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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_165/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. Januar 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, Oberholzer, 
Gerichtsschreiber Faga. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. K.X.________, 
2. L.X.________, 
3. M.X.________, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Franz Müller, 
Beschwerdegegner 1 
2. B.________, 
vertreten durch Fürsprecher Patrick Lafranchi, 
Beschwerdegegner 2 
3. C.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Kathrin Teuscher, 
Beschwerdegegner 3 
4.  Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, Beschwerdegegnerin  
 
Gegenstand 
Einstellung des Verfahrens (fahrlässige Tötung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 9. Januar 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Am 8. Juli 2007 unternahm die damals knapp 15 1/2-jährige N.X.________ mit ihrer Schulklasse und ihrem Lehrer, C.________, im Rahmen der Abschlussreise eine Riverrafting-Tour auf der Saane. Die D.________ GmbH führte die Fahrt mit drei Booten, je einem Führer pro Boot, und insgesamt 21 Teilnehmenden durch. In der Vanel-Schlucht, wo der Fluss in der Mitte durch einen Felsen geteilt wird, ereignete sich ein Unfall. Die erste Gruppe kam von der Fahrlinie ab und geriet auf die langsamer fliessende linke Flussseite. Ihr Boot touchierte den Felsen und verkeilte sich in der Verengung zwischen Fels und rechtem Ufer. Das zweite Boot, mit N.X.________ an Bord, kollidierte mit dem ersten, wobei der hintere Bootsteil unter Wasser gedrückt wurde. Das Boot kenterte, und sämtliche Insassen fielen ins Wasser. N.X.________ blieb mit der Schwimmweste an einem Gegenstand im Wasser hängen und wurde durch den Wasserdruck unter die Wasseroberfläche gedrückt. Rettungsversuche der Bootsführer und der Teilnehmer aus den anderen Booten scheiterten zunächst. Erst als mit einem Messer die Schwimmweste von N.X.________ durchgeschnitten werden konnte, gelang es, sie aus dem Wasser zu ziehen. Zwei Führer begannen umgehend mit der Reanimation, während der dritte auf der nahegelegenen Strasse ein Auto anhielt, um die Ambulanz und die Rega zu alarmieren. N.X.________ verstarb am 11. Juli 2007 an den Folgen des Beinahe-Ertrinkens im E.________-Spital Bern. 
 
B.  
 
 Am 30. April 2012 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, die Untersuchung wegen fahrlässiger Tötung gegen A.________, damaliger Geschäftsführer der D.________ GmbH, die Bootsführer F.________ und B.________ sowie den Lehrer C.________ ein. Mit Beschluss vom 9. Januar 2013 bestätigte das Obergericht des Kantons Bern den Einstellungsbeschluss. 
 
C.  
 
 Die Eltern und die Schwester von N.X.________ erheben Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragen, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und das Strafverfahren gegen A.________, B.________ und C.________ sei weiterzuführen. Durch das Bundesgericht sei ein medizinisches Gutachten (betreffend die Überlebenschancen bei einem früheren Eintreffen der Rega), eine Oberexpertise (zur Frage der Geeignetheit der fraglichen Tour für eine Oberstufenschulklasse), ein Augenschein und eine Zeugenbefragung der Eltern (betreffend Information und Einwilligung) durchzuführen. Die Beschwerdeführer ersuchen zudem um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
D.  
 
 A.________, B.________ und C.________ beantragen in ihren Vernehmlassungen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Mit Eingabe vom 23. September 2013 nahmen die Beschwerdeführer ihr Recht zur Replik wahr. A.________, B.________ und C.________ liessen sich dazu am 31. Oktober 2013 respektive 1. November 2013 vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der Privatkläger bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Bei Nichtanhandnahme oder Einstellung der Strafuntersuchung wird auf dieses Erfordernis verzichtet. In diesen Fällen muss im Verfahren vor Bundesgericht aber dargelegt werden, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1 S. 247 f. mit Hinweisen). 
 
1.1. Als Eltern und Schwester des verstorbenen Opfers haben die Beschwerdeführer am kantonalen Verfahren teilgenommen. Die Eltern erfüllen den Opferbegriff im Sinne von Art. 1 Abs. 2 OHG und Art. 116 StPO. Der Freispruch von A.________ (Beschwerdegegner 1) und B.________ (Beschwerdegegner 2) kann sich offensichtlich auf ihre Zivilansprüche, etwa auf eine Genugtuungsforderung, auswirken (Art. 47 OR). Dies ist aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich und haben die Privatstrafkläger nicht näher darzulegen (vgl. BGE 138 IV 186 E. 1.4 S. 189 mit Hinweisen). Ob Entsprechendes auch für die Schwester des Opfers gilt oder diese ihre zivilrechtlichen Ansprüche gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 näher hätte darlegen müssen, kann angesichts des Ausgangs des Verfahrens offenbleiben.  
 
1.2. C.________ (Beschwerdegegner 3) war der Lehrer der 3. Sekundarklasse der Oberstufe G.________. Nach ständiger Rechtsprechung können öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 131 I 455 E. 1.2.4 S. 461; 128 IV 188 E. 2.2 S. 191; Urteil 6B_1127/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 2; je mit Hinweisen).  
 
 Gemäss § 6 Abs. 1 des Haftungsgesetzes des Kantons Zürich vom 14. September 1969 (Haftungsgesetz; LS 170.1; nachfolgend: HG) haftet der Staat für den Schaden, den Angestellte des Kantons oder der Gemeinden im Sinne von § 1 und 2 HG in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügen. Dem Geschädigten steht kein Anspruch gegen den Angestellten zu (§ 6 Abs. 4 HG). Die Staatshaftung ist eine ausschliessliche. Schulgemeinden wie Primar- und Oberstufenschulgemeinden fallen unter das Haftungsgesetz, soweit sie hoheitlich auftreten. Das Schulwesen stellt eine amtliche Verrichtung dar (Hans Rudolf Schwarzenbach, Die Staats- und Beamtenhaftung in der Schweiz mit Kommentar zum zürcherischen Haftungsgesetz, 2. Aufl. 1985, S. 166 und 176). Dazu zählt auch die Durchführung einer Abschlussreise. 
 
 Der Beschwerdegegner 3 hält zutreffend fest, dass den Beschwerdeführern kein zivilrechtlicher Anspruch gegen ihn zusteht und diese beim Bezirksgericht Dielsdorf eine Haftungsklage gegen die Oberstufenschulpflege G.________ eingeleitet haben. Deren Passivlegitimation stand im bezirks- und obergerichtlichen Verfahren nicht zur Diskussion (act. 19 S. 3, act. 37 S. 3 f., act. 20 und act. 33). Mangels Zivilansprüchen gegen den ihrer Ansicht nach fehlbaren Klassenlehrer sind die Beschwerdeführer nicht gestützt auf Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde befugt. Ebenso wenig sind sie nach der "Star-Praxis" zur Beschwerde gegen den Beschwerdegegner 3 legitimiert. Sie rügen keine Verletzung von Verfahrensrechten, sondern kritisieren den Entscheid in der Sache (vgl. BGE 136 IV 41 E. 1.4 S. 44; 135 II 430 E. 3.2 S. 436 f.; je mit Hinweisen). 
 
 Auf die Beschwerde gegen den Beschwerdegegner 3 ist nicht einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten, welcher aus dem Legalitätsprinzip fliesst (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1 S. 190 mit Hinweisen).  
 
2.2. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung gemäss Art. 117 StGB setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann auf analoge Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen abgestellt werden, sofern diese allgemein anerkannt sind (vgl. etwa die im Jahre 2006 von der Schweizerischen Fachkommission Rafting SFKR erlassenen Richtlinien für Rafting sowie Oliver Kälin, Sorgfalt und Verantwortlichkeit beim Anbieten von Risikoaktivitäten, in: Sport und Recht, 2008, S. 253 f.). Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64; 127 IV 62 E. 2d S. 64 f.; je mit Hinweisen). Die Zurechenbarkeit des Erfolgs bedingt die Vorhersehbarkeit nach dem Massstab der Adäquanz. Weitere Voraussetzung ist, dass der Erfolg vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64 f. mit Hinweisen).  
Verantwortlichkeit von A.________ 
 
3.  
 
3.1. Das einzige auf dem Bootsausflug mitgeführte Mobiltelefon befand sich in einer Notfallbox im zweiten Boot und war nicht sofort greifbar. Zur Verantwortlichkeit des Beschwerdegegners 1 als früherer Geschäftsführer der D.________ GmbH erwägt die Vorinstanz, es könne offenbleiben, ob das Mitführen nur eines Handys eine Sorgfaltspflichtverletzung darstelle. Mit Blick auf das rechtsmedizinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM Bern) vom 14. Dezember 2007 sei davon auszugehen, dass N.X.________ zu lange unter Wasser gedrückt wurde. Dadurch habe sie irreversible Hirnschädigungen erlitten, welche zum Tod geführt hätten. Es sei nicht relevant gewesen, dass sie nicht früher ärztlicher Betreuung zugeführt worden sei. Das Gutachten äussere sich zwar nicht ausdrücklich zur Frage, ob das Opfer durch eine frühere, professionelle Reanimation eine Überlebenschance gehabt hätte. Es sei jedoch nicht ersichtlich, inwiefern eine frühere Reanimation durch die Ärzte am Ausgang des Unfalls etwas hätte ändern können. Der Untersuchungsgrundsatz sei nicht verletzt, wenn die Staatsanwaltschaft annehme, N.X.________ wäre auch bei einer früheren Alarmierung gestorben. Diese hätte nur einen Einfluss haben können, wenn dadurch eine frühere Bergung aus dem Wasser möglich gewesen wäre. Das wäre jedoch auch bei einer sofortigen Alarmierung nicht der Fall gewesen (Urteil S. 7).  
 
3.2. Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt und eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vorgenommen. Der Beschwerdegegner 1 habe es als Geschäftsführer zu vertreten, dass nicht jeder der drei Bootsführer ein Handy auf sich getragen habe. Das einzige angeblich vorhandene Mobiltelefon sei im gekenterten Boot gewesen. Aus diesem Grund sei die Alarmierung verzögert worden. Mangels Telefons sei erst nach der Bergung von N.X.________ die Rega alarmiert worden. Dazu habe F.________ aus der Schlucht steigen, auf die Landstrasse gelangen und ein Auto anhalten müssen. Der Helikopter der Rega sei frühestens 40 Minuten nach dem Unfall am Unfallort eingetroffen. 17 Minuten nach der Alarmierung habe ein Notarzt abgeseilt werden können. Wäre die Alarmierung sofort erfolgt, hätte bereits 17 Minuten nach dem Unfall die Reanimation gestartet werden können. Dies hätte N.X.________ wahrscheinlich das Leben retten können.  
Zudem beruhe die vorinstanzliche Feststellung, wonach die sofortige Alarmierung der Rega am Tod von N.X.________ nichts geändert hätte, auf keiner medizinischen Grundlage. Die Vorinstanz mutmasse lediglich, dass N.X.________ aufgrund der langen Zeit unter Wasser ohnehin gestorben wäre. Die Frage, ob irreversible Hirnschädigungen selbst bei sofortiger Alarmierung zum Tod geführt hätten, könne allein gutachterlich geklärt werden. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei willkürlich (Beschwerde S. 8 ff.). 
 
3.3. Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei. In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen, und Abweichungen müssen begründet werden. Ein Abweichen ist zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist. Umgekehrt kann das Abstellen auf nicht schlüssige Gutachten unter Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Willkürverbot und gegen Verfahrensrechte der Parteien verstossen. Ob ein Gericht die im Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen des Experten folgen oder ein Ergänzungsgutachten beziehungsweise eine Oberexpertise einholen soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die mit Beschwerde in Strafsachen wegen Verletzung des Willkürverbots aufgeworfen werden kann. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein Gutachten in sich schlüssig ist. Eine entsprechende Kritik muss substanziiert dargelegt werden (BGE 138 III 193 E. 4.3.1 S. 198 f.; 133 II 384 E. 4.2.3 S. 391; 132 II 257 E. 4.4.1 S. 269; 106 IV 236 E. 2a S. 238, 97 E. 2b S. 99 f.; je mit Hinweisen).  
 
3.4.  
 
3.4.1. N.X.________ verstarb am 11. Juli 2007 um 6.30 Uhr. Das IRM Bern hält in seinem Gutachten vom 14. Dezember 2007 fest, N.X.________ sei an den Folgen eines Beinahe-Ertrinkens verstorben. Es sei "davon auszugehen, dass sie im Rahmen des Unfalls so lange unter Wasser gedrückt worden war, dass es im Gehirn zu irreversiblen, durch Sauerstoffmangel bedingten Schädigungen gekommen ist." Ertrinkungsbefunde hätten nicht festgestellt werden können, was bei einer Überlebenszeit von drei Tagen auch nicht aussergewöhnlich sei. Todesursache sei ein zentrales Regulationsversagen bei schwerer, durch Sauerstoffmangel bedingter Hirnschädigung (vorinstanzliche Akten pag. 291 f.). Der Obduktionsbericht des IRM Bern bezeichnet als todesursächliche Befunde unter anderem eine massive Überwässerung des Gehirns, eine schwere, durch Sauerstoffmangel bedingte Hirnschädigung und eine massive Überblähung und Überwässerung der Lungen (vorinstanzliche Akten pag. 295). Nach Einschätzung der Experten war N.X.________  so lange unter Wasser, dass sie irreversible Hir  nschädigungen  erlitt. Es stellt sich die Frage, ob die Gutachter damit betreffend den tödlichen Ausgang (implizit) annehmen, dass weiteren Umständen (wie insbesondere Art und Zeitpunkt einer Reanimation) keine Relevanz zukommt respektive die Schädigungen in jedem Fall nicht rückgängig gemacht werden konnten. Diese Schlussfolgerung zieht die Vorinstanz. Dabei handelt es sich um eine Frage der Beweiswürdigung. Mit Blick auf das gutachterliche Urteil, wonach die Schädigungen durch Sauerstoffmangel verursacht wurden, diese irreversibel waren und zu einem zentralen Regulationsversagen als Todesursache führten, ist sie unter Willkürgesichtspunkten vertretbar (Entscheid S. 7; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 136 III 552 E. 4.2 S. 560; je mit Hinweisen). Sie kann nicht als blosse Mutmassung oder als offensichtlich unhaltbar bezeichnet werden. Es ist mithin mit dem Beschwerdegegner 1 nicht willkürlich anzunehmen, dass die Todesursache bereits bei der Bergung des Opfers eingetreten war (Vernehmlassung S. 6 f.). Durfte die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten annehmen, dass das Opfer selbst mit sofortiger ärztlicher Hilfe nicht hätte gerettet werden können, konnte sie davon absehen, ein Ergänzungsgutachten beziehungsweise eine Oberexpertise einzuholen. Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der willkürlichen Beweiswürdigung ist unbegründet. Die verlangte Beweismassnahme ist abzuweisen.  
 
3.4.2. Nach den tatsächlichen Feststellungen befand sich N.X.________ zwei bis acht Minuten unter Wasser, bevor sie durch die drei Bootsführer geborgen werden konnte. Die Rega setzte 17 Minuten nach Eingang der Unfallmeldung einen Arzt an der Unfallstelle ab. Dieser respektive die mit der Ambulanz aufgebotenen Sanitäter hätten auch bei sofortiger Alarmierung (unmittelbar nach dem Kentern des Bootes) den Unfallort erst nach der Bergung des Opfers erreicht. Mithin hätte zwar die professionelle Reanimation, nicht aber die Bergung von N.X.________ früher erfolgen können. Eine raschere fachmännische Reanimation hätte aber nach den willkürfreien Sachverhaltsfeststellungen an der schweren Hirnschädigung und am tödlichen Ausgang des Unfalls nichts geändert. Unter diesen Umständen muss die verstrichene Zeit zwischen Unfall und Alarmierung als unerheblich bezeichnet werden.  
 
 Damit kann die Frage offenbleiben, ob der Beschwerdegegner 1 sorgfaltswidrig handelte und als Geschäftsführer der D.________ GmbH dafür einzustehen hat, dass der aus drei Booten bestehende Konvoi lediglich mit einem Handy in einer Notfallbox ausgestattet war und die Bootsführer nicht je ein Mobiltelefon auf sich trugen. Der Tatbestand der fahrlässigen Tötung setzt einen Kausalzusammenhang zwischen Sorgfaltswidrigkeit und Tod voraus. Der für die Zurechnung des Erfolgs notwendige Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn die in Frage stehende Handlung oder Unterlassung des Täters in irgendeiner Weise für den Erfolg wirksam wurde. Nach der Rechtsprechung ist ein (pflichtwidriges) Verhalten im natürlichen Sinne kausal, wenn es nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele. Das Verhalten braucht nicht die alleinige oder unmittelbare Ursache des Erfolgs zu sein (BGE 133 III 462 E. 4.4.2 S. 470 mit Hinweisen). Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen Unterlassung und Erfolg besteht hier nicht. Der tödliche Ausgang des Unfalls geht nicht auf eine allfällige mangelhafte Ausrüstung (Anzahl Mobiltelefone) zurück. 
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz erwägt, in Bezug auf die gewählte Strecke liege keine Sorgfaltspflichtverletzung des Veranstalters vor. Dass eine geführte Riverrafting-Tour durch die Vanel-Schlucht für Jugendliche im Alter von rund 15 Jahren ohne wildwassertechnische Erfahrung geeignet sei, bejahe die Expertise des Bundesamts für Sport (BASPO) vom 12. Oktober 2010 klar. Im ersten Bericht wie auch im Ergänzungsgutachten seien die Experten zum Schluss gekommen, dass die Vanel-Schlucht einen Schwierigkeitsgrad bis III aufweise. Die für den Schwierigkeitsgrad IV nötigen Kriterien (lange Schwälle mit hohen, unregelmässigen Wellen und Walzen, Verblockung mit unübersichtlichen Durchfahrten etc.) lägen nicht vor. Die weiter unten zu passierende Gerignoz-Schlucht weise die Schwierigkeitsstufe IV auf. Dass sich das Gutachten nicht dazu äussere, ob auch ihre Durchfahrt für 15-jährige Jugendliche geeignet gewesen wäre, sei nicht relevant. Dies deshalb, weil sich der Unfall in einem als geeignet eingestuften oberen Teil der Strecke ereignet habe. Die Gerignoz-Schlucht sei nicht durchfahren worden (Entscheid S. 8 ff.).  
 
4.2. Nach Auffassung der Beschwerdeführer hat die Vorinstanz zu Unrecht kein Obergutachten zur Geeignetheit des Streckenabschnitts Saanen - Château d'OEx eingeholt und keinen Augenschein durchgeführt. Das Riverraftingunternehmen habe die Strecke für eine Schulreise mit 15-jährigen Jugendlichen fälschlicherweise als geeignet eingestuft. Die Strecke weise einen Schwierigkeitsgrad von II - IV auf. Eine solche Strecke könne nur durchfahren werden, wenn sich die Passagiere korrekt benähmen und keine besonderen Umstände vorherrschten. Davon habe der Beschwerdegegner 1 bei einer Schulreise nicht ausgehen können. Bereits die Strecke bis und mit Vanel-Schlucht sei zu gefährlich gewesen. Die Gerignoz-Schlucht, die später hätte durchfahren werden müssen, weise die Schwierigkeit IV auf. Mit dem Angebot einer für eine Schulreise ungeeigneten Strecke habe der Beschwerdegegner 1 seine Sorgfalt verletzt und den Tod von N.X.________ fahrlässig verursacht (Beschwerde S. 12 ff.).  
 
4.3. Das Gutachten des BASPO verweist auf eine Wildwasser-Schwierigkeitstabelle des Internationalen Kanuverbands ICF, welche die Schwierigkeitsgrade I (unschwierig) - VI (Grenze der Befahrbarkeit) nach Sicht, Wasser und Flussbett umschreibt. Diese Kriterien wurden in der am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Verordnung vom 30. November 2012 über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätenverordnung, SR 935.911) unverändert übernommen. Das Gutachten unterteilt die Strecke von Gstaad nach Château d'OEx in fünf Teilabschnitte: Gstaad - Eingang Vanel-Schlucht (Schwierigkeitsgrad der Wildwasserstrecke I - II [nachfolgend: WW]), Vanel-Schlucht (WW II - III), Strecke zwischen Vanel- und Gerignoz-Schlucht (WW II), Gerignoz-Schlucht (WW III mit kurzem Abschnitt WW IV [Saane-S]), nach Gerignoz-Schlucht bis Château d'OEx (WW II). Die Experten legen dar, dass der Schwierigkeitsgrad unter anderem stark vom Wasserstand abhängt. Mehr Wasser erhöht in der Regel den Schwierigkeitsgrad. Für die Bewertung der Vanel-Schlucht beim Wasserstand vom 8. Juli 2007 (WW II - III) ziehen sie fünf Referenzstrecken heran. Im Ergänzungsgutachten vom 31. Januar 2011 setzen sich die Gutachter erneut mit der Qualifikation der Vanel-Schlucht auseinander. Sie zeigen mehrere Gründe auf, weshalb die gleiche Strecke zu unterschiedlichen Bewertungen führen kann (Wasserstand, Veränderung des Flusslaufes, absichtlich zu hohe Bewertung etc.). Die Gutachter legen dar, dass die für den Schwierigkeitsgrad IV nötigen Kriterien in der Vanel-Schlucht nicht vorliegen. Die Frage, ob eine Tour durch die Vanel-Schlucht für Jugendliche im Alter von rund 15 Jahren ohne wildwassertechnische Erfahrung geeignet sei, bejaht das Gutachten (vgl. vorinstanzliche Akten pag. 1181 ff. und 1309 ff.). Die Vorinstanz hält die Expertisen für klar und schlüssig. Sie schliesst sich den gutachterlichen Schlussfolgerungen an (Entscheid S. 8 ff.).  
 
 
4.4.   
 
4.4.1. Die Beschwerdeführer machen keine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend. Selbst wenn sie eine solche Rüge erhöben, wäre darauf mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG). Ihre Kritik erweist sich als rein appellatorisch und vermag Mängel des Gutachtens nicht substanziiert aufzuzeigen und dessen Überzeugungskraft nicht in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführer bringen etwa vor, die Vanel-Schlucht werde teilweise (anders als im Gutachten des BASPO) mit WW IV bewertet. Es werde daran festgehalten, dass die Strecke bis zur Vanel-Schlucht für eine Schulreise zu gefährlich sei. Diese Behauptungen machen deutlich, dass sich die Beschwerdeführer mit den gegenteiligen gutachterlichen Erwägungen nicht auseinandersetzen. Ebenso wenig überzeugt das Argument, der Beschwerdegegner 1 habe aufgrund der Eigendynamik einer Schulreise nicht davon ausgehen dürfen, "dass alles optimal ablaufen" würde. Die Rahmenbedingungen (Anlass der Fahrt, Alter der Teilnehmer, Gruppengrösse etc.) waren den Gutachtern bekannt. Was die Beschwerdeführer vorbringen, ist nicht geeignet, die Überzeugungskraft der Expertisen in Frage zu stellen, geschweige denn ernstlich zu erschüttern. Mithin vermögen sie keine Willkür in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung substanziiert aufzuzeigen. Deshalb durfte die Vorinstanz das Gutachten des BASPO sowie dessen Ergänzungsgutachten ohne Willkür als schlüssig werten und auf deren Schlussfolgerungen abstellen. Auf ein Obergutachten und einen Augenschein durfte sie ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes verzichten. Die vor Bundesgericht erneut verlangten Beweismassnahmen sind abzuweisen.  
 
4.4.2. Ob sich die Gerignoz-Schlucht für die Durchfahrt mit 15-jährigen Jugendlichen eignete, beantwortet das Gutachten des BASPO nicht. Dies bleibt für den Beschwerdegegner 1 belanglos. Zwar trifft es unbestrittenermassen zu, dass es nicht zum Unfall gekommen wäre, hätte der Beschwerdegegner 1 die Tour unter anderem wegen der Gerignoz-Schlucht als nicht geeignet erachtet und deshalb der Schulklasse nicht angeboten (Beschwerde S. 14). Die natürliche Kausalität zwischen Verhalten und Erfolg ist zu bejahen. Jedoch muss sich im Erfolg gerade jenes Risiko verwirklicht haben, dessentwegen das Verhalten als pflichtwidrig gilt (BGE 134 IV 193 E. 9.5 S. 209 f.). Zwischen unerlaubtem Risiko und Erfolg muss ein Zusammenhang bestehen (vgl. zum so genannten Risikozusammenhang Trechsel/Jean-Richard, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 42 zu Art. 12 StGB; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Die Straftat, 4. Aufl. 2011, § 9 N. 41 ff.; Andreas Donatsch, Sorgfaltsbemessung und Erfolg beim Fahrlässigkeitsdelikt, Habilitationsschrift, 1987, S. 187 ff.; Claus Roxin, Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Aufl., München 2006, § 11 N. 69 ff.). Dieser ist hier nicht gegeben. Selbst wenn (gutachterlich) feststünde, dass ein später zu befahrender Streckenabschnitt sich für eine Oberstufenschulklasse nicht eignete, so hat die (allenfalls sorgfaltswidrig) verkannte mögliche Gefahr sich nicht im Erfolg niedergeschlagen. Der Unfall ist nicht auf die (möglicherweise sorgfaltswidrig unterschätzte) Situation in der Gerignoz-Schlucht respektive im Abschnitt "Saane-S" zurückzuführen. Deren Gefahren (beispielsweise Verblockung mit unübersichtlichen Durchfahrten), welche sich im Schwierigkeitsgrad WW IV widerspiegeln,  haben sich nicht verwirklicht. Damit darf keine Erfolgszurechnung stattfinden. Ebenso wenig könnte der Unfall dem Beschwerdegegner 1 zugeordnet werden, wenn der Konvoi zuerst eine für eine Schulklasse ungeeignete Strecke ohne Zwischenfälle passiert und sich der Unfall in einem als geeignet eingeschätzten Abschnitt ereignet hätte.  
 
5.  
 
 Der tödliche Ausgang des Unfalls geht nicht auf eine allfällige mangelhafte Ausrüstung (Anzahl Mobiltelefone) zurück (E. 3.4 hievor). Die Tour durch die Vanel-Schlucht war für die fragliche Schulklasse geeignet (E. 4.3 und 4.4 hievor). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner 1 im Falle einer Anklage von der Anschuldigung der fahrlässigen Tötung freigesprochen würde. Die Einstellung der Untersuchung hält vor Bundesrecht stand. 
 
 Verantwortlichkeit von B.________ 
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdegegner 2 war der Führer der ersten Gruppe. Deren Boot verkeilte sich in der Verengung zwischen Fels und rechtem Ufer, blockierte das zweite Boot bei der Durchfahrt und brachte es dadurch zum Kentern. Die Vorinstanz gelangt mit Blick auf das Gutachten des BASPO zur Überzeugung, dass im blossen Abkommen des ersten Bootes von der Ideallinie keine Sorgfaltspflichtverletzung liegt. Beim Riverrafting handle es sich um eine Sportart in einem dynamischen Element. Der Beschwerdegegner 2 habe nach dem Abkommen von der Ideallinie sinnvoll reagiert. Selbst bei Bejahung eines Fahrfehlers fehle es an der Relevanz für den Erfolgseintritt (Entscheid S. 10 f.).  
 
6.2. Die Beschwerdeführer argumentieren, der Beschwerdegegner 2 habe klarerweise einen Fahrfehler und damit eine Sorgfaltswidrigkeit begangen. Im Übrigen sei das Halten der Fahrlinie für die Sicherheit des ganzen Konvois relevant (Beschwerde S. 23 f.).  
 
6.3. Es steht ausser Frage, dass ein Bootsführer in der Lage sein muss, das Boot sicher zu manövrieren. Dazu leitet er sein Team an, um auf sein Kommando je nach Situation das Boot in eine Richtung anzutreiben, zu bremsen, zu drehen etc. Er muss vorausschauend den Verlauf des Flusses beobachten und soweit möglich die Fahrroute erkennen können. Diese Fertigkeiten sind unabdingbar, um das Boot zu kontrollieren und auf neue Gegebenheiten rechtzeitig reagieren sowie in Gefahrensituationen Herr der Lage bleiben zu können. Bejaht die Expertise des BASPO die Frage, ob ein Guide die Fahrlinie halten können muss, bestehen daran mithin keine Zweifel.  
 
 Die Gutachter legen dar, dass das Wildwasser je nach Strömung unterschiedlich auf das Boot einwirkt, dieses bremst, beschleunigt, dreht oder verschiebt. In der Fahrlinie können Hindernisse liegen, und der Antrieb des Bootes erfolgt durch das mehr oder weniger zuverlässige Paddeln der Teilnehmer. Erfahrung und Ausbildung ermöglichen, Einflüsse zu antizipieren. Nach Einschätzung der Gutachter ist es normal, dass selbst das Boot eines sehr erfahrenen Führers von der Ideallinie abkommt und zurückmanövriert werden muss. Deshalb gehören Kommandos zum Gewichtverlagern (nebst den Paddelkommandos) zum "Standardrepertoire" (Gutachten S. 16). Die Gutachter zeigen verschiedene Handlungsmöglichkeiten auf, um beim Abkommen von der Ideallinie zu reagieren. Wenngleich der Beschwerdegegner 2 nicht die optimale Fahrlinie einhielt und auf den Felsen auffuhr, hat er durch die Veränderung des Bootswinkels ein risikoreicheres seitliches Auffahren vermieden und sinnvoll reagiert (Gutachten S. 16 f.). Nach Einschätzung der Experten lässt sich nicht mehr beurteilen, ob sich der Beschwerdegegner 2 nach dem Auffahren richtig verhalten hat. Ein Fehlverhalten lässt sich nicht rekonstruieren (Gutachten S. 18 und 28 f.). 
 
6.4. Die rechte Durchfahrt bei der Unfallstelle ist mindestens doppelt so breit wie die linke (vorinstanzliche Akten pag. 251). Die Hauptströmung fliesst rechts ab. Die Unfallstelle wird mit den Schlauchbooten nach Einschätzung der Gutachter in der Regel rechts befahren (S. 28). Dies bestätigte unter anderem auch der Beschwerdegegner 2 in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme (vorinstanzliche Akten pag. 2075). Dieser wollte den Stein rechts passieren. Hinweise, dass er die Situation falsch einschätzte (beispielsweise entgegen der Praxis den schmaleren Durchgang wählen wollte), sind keine ersichtlich. Ebenso deutet nichts darauf hin, dass der Beschwerdegegner 2 unaufmerksam war, seiner Besatzung pflichtwidrig falsche oder verspätete Kommandos gab o. ä. Fest steht einzig, dass sein Boot von der Hauptströmung als Ideallinie abkam. Wie dargetan, muss der Führer die Fahrlinie halten können. Gelingt ihm dies nicht, liegt darin mit der Vorinstanz nicht per se ein Fehler im Sinne einer Sorgfaltspflichtverletzung. Das Gutachten bezeichnet ein Abkommen von der Ideallinie (selbst für einen sehr erfahrenen Guide) als  normal. Es ist mithin nicht auf mangelhafte Vorsichts-, Kontroll- und Überwachungsmassnahmen des Bootsführers zurückzuführen. Das Abkommen liegt im erlaubten Risikobereich des betreffenden Wassersports. Der Beschwerdegegner 2 unterstreicht, dass er korrekt reagierte, nachdem er auf die langsamere linke Strömung geriet (Vernehmlassung S. 6). Ihm ist mit Blick auf die Expertise beizupflichten, wonach ein Anlanden links riskant war, das gewählte Manöver (Veränderung des Bootswinkels) vor dem Auffahren auf den Felsen sinnvoll war und nach dem Auffahren ein Fehlverhalten nicht erkennbar ist. Dem Beschwerdegegner 2 kann eine mangelnde Vorsicht im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB nicht vorgeworfen werden. Damit braucht auf die vorinstanzliche Eventualbegründung, wonach das Befahren der Ideallinie einzig die Sicherheit des betreffenden Bootes und nicht des Konvois bezwecke, nicht näher eingegangen zu werden.  
 
7.  
 
 Eine Sorgfaltspflichtverletzung des Bootsführers, insbesondere im Abkommen von der Ideallinie, ist nicht ersichtlich. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner 2 im Falle einer Anklage von der Anschuldigung der fahrlässigen Tötung freigesprochen würde. Die Einstellung der Untersuchung hält vor Bundesrecht stand. 
 
8.  
 
 Nach dem Kentern des Bootes versuchten die Führer und die Teilnehmer zuerst vom ersten und später vom dritten Boot aus, N.X.________ aus dem Wasser zu ziehen. Es war nicht erkennbar, ob sie unter dem ersten Boot oder an einem Gegenstand unter Wasser festhing. Die Bergung gelang erst, nachdem ihre Schwimmweste aufgeschnitten wurde. Danach wurde umgehend mit der Reanimation begonnen und Alarm geschlagen. Die Vorinstanz gelangt zur Überzeugung, dass die Bootsführer unter extremer Bedrängnis und hohem Zeitdruck situationsgerecht reagierten. Dies wird von den Beschwerdeführern im Gegensatz zum kantonalen Verfahren zu Recht nicht mehr in Frage gestellt. Eine Sorgfaltspflichtverletzung ist auch in dieser Phase des Unfalls nicht ersichtlich. 
 
9.  
 
 Auf die Beschwerde gegen den Beschwerdegegner 3 ist nicht einzutreten. Die Beschwerde gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
 Die Beschwerdeführer werden grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist gutzuheissen, da die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war und die finanzielle Bedürftigkeit der Beschwerdeführer erwiesen ist. Es sind keine Kosten zu erheben. Dem Vertreter der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt David Husmann, ist eine Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 Die Parteientschädigungen der obsiegenden Beschwerdegegner 1-3 sind von den Beschwerdeführern in solidarischer Haftung zu tragen (Art. 68 Abs. 2 und 4 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 5 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde gegen C.________ wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Beschwerde gegen A.________ und B.________ wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.   
Das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen. 
 
4.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
5.   
Dem Vertreter der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt David Husmann, wird eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 
 
6.   
Die Beschwerdeführer haben unter solidarischer Haftung den Beschwerdegegnern 1-3 für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von je Fr. 3'000.-- zu bezahlen. 
 
7.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Januar 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Faga