15. Juni 2017 E. 3.3.2). 
 
3.2. Die Vorinstanz gab diese Grundsätze korrekt wieder und auferlegte der Beschwerdegegnerin zu Recht die Beweislast der gehörigen Erfüllung. Nach Würdigung der Parteiaussagen in den Rechtsschriften und der im Recht liegenden Vertragsdokumente sowie der dazu eingeholten Handschriftengutachten kam sie zum Schluss, die Beschwerdegegnerin habe rechtsgenüglich substanziiert und belegt, dass der Beschwerdeführer am 20. Juni 2008 einen Vertrag betreffend Verpfändung seiner Vermögenswerte bis zu einem Maximalbetrag von USD 20 Mio. für die Verbindlichkeiten der Geschäftsbeziehung "E.________ Ltd." sowie einen Kreditantrag mitsamt einem Zusatzformular zur Bestätigung der Kreditbeanspruchung durch E.________ Ltd. unterzeichnete. Die Vorinstanz erachtete es ebenfalls als erwiesen, dass ein Kreditantrag vom 20. Oktober 2008 ohne betragsmässige Limitierung sowie eine entsprechende Verpfändungserklärung vom Beschwerdeführer stammen. Die Einwendungen des Beschwerdeführers, möglicherweise sei seine Unterschrift gefälscht worden oder Angestellte der Beschwerdegegnerin hätten unautorisiert eine Blankounterschrift verwendet, verwarf die Vorinstanz als wenig überzeugende Mutmassungen respektive als nicht hinreichend substanziierte Bestreitungen der Echtheit.  
Obwohl sich die Authentizität des Investitionsvertrages mangels Originals nicht feststellen lasse, so erwog die Vorinstanz weiter, gehe aus der Mitwirkung des Beschwerdeführers an vorerwähnten Bankdokumenten ein geschäftlicher Zusammenhang zwischen ihm und E.________ Ltd. hervor. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung eines durch weitere Indizien gestützten Telefonjournaleintrags betrachtete die Vorinstanz den Beweis als erbracht, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 28. November 2008 telefonisch mitteilte, er habe den Vertrag mit E.________ Ltd. wegen schlechter Performance gekündigt und werde sämtliche Vermögenswerte und Verpflichtungen der mit dieser Gesellschaft bestehenden Bankbeziehung übernehmen. Da die Beschwerdegegnerin bereits über die Beendigung des Vermögensverwaltungsverhältnisses informiert gewesen sei und wiederum keine hinreichend konkreten Indizien für eine unechte Unterschrift vorliegen würden, war die Bank nach weiterer Erwägung der Vorinstanz nicht gehalten, Nachfragen zu stellen, als sie am 15. Dezember 2008 die schriftliche Instruktion des Beschwerdegegners erhalten habe, sämtliche Barausstände der Geschäftsbeziehung "E.________ Ltd." zu Lasten seiner Geschäftsbeziehung "X.________" auszugleichen. Ferner sei - nicht zuletzt angesichts des zeitlichen Zusammenfallens - als erstellt zu betrachten, dass dem Beschwerdeführer am 19. Dezember 2008 antragsgemäss ein durch eingebrachte Vermögenswerte in der Geschäftsbeziehung "D.________ Ltd." gesicherter Kredit gewährt wurde; zumal noch gleichentags einerseits eine Überweisung von JPY 3'091'220'814.-- an E.________ Ltd. stattfand und andererseits von dieser Gesellschaft auf die persönliche Geschäftsbeziehung "X.________" ebenfalls am 19. Dezember 2008 sowie zu späteren Zeitpunkten Vermögenswerte überwiesen sowie F.________-Namenaktien übertragen wurden. 
 
Vor dem Hintergrund dieser Beweiswürdigung sowie unter Berücksichtigung der Teilrückzahlungen aus Investitionen seitens E.________ Ltd., wie derjenigen vom 22. Februar 2011 in der Höhe von USD 9 Mio., verwarf die Vorinstanz schliesslich in rechtlicher Hinsicht einen Erfüllungsanspruch. Da alle Transaktionen vom Beschwerdeführer in Auftrag gegeben respektive von ihm genehmigt worden seien und er namentlich auch den Kredit von JPY 3'091'220'814.-- selbst beantragt habe, bestehe keine Forderung für die in diesem Zusammenhang seinem Konto belasteten Kreditrückzahlungen- und verrechnungen. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer stellt dem durch die Vorinstanz festgestellten Sachverhalt über weite Strecken seine weitschweifige eigene Darstellung der Geschehnisse gegenüber, ohne Sachverhaltsrügen zu formulieren. Hiermit kann er nicht gehört werden (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG). Seine tatsächlichen Ausführungen sind auch insoweit unbeachtlich, als er zwar Rügen erhebt, es jedoch unterlässt, sich mit den entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil hinreichend auseinanderzusetzen. So beschränkt er sich grösstenteils darauf, der vorinstanzlichen Beweiswürdigung seine eigene entgegen zu halten, ohne aufzuzeigen, worin Willkür zu erblicken wäre. Er würdigt namentlich die jeweiligen Beweismittel selbst und zieht hieraus, anscheinend je nachdem, ob es ihm zum Vorteil gereicht, die gleichen Schlüsse wie die Vorinstanz oder abweichende. Ob er in Bezug auf einzelne Sachverhaltselemente der qualifizierten Rügepflicht gerecht wird (vgl. dazu vorstehend E. 1.2), braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden, falls seine Behauptungen ohnehin haltlos sind. 
 
4.1. Insoweit der Beschwerdeführer davon ausgeht, die Vorinstanz hätte den Sachverhalt so beurteilen müssen, als ob es nie ein Investitionsverhältnis zwischen ihm und der E.________ Ltd. gegeben hätte, trifft zwar zu, dass es der Beschwerdegegnerin misslang, die Echtheit des Investitionsvertrages zu beweisen. Hingegen übergeht der Beschwerdeführer, dass dieser gescheiterte Beweis in den Kontext der fehlenden Vertragsbeteiligung der Beschwerdegegnerin zu stellen ist. Mithin verfügte sie als Dritte nur über eine Kopie des Investitionsvertrages und konnte kein Original einreichen, das einer labortechnischen Unterschriftsauthentifizierung zugänglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer verkennt weiter, dass die Vorinstanz trotzdem auf eine geschäftliche Verbindung zwischen ihm und E.________ Ltd. schloss, nämlich aus dem Gesamtzusammenhang der erwiesenen Echtheit seiner Unterschrift auf dem Pfandvertrag, Kreditantrag und Zusatzformular vom 11. Juni 2008 zur Bestätigung der Kreditbeanspruchung durch E.________ Ltd. sowie dem Kreditvertrag und Pfandvertrag per 20. Oktober 2008.  
Der Beschwerdeführer bestreitet die Grundlage dieser Schlussfolgerung. Er wirft der Vorinstanz vor, sie sei beim Beweis der Echtheit der Unterschrift in Willkür verfallen. Doch ist seine zur Begründung der Willkürrüge angeführte Argumention wenig stringent. So macht er erstens pauschal geltend, es handle sich nicht um seine persönliche Unterschrift. Er behauptet jedoch selbst nicht, dass seine Unterschrift anders aussehe und detailliert erst recht nicht, inwiefern persönliche Züge seiner Unterschrift auf den Dokumenten fehlen würden. Er widerspricht seiner These einer Fälschung denn auch insoweit selbst, als er zweitens die Möglichkeit in Betracht zieht, seine Blankounterschrift könnte von Angestellten der Beschwerdegegnerin missbraucht worden sein. Indes konkretisiert er auch diese pauschale Behauptung nicht weiter. Namentlich erklärt er nicht, bei welcher Gelegenheit und auf welchen Dokumenten er angeblich blank unterschrieben hätte. Damit erhellt insbesondere nicht, weshalb die Beschwerdegegnerin überhaupt über seine Blankounterschrift verfügen sollte. Insoweit er als dritte Sachverhaltsvariante in den Raum stellt, womöglich seien ihm nicht alle Seiten vorgelegt worden, als er die Dokumente unterschrieb, tut er nicht weiter dar, welche Informationen ihm zugänglich waren und welche ihm vorenthalten worden seien. Dass der Beschwerdeführer generell einen Kugelschreiber benutze, schliesst sodann nicht aus, dass er ausnahmsweise mit einem Filzstift unterzeichnete. 
Wie bereits vor Vorinstanz wendet der Beschwerdeführer ferner ein, dass die Ortsangaben neben seiner Unterschrift auf mehreren Bankdokumenten nicht korrekt seien. Die Vorinstanz erachtete es zwar als bewiesen, dass der Beschwerdeführer sich teils an den auf den Verträgen angeführten Daten nicht in Zürich, sondern in Seoul befand; sie verwarf diesen Umstand jedoch zu Recht als nicht massgebend. Sofern für die streitgegenständlichen Verträge ein Schriftformvorbehalt besteht oder vereinbart wurde, setzt dessen E inhaltung - die nicht ersichtliche Grundverpfändung vorbehalten (Art. 799 ZGB) - einzig die Unterschrift der verpflichteten Personen voraus (vgl. Art. 13 und Art. 16 OR). Ort und Zeitpunkt werden auf Verträgen zwar in aller Regel angefügt; sie sind aber nicht Teil der eigenhändig zu schreibenden Unterschrift (Art. 14 Abs. 1 OR). Es ist plausibel, wenn die Beschwerdegegnerin vorbringt, im arbeitsteiligen Verarbeitungsprozess innerhalb einer Bank komme es vor, dass diese Angaben mitunter später, an einem anderen Ort oder von einer anderen Person als der unterzeichnenden angefügt werden. Mithin ist gemäss unbeanstandeter Feststellung der Vorinstanz ohne besondere Sachkunde ersichtlich, dass die Orts- und Datumsangaben jeweils von einer dritten, möglicherweise durch die für die Unterschriftsprüfung zuständige Person, eingesetzt wurden. Indes ist dieser Umstand nach dem Gesagten irrelevant für die Frage, ob die Urkunde vom Beschwerdeführer unterzeichnet wurde (Echtheit der Urkunde im engeren Sinn). 
Mangels plausibler Einwände hinsichtlich einer Fälschung ging die Vorinstanz willkürfrei davon aus, der Beschwerdeführer habe die jeweiligen Vertragsdokumente selbst unterschrieben. 
 
4.2. Wird die Feststellung betreffend Echtheit der Unterschrift dem Urteil des Bundesgerichts zugrunde gelegt (Art. 105 Abs. 1 BGG), ist auch der weiteren Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe unzulässigerweise angenommen, er habe die fraglichen Urkunden gelesen oder ungelesen unterzeichnet, der Boden entzogen. Denn er stützt diese Behauptung einzig auf die sich als falsch erwiesene Prämisse, die Vertragsdokumente seien mit einer unechten Unterschrift versehen. Stammen die Unterschriften von ihm, muss er die Unterlagen entweder gelesen oder ungelesen unterzeichnet haben.  
 
4.3. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, der Sachverhalt sei verkürzt, unpräzise und insofern aktenwidrig, als sein ehemaliger Kundenberater in seinen beiden Entschuldigungsschreiben nicht nur Anlageverluste eingestanden, sondern auch zugegeben habe, diese mit einem unautorisierten Kredit verdeckt zu haben. Entgegen dieser Behauptung war in den Schreiben zwar die Rede von dem Kredit, der aufgenommen wurde, um einen Verlust zu decken. Hingegen dichtet sich der Beschwerdeführer das Eingeständnis seines ehemaligen Kundenberaters, dass der Kredit ohne seine Kenntnis und insoweit unautorisiert aufgenommen worden sei, selbst hinzu. Da der Beschwerdeführer zudem nicht weiter substanziiert, um welchen Kredit es sich gehandelt haben soll und die streitgegenständlichen Kreditanträge als von ihm unterzeichnet zu betrachten sind, ist ohnehin nicht ersichtlich, inwiefern die beantragte Korrektur des Sachverhalts überhaupt entscheiderheblich sein könnte (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Demzufolge ist dem Urteil des Bundesgerichts auch in Bezug auf die Entschuldigungsschreiben der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt zugrunde zu legen (Art. 105 Abs. 1 BGG).  
 
5.  
In rechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe Art. 178 ZPO und Art. 8 ZGB nicht richtig voneinander abgegrenzt, die Beweislast falsch verteilt sowie einen zu strengen Beweismassstab angewandt. Zudem habe die Vorinstanz Art. 1 und 18 OR sowie sein rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO) verletzt, indem sie keine Beweisverfügung erliess und auf Abnahme mehrerer Beweisanträge verzichtete, namentlich zur Echtheit und dem Inhalt der im Recht liegenden Urkunden sowie zu einem allfälligen Dissens. Zufolge dieser Bundesrechtsverletzungen sei die Vorinstanz zum aktenwidrigen Schluss gekommen, er habe einen Investitionsvertrag, Kreditanträge und Pfandver träge unterzeichnet sowie ungewöhnliche Transaktionen in Auftrag gegeben. 
 
5.1. Nach Art. 178 ZPO hat die Partei, die sich auf eine Urkunde beruft, deren Echtheit nur zu beweisen, sofern die Echtheit von der andern Partei bestritten wird. Die schlichte Bestreitung der Echtheit der Urkunde genügt jedoch nicht. Vielmehr muss die Bestreitung nach Art. 178 ZPO "ausreichend begründet" werden ("conteste sur la base de motifs suffisants"; "la contestazione dev'essere sufficientemente motivata"). Der Prozessgegner hat hierfür konkrete Umstände darzutun, die beim Gericht ernsthafte Zweifel an der Echtheit des Urkundeninhalts oder der Unterschrift wecken. Nur wenn dies dem Prozessgegner gelingt, hat die beweisbelastete Partei den Echtheitsbeweis anzutreten (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7221 ff. S. 7322; vgl. auch die Urteile 4A_380/2016 vom 1. November 2016 E. 3.2.2; 4A_197/2016 vom 4. August 2016 E. 4.2; je mit Hinweisen auf die Lehre).  
Die Vorinstanz legte zunächst diese Grundsätze einer ausreichend begründeten Bestreitung im Sinne von Art. 178 ZPO zutreffend dar. Anschliessend würdigte sie die einzelnen Behauptungen des Beschwerdeführers und erwog zusammenfassend, dass er keine konkreten Umstände und Indizien angeführt habe, welche ernsthafte Zweifel an der Authentizität der Unterschrift zu wecken vermöchten. Mit anderen Worten kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine Bestreitung der Echtheit der diversen Vertragsdokumente im Sinne von Art. 178 ZPO nicht ausreichend begründet hat. Folgerichtig ging sie implizit davon aus, dass die Beschwerdegegnerin den Echtheitsbeweis nicht anzutreten hat. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin hätte die Echtheit seiner Unterschrift bzw. der Dokumente beweisen müssen, geht damit fehl. 
 
5.2. Art. 178 ZPO betrifft einzig die Echtheit im engeren Sinne, also nur die Frage, ob die Urkunde tatsächlich vom erkennbaren Aussteller stammt, nicht jedoch die inhaltliche Richtigkeit der Urkunde (vgl. dazu BGE 143 III 453 E. 3, insbesondere E. 3.7), wie auch der Beschwerdeführer korrekt vorträgt. Ihm kann indessen nicht gefolgt werden, soweit er hieraus ableitet, die Beschwerdegegnerin habe zu beweisen, dass der Inhalt der streitgegenständlichen Vertragsdokumente richtig ist. In dem von ihm angerufenen BGE 143 III 453 oblag es einem Verwaltungsratspräsidenten, die inhaltliche Richtigkeit einer Abtretungserklärung zu beweisen, worin er in seiner Funktion als Vertreter der Aktiengesellschaft eine Forderung an sich persönlich zedierte. Dass die inhaltliche Richtigkeit einer Urkunde beweisen muss, wer darin eine einseitige Willenserklärung festhält und sich darauf beruft, hilft dem Beschwerdeführer nicht weiter. In vorliegender Konstellation synallagmatischer Verträge zwischen zwei Parteien, die ihr Einverständnis jeweils separat und unabhängig voneinander mit ihren Unterschriften bekundeten, kann ein Vertragspartner sich grundsätzlich nicht darauf berufen, der Inhalt der fraglichen Vertragsdokumente sei unrichtig. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Beweislastverteilung und zum Beweismass gehen an der Thematik vorbei.  
 
5.3. Richtig besehen geht es beim vom Beschwerdeführer angerufenen Themenkomplex vielmehr um Fragen des Konsenses. Entgegen entsprechender Kritik kann der Vorinstanz indes nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie zur Erstellung des Konsenses auf die Einvernahme der angebotenen Zeugen verzichtete. Nach den Feststellungen der Vorinstanz zum Prozesssachverhalt behauptete der Beschwerdeführer keinen tatsächlichen Konsens, der vom unterschriebenen Inhalt der verschiedenen Dokumente abweicht. Damit erübrigte sich eine Beweisabnahme und die Vorinstanz konnte als normatives Auslegungsergebnis auf den eindeutigen Wortlaut abstellen.  
Der Beschwerdeführer erblickt im Schluss der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 1 und Art. 18 Abs. 1 OR. Entgegen der Prämisse, die seiner Rüge unterliegt, kann er jedoch aus seiner angeblich fehlenden Absicht zur Kreditaufnahme nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es wäre ihm selbst zuzuschreiben, falls er einen anderen inneren Willen gehabt haben sollte, diesen aber nicht nach aussen erkennbar kommunizierte. Sofern er einen Vorbehalt anbringen wollte, ohne einen solchen zu äussern, ist er trotz mangelnden natürlichen Konsenses in Anwendung des Vertrauensprinzips an seine Antrags- oder Anerkennungserklärung gebunden. E in objektivierter und damit rechtlicher Konsens bedeutet nicht zwingend, dass die sich äussernde Partei tatsächlich den inneren Willen hatte, sich zu binden; es reicht, wenn die andere Partei aufgrund des objektiv verstandenen Sinns der Erklärung oder des Verhaltens nach Treu und Glauben annehmen konnte, die sich äussernde Partei habe einen Rechtsbindungswillen (BGE 144 III 93 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 III 157 E. 1.2.2; 142 III 239 E. 5.2.1; 142 V 466 E. 6.1). Die Vorinstanz schloss zu Recht, dass der Beschwerdeführer als Kunde, der seiner Bank Zahlungsinstruktionen erteilt, Kredite beantragt und zu diesem Zweck Vermögenswerte verpfändet, sich nach Treu und Glauben auf den objektiven Inhalt dieser schriftlichen Erklärungen behaften lassen muss. 
Im Übrigen wird vom Beschwerdeführer ohnehin nur pauschal vorgebracht, nicht aber nachvollziehbar begründet, inwiefern er den Inhalt der unterschriebenen Dokumente nicht zur Kenntnis genommen oder nicht verstanden haben soll. Zudem behauptete er nach Feststellung der Vorinstanz zum Prozesssachverhalt selbst nicht, er habe die ihm zurechenbaren Willenserklärungen fristgerecht (vgl. Art. 31 Abs. 1 OR) angefochten. 
 
5.4. Insoweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO) bzw. dessen Teilgehalt des Anspruchs auf Beweisabnahme (Art. 150 Abs. 1 und 152 ZPO) verletzt, indem sie ohne weitere Begründung davon absah, eine Beweisverfügung zu erlassen, greift seine Argumentation zu kurz. Nachdem die Parteien auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichtet hatten, erachtete es die Vorinstanz nicht als notwendig, weitere Beweise abzunehmen und fällte einen Aktenentscheid. Da das angefochtene Urteil bezüglich der einzelnen Beweisthemen jeweils Ausführungen zur Verteilung der Beweislast enthält und die Parteien sich während des Behauptungsverfahrens ausführlich zu den Urkunden äussern konnten, auf welche sich die Vorinstanz zur Entscheidfällung stützte, erhellt nicht, inwiefern dem Beschwerdeführer ein Vorteil aus einer weiteren Vernehmlassung hätte erwachsen können (vgl. dazu Urteil 4A_3/2018 vom 22. März 2018 E. 4.4).  
Die vom Beschwerdeführer zur Thematik der Echtheit der Urkunden angebotenen Zeugen hatte die Vorinstanz sodann von vornherein nicht anzuhören, weil seine Bestreitungen den erhöhten Substanziierungsmassstab von Art. 178 ZPO nicht erreichten. Seine Kritik stösst ins Leere; er verkennt, dass eine ungenügend substanziierte Behauptung oder Bestreitung nicht durch eine Beweiserhebung wettgemacht werden kann. Vielmehr ist die Obliegenheit zur Substanziierung dem Beweisverfahren vorgelagert und hat dieses gleichsam zu ermöglichen (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO und die Urteile 4A_442/2019 vom 4. Februar 2020 E. 2.2.4; 4A_659/2018 vom 15. Juli 2019 E. 3.4). 
Dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 ZPO) wurde die Vorinstanz zudem auch insoweit gerecht, als sie eingehend und nachvollziehbar erläuterte, aus welchen Überlegungen sie die streitgegenständlichen Transaktionen als autorisiert betrachtete und einen Erfüllungsanspruch abwies (vgl. zu den Anforderungen an die Begründung BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 141 V 557 E. 3.2.1; 134 I 83 E. 4.1 S. 88; je mit Hinweisen). Weshalb die Vorinstanz unter den vorerwähnten Umständen es als nicht notwendig erachtete, die Beweisabnahme vorgängig zu verfügen, hatte sie dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht weiter zu erklären. 
 
6.  
Nach dem Gesagten ist der Schluss der Vorinstanz, der Kredit von JPY 3'091'220'814.-- sei vom Beschwerdeführer selbst beantragt und damit im Zusammenhang stehende Transaktionen von ihm genehmigt worden, nicht zu beanstanden. Demnach verwarf die Vorinstanz im Ergebnis einen Erfüllungsanspruch zu Recht sowohl hinsichtlich der ursprünglichen Kreditgewährung (vgl. dazu vorstehend E. 2) als auch betreffend die in der Folge dem persönlichen Konto des Beschwerdeführers belasteten Kreditrückzahlungen- und verrechnungen. 
 
7.  
Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich auf eine Verletzung der vertraglichen Sorgfaltspflicht gemäss Art. 398 Abs. 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 OR. Die Vorinstanz habe verkannt, dass sein Geld teilweise entgegen seinem im Vermögensverwaltungsvertrag vereinbarten Investitionsprofil angelegt worden sei und er ausserdem nicht abgemahnt worden sei, soweit er, was er bestreite, einen durch verpfändete Vermögenswerte fremdfinanzierten Kredit aufgenommen habe. 
Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Rügebegründung darauf, der Beschwerdegegnerin eine Sorgfaltspflichtverletzung zu unterstellen. Er verkennt damit, dass die Vorinstanz seinen geltend gemachten Anspruch bereits zufolge einer anderen fehlenden Voraussetzung abwies. N amentlich setzt er sich nicht mit dem Schluss der Vorinstanz auseinander, wonach er mit seinem Verweis auf eine Quantifizierung des Schadens die Substanziierungsanforderungen verfehlte. 
 
Da nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Schaden beim Vermögensverwaltungs- oder Anlageberatungsvertrag auf das Erfüllungsinteresse lautet, oblag es dem Beschwerdeführer, die hypothetische Entwicklung des Vermögens bei einer pflichtgemässen Anlage darzulegen (vgl. dazu BGE 144 III 155 E. 2 mit zahlreichen Hinweisen sowie Urteil 4A_374/2018 vom 12. September 2018 E. 3.5). Nachdem der Beschwerdeführer gemäss den verbindlichen Feststellungen zum Prozesssachverhalt im angefochtenen Urteil nicht darlegte, welchen Verlauf sein Vermögen bei pflichtkonformer Anlage genommen hätte, wies die Vorinstanz seine eventualiter geltend gemachte Schadenersatzforderung bundesrechtskonform ab. 
 
8.  
Die Beschwerde in Zivilsachen ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat die Beschwerdegegnerin, die sich mit einer anwaltlich verfassten Beschwerdeantwort und Duplik vernehmen liess, für das Verfahren vor Bundesgericht zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Parteientschädigung ist aus der geleisteten Sicherheit zu bezahlen. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 90'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 150'000.-- zu entschädigen. Die Bezahlung erfolgt aus der geleisteten Sicherheit. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Juni 2020 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Hug