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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_748/2008/bnm 
 
Urteil vom 16. März 2009 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
Parteien 
K.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mirko Ro?, 
 
gegen 
 
1. B.________, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Raffael J. Weidmann, 
2. W.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Gegenstand 
Erbunwürdigkeit und Testamentsungültigkeit, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 28. August 2007 und gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassations-gerichts des Kantons Zürich vom 3. Oktober 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
E.________, Jahrgang 1910, schloss ein Studium der Chemie an der ETH Zürich als Ingenieur ab, arbeitete in Folge aber nicht auf seinem Beruf, sondern war in Börsengeschäften erfolgreich tätig. Nach über zwanzig Ehejahren wurde er 1990 Witwer. Am xxxx 1991 liess E.________ eine Kontaktanzeige veröffentlichen mit folgendem Wortlaut: 
Welche liebe, hübsche Schweizerin (unter 62 Jahren, mind. 1,68 gross) möchte mein schönes, momentan vereinsamtes Leben (schöne Wohnung an der "Goldküste", herrliche Eigentumswohnung in St. Moritz) als meine Freundin mit mir teilen? 
Bin 81jähriger, viel jünger und gut aussehender (1,80, schlank, CH), kerngesunder, vermögender Witwer, Akademiker, begeisterter Segler, Wanderer, Skifahrer. 
Es meldete sich darauf B.________, Jahrgang 1951 (fortan: Beschwerdegegnerin). Aus einem ersten Kennenlernen entwickelte sich eine Partnerschaft im Sinne einer Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft, die bis zum Tod von E.________ (hiernach: Erblasser) im Januar 1996 dauerte. Während dieser Zeit verfasste der Erblasser eigenhändig mehrere letztwillige Verfügungen unter den nachstehend geschilderten Umständen: 
A.a Am 24. Juni 1992 bedachte der Erblasser die Beschwerdegegnerin mit 25 % seines dereinstigen Wertschriften- und Barvermögens und seinem Wohnmobil. Er schloss mit ihr am 12. April 1994 eine Vereinbarung über die Finanzierung eines Hauskaufs und über seine künftige Pflege und Betreuung. Auf Antrag seines Bruders hin wurde am 8. Februar 1995 eine kombinierte Beiratschaft für den Erblasser angeordnet und ein Vertretungsbeistand zur Wahrung der Interessen des Erblassers bezüglich der getroffenen Abmachungen mit der Beschwerdegegnerin bestellt. Der Erblasser verunfallte am 11. März 1995 mit dem Fahrrad und musste hospitalisiert werden. Auf Strafanzeige seines Beirats hin wurde gegen die Beschwerdegegnerin wegen Betrugs und Aussetzung ermittelt, Untersuchungshaft verfügt und während 29 Tagen vollzogen und schliesslich Anklage erhoben. Das Strafverfahren endete mit einem gerichtlichen Freispruch, was die der Beschwerdegegnerin angelasteten Straftaten zum Nachteil des Erblassers betrifft. 
A.b Am 27. März 1995 hob der Erblasser alle früheren Verfügungen auf. Er setzte die Beschwerdegegnerin für 80 % seines Vermögens als Erbin ein und sah mehrere Vermächtnisse vor. Der Erblasser verfasste das Testament im Spital S.________, wo er sich infolge des Fahrradunfalls seit dem 13. März 1995 aufhielt. Anwesend waren bei der Testamentserrichtung die Beschwerdegegnerin und ein Bekannter. Der Erblasser schrieb das Testament auf der Grundlage eines vorbereiteten Entwurfs nieder, den ihm die Beschwerdegegnerin zeitgleich vorlas. Der Erblasser konnte das Spital am 15. Juni 1995 verlassen und lebte hinfort im Haushalt der Beschwerdegegnerin. 
A.c Am 6., 8. und 17. November 1995 testierte der Erblasser erneut. Er bestimmte die Beschwerdegegnerin zur Haupterbin, richtete mehrere Vermächtnisse aus und bezeichnete W.________ als Willensvollstrecker (fortan: Beschwerdegegner). Am 18. November 1995 musste der Erblasser notfallmässig in das Spital T.________ eingeliefert werden. Von dort wurde er am 25. Januar 1996 in ein Pflegeheim überwiesen, woselbst er am 26. Januar 1996 starb. 
 
B. 
Am 15. Juli 1996 wurden ein Erbvertrag vom 9. Februar 1978 sowie eigenhändige letztwillige Verfügungen des Erblassers vom 16. November 1979, 24. Juni 1992, 27. März 1995, 6. November 1995, 8. November 1995 und 17. November 1995 behördlich eröffnet. Der Beschwerdegegner nahm den Auftrag des Willensvollstreckers an. 
 
C. 
K.________ (fortan: Beschwerdeführerin) ist eine Nichte des Erblassers und dessen gesetzliche Erbin. Sie erhob gemeinsam mit ihrer Schwester und ihrem Vater, die beide während des Verfahrens starben, am 4. März / 4. Juni 1997 Klage gegen die Beschwerdegegner. Sie rief neben Erbunwürdigkeit alle gesetzlichen Ungültigkeitsgründe an und begehrte die Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin wegen Erbunwürdigkeit und wegen Ungültigkeit der sie begünstigenden letztwilligen Verfügungen des Erblassers weder dessen Erbin noch dessen Vermächtnisnehmerin sei, sowie die Ungültigerklärung der letztwilligen Verfügungen des Erblassers, soweit darin der Beschwerdegegner als Willensvollstrecker eingesetzt werde. Die Beschwerdegegner schlossen auf Abweisung der Klage. Das Bezirksgericht G.________ erklärte die letztwillige Verfügung vom 6. November 1995 wegen Formmangels für ungültig. Es stellte fest, dass die angefochtenen letztwilligen Verfügungen vom 24. Juni 1992, 27. März 1995, 8. November 1995 und 17. November 1995 gültig sind, die Beschwerdegegnerin (alleinige) eingesetzte Erbin im Nachlass des Erblassers ist und der Beschwerdegegner als Willensvollstrecker eingesetzt ist. Das Bezirksgericht listete weiter vier auszurichtende Vermächtnisse auf (Urteil vom 6. Juli 2005). 
 
D. 
Die Beschwerdeführerin erhob kantonale Berufung gegen das bezirksgerichtliche Urteil, erneuerte ihre Klagebegehren und stellte weitere prozessuale Anträge insbesondere zum Beweisverfahren und zu den eingeholten Gutachten. Die Beschwerdegegner schlossen auf Abweisung. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Berufung und alle weiteren Anträge der Beschwerdeführerin ab und bestätigte die bezirksgerichtlichen Feststellungen (Urteil vom 28. August 2007). 
 
E. 
Die Beschwerdeführerin gelangte an das Kassationsgericht des Kantons Zürich, das ihre Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat (Zirkulationsbeschluss vom 3. Oktober 2008). 
 
F. 
Mit einstweiliger und ergänzender Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht die Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin erbunwürdig und daher weder Erbin noch Vermächtnisnehmerin des Erblassers sei, eventualiter die Ungültigerklärung der Testamente des Erblassers vom 24. Juni 1992, 27. März 1995, 8. November 1995 und 17. November 1995, soweit darin die Beschwerdegegnerin begünstigt werde, verbunden mit der Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin weder Erbin noch Vermächtnisnehmerin des Erblassers sei. Sie begehrt ferner, die Testamente des Erblassers vom 8. November 1995 und 17. November 1995 insoweit für ungültig zu erklären, als darin der Beschwerdegegner als Willensvollstrecker eingesetzt werde. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht bzw. an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Es sind die kantonalen Akten, in der Sache aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
G. 
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung. Während das Obergericht und das Kassationsgericht auf eine Vernehmlassung verzichtet haben und der Beschwerdegegner sich dem Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht widersetzt hat, beantragt die Beschwerdegegnerin, das Gesuch als gegenstandslos abzuschreiben, eventuell abzuweisen. Der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Verfügungen vom 4. November und vom 19. November 2008). 
Erwägungen: 
 
1. 
Angefochten sind kantonal letztinstanzliche Entscheide über die Fragen der Erbunwürdigkeit der Beschwerdegegnerin (Art. 540 ZGB) und der Ungültigkeit von vier eigenhändigen letztwilligen Verfügungen (Art. 519 f. ZGB). Die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG ist zulässig. Innert der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG) hat die Beschwerdeführerin zuerst eine einstweilige Beschwerde mit dem Hauptteil "Summarische Begründung der Beschwerde" (S. 14-30) und anschliessend eine ergänzende Beschwerde eingereicht, die wiederum in ein Kapitel "Kurzfassung der Beschwerdebegründung" (S. 6-9) und in ein Kapitel "Die Beschwerdebegründung im Einzelnen" (S. 9-26) unterteilt ist. Die erwähnten drei Teile enthalten zum einen je selbstständige Rügen, zum anderen aber ergänzen und wiederholen sie einzelne Beschwerdegründe. Es wird darauf und auf weitere formelle Fragen, namentlich betreffend Letztinstanzlichkeit und Begründungsanforderungen im Sachzusammenhang einzugehen sein. Auf die Beschwerde kann grundsätzlich eingetreten werden. 
 
2. 
Zentral für die Beurteilung des Rechtsstreits ist die Urteilsfähigkeit des Erblassers gemäss Art. 467 ZGB und dabei vorab dessen Fähigkeit, allfälliger fremder Willensbeeinflussung in normaler Weise Widerstand zu leisten (vgl. BGE 124 III 5 E. 1a S. 7 f.). Sie ist entscheidend für die eventualiter geltend gemachte Ungültigkeit mit der Begründung, dass die angefochtenen letztwilligen Verfügungen vom Erblasser zu einer Zeit errichtet wurden, da er nicht verfügungsfähig war (vgl. Art. 467 i.V.m. Art. 519 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB), oder dass sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen sind (vgl. Art. 469 i.V.m. Art. 519 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB), aber auch für die zur Hauptsache begehrte Feststellung der Erbunwürdigkeit, wonach erbunwürdig ist, wer den Erblasser durch Arglist, Zwang oder Drohung dazu gebracht oder daran verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder zu widerrufen (vgl. Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Die Beurteilung der Frage ist deshalb vorwegzunehmen. Sie setzt Tatsachenfeststellungen zur Widerstandskraft des Erblassers gegenüber der Beschwerdegegnerin und zur Beeinflussbarkeit des Erblassers durch die Beschwerdegegnerin voraus. Streitig sind vorab Beweisfragen. 
 
3. 
Zur Beurteilung der Urteilsfähigkeit hat das Bezirksgericht ein Gutachten eingeholt. Die Beschwerdeführerin rügt, das Bezirksgericht habe dem Gutachter einen untauglichen Auftrag erteilt, der Gutachter sei von einem unzutreffenden Begriff der Urteilsfähigkeit ausgegangen und die kantonalen Sachgerichte hätten auf ein untaugliches Gutachten abgestellt. Dass weder das Obergericht noch das Kassationsgericht ihre Rüge für begründet erklärt hätten, verletze Bundesrecht (S. 23 ff. Rz. 51-60 der einstweiligen Beschwerde und S. 20 f. Rz. 41-43 der ergänzenden Beschwerde). 
 
3.1 Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält einerseits eine intellektuelle Komponente, nämlich die Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen, und andererseits ein Willens- bzw. Charakterelement, nämlich die Fähigkeit, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln und allfälliger fremder Willensbeeinflussung in normaler Weise Widerstand zu leisten. Sie ist nicht abstrakt festzustellen, sondern in Bezug auf eine bestimmte Handlung je nach deren Schwierigkeit und Tragweite zu beurteilen (BGE 124 III 5 E. 1a S. 7 f.). Tatsachenfeststellungen betreffen den geistigen Zustand einer Person im fraglichen Zeitraum sowie Art und Tragweite möglicher störender Einwirkungen; dazu gehört insbesondere, ob und inwieweit der Erblasser zur Beurteilung der Folgen seines Handelns und zur Leistung von Widerstand gegenüber Versuchen der Willensbeeinflussung befähigt war (BGE 124 III 5 E. 4 S. 13). Die Möglichkeiten, über die Urteilsfähigkeit einer verstorbenen Person Beweis zu führen, sind von der Sache her beschränkt. Gutachten haben den Nachteil, dass sich der Gutachter nicht auf eine Exploration des Handelnden stützen kann, sondern auf andere Beurteilungsgrundlagen abstellen muss wie Krankengeschichten oder Auskünfte Dritter. Die Aussagen von Zeugen sind nicht immer zuverlässig, weil Erkrankungen des Geistes, die sich nicht in akuten Erscheinungen, sondern in einer allgemeinen Abnahme der geistigen Kräfte äussern, dem ungeübten Beobachter leicht verborgen bleiben. Das Sachgericht muss auf Indizien, auf Erfahrungssätze tatsächlicher Art und in diesem Rahmen der Beweiswürdigung weitgehend auf sein Wissen und Kennen abstellen (vgl. Urteil 5P.444/2002 vom 6. Februar 2003 E. 2.2, teilweise wiedergegeben bei SCHRÖDER, in: Praxiskommentar Erbrecht, Basel 2007, N. 38 zu Art. 467 ZGB). 
 
3.2 Die Einholung eines Gutachtens ist bundesrechtlich nicht vorgeschrieben (BGE 61 II 318 E. 1 S. 320), in Zweifelsfällen, die das Sachgericht nicht auf Grund eigener Kenntnisse lösen kann, aber geboten (BGE 117 II 231 E. 2b S. 234/235). Das psychiatrische Gutachten über die Testierfähigkeit soll dem Sachgericht - vereinfacht gesagt - aufzeigen, wie sich psychopathologische Zustände auf die kognitiven und voluntativen Fähigkeiten des Erblassers im Hinblick auf die konkret verfasste letztwillige Verfügung ausgewirkt haben. Neben der Willensfähigkeit (voluntatives Element) und der Fähigkeit zu Einsicht in Wesen, Zweck und Folgen des Rechtsgeschäfts (kognitives Element) hat der Gutachter darzulegen, ob der Erblasser überdies in einem adäquaten Gemütszustand (affektives Element) gehandelt hat (vgl. Urteil 5P.39/2004 und 5P.40/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 6.1, zitiert bei SCHRÖDER, a.a.O., N. 34 zu Art. 467 ZGB). Mit Bezug auf die Beeinflussbarkeit des Erblassers im Besonderen soll sich das Gutachten dazu äussern, ob Fremdeinflüsse nicht mehr nur als normalpsychologisch wirksame Einflüsse Dritter, wie sie üblicherweise in die eigenständige Urteilsbildung eingehen, zu werten sind, sondern weitergehend das Gewicht einer pathologischen Determinanten erhalten, der gegenüber kritische Reserve, Abwägen und eigenständige Gegenvorstellungen nicht mehr möglich sind bzw. nicht mehr handelnd verwirklicht werden können (vgl. PETERMANN, Urteilsfähigkeit, Zürich / St. Gallen 2008, N. 101 S. 32, mit Hinweis). Das Sachgericht hat zu prüfen, ob das Gutachten von einem zutreffenden Begriff der Urteilsunfähigkeit ausgegangen ist (vgl. BGE 117 II 231 E. 2b S. 235). Es würdigt nach freier Überzeugung die dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen und die daraus gezogenen gutachterlichen Schlussfolgerungen. Ob der gutachterliche Befund und die übrigen Ergebnisse des Beweisverfahrens auf Urteilsunfähigkeit zu schliessen gestatten, ist Rechtsanwendung (vgl. BGE 117 II 231 E. 2c S. 235). 
 
3.3 Kantonal letztinstanzlich hat das Kassationsgericht den bezirksgerichtlich erteilten Gutachtenauftrag - mit Recht (E. 3.2 soeben) - bemängelt, weil er im Sinne der Rechtsbegriffe dahin gehend gelautet hatte, ob der Erblasser zum jeweiligen Zeitpunkt der Errichtung der angefochtenen fünf Testamente urteils- bzw. testierfähig war. Es ist zutreffend davon ausgegangen, die verkürzte Experteninstruktion bedeute keine Beschwer der Parteien, solange das daraus resultierende Gutachten vollständig sei. Ob die Ausführungen im Gutachten sämtliche im Sinne von Art. 467 und Art. 16 ZGB massgeblichen Aspekte der Testier- bzw. Urteilsfähigkeit abdeckten, sei eine Frage der Anwendung von Bundesrecht und nicht im kantonalen Kassationsverfahren zu prüfen (E. II/5b S. 17). Das Bezirksgericht (E. 4.4.3.11-.13 S. 44 ff.) und ihm folgend das Obergericht (E. III/4 S. 29 ff.) haben die Frage bejaht. Die Beschwerdeführerin wendet ein, das Gutachten sei nicht vollständig und untauglich, weil es allein die intellektuelle Komponente der Urteilsfähigkeit als massgebend erachte. Die zentrale Frage nach der Fähigkeit des Erblassers, sich überhaupt noch gegen die Beschwerdegegnerin zu behaupten und ihr gegenüber einen eigenen Willen zu bilden und insbesondere dann auch durchzusetzen, hätten der Gutachter, das Bezirksgericht und das Obergericht vollkommen ausgeklammert bzw. übergangen. Sie wirft dem Gutachten vor, es äussere sich zum zentralen Aspekt der Widerstandsfähigkeit des Erblassers und zur prozessentscheidenden Frage der Willensfähigkeit des Erblassers unter dem absolut beherrschenden Einfluss der Beschwerdegegnerin nicht (vgl. vorab S. 26 Rz. 59 der einstweiligen Beschwerde). 
 
3.4 Der Einwand findet weder im Gutachten noch in der bezirksgerichtlichen Würdigung, auf die das Obergericht verwiesen hat (E. III/4 S. 32), eine Stütze. Das Gutachten wurde mündlich erstattet, zu Protokoll genommen und im bezirksgerichtlichen Urteil zusammengefasst (E. 4.4.3.4-.10 S. 25-44). Gleich einleitend bei der Schilderung der psychischen Störungen als diagnostische Tatbestände hat der Gutachter festgehalten, weiter sei die Beeinflussung von Dritten zu berücksichtigen, falls es Hinweise auf organisch-psychiatrisch bedingte "Willensschwäche" gebe, die schwere kognitive Beeinträchtigungen sein oder auch aus der Beziehung des Erblassers zu einer Person (Abhängigkeit oder Nähe) entstehen könnten (E. 4.4.3.4 S. 25). Der Gutachter hat sodann die ärztlichen Feststellungen geprüft und je festgehalten, ob der Erblasser beschrieben werde als durchsetzungsfähig (Krankengeschichte S.________), eigensinnig (Pflegebericht des Kreisspitals S.________) und als Mann mit hartem Kopf und klaren Vorstellungen, was er im Leben noch wolle (Dr. O.________), oder aber als in Anwesenheit der Beschwerdegegnerin beeinflussbar und in Geschäften mit ihr beschränkt willensfähig (Dr. P.________). In Würdigung der ärztlichen Feststellungen ist der Gutachter zum Ergebnis gelangt, es ergäben sich keine hinreichenden Hinweise, dass in den letztwilligen Verfügungen Benanntes klar den tatsächlichen Absichten des Erblassers widerspreche (S. 33). Auch in seinen weiteren Abklärungen hat der Gutachter die verschiedenen Äusserungen über den Erblasser wie Kritiklosigkeit und leichte Beeinflussbarkeit (S. 34), Abhängigkeit (S. 35) oder Hörigkeit (S. 36) erwähnt und je gewürdigt mit einem abschliessenden Befund aus forensisch-psychiatrischer Sicht über die Beeinflussbarkeit des Erblassers durch die Beschwerdegegnerin und die Willensfähigkeit des Erblassers (E. 4.4.3.10 S. 42 ff.). Das Bezirksgericht seinerseits hat die Frage geprüft, ob sich der Erblasser in einer derartigen Drucksituation und Abhängigkeit befunden habe, dass er sich gar nicht mehr anders habe entscheiden, d.h. nicht mehr anders als zu Gunsten der Beschwerdegegnerin habe verfügen können (E. 4.4.3.14-.16 S. 48 ff.). 
 
3.5 Auf Grund der wenigen Hinweise zum Gutachten und dessen bezirksgerichtlichen Würdigung kann die Annahme nicht als bundesrechtswidrig beanstandet werden, das Gutachten sei vollständig und als Beweismittel tauglich, zumal es sowohl zum kognitiven Element als auch zum voluntativen Element und damit zur Willensfähigkeit des Erblassers und seiner Beeinflussbarkeit umfassende Abklärungen enthalte und mit einem gerichtlich verwertbaren Befund abschliesse. Die Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich allesamt als unbegründet. Von den Ergebnissen des Gerichtsgutachtens abzuweichen, hat insoweit kein triftiger Grund bestanden (vgl. zu diesem Erfordernis: Urteil 5P.39/2004 und 5P.40/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 6.1 Abs. 3, zitiert bei SCHRÖDER, a.a.O., N. 36 zu Art. 467 ZGB). 
 
4. 
Eine Verletzung ihres Anspruchs auf Beweis erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass die kantonalen Sachgerichte ihren Beweisantrag abgewiesen hätten, über die Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten zu erstellen, das Auskunft gebe über ihre Person, ihren Charakter und ihre Fähigkeit, anderen Personen und insbesondere dem Erblasser ihren Willen aufzuzwingen (S. 17 ff. Rz. 32-50 der einstweiligen Beschwerde sowie S. 6 ff. Rz. 7 und S. 21 f. Rz. 44-47 der ergänzenden Beschwerde). 
 
4.1 Der Anspruch auf Abnahme von Beweisanträgen, die rechtserhebliche Tatsachen betreffen und nach Form und Inhalt den Vorschriften des kantonalen Prozessrechts entsprechen (vgl. Art. 8 ZGB; BGE 133 III 189 E. 5.2.2 S. 195), schliesst vorweggenommene Beweiswürdigung nicht aus. Es bleibt dem Sachgericht unbenommen, von beantragten Beweiserhebungen deshalb abzusehen, weil es sie von vornherein nicht für geeignet hält, die behaupteten Tatsachen zu beweisen, oder weil es seine Überzeugung bereits aus anderen Beweisen gewonnen hat und davon ausgeht, dass weitere Abklärungen am massgeblichen Beweisergebnis nichts mehr zu ändern vermöchten (BGE 122 III 219 E. 3c S. 223/224). Derart vorweggenommene Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht auf Willkür hin (vgl. BGE 131 I 153 E. 3 S. 157). Die Beschwerdeführerin legt ausführlich dar, dass sie ihren Beweisantrag form- und fristgerecht vor Bezirks- und Obergericht gestellt habe, dass das Obergericht die Abweisung des Beweisantrags durch das Bezirksgericht nicht beanstandet habe und dass das Obergericht seinerseits ihren Beweisantrag gestützt auf die bezirksgerichtliche Beweiswürdigung abgelehnt habe. Die Beschwerdeführerin geht insoweit zutreffend von vorweggenommener Beweiswürdigung aus und erhebt dagegen Willkürrügen. 
 
4.2 Das Bezirksgericht hat die Frage geprüft, ob sich der Erblasser in einer derartigen Drucksituation und Abhängigkeit befunden habe, dass er sich gar nicht mehr anders habe entscheiden, d.h. nicht mehr anders als zu Gunsten der Beschwerdegegnerin habe verfügen können. Die Drucksituation hat das Bezirksgericht dahin gehend umschrieben, der Erblasser habe einerseits auf keinen Fall in ein Pflegeheim gewollt und bei der Beschwerdegegnerin, mit der er auch noch eine sexuelle Beziehung hatte, zu bleiben beabsichtigt, auf der anderen Seite aber eine gewisse Pflege gebraucht; auch sei er sich selber bewusst gewesen, dass es für ihn in seinem Alter nicht mehr einfach sein würde, die Partnerin zu wechseln. Das Bezirksgericht hat die Frage in Würdigung der abgenommenen Beweise verneint und als Ergebnis festgehalten, es könne nicht davon ausgegangen werden, die Drucksituation/Abhängigkeit des Erblassers sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit so massiv gewesen, dass er nur noch im Sinne der Beschwerdegegnerin habe verfügen können (E. 4.4.3.14-.16 S. 48 ff.). Das Obergericht hat darauf verwiesen (E. III/4 S. 32), und das Kassationsgericht hat daran nichts bemängelt (E. II/6b S. 21 ff.). 
 
4.3 Die Beweiswürdigung beruht auf folgenden Elementen: 
4.3.1 Das Bezirksgericht hat einleitend auf das Gutachten verwiesen. Der Gutachter ist von einer schwierigen Situation des Erblassers ausgegangen, der den Verlust seiner Partnerin und einen Heimaufenthalt unbedingt habe vermeiden wollen. Nach Ansicht des Gutachters hat sich der Erblasser damit in einer Situation befunden, in der seine Freiheit eingeschränkt war, da er um das zu erhalten, was ihm wichtig war, geben musste, was von ihm verlangt wurde. Die Freiheitseinschränkung ist gemäss gutachterlichem Befund aber normalpsychologischer Natur und kann auch nicht mit einer erhöhten Beeinflussbarkeit eines geschwächten alten und pflegebedürftigen Mannes als pathologisch begründbar erklärt werden (E. 4.4.3.10 S. 43 des bezirksgerichtlichen Urteils). 
4.3.2 Als aktenkundig hat das Bezirksgericht festgestellt, dass der Erblasser stolz auf seine Freundin gewesen sei und die Beschwerdegegnerin geschätzt und geliebt habe. Gegen eigentliche Abhängigkeit des Erblassers von der Beschwerdegegnerin spreche, dass er zwar betroffen, aber nicht verzweifelt gewesen sei, als sie in Untersuchungshaft war. Der Erblasser sei sich über die Beziehung auch nicht im Unklaren gewesen. Sein Bruder habe ihm immer wieder vorgehalten, dass die Beschwerdegegnerin ihn nur ausnutze. Im Strafverfahren und anderen Verfahren sei der Erblasser immer wieder mit zum Teil heftigen Vorwürfen gegen die Beschwerdegegnerin konfrontiert worden. Er habe dabei über sie Dinge erfahren (z.B. angebliche Untreue, Drittbeziehungen u.a.), die für ihn unbekannt und belastend gewesen seien. Der Erblasser habe auch Kenntnis gehabt, was ihn die Beziehung koste. Er sei darüber alles andere begeistert, aber informiert gewesen, wobei er sich immer wieder Rat bei Dritten eingeholt habe. Der Beirat habe ihm klar vorgerechnet und mit ihm zusammen die Beträge aufgestellt, die an die Beschwerdegegnerin geflossen seien. 
4.3.3 Schliesslich hat das Bezirksgericht festgehalten, dass der Erblasser sich mit Hilfe des Beirats gegen gewisse Ansinnen der Beschwerdegegnerin habe wehren wollen und sich sowohl dagegen als auch gegen die Absichten seines Bruders verbal gewehrt habe. Offenkundig sei er ständig hin und her gerissen gewesen zwischen den Ansprüchen seines Bruders (und seiner Vertreter) einerseits und den Forderungen der Beschwerdegegnerin andererseits, wobei klarerweise beide Seiten je ihre eigenen, auch pekuniären Interessen gehabt hätten. Insgesamt zeige sich, dass der Erblasser doch immer wieder eine kritische Haltung gegenüber der Beschwerdegegnerin eingenommen habe und durchaus fähig gewesen sei, selbstständig "fremde Hilfe" zu holen. Von diesem Beweisergebnis im Zusammenhang mit der Testierfähigkeit ist das Bezirksgericht auch nicht abgerückt, wo es die Frage erörtert hat, ob der Erblasser die einzelnen letztwilligen Verfügungen allenfalls unter Zwang oder Drohung abgefasst habe (E. 4.5 S. 50 ff.). Auch wenn es davon ausgegangen ist, ein mangelhafter Wille des Erblassers, namentlich Zwang und Drohung seien nicht nachgewiesen (E. 4.5.17 S. 76), hat das Bezirksgericht in einzelnen Punkten positive Feststellungen darüber getroffen, dass der Erblasser den Inhalt z.B. der letztwilligen Verfügung vom 6. November 1995 sehr wohl aktiv und hinsichtlich eines Punktes, der Spezialwissen erfordere, in seinem Sinne bestimmt habe (E. 4.5.14 S. 73 f.). 
 
4.4 Die Würdigung des Gutachtens, der Zeugenaussagen und einer Vielzahl von Indizien durch die kantonalen Sachgerichte hat ein Gesamtbild darüber ergeben, ob und in welchem Umfang der Erblasser dem Einfluss der Beschwerdegegnerin ausgesetzt war und widerstehen konnte. Mit ihren Willkürrügen gegen Einzelpunkte vermag die Beschwerdeführerin die Geschlossenheit dieses Gesamtbildes nicht zu erschüttern. Im Einzelnen geht es um Folgendes: 
4.4.1 Zur Hauptsache wirft die Beschwerdeführerin den kantonalen Gerichten vor, sie hätten die Frage nach der Beeinflussbarkeit des Erblassers einzig aus dessen subjektiver Optik beantwortet. Die Beurteilung und das Empfinden des Erblassers über seine Beziehung zur Beschwerdegegnerin hat - soweit aktenkundig - zwar durchaus eine Rolle gespielt und hat auch eine Rolle spielen dürfen, war jedoch entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin nicht allein ausschlaggebend. Am Anfang steht das Ergebnis des Gutachtens, das die Lebenssituation des Erblassers als von normalpsychologischer Natur bezeichnet (E. 4.3.1 soeben). Sodann ist die Bewertung des Erblassers über seine Beziehung zur Beschwerdegegnerin durch die Aussagen von Zeugen bestätigt worden (E. 4.3.2 soeben). Namentlich der Beirat, dessen Aussagen auf Grund des angespannten Verhältnisses zur Beschwerdegegnerin nur zurückhaltend zu würdigen waren (E. 3.5.1 S. 13 des bezirksgerichtlichen Urteils), hat sich gleichsam zu deren Vorteil geäussert und in diesem Sinne die Begrenztheit der Einflussnahme und der Beeinflussbarkeit des Erblassers durch die Beschwerdegegnerin klar aufgezeigt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann deshalb nicht gesagt werden, die kantonalen Sachgerichte hätten die subjektive Optik des Erblassers letztlich zum alleinigen Massstab der Urteilsfähigkeit und dabei insbesondere der Widerstandsfähigkeit gemacht. 
4.4.2 Es trifft nach dem Gesagten nicht zu, dass die zentrale Frage der Beherrschung des Erblassers durch die Beschwerdegegnerin nicht Gegenstand des Beweisverfahrens und der Beweiswürdigung gewesen sei. Dazu haben sich der Gutachter und mehrere Zeugen geäussert. Auf die sachgerichtliche Würdigung des Gutachtens und der Zeugenaussagen sowie der weiteren Indizien geht die Beschwerdeführerin nicht ein. Dass von den Sachgerichten gezogene Schlüsse nicht mit ihrer eigenen Darstellung übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 116 Ia 85 E. 2b S. 88; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.). Ihr Verweis auf die Stellungnahme zum Beweisergebnis im kantonalen Verfahren ist unzulässig (BGE 133 II 396 E. 3.2 S. 400). 
4.4.3 Als wichtiges Indiz gegen die Beweiswürdigung wendet die Beschwerdeführerin ein, bei den Testamenten vom 8. und 17. November 1995 handle es sich um so genannte "last minute" oder "Kurswechsel-Testamente", mit welchen die vormals über Jahre hinweg vom Erblasser anvisierte Nachlassplanung plötzlich und nicht nachvollziehbar über den Haufen geschmissen worden sei. Inwiefern der Erblasser hier eine langjährige Nachlassplanung grundlos widerrufen haben soll, ist indessen weder ersichtlich noch dargetan. Der Erblasser wurde im Jahre 1990 nach langer Ehe Witwer und hat anschliessend eine neue Partnerin gesucht und in der Beschwerdegegnerin gefunden. Die neu eingegangene Partnerschaft ist ein ausreichender Grund dafür, eine Nachlassplanung zu überdenken, die unter anderen Lebensbedingungen gestanden und deren Grundlage mit dem Tod der Ehefrau weggefallen sein dürfte. Mit zunehmender Dauer der Partnerschaft hat der Erblasser die Beschwerdegegnerin ab der letztwilligen Verfügung vom Juni 1992 bis hin zu den letztwilligen Verfügungen im November 1995 in immer grösserem Umfang als Erbin eingesetzt, an seinen Vermächtnissen dabei aber festgehalten. Die Zuwendung des Miteigentumsanteils an der Liegenschaft am See als Vermächtnis zu Gunsten der Beschwerdeführerin und deren Schwester hat dem erblasserischen Willen stets entsprochen, und das Vermächtnis zu Gunsten des Yachtclubs findet sich in ähnlicher Form bereits in der letztwilligen Verfügung vom 16. November 1979 (E. 6.4 S. 111 f. des bezirksgerichtlichen Urteils). Der Inhalt der letztwilligen Verfügungen vom November 1995 belegt somit keine grundlose Kehrtwende von einer angeblich früher beständigen Nachlassplanung und gibt unter Willkürgesichtspunkten deshalb kein Indiz dafür ab, der Erblasser habe allfälliger Willensbeeinflussung durch die Beschwerdegegnerin nicht in normaler Weise Widerstand zu leisten vermocht. 
 
4.5 Die sachgerichtliche Beweiswürdigung kann insgesamt nicht beanstandet werden und ist vom Kassationsgericht zu Recht nicht beanstandet worden. Es bedeutet keine übermässige Abhängigkeit, wenn ältere Menschen in einer mehrjährigen Beziehung ausharren müssen, weil sie befürchten, in ihrem fortgeschrittenen Alter keinen oder nur mehr schwer einen neuen Partner zu finden, und ihre Widerstandsfähigkeit ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil es auch im Alter Lebenssituationen geben kann, in denen kein oder nur mehr ein beschränkter Handlungsspielraum besteht und man folglich für das, was man bekommen will, bezahlen muss, was gefordert wird. Willkür in der Beweiswürdigung liegt nicht vor (Art. 9 BV; vgl. zum Begriff: BGE 134 V 53 E. 4.3 S. 62), so dass sich der Vorwurf der Beweisverweigerung als unbegründet erweist. 
 
5. 
Die Beschwerdeführerin rügt eine falsche Beweislastverteilung mit Bezug auf die Urteilsfähigkeit des Erblassers. Sie macht geltend, die kantonalen Sachgerichte hätten ihr den Beweis der Urteilsunfähigkeit nicht auferlegen dürfen und die Beweislast vielmehr umkehren müssen (S. 27 ff. Rz. 61-69 der einstweiligen Beschwerde und S. 22 ff. Rz. 48-55 der ergänzenden Beschwerde). 
 
5.1 Während das Kassationsgericht auf die Frage nicht eingetreten ist (E. II/2 S. 5 und E. II/4b S. 13), haben das Bezirksgericht (E. 4.4.3.1-.2 S. 24) und ihm folgend das Obergericht (E. II/6 S. 18 f. und E. III/4 S. 26/27) eine Umkehr der Beweislast abgelehnt. Die Frage der Beweislastverteilung ist nicht gegenstandslos geworden (vgl. BGE 132 III 626 E. 3.4 Abs. 2 S. 634). Das Bezirksgericht und ihm folgend das Obergericht haben zu Teilfragen der Urteilsfähigkeit zwar positive Feststellungen getroffen (vgl. E. 4.2-4.5 hiervor), die Klage aber abgewiesen, weil die Beschwerdeführerin insgesamt nicht zu beweisen vermochte, dass der Erblasser zu den relevanten Zeitpunkten, nämlich am 24. Juni 1992, 27. März 1995, 6. November 1995, 8. November 1995 und 17. November 1995 testierunfähig war (E. III/4 S. 32 des obergerichtlichen Urteils und E. 4.4.3.16 S. 50 des bezirksgerichtlichen Urteils). 
 
5.2 Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist gemäss Art. 16 ZGB ein jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. Die Urteilsfähigkeit ist die Regel und wird vermutet. Folglich hat derjenige, der ihr Nichtvorhandensein behauptet, die Urteilsunfähigkeit zu beweisen. Das Beweismass ist auf überwiegende Wahrscheinlichkeit herabgesetzt. Führt die Lebenserfahrung - etwa bei Kindern, bei bestimmten Geisteskrankheiten oder altersschwachen Personen - zur umgekehrten Vermutung, dass die handelnde Person ihrer allgemeinen Verfassung nach im Normalfall als urteilsunfähig gelten muss, ist der Beweispflicht insoweit Genüge getan und die Vermutung der Urteilsfähigkeit umgestossen; der Gegenpartei steht in diesem Fall der Gegenbeweis offen, dass die betreffende Person trotz ihrer grundsätzlichen Urteilsunfähigkeit aufgrund ihrer allgemeinen Gesundheitssituation in einem luziden Intervall gehandelt hat (vgl. BGE 124 III 5 E. 1b S. 8 f. mit der späteren begrifflichen Verdeutlichung des erforderlichen Beweismasses im Urteil 5C.32/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 3.2.2; vgl. die zutreffende Darstellung der Praxis bei Schröder, a.a.O., N. 23-26 zu Art. 467 ZGB; seither allgemein: BGE 134 II 235 E. 4.3.3 S. 240 f.). Die Vermutung der Urteilsunfähigkeit betrifft nach der Rechtsprechung Fälle, wo sich der Erblasser zur Zeit der Testamentserrichtung in einem dauernden Zustand alters- und krankheitsbedingten geistigen Abbaus befand, wie er bei altersdementen Menschen notorisch ist (vgl. die Hinweise auf die Praxis des Bundesgerichts bei Schröder, a.a.O., N. 27 f. zu Art. 467 ZGB; seither: Urteil 5A_723/2008 vom 19. Januar 2009 E. 3.1 und E. 4.1 [schweres psychoorganisches Syndrom mit einem "Mini-Mental-State"-Testergebnis von 14 bei 30 möglichen Punkten; senile Demenz vom Alzheimer-Typ] und Urteil 5C.282/2006 vom 2. Juli 2007 E. 3.1 [starkes demenzielles Syndrom]). Die Urteilsunfähigkeit wird hingegen nicht vermutet und ist zu beweisen, wenn ein Erblasser im fortgeschrittenen Alter nur gebrechlich, gesundheitlich angeschlagen und zeitweise verwirrt ist (Urteil 5C.193/2004 vom 17. Januar 2005 E. 4, in: ZBGR 87/2006 S. 111 f.), lediglich vereinzelte Absenzen infolge eines Hirnschlags hat (Urteil 5C.98/2005 vom 25. Juli 2005 E. 2.3.2, in: Pra 96/2007 Nr. 17 S. 99) oder bloss an altersbedingten Erinnerungslücken leidet (Urteil 5A_204/2007 vom 16. Oktober 2007 E. 5, zusammengefasst in: successio 2008 S. 243 f.). 
 
5.3 Vorliegend geht es zudem um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Erblasser als urteilsunfähig gelten muss, auf dessen Willensbildung Einfluss genommen wurde, der unter Druck stand und von seiner Lebenspartnerin abhängig war. Nach der Rechtsprechung kann nicht immer ein strenger Beweis dafür verlangt werden, dass eine Beeinflussung stattgefunden hat. Es muss insbesondere bei letztwilligen Verfügungen genügen, wenn die Umstände es als höchst - heute: überwiegend - wahrscheinlich erscheinen lassen, dass auf den Erblasser Einfluss ausgeübt wurde. Dass der Beeinflussungsversuch wirksam war, braucht nicht besonders nachgewiesen zu werden, sondern ist zu vermuten, wenn einerseits eine abnorme Beeinflussbarkeit feststeht und andererseits davon auszugehen ist, dass eine Beeinflussung versucht wurde (vgl. BGE 77 II 97 E. 2 S. 100). Die Vermutung gilt somit nur für die Kausalität ("wirksam"), nicht hingegen für den Beeinflussungsversuch und die Beeinflussbarkeit (vgl. Schröder, a.a.O., N. 19 zu Art. 467 ZGB mit Hinweisen). Die Beeinflussbarkeit wird mit "abnorm" umschrieben. Gemeint ist damit allgemein, dass die Anforderungen an die Testierfähigkeit nicht überspannt werden dürfen, soll doch der Erblasser auch in prekären Situationen physischer oder psychischer Belastung oder Schwäche verfügen dürfen (Urteil 5C.193/2004 vom 17. Januar 2005 E. 2.3.2, in: ZBGR 87/2006 S. 110/111). 
 
5.4 Die Beschwerdeführerin, die eine Beweislastumkehr verlangt, hat die Vermutungsbasis, d.h. im ersten Fall den dauerhaften Zustand allgemeiner Urteilsunfähigkeit (E. 5.2) und im zweiten Fall die Einflussnahme und die abnorme Beeinflussbarkeit (E. 5.3) zu beweisen. 
5.4.1 Dass der Erblasser generell urteilsunfähig gewesen wäre, hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet und könnte auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht als erstellt gelten. Von Beginn an hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, die Urteilsunfähigkeit sei vorwiegend partiell gewesen, weil der Erblasser in einem absolut ausserordentlichen Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdegegnerin stand (S. 10 f. Rz. 14 und 17 der Replikschrift, act. 145). Daran hält die Beschwerdeführerin auch heute fest. Eine bloss teilweise Urteilsunfähigkeit oder - genauer gesagt - eine nur auf eine bestimmte Person bezogene Willensbildungs- und Willensdurchsetzungs-Unfähigkeit rechtfertigt indessen keine Beweislastumkehr. Die Rechtsprechung verlangt, dass die letztwillig verfügende Person "ihrer allgemeinen Verfassung nach im Normalfall" als urteilsunfähig anzusehen ist. Diese Voraussetzung trifft auf den Erblasser nicht zu, und zwar weder hinsichtlich der intellektuellen Fähigkeiten noch mit Bezug auf die Fähigkeit, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln. Dass letztere Fähigkeit im Verhältnis zur Beschwerdegegnerin eingeschränkt sein soll, betrifft einen Ausnahmetatbestand, der nicht zum Allgemeinzustand des Erblassers erhoben werden und eine Beweislastumkehr begründen kann. 
5.4.2 Was die Beeinflussbarkeit des Erblassers durch die Beschwerdegegnerin angeht, sind die kantonalen Sachgerichte zum Ergebnis gelangt, die Drucksituation/Abhängigkeit des Erblassers sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht als derart massiv anzusehen, dass er nur noch im Sinne der Beschwerdegegnerin habe verfügen können (E. 4.2-4.5 hiervor). Die Beschwerdeführerin wendet sich auch im vorliegenden Zusammenhang gegen die sachgerichtliche Beweiswürdigung. Sie zitiert über mehrere Seiten hinweg alle Äusserungen, die zu Gunsten eines Mangels an Willensfähigkeit des Erblassers im Verhältnis zur Beschwerdegegnerin sprechen, zeigt dabei aber nicht auf, inwiefern es willkürlich sein soll, auf das Gerichtsgutachten abzustellen, das sich mit eben diesen Äusserungen befasst und zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin ist der Gerichtsgutachter insbesondere auf die Aussagen seines Fachkollegen Dr. P.________ (E. 4.4.3.5 S. 29 f. und E. 4.4.3.10 S. 43 f.) und auf die Äusserungen des Bezirksrats R.________ prüfend und abwägend eingegangen (E. 4.4.3.6 S. 34 f. des bezirksgerichtlichen Urteils). Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander und vermag Willkür deshalb nicht zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88). 
5.4.3 Insgesamt erscheint es nicht als willkürlich, dass die kantonalen Sachgerichte die Vermutungsbasis, die eine Beweislastumkehr rechtfertigen könnte, als nicht nachgewiesen betrachtet haben. 
 
5.5 Aus den dargelegten Gründen kann die Beweislastverteilung nicht beanstandet werden. Es ist die Beschwerdeführerin, die die Folgen zu tragen hat, dass die Urteilsunfähigkeit des Erblassers nicht hat bewiesen werden können. 
 
6. 
Nach dem Gesagten muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit sie die Urteilsfähigkeit des Erblassers und dabei vorab dessen Fähigkeit betrifft, allfälliger Willensbeeinflussung von Seiten der Beschwerdegegnerin in normaler Weise Widerstand zu leisten. Die kantonalen Sachgerichte haben weder Beweisvorschriften verletzt noch Beweise willkürlich gewürdigt. 
 
7. 
Der zweite Hauptstreitpunkt betrifft die behauptete Erbunwürdigkeit der Beschwerdegegnerin. Es stellen sich vorweg Beweisfragen. 
 
7.1 Unwürdig, Erbe zu sein oder aus einer Verfügung von Todes wegen irgend etwas zu erwerben, ist gemäss Art. 540 Abs. 1 ZGB, wer vorsätzlich und rechtswidrig den Tod des Erblassers herbeigeführt oder herbeizuführen versucht hat (Ziff. 1), wer den Erblasser vorsätzlich und rechtswidrig in einen Zustand bleibender Verfügungsunfähigkeit gebracht hat (Ziff. 2), wer den Erblasser durch Arglist, Zwang oder Drohung dazu gebracht oder daran verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder zu widerrufen (Ziff. 3), oder wer eine Verfügung von Todes wegen vorsätzlich und rechtswidrig unter Umständen, die dem Erblasser deren Erneuerung nicht mehr ermöglichten, beseitigt oder ungültig gemacht hat (Ziff. 4). 
 
7.2 Das Bezirksgericht hat alle Tatbestände der Erbunwürdigkeit geprüft, aber keinen als nachgewiesen erachtet (E. 5 S. 78 ff.). Das Obergericht ist zunächst auf die Kritik der Beschwerdeführerin am Beweisverfahren eingegangen und hat festgestellt, dass das Bezirksgericht den Beweisauflage- und den Beweisabnahmebeschluss formell korrekt erlassen und alsdann auch die entsprechenden Beweise abgenommen habe (E. II/2-5 S. 16 ff.). Es hat darauf hingewiesen, dass die Einvernahme der Zeugen grundsätzlich allein hinsichtlich des Themenkomplexes der behaupteten Erbunwürdigkeit erfolgt sei (E. II/3 S. 18) und dass sich die Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Erbunwürdigkeit nicht auf eine Beweislastumkehr berufen könne (E. II/6 S. 18 f.). Das Obergericht ist auch in der Sache dem Bezirksgericht gefolgt (E. III/2 S. 19 ff.) und hat dabei nochmals betont, zu den von der Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin vorgeworfenen Handlungen und Unterlassungen, die auf deren Erbunwürdigkeit sollten schliessen lassen, habe das Bezirksgericht ein Beweisverfahren durchgeführt (E. III/2 S. 23 f.). Das Kassationsgericht ist auf die Rügen der Beschwerdeführerin gegen das Beweisverfahren eingetreten und hat festgestellt, die Beschwerdeführerin habe im Beweisverfahren die notwendigen Beweise erbringen können und sei nicht daran gehindert gewesen, ihr Recht auf Beweis und ihre verfassungsmässigen Rechte auszuüben (E. II/3 S. 5 ff.). Nicht eingetreten ist das Kassationsgericht hingegen auf die Rüge unrichtiger Beweislastverteilung, weil es dabei um die Anwendung von Bundesrecht (Art. 8 und Art. 540 ZGB) gehe, die vor Bundesgericht mit Beschwerde gerügt werden könne (Art. 95 lit. a BGG), dergegenüber die Nichtigkeitsbeschwerde nachgehe (E. II/4b S. 13). Kantonal letztinstanzlich im Sinne von Art. 75 BGG ist mit Bezug auf die Beweislastverteilung das obergerichtliche Urteil und mit Bezug auf das Beweisverfahren der kassationsgerichtliche Zirkulationsbeschluss. Darauf bezogen hat die Beschwerdeführerin je ihre Rügen zu erheben und zu begründen (vgl. S. 6 ff. Rz. 7 der ergänzenden Beschwerde). 
 
7.3 Der gesetzliche Erbe, der gegen den eingesetzten Erben festzustellen begehrt, dass dessen Erbanspruch nicht bestehe, hat die entsprechenden Sachumstände - hier für die Erbunwürdigkeit - zu beweisen und nicht der Gegner zu widerlegen (vgl. KUMMER, Berner Kommentar, 1962/66, N. 168 zu Art. 8 ZGB; so bereits ESCHER, Zürcher Kommentar, 1912, N. 4 zu Art. 540 ZGB, und seither: ESCHER/ESCHER, Zürcher Kommentar, 1960, N. 3 Abs. 2 zu Art. 540 ZGB, und TUOR/PICENONI, Berner Kommentar, 1964, N. 31 zu Art. 540/541 ZGB; ABT, in: Praxiskommentar Erbrecht, Basel 2007, N. 61 zu Art. 540 ZGB mit Hinweis auf das Urteil 5C.253/2002 vom 18. Dezember 2002 E. 3). Nach der allgemeinen Beweisregel in Art. 8 ZGB trägt somit die Beschwerdeführerin die Beweislast und die Folgen der Beweislosigkeit für die Tatsachengrundlage, die rechtlich auf die Erbunwürdigkeit der Beschwerdegegnerin könnte schliessen lassen. 
 
7.4 Inwiefern eine Beweislastumkehr angenommen werden muss und zulässig sein soll, ist weder ersichtlich noch dargetan. Sie setzte zum einen voraus, dass der betroffene Erbe im Normalfall und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erbunwürdig ist, d.h. in der Regel tatbestandsmässig im Sinne der Art. 540 Abs. 1 Ziff. 1-4 ZGB handelt. Der Nachweis einer derartigen Vermutungsbasis dürfte in der Lebenswirklichkeit wohl nur mit Zurückhaltung als erbracht angesehen werden, ist hier nicht erbracht worden und wäre von der Beschwerdeführerin zu erbringen gewesen, die Erbunwürdigkeit behauptet. Zum anderen und entscheidend spricht gegen die geforderte Umkehr der Beweislast die vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehene Beweisregel im Fall der Enterbung (Art. 477 ff. ZGB). Nach Art. 479 Abs. 2 ZGB hat der Erbe oder der Bedachte, der aus der Enterbung Vorteil zieht, deren Richtigkeit zu beweisen. Der Gesetzgeber konkretisiert und bestätigt damit die allgemeine Beweisregel, dass nicht der Enterbte beweisen muss, dass kein Grund für die Enterbung bestanden hat, sondern der an seiner Stelle Erbende oder Bedachte, dass ein Enterbungsgrund vorgelegen hat (BGE 106 II 304 E. 3e S. 310; vgl. STEINAUER, Le droit des successions, Bern 2006, N. 391 S. 212, mit Hinweisen). Es liegt darin eine Bewertung beiderseitiger Beweisschwierigkeiten und ein Entscheid zu Gunsten des Enterbten, weil es ihm praktisch unmöglich ist, den Beweis für das Nichtbestehen eines Enterbungsgrundes zu erbringen, und zu Lasten des Erben oder Bedachten, weil er bei Gelingen des Beweises begünstigt wird und weil ihm der Beweis der Richtigkeit und des Bestehens eines Enterbungsgrundes zumindest erleichtert wird, wenn und soweit der Erblasser den Enterbungsgrund in seiner Verfügung näher umschreibt (vgl. Art. 479 Abs. 1 ZGB). In Anbetracht der gesetzgeberischen Wertentscheidung fällt eine Beweislastumkehr zu Lasten des Enterbten ausser Betracht (vgl. GUBSER, Strafenterbung de lege lata - de lege ferenda, Diss. Zürich 2000, S. 164 f. und S. 189 f., mit Hinweisen). Es besteht kein Grund, die Regelung nicht auch im Fall der Erbunwürdigkeit zu beachten, die von den Tatbeständen und der Schwere des Eingriffs her mit der Enterbung durchaus vergleichbar ist und Gemeinsamkeiten hat (vgl. BGE 132 III 305 E. 3.3 S. 309 f.). Nicht der an erster Stelle Erbende oder Bedachte hat zu beweisen, dass er erbwürdig ist, d.h. dass er die Tatbestände gemäss Art. 540 Abs. 1 Ziff. 1-4 ZGB nicht erfüllt, sondern der Erbe oder Bedachte, der aus der von ihm behaupteten Erbunwürdigkeit begünstigt wird, hat deren Vorliegen und die Erfüllung eines der gesetzlichen Tatbestände zu beweisen. Eine Beweislastumkehr findet nach dem Gesagten aus doppeltem Grund nicht statt. 
 
7.5 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Rechts auf Beweis und behauptet, über die Frage der Erbunwürdigkeit sei im gesamten Prozess bis anhin kein Beweis abgenommen worden. Sie widerspricht damit der gegenteiligen Feststellung des Obergerichts (E. 7.2 soeben), zeigt aber nicht auf, dass die Feststellung offensichtlich unrichtig sei oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhe (Art. 97 Abs. 1 BGG). Sie beruft sich auf ihre Beweisofferten insbesondere in der Replikschrift (act. 145). Indessen hat das Bezirksgericht - namentlich unter Hinweis auf act. 145 - über Seiten hinweg zu jedem erhobenen Vorwurf, der Erbunwürdigkeit belegen soll, die Beweismittel der Beschwerdeführerin und die Gegenbeweismittel der Beschwerdegegnerin aufgezählt und das Ergebnis des Beweisverfahrens, namentlich die Aussagen der Zeugen und den Inhalt der Beweisurkunden festgehalten und gewürdigt (ab S. 78 ff.). Es trifft daher nicht zu, dass zur Frage der Erbunwürdigkeit keine Beweismittel abgenommen und keine Beweise gewürdigt worden wären. Vielmehr haben die kantonalen Sachgerichte über die rechtserheblichen Tatsachen Beweis führen lassen, so dass Art. 8 ZGB nicht verletzt ist (vgl. BGE 133 III 295 E. 7.1 S. 299). 
 
7.6 Die Beschwerdeführerin rügt, dass im Beweisauflagebeschluss vom 6. März 2003 die Erbunwürdigkeit angeblich nicht eigens erwähnt werde. Bundesrecht gibt - hier nicht zutreffende Ausnahmen vorbehalten - keinen Anspruch auf Durchführung eines bestimmten Beweisverfahrens, das gegenteils vom kantonalen Recht beherrscht ist (BGE 92 I 259 E. 3a S. 261; 102 III 11 E. 2a S. 13; Urteil C.241/1982 vom 12. November 1982 E. 4a, in: SJ 1983 S. 590). Dessen Anwendung prüft das Bundesgericht auf Willkür hin (vgl. Art. 95 BGG; BGE 133 III 462 E. 2.3 S. 466). Verfassungsrügen gegen die Beurteilung des Kassationsgerichts, das Beweisverfahren sei nicht zu beanstanden (E. 7.2 soeben), erhebt und begründet die Beschwerdeführerin indessen keine (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88). 
 
7.7 Aus den dargelegten Gründen bleibt die Beschwerde erfolglos, soweit sie beweisrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Erbunwürdigkeit betrifft. 
 
8. 
Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht vor, es sei von einem falschen Begriff der Erbunwürdigkeit ausgegangen. Sie bezieht sich auf die E. III/S. 19 ff. des angefochtenen Urteils, wo das Obergericht sich ausschliesslich zum Erbunwürdigkeitsgrund gemäss Art. 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB geäussert und für weitere Erbunwürdigkeitsgründe auf das bezirksgerichtliche Urteil verwiesen hat (S. 14 ff. Rz. 24-31 der einstweiligen Beschwerde). 
 
8.1 Das Obergericht ist - wie zuvor das Bezirksgericht (E. 5.3.3 S. 81 ff.) - davon ausgegangen, blosse Aussetzung (Art. 127 StGB) oder Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) genügten gemäss Art. 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB nicht. Vorausgesetzt seien vielmehr ein auf die Tötung des Erblassers gerichteter Vorsatz und entsprechende Handlungen (E. III/2 S. 19 ff. mit Hinweis auf PETER HUGGLER, Die Erbunwürdigkeit im schweizerischen Recht, Diss. Zürich 1952, S. 63 f.). Beide kantonalen Sachgerichte haben im Sinne einer Eventualbegründung die Frage beurteilt, ob eine Erbunwürdigkeit gemäss Art. 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB anzunehmen wäre, wenn blosse Lebensgefährdung genügte. Das Bezirksgericht hat festgestellt, dass es der Beschwerdeführerin einzig darzulegen gelungen sei, dass im Zeitpunkt der notfallmässigen Einlieferung in das Spital T.________ am 18. November 1995 eine Lebensgefahr für den Erblasser bestanden habe. Nicht nachgewiesen seien hingegen die Behauptungen, die Beschwerdegegnerin habe den Erblasser nach dessen Entlassung aus dem Spital S.________ am 15. Juni 1995 absichtlich ungenügend ernährt und ihm verdorbene Lebensmittel vorgesetzt, sie habe den Erblasser nicht gepflegt und nachgerade verwahrlosen lassen und sie habe am 14. November 1995 einen Arzttermin absichtlich versäumt und die wenige Tage später eintretende Lebensgefahr für den Erblasser vorhersehen können (E. 5.3.4 S. 84 ff.). Unbestritten und auf Grund der Akten erstellt war vor Bezirksgericht, dass der Erblasser eine ausserordentlich merkwürdige, teilweise lebensfremde Person und ein sehr geiziger und kleinlicher Mensch gewesen sein muss, auch mit sich selbst (E. 4.4.2.4 S. 23 f.) und insbesondere auch bezüglich Ernährungsfragen (E. 5.3.4.4 S. 87), und dass der Erblasser selbst für fachgerecht ausgebildetes Personal äusserst schwierig zu pflegen war und offenbar aus Gründen der Sparsamkeit nur das absolut Nötigste an Pflege zulassen wollte (E. 5.3.4.11 S. 92 f. des bezirksgerichtlichen Urteils). Das Obergericht hat auf die Eventualbegründung verwiesen (E. III/2 S. 23/24). 
 
8.2 Gegenüber der rechtlichen Beurteilung, es bedürfe eines auf Tötung des Erblassers gerichteten Vorsatzes und blosse Lebensgefährdung genüge nicht, beruft sich die Beschwerdeführerin vergebens auf BGE 132 III 305, zumal der Entscheid Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB betrifft und den hier in Frage stehenden Art. 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB lediglich im Rahmen der Aufzählung der Erbunwürdigkeitsgründe erwähnt (BGE 132 III 305 E. 2 S. 307). Die Frage, ob Lebensgefährdung für die Annahme einer Erbunwürdigkeit im Sinne von Art. 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ausreiche, kann dahingestellt bleiben, weil die Beschwerdeführerin mit keinem Wort auf das sachgerichtliche Beweisergebnis eingeht, sie habe die tatsächliche Grundlage nicht nachgewiesen, dass die Beschwerdegegnerin das Leben des Erblassers gefährdet habe. Beruht das angefochtene Urteil aber auf zwei voneinander unabhängigen Begründungen, müssen - wie bis anhin - unter Nichteintretensfolge beide angefochten werden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.). 
 
8.3 Auf die Beschwerde gegen die Anwendung von Art. 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB kann aus dargelegtem Grund nicht eingetreten werden. 
 
9. 
Gemäss Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB ist erbunwürdig, wer den Erblasser durch Arglist, Zwang oder Drohung dazu gebracht oder daran verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder zu widerrufen. Die Beschwerdeführerin wendet ein, die kantonalen Sachgerichte seien von einem unzutreffenden Begriff der Erbunwürdigkeit ausgegangen. Der vorliegende Sachverhalt sei im Lichte von BGE 132 III 305 zu würdigen und erfülle den Erbunwürdigkeitsgrund des Verhinderns oder Bewirkens einer Verfügung von Todes wegen durch Erbschleicherei (S. 9 ff. Rz. 8-38 der ergänzenden Beschwerde). 
 
9.1 Die behauptete Erbschleicherei, d.h. der Versuch, auf unredliche oder unmoralische Weise zu einer Erbschaft zu gelangen, ist kein juristischer Begriff, kann aber in ganz schweren Fällen eine strenge Beurteilung der Testierfähigkeit, die Annahme eines Willensmangels, der Erbunwürdigkeit nach Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB oder sogar der Unsittlichkeit rechtfertigen (BGE 132 III 305 E. 2 S. 307). 
 
9.2 Beide kantonalen Sachgerichte haben sich mit der geltend gemachten Parallelität des vorliegenden mit dem Fall befasst, der in BGE 132 III 305 bzw. in den vorausgegangenen kantonalen Entscheiden beurteilt wurde. Das Bezirksgericht ist davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin verkenne die Komplexität solcher Fälle, wenn sie nur schon auf Grund ähnlicher Problemkreise und der Tatsache, dass eine ältere Person im Testament eine jüngere bedenke, die Parallelität betone und hervorhebe. Die Unterschiede seien doch frappant. Es handle sich vorliegend nicht einfach, wie dort, um ein Vertrauensverhältnis zwischen einem Anwalt und seiner Klientin: In diesem Prozess liege nämlich eine Erbeinsetzung nicht auf Grund eines Mandatsverhältnisses, sondern auf Grund einer immerhin vierjährigen intimen Beziehung vor, an deren Anfang eine Kontaktanzeige des Erblassers gestanden sei (E. 4.6.2 S. 76). Das Obergericht hat darauf verwiesen und dafürgehalten, die Präjudizien seien nicht einschlägig und die von den Gerichten beurteilten Sachverhalte unterschieden sich wesentlich vom hier gegebenen (E. III/4 S. 32/33). Dass die Voraussetzungen gemäss Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB erfüllt seien, hat das Bezirksgericht als nicht nachgewiesen betrachtet. Es ist davon ausgegangen, zur Errichtung des Testaments vom 24. Juni 1992 könne mangels Ausführungen und genügender Substantiierung nichts und namentlich nicht gesagt werden, dass sich die Beschwerdegegnerin nur unter Ausnützung der Willensschwäche bzw. der Urteilsunfähigkeit des Erblassers als Erbin habe einsetzen lassen können. Mit Bezug auf die Testamente des Jahres 1995 sei nicht nachgewiesen, dass die Beschwerdegegnerin eine Gestaltung des Erbganges habe herbeiführen können, die nicht dem Willen des Erblassers entsprochen habe (E. 5.5 S. 104 ff.). Das Obergericht hat dem nichts beifügen wollen und darauf verwiesen (E. III/2 S. 24). 
 
9.3 Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin haben beide kantonalen Sachgerichte den vorliegenden mit dem Fall verglichen, der letztinstanzlich in BGE 132 III 305 zu beurteilen war. Eine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88) liegt nicht vor, wie das bereits das Kassationsgericht verneint hat (E. II/4b S. 12 f.). In rechtlicher Hinsicht sind die kantonalen Sachgerichte zutreffend davon ausgegangen, dass Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB den erblasserischen Willen und Willensausdruck gegen jeden Angriff von aussen zu sichern bezweckt (BGE 132 III 305 E. 3.3 S. 310) und damit eine Erbfolge verhindern will, die dem tatsächlichen Willen des Erblassers widerspricht. 
 
9.4 Die Beschwerdeführerin versucht, dem Bundesgericht über Seiten hinweg einen Ablauf der Geschehnisse vorzustellen, wie er bis in Einzelheiten (z.B. Wegnahme eines Testamentes) dem verbindlich festgestellten Sachverhalt entspricht, der BGE 132 III 305 zugrunde gelegen hat. Sie setzt sich mit den gerichtlich festgestellten Unterschieden zwischen ihrem und dem dort beurteilten Fall nicht ansatzweise auseinander. Sie reiht Tatsache an Tatsache, die die kantonalen Sachgerichte weder verbindlich festgestellt noch als erwiesen betrachtet haben. Sie erfüllt damit die formellen Begründungsanforderungen an die Beschwerdeschrift nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2 S. 245 f.; für ausnahmsweise zulässige Sachverhaltsrügen: BGE 134 I 65 E. 1.5 S. 68). Entscheidend sein soll, dass der Erblasser zur Beschwerdegegnerin in einem eigentlichen Abhängigkeitsverhältnis gestanden und die Beschwerdegegnerin praktisch die einzige Bezugsperson des Erblassers gewesen sei und dass der Erblasser auf Grund falscher Vorstellungen über sein Verhältnis zur Beschwerdegegnerin zu deren Gunsten letztwillig verfügt habe. Ein Abhängigkeitsverhältnis willenseinschränkender Art hat nach den Feststellungen der kantonalen Sachgerichte indessen nicht bestanden. Der Erblasser hat danach eine Vielzahl von Bezugspersonen gehabt (z.B. den Beirat, den Arzt, den Bruder), die ihn über sein Verhältnis zur Beschwerdegegnerin nicht im Unklaren gelassen und ihn beraten und unterstützt haben. Er hat Kenntnis vom Strafverfahren und weiteren Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin gehabt und dabei von all den Vorwürfen gegen die Beschwerdegegnerin erfahren (z.B. gewerbsmässigen Betrug, eventuell gewerbsmässigen Wucher, sowie Aussetzung, alles angeblich begangen zu seinem Nachteil, Untreue in sexueller Hinsicht u.v.a.m.). Er hat sich noch im November 1995 sorgenvoll erkundigt, ob die Beschwerdegegnerin in der ihr gekauften Liegenschaft ein Bordell einrichten könnte, und er hat gewusst, dass die Beschwerdegegnerin ihm mehr versprochen hat, als sie wirklich hat halten können. Er hat sich sowohl gegen Ansinnen der Beschwerdegegnerin gewehrt als auch gegen die Absichten seines Bruders (E. 4.4.3.15 S. 48 ff. des bezirksgerichtlichen Urteils). Darauf hat das Obergericht verwiesen (E. III/4 S. 32), und daran hat das Kassationsgericht nichts bemängelt (E. II/6b S. 21 ff.). Die tatsächliche Ausgangslage, die die Beschwerdeführerin auch heute erfolglos angefochten hat (E. 4.2-4.5 und E. 5.4 hiervor), zeigt sich somit schon im Ansatz völlig anders als in BGE 132 III 305, wo die Erblasserin dem Beklagten, ihrer beinahe einzigen Bezugsperson, gleichsam "verfallen" war und dem Beklagten vorgehalten werden musste, er habe die Erblasserin über sein tatsächliches Verhältnis zu ihr nicht aufgeklärt, obschon er dazu rechtlich verpflichtet gewesen wäre (BGE 132 III 305 E. 4-6 S. 311 ff.). 
 
9.5 Auf Grund des massgebenden Sachverhalts kann eine Erbunwürdigkeit im Sinne von Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB nicht bejaht werden. Die Beschwerde muss auch in diesem Punkt abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. 
 
10. 
Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin die Ungültigerklärung der letztwilligen Verfügungen, soweit darin die Beschwerdegegnerin als Erbin eingesetzt und/oder als Vermächtnisnehmerin bedacht und der Beschwerdegegner als Willensvollstrecker eingesetzt wird. Mit Bezug auf die Beschwerdegegnerin beschränken sich die Rügen auf die Frage der Verfügungsfähigkeit, so dass auf Gesagtes verwiesen werden kann. Die Beschwerdeführerin hat die Folgen zu tragen, dass sie die Urteilsunfähigkeit des Erblassers nicht hat nachweisen können. Ihr Eventualantrag bleibt erfolglos (vgl. E. 3-6 hiervor). Mit Bezug auf die Einsetzung des Beschwerdegegners als Willensvollstrecker findet sich in den Eingaben der Beschwerdeführerin keine Begründung, inwiefern die letztwilligen Verfügungen diesbezüglich ungültig sein könnten. Auf den entsprechenden Eventualantrag kann mangels Begründung nicht eingetreten werden (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
11. 
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde insgesamt abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da keine Beschwerdeantworten eingeholt wurden, die Beschwerdegegnerin mit ihrem Antrag betreffend die aufschiebende Wirkung unterlegen ist und der Beschwerdegegner das entsprechende Gesuchsbegehren schlicht anerkannt hat (vgl. Art. 68 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kassationsgericht des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 16. März 2009 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl von Roten