Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_426/2018
Urteil vom 15. November 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Sieber.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Mäder,
Beschwerdeführer,
gegen
B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Paul Langner,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ehescheidung (Teilurteil),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 25. April 2018 (PC180010-O/U).
Sachverhalt:
A.
A.a. B.A.________ (geb. 1962; Beschwerdegegnerin) und A.A.________ (geb. 1969; Beschwerdeführer) heirateten im August 1996. Sie sind die Eltern eines mittlerweile volljährigen Sohnes. Im April 2008 trennten sich die Ehegatten. Nach Abschluss des Eheschutzverfahrens klagte B.A.________ am 25. Mai 2010 beim Bezirksgericht Uster gestützt auf Art. 114 ZGB auf Scheidung der Ehe und Regelung der Nebenfolgen.
A.b. Mit Verfügung vom 13. Juli 2016 wies das Bezirksgericht ein Gesuch von A.A.________ ab, über den Scheidungspunkt ein Teilurteil zu fällen und die Ehe der Parteien sofort zu scheiden. Auf die hiergegen von A.A.________ am 1. August 2016 erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 5. Oktober 2016 nicht ein. Das Bundesgericht hiess die von A.A.________ dagegen eingereichte Beschwerde in Zivilsachen mit Urteil 5A_845/2016 vom 2. März 2018 teilweise gut und wies die Sache zum Entscheid an das Obergericht zurück.
B.
Mit Urteil vom 25. April 2018 (eröffnet am 30. April 2018) wies das Obergericht die Beschwerde von A.A.________ vom 1. August 2016 ab und auferlegte diesem die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens.
C.
Mit Beschwerde vom 17. Mai 2018 ist A.A.________ mit dem Antrag an das Bundesgericht gelangt, es sei das Urteil des Obergerichts vom 25. April 2018 aufzuheben und über den Scheidungspunkt ein Teilurteil in dem Sinn zu fällen, dass die Ehe der Parteien in Gutheissung der Klage sofort zu scheiden sei, unter hälftiger Auferlegung der Kosten des Teilurteils an die Parteien und unter Wettschlagung der Prozessentschädigungen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen im bundesgerichtlichen Verfahren zulasten von B.A.________.
Am 12. Juni 2018 hat das Obergericht auf eine Vernehmlassung verzichtet und am 12. Juli 2018 hat B.A.________ die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Replik von A.A.________ datiert vom 26. Juli 2018 und die Duplik von B.A.________ vom 13. August 2018. Am 14. August 2018 hat das Bundesgericht festgestellt, dass die Parteien damit ausreichend Gelegenheit hatten, sich zu den Vorbringen der jeweiligen Gegenpartei zu äussern.
Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 BGG), mit dem das Gesuch auf Erlass eines Teilurteils im Scheidungspunkt vor Abschluss des Verfahrens über die Scheidungsfolgen abgewiesen wurde. Hierbei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der für den Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG bewirken kann (ausführlich dazu Urteil 5A_845/2016 vom 2. März 2018 E. 1.1). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1). Diese beschlägt ein Ehescheidungsverfahren und damit eine insgesamt nicht vermögensrechtliche Zivilsache im Sinn von Art. 72 Abs. 1 BGG (vgl. Urteil 5A_573/2017 vom 19. Oktober 2017 E. 1.1). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit auch gegen den Zwischenentscheid gegeben. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwere berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 III 364 E. 2.4). Wird eine Rechtsfrage aufgeworfen, ist das Bundesgericht weder an die von den Parteien geltend gemachten Gründe noch an die rechtliche Würdigung der Vorinstanz gebunden. Es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem von der beschwerdeführenden Person angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 141 III 426 E. 2.4).
Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich können die Parteien nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. Überdies ist darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, 317 E. 5.4; 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
1.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Hiervon erfasst sind unechte Noven, also neue Tatsachen, die im bisherigen Verfahren bereits hätten vorgebracht werden können, aber nicht vorgebracht wurden. Echte Noven, also Tatsachen, die erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind, sind im Verfahren vor dem Bundesgericht demgegenüber grundsätzlich unbeachtlich. Wer neue Tatsachen vorbringt, hat zu begründen, weshalb diese ausnahmsweise zu berücksichtigen sein sollen (BGE 139 III 120 E. 3.1.2; 133 IV 342 E. 2.1; 133 III 393 E. 3).
Beide Parteien bringen vor Bundesgericht verschiedentlich neue Tatsachen und Beweismittel vor, insbesondere in den Eingaben vom 12. und vom 26. Juli 2018. Soweit es sich hierbei um echte Noven handelt, sind diese nach dem Ausgeführten von vornherein nicht zu beachten. Soweit die Parteien sodann unechte Noven geltend machen, begründen sie nicht, weshalb diese vor Bundesgericht ausnahmsweise zu berücksichtigen wären. Auch diese sind daher unbeachtlich. Einzig in der Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, weshalb es ihm erlaubt sein müsse, als Reaktion auf die Erwägungen des Obergerichts neue Tatsachen und Beweismittel zum bisherigen Verlauf des Scheidungsverfahrens beizubringen. Wie es sich hiermit verhält, kann mit Blick auf das nachfolgend in E. 2.4 A usgeführte indessen offen bleiben.
2.
2.1. Umstritten ist das Gesuch des Beschwerdeführers, die Ehe der Parteien in einem Teilurteil sofort zu scheiden. Ausgehend von Art. 283 Abs. 1 ZPO, wonach das Gericht im Entscheid über die Ehescheidung auch über deren Folgen befindet (sog. Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils), ist das Obergericht zum Schluss gelangt, die schweizerische Rechtsordnung sehe ein separates Teilurteil in Bezug auf den Scheidungspunkt nicht vor. Ein Anspruch auf ein Teilurteil könne sich aber aus dem Recht auf Ehe (Art. 12 EMRK; Art. 14 BV) ergeben. Eine Ausnahme vom Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils sei dort möglich, wo die Scheidung liquid sei, sich die Auseinandersetzung über die Scheidungsfolgen überlang dahinziehe und das Gericht oder die Gegenpartei in vorwerfbarer Weise zu der Verfahrensverzögerung beigetragen habe. Auf eine Verletzung des Rechts auf Ehe könne sich aber nur berufen, wer selbst keine Verfahrensverzögerungen verursacht habe.
Der Beschwerdeführer habe zwar (sinngemäss) eine Verfahrensverzögerung durch die Erstinstanz geltend gemacht und dieser eine ineffiziente Prozessführung vorgeworfen. Auch habe er die Beschwerdegegnerin für das lange Verfahren verantwortlich gemacht. Konkrete Anhaltspunkte oder Beispiele für eine Prozessverschleppung durch das Gericht oder die Beschwerdegegnerin habe er jedoch keine vorgebracht, und zwar auch nicht im erstinstanzlichen Verfahren. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, konkrete Verfahrensfehler des Bezirksgerichts substanziiert aufzuzeigen. Allein die lange Dauer deserstinstanzlichen Verfahrens bedeute noch keine Prozessverschleppung durch das Gericht. Alles in allem habe der Beschwerdeführer die für eine Verweisung des Scheidungspunktes in ein Separatverfahren notwendigen Voraussetzungen nicht substanziiert dargelegt. Ebenso wenig habe er konkret aufgezeigt, dass eine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung vorliegen würde.
2.2. Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung des Rechts auf Ehe geltend. Das (erstinstanzliche) Scheidungsverfahren weise bereits heute eine überlange Dauer von acht Jahren auf und der Scheidungspunkt sei nicht strittig. Er habe daher Anspruch auf Erlass eines Teilurteils über die Scheidung. Das Obergericht dürfte diesen nicht von weiteren Kriterien (Verfahrensverschleppung durch das Gericht, trölerisches Verhalten der Gegenpartei oder Absenz von Verfahrensverzögerungen durch den Beschwerdeführer) abhängig machen. Entsprechend gehe es nicht an, ihm vorzuwerfen, er habe diese Punkte ungenügend gerügt. Art. 283 Abs. 1 ZPO stehe dem Teilurteil im Scheidungspunkt bei richtiger Lesart sodann nicht entgegen. Die Ehe sei daher zu scheiden.
2.3. Im Entscheid 144 III 298 hat das Bundesgericht sich vertieft mit der Frage auseinandergesetzt, ob und wann im Fall der Scheidung auf Klage eines Ehegatten nach Getrenntleben (Art. 114 ZGB; vgl. vorne Bst. A.a und hinten E. 4.1) gestützt auf das materielle Recht Anspruch auf ein Teilurteil im Scheidungspunkt vor Abschluss des Verfahrens über die Scheidungsfolgen besteht. Dabei kam es in Auslegung von Art. 283 Abs. 1 ZPO zum Schluss, dass der dort kodifizierte Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils einen Teilentscheid im Scheidungspunkt nicht ausschliesst, wenn die Ehegatten einem solchen zustimmen oder das Interesse des einen Ehegatten an einem Teilurteil das Interesse des anderen an einem gleichzeitigen Entscheid über Scheidung und Scheidungsfolgen überwiegt. Da in jenem Fall die Ehefrau sich - wie hier - zwar nicht der Scheidung, wohl aber einem Teilentscheid im Scheidungspunkt widersetzte, schritt das Bundesgericht zur Gewichtung und Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen. Hierbei berücksichtigte es die Bedeutung des Scheidungspunktes für die Informationsrechte der Ehegatten, die güterrechtliche Auseinandersetzung, den Ausgleich der beruflichen Vorsorge, den nachehelichen Unterhalt und die Elternrechte. Weiter beachtete es das Recht auf Ehe in der Ausprägung des Rechts auf Wiederverheiratung, die Liquidität des Scheidungsgrunds, die Dauer des Scheidungsverfahrens und weitere relevante Umstände (Erbrecht, Kinder aus einer neuen Beziehung, Alter der Parteien; a.a.O., E. 5-8). Im Zusammenhang mit der Frage, ob sich die Auseinandersetzung über die Scheidungsfolgen stark in die Länge ziehe, hat das Bundesgericht präzisiert, dass es einzig auf die tatsächliche Dauer des Verfahrens und nicht auf die Prozessleitung durch das Gericht ankomme und dass eine Prognose über die noch zu erwartende Verfahrensdauer anzustellen sei (a.a.O., E. 7.2.3).
2.4. Nach dem Ausgeführten lässt sich die Auffassung des Obergerichts nicht halten, wonach ein Teilurteil im Scheidungspunkt nur zuzulassen ist, wenn die überlange Verfahrensdauer auf einer dem urteilenden Gericht oder der Gegenpartei vorzuwerfenden Verfahrensverzögerung beruht. Der Beschwerdeführer wendet damit zu Recht ein, dass ihm nicht vorgeworfen werden kann, er habe eine entsprechenden Pflichtverletzung des Bezirksgerichts oder der Beschwerdegegnerin nicht hinreichend substanziiert dargetan. Die diesbezüglichen Vorwürfe der Beschwerdegegnerin gehen ebenfalls ins Leere.
Der angefochtene Entscheid erweist sich freilich nur dann als rechtswidrig, wenn das Obergericht gehalten gewesen wäre, ein Teilurteil im Scheidungspunkt zu erlassen. Wie erwähnt steht auch vorliegend eine Ehescheidung gestützt auf Art. 114 ZGB in Frage und widersetzt sich die Ehefrau dem Teilurteil. Folglich sind zur Klärung dieser Frage die auf dem Spiel stehenden Interessen der Parteien zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Diesbezüglich ergibt sich Folgendes:
3.
3.1. Vorab ist daran zu erinnern, dass sich der Erlass eines Teilurteils im Scheidungspunkt weder auf die Auskunftspflicht der Ehegatten (Art. 170 ZGB), noch die güterrechtliche Auseinandersetzung (Art. 120 Abs. 1 ZGB), den Ausgleich der beruflichen Vorsorge (Art. 122 ZGB), den nachehelichen Unterhalt (Art. 125 ZGB) oder die Elternrechte und -pflichten nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Art. 133 Abs. 1 ZGB) auswirkt (BGE 144 III 298 E. 7.1). Aus dem Umstand, dass die Regelung dieser Punkte noch aussteht, lässt sich damit für die vorzunehmende Interessenabwägung nichts ableiten. Damit steht dieser Umstand auch dem vom Beschwerdeführer beantragten Teilurteil nicht entgegen, was die Beschwerdegegnerin denn auch nicht vorbringt.
3.2. Zu prüfen sind die Interessen der Beschwerdegegnerin an einem gleichzeitigen Entscheid über Scheidung und Scheidungsfolgen.
3.2.1. Diesbezüglich führt die Beschwerdegegnerin aus, die Waffengleichheit zwischen den Parteien des Scheidungsverfahrens sei angesichts der finanziellen Verhältnisse nicht gewährleistet. Der Beschwerdeführer verfüge über Millionenwerte, während sie selbst unter dem Existenzminimum lebe. Unter diesen Umständen liege es in ihrem Interesse als schwächere Partei, dass der Scheidungspunkt mit den Nebenfolgen beurteilt werde. Sobald über den Scheidungspunkt separat entschieden sei, werde der Beschwerdeführer das Interesse an einem zügigen Abschluss des Verfahrens verlieren. Es sei zu erwarten, dass er das Verfahren bezüglich Güterrecht und Unterhalt dermassen in die Länge ziehe, dass die gesundheitlich angeschlagene Beschwerdegegnerin einer ungenügenden und ungerechten Lösung zustimmen müsse, wolle sie den Verfahrensabschluss noch erleben.
Bereits in dem vorzitierten Leitentscheid (BGE 144 III 298 E. 7.1.1) hat das Bundesgericht auf die Gefahr hingewiesen, dass nach dem vorweggenommenen Entscheid über den Scheidungspunkt die Motivation der scheidungswilligen Partei sinken könnte, das Verfahren über die Nebenfolgen zügig zum Abschluss zu bringen. Wie das Bundesgericht aber auch ausgeführt hat, ist dieser Gefahr nicht mit der Verweigerung eines Teilentscheids im Scheidungspunkt beizukommen, sondern mit einer geeigneten gerichtlichen Prozessleitung (Art. 124 ZPO). Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, auch eine geeignete Prozessleitung könne "massive Verzögerungen" des Verfahrens nicht verhindern, wie der vorliegende Prozess aufzeige. Der Beschwerdeführer lasse Vermögenswerte verschwinden, ediere Akten nicht und es würden immer wieder neue Sicherungsvorkehrungen nötig. Abgesehen davon, dass die Beschwerdegegnerin sich mit ihrer Darstellung von den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen des Obergerichts entfernt, ohne diese als bundesrechtswidrig zu rügen ( vgl. vorne E. 1.2), zeigen ihre Ausführungen gerade auf, dass sehr wohl prozessuale Mittel vorhanden sind, um ihre Interessen zu wahren (vgl. etwa Art. 261 ff. ZPO). Aus ihrem Vorbringen vermag die Beschwerdegegnerin folglich nichts für sich abzuleiten.
3.2.2. Die Beschwerdegegnerin verweist weiter darauf, dass ihr als Ehefrau auch Erbenstellung zukomme. Dieser Erbanspruch - er sei nicht ungerechtfertigt und sie habe ein Recht darauf - gebe ihr immerhin gewisse Hoffnungen, dass im Falle des Vorversterbens des Beschwerdeführers "die güter- und unterhaltsrechtlichen Ansprüche zumindest teilweise aus ihrem Pflichtteil entschädigt würden".
Die Beschwerdegegnerin beruft sich auf die Stellung der (überlebenden) Ehefrau als gesetzliche Erbin und Pflichtteilsberechtigte (vgl. Art. 462 und 471 Ziff. 3 ZGB ). Diese Stellung entfällt erst mit Rechtskraft des Scheidungsurteils und bleibt während der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens bestehen (vgl. Art. 120 Abs. 2 ZGB; BGE 122 III 308 E. 2b/bb; DANIEL STECK, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. 2014, N. 18 zu Art. 120 ZGB; PETER WEIMAR, Berner Kommentar, 2009, N. 8 zu Art. 462 ZGB). Das gesetzliche Erbrecht der Ehegatten und deren Pflichtteilsberechtigung gründen in der ehelichen Gemeinschaft (Art. 159 ZGB), mithin in der familiären Beziehung zwischen den Beteiligten (vgl. ARNOLD ESCHER, Zürcher Kommentar, 1959, N. 2 und 6 der Vorbemerkungen, N. 2 zu Art. 462 ZGB und N. 3 vor Art. 470-480 ZGB ; WEIMAR, a.a.O., N. 1 und 10 ff. der Einleitung zum 13. Titel). Die eheliche Gemeinschaft zwischen den Parteien wird aktenkundig und unbestritten längst nicht mehr gelebt. Vielmehr stehen die Ehegatten sich seit dem Jahr 2010 in einem aufs Heftigste geführten Scheidungsverfahren gegenüber; ein Verfahren, das im Übrigen die Beschwerdegegnerin eingeleitet hat (vgl. vorne Bst. A.a). Unter diesen Umständen vermag diese sich im Rahmen der vorliegenden Interessenabwägung zur Begründung dafür, dass über die Scheidung erst mit den Nebenfolgen entschieden, das eheliche Band formell also noch etwas länger aufrecht erhalten werden soll, nicht in guten Treuen auf ihre Stellung als gesetzliche Erbin zu berufen (Art. 2 Abs. 2 ZGB; vgl. statt vieler BGE 143 III 666 E. 4.2).
3.2.3. Zusammenfassend vermag die Beschwerdegegnerin keine schutzwürdigen Interessen geltend zu machen, die für einen Entscheid über den Scheidungspunkt erst zusammen mit dem Entscheid über die Nebenfolgen der Scheidung sprechen würden.
3.3. Nachzugehen ist sodann den Interessen des Beschwerdeführers an einem Teilentscheid im Scheidungspunkt vor Abschluss des Verfahrens über die Scheidungsfolgen.
3.3.1. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, er sei seit vier Jahren mit einer neuen Lebenspartnerin verbunden, mit der er eine gemeinsame Tochter habe und betreue, welche im Jahre 2014 geboren worden sei. Es sei "selbstverständlich [...], dass er die neue Lebensgemeinschaft in den Hafen der Ehe einfahren und einbetten möchte".
Wie im vorzitierten Leitentscheid (BGE 144 III 298 E. 7.2.1) dargelegt, befürwortet ein Teil der Lehre die Ausfällung eines Teilurteils im Scheidungspunkt mit Blick auf das Recht auf Ehe, umfassend das Recht auf Wiederverheiratung (vgl. Art. 14 BV), wenn die Scheidung liquid ist und sich die Auseinandersetzung über die Scheidungsfolgen stark in die Länge zieht. Einen vergleichbaren Schutz kann allenfalls Art. 12EMRK bieten. Diese Gedanken hat das Bundesgericht im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung des Zivilprozessrechts (vgl. BGE 140III 636 E. 2.2) und mit Blick auf dessen dienende Funktion, welche auch seine Auslegung bestimmt (vgl. BGE 139 III 457 E. 4.4.3.3), in die auch hier vorzunehmende Interessenabwägung einfliessen lassen. Insoweit ergibt sich, was folgt:
3.3.2. Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass der Beschwerdeführer der Vater der Tochter seiner neuen Lebenspartnerin sei. Auch werde die Beziehung zu letzterer nicht mehr gelebt, weshalb der Beschwerdeführer tatsächlich nicht möglichst schnell wieder heiraten wolle. Das Obergericht erwog dazu nach Wiedergabe der tatsächlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, dass "[dessen] Wunsch [...], seine neue Lebenspartnerin zu heiraten, [...] nachvollziehbar und verständlich ist" (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3.6 S. 11). Die Vorinstanz nahm damit die vom Beschwerdeführer vorgetragene Darstellung der tatsächlichen Umstände als zutreffend an. Diese für das Bundesgericht verbindliche Sachverhaltsfeststellung stellt die Beschwerdegegnerin nicht in einer die Begründungspflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG befriedigenden Art und Weise in Frage (vgl. vorne E. 1.2). Sie beschränkt sich im Wesentlichen darauf, ihre eigene Sicht der Dinge derjenigen des Obergerichts entgegenzustellen, ohne letztere als offensichtlich unzutreffend oder sonst bundesrechtswidrig zu rügen, was nicht ausreicht. Ohnehin stützt die Beschwerdegegnerin sich in ihren Ausführungen auf neue Tatsachen und Beweismittel, die im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen sind (vgl. vorne E. 1.3). Damit sind die Interessen des Beschwerdeführers an dem Teilurteil mit Blick auf die dargelegten Verfassungskriterien zu messen.
3.3.3. Dazu ist festzuhalten, dass die Scheidung liquid und der Scheidungsgrund gemäss Art. 114 ZGB erfüllt ist, da die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage am 25. Mai 2010 mehr als zwei Jahre getrennt gelebt haben (vorne Bst. A.a). Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils war der Beschwerdeführer seit vier Jahren mit seiner neuen Lebenspartnerin liiert, die er heiraten will und mit der er ein mittlerweile vierjähriges Kind gezeugt hat (zur Berücksichtigung von Kindern aus einer neuen Beziehung bei der Interessenabwägung vgl. auch BGE 144 III 298 E. 7.2.2). Insgesamt kann daher sein Interesse an einem sofortigen Teilurteil im Scheidungspunkt nicht verneint werden, welches durch Länge der Verfahrensdauer (vgl. E. 3.3.4 sogleich) noch verstärkt wird:
3.3.4. Von der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage (25. Mai 2010; vgl. vorne Bst. A.a) bis zur Abweisung des Gesuchs um Erlass eines Teilurteils (13. Juli 2016; vgl. vorne Bst. A.b) hat das Verfahren vor dem Bezirksgericht gute sechs Jahre gedauert. Auch danach kam es nicht zum Abschluss und es war im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils im Jahre 2018 nach wie vor bei der ersten Instanz hängig. Allein die bisherige Verfahrensdauer kann nicht anders als äusserst lang bezeichnet werden. Hinweise darauf, dass ein Abschluss des Verfahrens absehbar wäre, ergeben sich aus den Akten sodann nicht. Ganz im Gegenteil betonen beide Parteien, dass ein äusserst umfangreiches Verfahren vorliegt, in welchem es immer wieder zu Verzögerungen kam, und dass der Streit um die zahlreichen weiterbestehenden Differenzen heftig geführt wird (vgl. auch die beiden in diesem Zusammenhang ergangenen Urteile 5A_108/2013 vom 28. März 2013 und 5A_279/2012 vom 13. Juni 2012). Soweit es nicht doch noch zu einer von Vernunft getragenen einverständlichen Regelung kommt, darf mit einem raschen Abschluss des Verfahrens über die Scheidungsfolgen daher nicht gerechnet werden, geschweige denn mit Rücksicht auf allfällige Rechtsmittelverfahren.
3.3.5. Die Beschwerdegegnerin wendet ein, der Beschwerdeführer habe einen Grossteil der entstandenen Verfahrensverzögerungen selbst verursacht. Es sei daher rechtsmissbräuchlich, wenn er sich nunmehr auf die lange Verfahrensdauer berufe, um ein Teilurteil zu erwirken. Ausserdem verfolge er vorab das Ziel, das Scheidungsverfahren zu verlängern, damit er Vermögenswerte "verschwinden" lassen könne und weil die für die Dauer des Verfahrens festgelegten Unterhaltsbeiträge viel zu niedrig seien.
Anders als die Beschwerdegegnerin meint, kann dem Beschwerdeführer indes weder ein widersprüchliches Verhalten noch eine zweckwidrige Rechtsausübung vorgeworfen werden (vgl. dazu BGE 143 III 279 E. 3.1; 140 III 583 E. 3.2.4) : Vorab ergeben sich gestützt auf die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz keine Anhaltspunkte für ein strafbares oder sonstwie rechtswidriges Verhalten des Beschwerdeführers und sind die Vorbringen der Beschwerdegegnerin nicht geeignet, diese Feststellungen in Frage zu stellen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vorne E. 1.2). Sodann ist die Interessenlage im Scheidungspunkt eine gänzlich andere als diejenige im Streit um die Nebenfolgen der Scheidung. Dem Beschwerdeführer kann im Rahmen der vorliegenden Interessenabwägung nicht vorgeworfen werden, wenn er sich im Streit um die Scheidungsfolgen der ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Mittel bedient. Dies gilt selbst dann, wenn ein Teilurteil das Verfahren über die Nebenfolgen leicht verzögern sollte. Insofern ist freilich zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin die Scheidung zwar selbst verlangt, sich einem Teilurteil aber verwehrt, ohne sich hierbei auf schutzwürdige Interessen berufen zu können (vgl. vorne E. 3.2). Dem (allfälligen) renitenten Verhalten einer Partei im Prozess über die Scheidungsfolgen ist weiter ohnehin durch eine geeignete Prozessführung entgegenzutreten (vgl. vorne E. 3.2.1). Zuletzt ist die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren mit ihren Vorbringen zur Höhe des ihr für die Dauer des Scheidungsverfahrens zugesprochenen Ehegattenunterhalts nicht zu hören.
3.4. Zusammenfassend kann der Beschwerdeführer erhebliche Interessen am Erlass eines Teilurteils im Scheidungspunkt vor Abschluss des Scheidungsverfahrens geltend machen. Demgegenüber hat die Beschwerdegegnerin keine schutzwürdigen Interessen daran, dass mit dem Entscheid über die Scheidung bis zur Regelung der Nebenfolgen zugewartet wird. Die Interessen des Beschwerdeführers an der Behandlung seines Gesuchs sind daher überwiegend und es erweist sich auch im Ergebnis als bundesrechtswidrig, dass das Obergericht kein Teilurteil über den Scheidungspunkt gefällt hat.
4.
4.1. Nach dem Ausgeführten ist das angefochtene Urteil in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Mit Rücksicht auf die Interessenlage und aufgrund der Feststellung, dass der Scheidungsgrund nach Art. 114 ZGB erfüllt ist, kann sodann dem Gesuch des Beschwerdeführers entsprochen und die Ehe der Parteien in Aufhebung des angefochtenen Urteils geschieden werden (Art. 107 Abs. 2 ZGB). Auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers ist damit nicht mehr einzugehen. Das Bezirksgericht wird den zuständigen Behörden den Entscheid mitzuteilen haben (Art. 240 ZPO i.V.m. Art. 40 Abs. 1 Bst. d der Zivilstandsverordnung [ZStV; SR 211.112.2]).
4.2. Der Beschwerdeführer obsiegt mit seinem Hauptbegehren. Gleichwohl sind die Gerichtskosten den Parteien hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen, zumal der Beschwerdeführer beantragt, bezüglich der Kosten des Teilurteils entsprechend vorzugehen (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG ). Über die Kosten des kantonalen Verfahrens wird das Obergericht neu zu befinden haben ( Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Soweit darauf eingetreten wird, wird die Beschwerde gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 25. April 2018 aufgehoben und die Ehe der Parteien geschieden.
2.
Die gesetzlich vorgeschriebenen Mitteilungen dieses Entscheids an die zuständigen Behörden erfolgen durch das Bezirksgericht Uster.
3.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Gerichtskosten und Parteientschädigungen für das kantonale Verfahren an das Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, zurückgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte, ausmachend je Fr. 1'000.--, auferlegt.
5.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, und dem Bezirksgericht Uster schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. November 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Sieber