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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5D_56/2018  
 
 
Urteil vom 18. Juli 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Lücke, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
3. D.________, 
4. E.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Gerichtsbesetzung (vorsorgliche Massnahmen, Prozesskostenvorschuss und unentgeltliche Rechtspflege), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 8. Februar 2018 (ZK18 17 / ZK 18 18 / ZK 18 19 / ZK 18 20). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Entscheiden vom 5. Januar 2018 wies das Regionalgericht Bern-Mittelland die in vier Verfahren im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren (vorsorgliche Massnahmen, Prozesskostenvorschuss, unentgeltliche Rechtspflege) von Rechtsanwalt Oliver Lücke für seinen Mandanten A.________ erhobenen Ausstandsgesuche ab. 
Dagegen erhob Rechtsanwalt Oliver Lücke für seinen Mandanten beim Obergericht des Kantons Bern wegen angeblicher institutioneller Fehlbesetzung des Regionalgerichtes vier Beschwerden, wobei er auch eine institutionelle Fehlbesetzung des Obergerichtes geltend machte und prophylaktisch den jeweils vom Obergericht bestimmten Spruchkörper ablehnte. 
Mit Entscheid vom 8. Februar 2018 trat das Obergericht in den vier Beschwerdeverfahren auf den prozessualen Antrag (Besetzung des obergerichtlichen Spruchkörpers) nicht ein und wies die Beschwerden in Bezug auf die Besetzung des Regionalgerichts ab, soweit nicht gegenstandslos. Die Verfahrenskosten auferlegte es Rechtsanwalt Oliver Lücke persönlich. 
Gegen diesen Entscheid hat Rechtsanwalt Oliver Lücke am 9. März 2018 im Namen von A.________ beim Bundesgericht eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht mit den Begehren um dessen Aufhebung, um Anweisung des Obergerichts zum Eintreten auf das Ausstandsgesuch, um Feststellung der Befangenheit der mitwirkenden Oberrichter und um Gutheissung des Ausstandsgesuchs in Bezug auf den erstinstanzlichen Gerichtspräsidenten. Sodann wendet er sich auch gegen die obergerichtliche Kostenauflage und stellt ferner für das bundesgerichtliche Verfahren den prozessualen Antrag: "Es wird die von der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts bestimmte Besetzung des Spruchkörpers wegen eines Verstosses gegen Art. 6 EMRK in seiner Ausprägung als Anspruch auf ein auf Gesetz beruhendes Gericht vollständig abgelehnt." Am 14. Juni 2018 wurde überdies gegen den Präsidenten der II. zivilrechtlichen Abteilung sowie ein weiteres Abteilungsmitglied ein Ausstandsgesuch ad personam gestellt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Obergericht hielt fest, dass es selbst sowie das Bundesgericht aufgrund der zahlreichen von Rechtsanwalt Oliver Lücke mit jeweils quasi identischem Inhalt erhobenen Beschwerden die Frage der Gerichtszusammensetzung bzw. Geschäftszuteilung bereits vielfach beurteilt und für EMRK-konform erachtet hätten. Was das Obergericht anbelange, sei darauf nicht erneut zurückzukommen, und was das Regionalgericht anbelange, sei die Zuweisung des Verfahrens an den Gerichtspräsidenten Corti aufgrund der fachlichen Qualifikation begründet gewesen. Dass Rechtsanwalt Oliver Lücke mit stets dem gleichen Vorbringen bzw. der gleichen Fragestellung für seine Mandanten Beschwerde führe, erweise sich - worauf er bereits mehrfach hingewiesen worden sei - als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich im Sinn von Art. 132 Abs. 3 ZPO, weshalb die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 108 ZPO ihm persönlich aufzuerlegen seien. 
 
2.   
Rechtsanwalt Oliver Lücke ist in der Vergangenheit für verschiedene Mandanten, meist in strafrechtlichen Verfahren, mit dem stets gleichen Vorbringen, wonach in den verschiedenen Instanzen der jeweilige Spruchkörper institutionell falsch zusammengesetzt werde, an das Bundesgericht gelangt (vgl. Zusammenstellung der allein von Januar bis April 2018 ergangenen Entscheide und Verfügungen im Urteil 5D_50/2018 vom 26. April 2018; seither zusätzlich erfolgt die Urteile 1B_77/2018 und 1B_182/2018, je vom 8. Mai 2018; 1B_520/2017, 1B_527/2017, 1B_528/2017, 1B_546/2017, 1B_547/2017, 1B_551/2017, 1B_140/2018 und 1B_183/2018, je vom 11. Mai 2018; 4A_208/2018 vom 14. Mai 2018, 1B_119/2018 vom 29. Mai 2018; 1B_37/2018, 1B_137/2018, 1B_138/2018, 1B_184/2018 und 1B_197/2018, je vom 4. Juni 2018; 6B_1458/2017, 6B_30/2018 und 6B_63/2018, je vom 21. Juni 2018). Auch in der vorliegenden Beschwerde wird in Bezug auf das Bundesgericht wiederum geltend gemacht, dass der Spruchkörper (offensichtlich aufgrund Kopierung aus einer anderen Beschwerde wird im Rechtsbegehren von der strafrechtlichen Abteilung gesprochen, obwohl angesichts des materiell zugrunde liegenden Scheidungsverfahrens die II. zivilrechtliche Abteilung zuständig ist) a priori falsch zusammengesetzt sei. Dabei hält Rechtsanwalt Oliver Lücke gemäss seinen Ausführungen in der Beschwerde bei einer Dreier- oder Fünferbesetzung sowohl eine vom Abteilungspräsidenten bestimmte als auch eine vom Computer nach dem Zufallsprinzip generierte Zusammensetzung des Spruchkörpers für EMRK-widrig. Die Frage ist vorliegend aber ohnehin gegenstandslos, weil einzelrichterlich zu entscheiden ist (vgl. E. 5). 
 
3.   
Was sodann die gegenüber den Vorinstanzen erhobenen Besetzungsrügen anbelangt, wird die bereits vom Obergericht als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich eingestufte Beschwerdeführung einmal mehr auch vor Bundesgericht fortgesetzt: Gemäss den Ausführungen in der Beschwerde soll jede wie auch immer erfolgende Zusammensetzung des Spruchkörpers der 2. Zivilkammer des Obergerichts EMRK-widrig sein (inklusive die tatsächlich praktizierte Art der Besetzung, indem die Sekretariatsleitung eine Excel-Tabelle bewirtschaftet und dort den Spruchkörper nach dem Zufallsprinzip auf der Basis eines Vergleichs der Soll- und Ist-Zuteilungen zusammensetzt). Das Bundesgericht hat sich auf die in früheren Beschwerden von Rechtsanwalt Oliver Lücke hin erfolgten Rügen meist in Bezug auf die Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Bern, u.a. im Urteil 4A_327/2017 vom 31. August 2017 E. 6.2 aber auch mit der Besetzung des Spruchkörpers in der Zivilabteilung des bernischen Obergerichts bereits spezifisch befasst. Das Obergericht hat sich im angefochtenen Entscheid zu all dem und sodann ausführlich auch zum vorliegenden konkreten Fall sowie zur erstinstanzlich erfolgten Gerichtsbesetzung geäussert, so dass die Gehörsrüge fehl geht. Ferner erfolgt entgegen der Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG, die eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), letztlich keine solche, sondern weitgehend eine Kopie der abstrakten Ausführungen aus früheren Beschwerden. 
Im Übrigen hat der von Rechtsanwalt Oliver Lücke vertretene Mandant an der ausschliesslich auf die Frage der Gerichtsbesetzung in sämtlichen Instanzen beschränkten Beschwerde offensichtlich kein eigenes Interesse. Auch in der vorliegenden Beschwerde wird jedenfalls nicht ansatzweise dargetan, welchen irgendwie gearteten Einfluss die angeblich institutionelle Fehlbesetzung des Spruchkörpers auf einen der Instanzentscheide hätte haben können. Vielmehr missbraucht Rechtsanwalt Oliver Lücke einmal mehr einen Mandanten für eigene Zwecke im Zusammenhang mit seiner privaten Kampagne in Sachen Gerichtsbesetzung (so insbesondere schon Urteil 5D_50/2018 vom 26. April 2018). Es ist das gute Recht, die Frage der Art und Weise der Spruchkörperbesetzung vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu tragen und dort auf ihre EMRK-Konformität überprüfen zu lassen. Es ist indes in grober Weise rechtsmissbräuchlich, auf Kosten der Mandanten die gleiche Frage dem Bundesgericht wöchentlich neu vorzutragen. 
 
4.   
Dass im angefochtenen Entscheid die Verfahrenskosten Rechtsanwalt Oliver Lücke persönlich auferlegt wurden, stellt für seinen Mandanten keine Belastung, sondern eine Wohltat dar. Entsprechend fehlt es dem Mandanten diesbezüglich an einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung und Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 76 Abs. 1 BGG), weshalb die Beschwerdeerhebung im Namen von A.________ insoweit unzulässig ist; Rechtsanwalt Oliver Lücke hätte diesbezüglich in eigenem Namen Beschwerde führen müssen. 
 
5.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich sowie als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie insgesamt nicht einzutreten und mit einzelrichterlicher Entscheidung im vereinfachten Verfahren zu entscheiden ist (Art. 42 Abs. 7 und Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). Angesichts der Ferienabwesenheit des Abteilungspräsidenten urteilt vorliegend das nach Anciennität stellvertretend präsidierende Mitglied. Das mit separater Eingabe erfolgte persönliche Ausstandsgesuch gegen den Abteilungspräsidenten sowie ein weiteres Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung wegen Zugehörigkeit zur SVP, welche die Selbstbestimmungsinitiative lanciert habe, ist damit gegenstandslos. Ohnehin vermöchte weder die Parteizugehörigkeit noch die Einreichung einer Initiative durch die betreffende Partei für sich genommen einen Ausstandsgrund für die ihr angehörenden Bundesrichter zu begründen (vgl. Urteile 1B_98/2012 vom 28. Februar 2012 E. 3; 6B_1043/2014 vom 25. November 2014 E. 2; Entscheid Nr. 45291/06 des EGMR  Previti gegen  Italien vom 8. Dezember 2009, Ziff. 258).  
 
6.   
Wie bereits im Urteil 5A_50/2018 vom 26. April 2018 sind die Gerichtskosten vor dem Hintergrund, dass die querulatorische und rechtsmissbräuchliche Beschwerdeführung nicht dem Mandanten, sondern dem vertretenden Rechtsanwalt anzulasten ist, gestützt auf Art. 66 Abs. 3 BGG diesem persönlich aufzuerlegen und hat er in Anwendung von Art. 66 Abs. 3 i.V.m. Art. 68 Abs. 4 BGG auch die entstandenen Parteikosten selbst zu tragen. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden Rechtsanwalt Oliver Lücke auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, Rechtsanwalt Oliver Lücke und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Juli 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli