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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_874/2012  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 19. März 2013  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, 
nebenamtlicher Bundesrichter Geiser, 
Gerichtsschreiber V. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________,  
vertreten durch Advokatin Dr. Eva Weber, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Y.________,  
vertreten durch Advokat Javier Ferreiro, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung / Ergänzung des Scheidungsurteils, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 9. Oktober 2012. 
 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Y.________ und X.________, beide portugiesische Staatsangehörige, haben am 12. April 1976 in Portugal geheiratet. Die Parteien haben zwölf gemeinsame Kinder, geboren in den Jahren 1975 bis 1991. Mit Urteil vom 13. Februar 2008 schied das Tribunal Judicial de Montalegre, Portugal, die Ehe der Parteien. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 20. Juni 2011 gelangte die noch immer in Portugal wohnhafte Y.________ an das Bezirksgericht Arlesheim und verlangte eine Ergänzung des Scheidungsurteils dahin, dass X.________ verurteilt werde, ihr Fr. 1'000.- aus Güterrecht (Mehrforderung vorbehalten) und ab Juni 2010 einen angemessenen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Zudem sei die von X.________ während der Ehe erworbene Freizügigkeitsleistung der zweiten Säule zu teilen. Im Verlauf des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Arlesheim liess Y.________ die güterrechtliche Forderung fallen. Mit Entscheid vom 6. März 2012 wies das Bezirksgericht Arlesheim die Klage ab. 
 
C.  
Auf Berufung von Y.________ hin hob das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 9. Oktober 2012 jenen des Bezirksgerichts auf. Es verurteilte X.________, Y.________ ab 1. Juli 2011 bis und mit Juni 2020 einen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 300.-- auszurichten. Weiter verpflichtete es ihn, seiner geschiedenen Frau die Hälfte seiner "ehezeitlich erworbenen" Freizügigkeitsleistung, ausmachend Fr. 51'356.60, nebst Zins auf ein von der Frau zu bezeichnendes Konto zu bezahlen, und traf gegenüber der Pensionskasse A.________ eine entsprechende Zahlungsanweisung. 
 
D.  
X.________ (fortan Beschwerdeführer) gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht und verlangt neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheides die vollständige Abweisung der Klage; eventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht Basel-Landschaft zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer darum, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Eingabe vom 23. November 2012). 
 
 Mit Verfügung vom 12. Dezember 2012 hat die Präsidentin der II. zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde mit Bezug auf die bis und mit Oktober 2012 geschuldeten Unterhaltsbeiträge und mit Bezug auf den auszuzahlenden Vorsorgeanteil die aufschiebende Wirkung zuerkannt. In der gleichen Verfügung trat die Abteilungspräsidentin auf das Begehren von Y.________ (Beschwerdegegnerin) nicht ein, der betroffenen Pensionskasse unter Androhung der Doppelzahlungspflicht die Auszahlung jeglicher Vorsorgeguthaben zu verbieten. 
 
 Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, in der Sache jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Es liegt ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Zivilsache vor. Der für die Beschwerde in Zivilsachen bei vermögensrechtlichen Angelegenheiten erforderliche Streitwert ist zweifellos gegeben. Das binnen Frist eingereichte Rechtsmittel ist somit grundsätzlich zulässig (Art. 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 lit. b, 75, 90, 100 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (BGE 135 III 397 E. 1.5 S. 401), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substantiiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (vgl. BGE 136 II 508 E. 1.2 S. 511 f.; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254).  
 
 Dabei ist zu beachten, dass eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung nicht schon dann vorliegt, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid auch im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, das heisst mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 135 II 356 E. 4.2.1 S. 362; 132 III 209 E. 2.1 S. 211; 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Sachgericht offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Demgegenüber genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem eine freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 116 Ia 85 E. 2b S. 88). 
 
1.3. Gemäss Art. 96 BGG kann mit der Beschwerde in Zivilsachen gerügt werden, das schweizerische Kollisionsrecht sei falsch angewendet worden (Art. 96 lit. a BGG), und grundsätzlich auch, dass das nach dem schweizerischen Kollisionsrecht anwendbare ausländische Recht falsch angewendet worden sei. Letztere Rüge ist aber nur zulässig, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft (Art. 96 lit. b BGG). Als "vermögensrechtliche Sachen" im Sinne der zuletzt zitierten Vorschrift gelten nach der Rechtsprechung auch familienrechtliche Streitigkeiten, soweit - wie hier - einzig Ansprüche in Frage stehen, an denen die Parteien ein vermögensrechtliches Interesse haben (s. Urteil 5A_390/2012 vom 21. Januar 2013 E. 6.1; 5A_898/2010 vom 3. Juni 2011 E. 2.1; 5A_467/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 7.1 ). Das Bundesgericht kann im vorliegenden Fall somit nur prüfen, ob das Kollisionsrecht richtig angewendet worden ist (Art. 96 lit. a BGG). Demgegenüber ist die Rüge, das nach dem massgeblichen Kollisionsrecht anwendbare ausländische Recht sei falsch angewendet worden, nicht zulässig. Immerhin kann der Beschwerdeführer geltend machen, das ausländische Recht sei in geradezu verfassungswidriger Weise, insbesondere in Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) angewendet worden (Art. 96 lit. b BGG e contrario; vgl. 136 II 304 E. 5.3 S. 318; 133 III 446 E. 3.1 S. 447 f.).  
 
2.  
Zuerst ist der Frage nachzugehen, ob das Scheidungsurteil überhaupt eine der Ergänzung zugängliche Lücke aufweist. 
 
2.1. Das schweizerische Scheidungsrecht ist vom Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils beherrscht (BGE 134 III 426 E. 1.2 S. 428 f.; 123 III 433 E. 4b S. 437; 113 II 97 E. 2 S. 98 f.; 112 II 291 E. 2 S. 291; 107 II 13 E. 3 S. 16 f.; 98 II 341 E. 5 S. 345; 95 II 65 E. a S. 67, 72 f. E. 2a; 84 II 145; 77 II 18 E. 1 S. 19 ff.; DANIEL STECK, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 4. Aufl. 2010, N 7 zu Art. 120 ZGB; Cyril Hegnauer/Peter Breitschmid, Grundriss des Eherechts, 4. Aufl. 2000, S. 122). Grundsätzlich sind die persönlichen und wirtschaftlichen Folgender Scheidung zusammen mit der Auflösung der Ehe im gleichen Verfahren zu behandeln und mit einem einheitlichen Urteil abzuschliessen. Allerdings kennt dieser Grundsatz verschiedene Ausnahmen. Eine Einschränkung, nicht aber eine Ausnahme von diesem Grundsatz ergibt sich bereits daraus, dass die Berufung die Rechtskraft und Vollstreckung des angefochtenen Entscheides nur im Umfang der Anträge hemmt (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Zudem gibt es Gründe, aus denen ausnahmsweise die so genannten Nebenfolgen der Scheidung in ein separates Verfahren verwiesen werden dürfen (vgl. Daniel Steck, a.a.O., N 8 ff. zu Art. 120 ZGB). Schliesslich ist es unabhängig von allen gesetzlichen Regelungen möglich, dass aus Versehen in einem Scheidungsverfahren bestimmte Ansprüche nicht behandelt werden. In allen diesen Fällen wird eine nachfolgende Ergänzung des Scheidungsurteils in einem separaten Verfahren notwendig.  
Diese Grundsätze gelten auch im internationalen Verhältnis. Entsprechend sind nach Art. 63 Abs. 1 IPRG die für die Scheidung zuständigen schweizerischen Gerichte auch für die Regelung der Nebenfolgen zuständig. Der Grundsatz hat allerdings auf Grund diverser Staatsverträge Einschränkungen erfahren, welche zu erheblichen Schwierigkeiten führen können, vorliegend aber ohne Bedeutung sind. Soweit es um den Ehegatten- oder den Kinderunterhalt geht, ist im Rahmen seines Anwendungsbereichs das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (Lugano-Übereinkommen, LugÜ; SR 0.275.12) zu beachten. Das LugÜ anerkennt für solche Unterhaltssachen zwar grundsätzlich die Zuständigkeit des Scheidungsgerichts als Alternative zum Gerichtsstand am Wohnsitz der beklagten Partei. Es schliesst diese Zuständigkeit aber für den Fall aus, dass sich die Scheidungszuständigkeit lediglich aus der Staatsangehörigkeit einer der Parteien ergibt (Art. 5 Ziff. 2 lit. b LugÜ; vgl. Art. 60 IPRG; s. auch LUKAS BOPP, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 2007, N 12 zu Art. 63 IPRG). 
Von der Ergänzung eines Scheidungsurteils ist dessen Abänderung zu unterscheiden. Eine Ergänzung kommt nur dann in Frage, wenn im bisherigen Urteil über eine bestimmte Frage nicht entschieden worden ist. Ist im Scheidungsurteil ein bestimmter Anspruch beurteilt worden, und sei es auch, dass der Anspruch aus materiellen oder formellen Gründen abgelehnt worden ist, so ist eine Ergänzung nicht mehr möglich. Vielmehr kann dann nur noch eine Abänderung zur Diskussion stehen, welche regelmässig an weitere Voraussetzungen gebunden ist. 
 
2.2. Was den nachehelichen Unterhalt der Beschwerdegegnerin angeht, scheint der Beschwerdeführer geltend machen zu wollen, das portugiesische Urteil erfasse auch den Unterhalt und sei deshalb nicht lückenhaft. Es sei diesbezüglich von Seiten der Ehefrau kein Antrag gestellt worden, was als Verzicht auf nachehelichen Unterhalt auszulegen sei. In der Tat kann es bei der Ergänzung eines Scheidungsurteils nicht darum gehen, nachträglich Ansprüche zu beurteilen, die im Scheidungsverfahren nicht geltend gemacht worden sind (BGE 108 II 385 f.; CYRIL HEGNAUER/PETER BREITSCHMID, a.a.O.). Vielmehr rechtfertigt sich die Ergänzung nur, wenn der entsprechende Anspruch nicht Gegenstand des vorgehenden Verfahrens war. Demnach ist zu prüfen, ob das portugiesische Scheidungsgericht die Frage des nachehelichen Unterhalts behandelt hat.  
Soweit es nicht um den Unterhalt, sondern um den Vorsorgeausgleich geht, stellt sich die zusätzliche Schwierigkeit, dass nicht in jeder Rechtsordnung die Vorsorge unter einem selbständigen Titel abgehandelt wird. Vielmehr können entsprechende Ansprüche je nach Ausgestaltung des massgeblichen ausländischen Rechts auch unter einem anderen Titel wie Unterhalt oder Güterrecht behandelt worden sein. Ob die entsprechenden Fragen Gegenstand des vorgehenden Scheidungsverfahrens waren oder nicht, lässt sich nicht immer leicht feststellen (BGE 131 III 289 ff.). Zudem kann der Vorsorgeausgleich gemäss dem auf die entsprechenden Anwartschaften anwendbaren Recht auch ausserhalb des Scheidungsrechts sozialversicherungsrechtlich erfolgen. Im internationalen Verhältnis lassen sich die erste und die zweite Säule meist nicht auseinanderhalten, weil die meisten Länder diese Einteilung gar nicht kennen. Insofern stellt eine seriöse Klärung dieser Frage hohe Anforderungen an das Gericht. 
 
 Beide kantonalen Instanzen sind davon ausgegangen, dass das portugiesische Scheidungsgericht mit keinem Wort die wirtschaftlichen Scheidungsfolgen behandelt und damit weder über den Unterhalt noch über den Vorsorgeausgleich eine Entscheidung getroffen hat. Entsprechend erachteten sie diese Voraussetzung für eine Ergänzung in diesem Punkt als gegeben. In der Tat erwähnt das in Übersetzung vorliegende Scheidungsurteil den nachehelichen Unterhalt mit keinem Wort. Auch dass die Parteien bezüglich dieses Punktes entsprechende Anträge gestellt oder die Frage auch nur angesprochen hätten, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Mithin fehlt es im Scheidungsurteil an jeglichen Hinweisen, die auch nur im Geringsten darauf hindeuten könnten, dass die wirtschaftlichen Folgen der Scheidung Gegenstand des entsprechenden Verfahrens hätten bilden können. Die Frage des Verschuldens findet in der ausführlichen Begründung des portugiesischen Gerichts nur im Zusammenhang mit dem Scheidungsanspruch selbst Erwähnung. Der blosse Hinweis in der Beschwerdeschrift auf die Dispositionsmaxime und auf den Umstand, dass kein entsprechender Antrag gestellt worden sei, ist keine ausreichende Begründung für die Annahme, der Unterhalt sei Gegenstand des Scheidungsverfahrens gewesen. Entsprechend hat die Vorinstanz zu Recht angenommen, dass der Unterhalt nicht Gegenstand des portugiesischen Scheidungsverfahrens war. Das Scheidungsurteil vom 13. Februar 2008 bedarf in diesem Punkt der Ergänzung. 
 
 Das Gesagte gilt sinngemäss für den Vorsorgeausgleich. Auch in diesem Punkt fehlt es im Scheidungsurteil an Anhaltspunkten, die auch nur ansatzweise den Schluss zuliessen, dass das portugiesische Scheidungsgericht über diesen Punkt geurteilt hätte. 
 
3.  
Erweist sich das ausländische Scheidungsurteil als tatsächlich lückenhaft, hat das schweizerische Gericht das anwendbare Recht zu bestimmen und nach diesem Recht dann die Ergänzung vorzunehmen. Das Bezirksgericht hat das Begehren der Beschwerdegegnerin um nachehelichen Unterhalt mit der Begründung abgewiesen, die Ehegatten seien seit Jahren wirtschaftlich selbständig. Von daher fehle es an einer Begründung für einen nachehelichen Unterhalt. Demgegenüber hat das Kantonsgericht der Beschwerdegegnerin ab Juli 2011 bis und mit Juni 2020 eine monatliche Scheidungsrente von Fr. 300.-- zugesprochen. Der Beschwerdeführer rügt die dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhaltsfeststellungen als willkürlich und macht im Übrigen eine falsche Rechtsanwendung geltend. 
 
3.1. Gemäss Art. 64 Abs. 2 IPRG untersteht die Ergänzung eines Scheidungsurteils dem auf die Scheidung anwendbaren Recht. Vorbehalten sind die Bestimmungen des IPRG über die einzelnen Aspekte der Scheidung, hier diejenigen über die Unterhaltspflicht der Ehegatten gemäss Art. 49 IPRG. Der zuletzt zitierten Norm zufolge gilt im Bereich des nachehelichen Unterhalts das Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über das auf die Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (HUÜ; SR 0.211.213.01). Art. 8 Abs. 1 HUÜ verweist für den Unterhalt auf das auf die Scheidung anwendbare Recht. Gemäss Art. 61 Abs. 2 IPRG gelangt vorliegend auf die Scheidung und somit auch auf den nachehelichen Unterhalt das gemeinsame Heimatrecht, das heisst das portugiesische Recht zur Anwendung.  
 
3.2. Das Kantonsgericht hat in seinem Urteil erklärt, das portugiesische Unterhaltsrecht entspreche im Wesentlichen dem schweizerischen. Entsprechend hat es über den Unterhaltsanspruch nach den hiesigen Grundsätzen und den von Rechtsprechung und Lehre zum schweizerischen Recht entwickelten Regeln entschieden. Der Beschwerdeführer hält in seiner Rechtsschrift ausdrücklich fest, dass er gegen diese "Vorgehensweise" des Kantonsgerichts "im Grundsatz" keine Einwände vorbringe. Im Ergebnis macht er geltend, das Kantonsgericht wende "das portugiesische Recht resp. den mit dem portugiesischen Recht vergleichbaren Art. 125 ZGB falsch an". Soweit der Beschwerdeführer damit die Anwendung schweizerischen Rechts rügen will, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich das Kantonsgericht formell immer und uneingeschränkt auf das portugiesische Recht abgestützt hat. Insbesondere lässt sich dem angefochtenen Entscheid auch nicht entnehmen, dass das Kantonsgericht schweizerisches Recht mangels Nachweises des Inhalts des anzuwendenden ausländischen Rechts angewendet hätte, wie es Art. 16 Abs. 2 IPRG vorsieht. Soweit der Beschwerdeführer hingegen den Vorwurf erhebt, das Kantonsgericht habe das portugiesische Recht falsch angewendet, ist daran zu erinnern, dass diese Rüge im vorliegenden Prozess nicht zulässig ist (E. 1.3 ); auf seine entsprechenden Vorbringen ist deshalb nicht einzutreten. Dass das Kantonsgericht das portugiesische Recht in geradezu verfassungswidriger, insbesondere in willkürlicher Weise angewendet hätte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.  
Zudem hält der Beschwerdeführer die Feststellung der Vorinstanz, es sei während der langen Trennungszeit auch Ehegattenunterhalt bezahlt worden, für willkürlich. Dieser Vorwurf ist allerdings unbegründet. Die Vorinstanz legt dar und es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer während der langen Trennungszeit "regelmässig und über Jahre hinweg Unterhaltsbeiträge an die Familie in der Heimat" ausgerichtet habe. Auch wenn er der Meinung gewesen sei, diese für die Kinder auszurichten, sei die Annahme, dass diese Zahlungen ausschliesslich für die zwölf Kinder bestimmt gewesen seien, "lebensfremd". Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin keine Ausbildung habe, nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und neben den Überweisungen des Beschwerdegegners lediglich über bescheidene Einkünfte aus der Sozialhilfe bzw. der staatlichen Fürsorge verfüge, könne sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, die Beschwerdegegnerin "funktioniere wirtschaftlich selbständig". Diese Beweiswürdigung kann nicht als willkürlich angesehen werden. Soweit die Zahlungen ohne genauen Verwendungszweck ausgerichtet worden sind, kann sehr wohl geschlossen werden, dass die Beschwerdegegnerin darin auch Unterhaltszahlungen an sich selber erblicken durfte. Daran ändert auch der Einwand nichts, wonach die Beschwerdegegnerin vor dem Bezirksgericht selbst ausgesagt habe, dass der Beschwerdeführer nur für die Kinder, nicht aber für sie bezahlt habe. Denn allein daraus folgt nicht, dass sie auf diese Zahlungen für ihr eigenes wirtschaftliches Überleben nicht angewiesen war. Ebenso wenig steht der vorinstanzlichen Beweiswürdigung die Feststellung der portugiesischen Scheidungsrichterin entgegen, wonach die Parteien "unabhängig voneinander wirtschaften". Daraus lässt sich, entsprechend der üblichen Bedeutung des Zeitworts "wirtschaften", nichts anderes ableiten als die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin für sich selbst darüber entschied, wie sie die ihr zur Verfügung stehenden Ressourcen zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse verwenden wollte. Entgegen dem, was der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, folgt aus dieses Formulierung jedoch keineswegs, dass die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer wirtschaftlich unabhängig war und ist. Insoweit erweist sich die Beschwerde als unbegründet. 
 
4.  
Auch bezüglich des Vorsorgeausgleichs hat sich das Scheidungsurteil als lückenhaft erwiesen. Es ist folglich zu ergänzen. Das Bezirksgericht hat diesbezüglich portugiesisches Recht angewendet und den Anspruch abgewiesen, weil das portugiesische Recht keinen Vorsorgeausgleich kennt. Demgegenüber hat das Kantonsgericht schweizerisches Recht angewendet und die Teilung nach Art. 122 ZGB vorgenommen. Mit seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, nach den schweizerischen Kollisionsregeln sei portugiesisches Recht anwendbar und folglich kein Vorsorgeausgleich geschuldet. Er rügt somit eine falsche Anwendung des schweizerischen Kollisionsrechts, was im vorliegenden Beschwerdeverfahren nach Art. 96 lit. a BGG zulässig ist (s. E. 1.3 ). 
 
4.1. In der Lehre war lange streitig, welches Recht im internationalen Verhältnis auf den Vorsorgeausgleich anwendbar ist (zu den verschiedenen Lehrmeinungen vgl. Thomas Geiser/Christoph Senti, in: Schneider/Geiser/Gächter (Hrsg.) BVG und FZG, Handkommentar, 2010, N 54 ff. zu Art. 22 FZG). Das Bundesgericht hat nunmehr entschieden, dass sich der Vorsorgeausgleich nach dem auf die Scheidung selbst anzuwendenden Recht richtet (BGE 131 III 289 E. 2.4 f. S. 291 f., bestätigt in: BGE 134 III 661 E. 3.1 S. 663; Art. 63 Abs. 2 Satz 1 IPRG). Demgegenüber ist für die Höhe der Anwartschaften und die Frage, wie eine Aufteilung vollzogen werden kann, die auf die einzelne Vorsorgeeinrichtung anwendbare Rechtsordnung massgebend. Entsprechend kommt grundsätzlich das schweizerische Recht unabhängig davon, in welchem Land die Ehegatten über Vorsorgeguthaben verfügen, auf den Vorsorgeausgleich - nicht aber auf das Verhältnis der Parteien zu den einzelnen Vorsorgeeinrichtungen - zur Anwendung, wenn die Scheidung in der Schweiz ausgesprochen wird oder eine Ergänzung in der Schweiz erfolgt (Art. 61 Abs. 1, 3 und 4 IPRG). Eine - allerdings gewichtige - Ausnahme besteht indessen, wenn beide Ehegatten die gleiche ausländische Staatsangehörigkeit haben und nur einer in der Schweiz Wohnsitz hat. Diesfalls ist das gemeinsame Heimatrecht für den Vorsorgeausgleich massgeblich (Art. 61 Abs. 2 IPRG), sofern es die Scheidung nicht verunmöglicht oder übermässig erschwert (Art. 61 Abs. 3 IPRG).  
 
4.2. Diese Lösung kann in einzelnen Fällen zu unangemessenen Ergebnissen führen. Eine Korrektur ist dann über Art. 15 IPRG möglich (BGE 134 III 661 E. 3.1 S. 663 f.; 131 III 289 E. 2.5 S. 292). Nach dieser Bestimmung kann ausnahmsweise ein anderes Recht Anwendung finden als dasjenige, auf welches das IPRG verweist, wenn nach den gesamten Umständen offensichtlich ist, dass der Sachverhalt mit diesem Recht in nur geringem, mit einem anderen Recht jedoch in viel engerem Zusammenhang steht. Die Anwendung dieser Regel setzt voraus, dass die reguläre Kollisionsnorm auf dem kollisionsrechtlichen Grundsatz des engsten Zusammenhangs beruht und dass der konkrete Sachverhalt so atypisch ist, dass ausnahmsweise das vom Gesetzgeber für die Konkretisierung dieses Grundsatzes gewählte Anknüpfungskriterium diesem Zweck nicht gerecht wird (Max Keller/Daniel Girsberger, in: Zürcher Kommentar, IPRG, 2. Aufl. 2004, N 23 zu Art. 15 IPRG; vgl. auch Andreas Bucher/Andrea Bonomi, Droit international privé, 2. Aufl. 2004, Rz. 390; Thomas Geiser/Christoph Senti, a.a.O., N 60 zu Art. 22 FZG). Es geht nicht um eine materielle Korrektur im Sinne eines Billigkeitsentscheides im Einzelfall ( MONICA MÄCHLER-ERNE/SUSANNE WOLF-METTIER, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 2007, N 9 zu Art. 15 IPRG), sondern um eine sachgemässe Anknüpfung. Solche Korrekturen können sich ganz besonders dann als notwendig erweisen, wenn es um die Ergänzung ausländischer Entscheidungen geht. Zu beachten ist, dass es um den Ausgleich zwischen den Ehegatten und nicht um die Besonderheiten der Vorsorge geht. Die Ausnahmeklausel ist nur mit Zurückhaltung anzuwenden (BGE 121 III 246 E. 3c S. 247 mit Hinweis). Sie bezweckt nicht, ein unerwünschtes Prozessergebnis zu korrigieren (BGE 134 III 661 E. 3.1 S. 664; 131 III 289 E. 2.5 S. 292).  
 
4.3. Die Anwendung der schweizerischen Bestimmungen über den Vorsorgeausgleich an Stelle jener des gemeinsamen Heimatrechtskann sich in Anwendung von Art. 15 IPRG dann rechtfertigen, wenn sich das Erwerbsleben der Ehegatten ausschliesslich in der Schweiz abgespielt hat, sie auch nur über Vorsorgeguthaben in der Schweiz verfügen und zudem ihr letzter gemeinsamer Wohnsitz in der Schweiz war (vgl. BGE 131 III 289 E. 2.7 S. 293; Urteil 5C.297/2006 vom 8. März 2007 E. 3).  
 
 Vorliegend sind diese Voraussetzungen erfüllt. Gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen war während der Ehe ausschliesslich der Ehemann erwerbstätig und es ist folglich auch ausschliesslich der Ehemann, der eine berufliche Altersvorsorge aufbauen konnte. Seine Erwerbstätigkeit übte der Beschwerdeführer - jedenfalls soweit die streitigen Vorsorgeansprüche betreffend - nur in der Schweiz aus. Damit stehen für den Vorsorgeausgleich nur schweizerische Guthaben zur Diskussion. Der Wohnsitz des Beschwerdeführers war während mehr als der Hälfte der Dauer der Ehe in der Schweiz und ist dies heute noch. Die Beschwerdegegnerin lebte grösstenteils in Portugal, wo sie auch heute noch Domizil verzeichnet. Allerdings war sie - wenn auch nur für kurze Zeit - ebenfalls in der Schweiz, so dass das letzte gemeinsame eheliche Domizil der Parteien in der Schweiz war. 
 
 Die während der Ehe aufgebaute Altersvorsorge richtet sich ausschliesslich nach schweizerischem Recht. Der Beschwerdeführer hat nie behauptet, dass eine der Parteien über irgendwelche Anwartschaften gegenüber einer Altersvorsorge ausserhalb der Schweiz verfüge. Zudem war immerhin der letzte gemeinsame Wohnort der Ehegatten in der Schweiz. Dass die gemeinsame Staatsangehörigkeit als Anknüpfungskriterium beim Vorsorgeausgleich wenig sachgerecht ist, liegt auf der Hand. Die gesetzliche Regelung sieht diese Anknüpfung nur subsidiär vor, wenn eine solche am Wohnsitz mangels gemeinsamen Wohnsitzes nicht möglich ist (Art. 61 Abs. 2 IPRG). Beim Vorsorgeausgleich spielt der wirtschaftliche Lebensmittelpunkt der Parteien eine zentrale Rolle. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers führt das aber nicht dazu, dass am wirtschaftlichen Lebensmittelpunkt eines Ehegatten nur dann angeknüpft werden kann, wenn die Parteien noch immer eine wirtschaftliche Einheit bilden. Ob die Ehegatten während ihrer langjährigen Trennung nach wie vor gemeinsam gewirtschaftet haben oder nicht, ist nicht massgeblich. Entscheidend ist vielmehr, dass die gesamte Vorsorge beider Ehegatten während all dieser Jahre ausschliesslich Bezug zur Schweiz und nicht zu Portugal hatte. Entsprechend ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in Anwendung von Art. 15 IPRG auf den Vorsorgeausgleich ausnahmsweise das schweizerische Recht und nicht das gemeinsame Heimatrecht der Parteien angewendet hat. 
 
4.4. In quantitativer Hinsicht bestreitet der Beschwerdeführer den unter dem Titel des Vorsorgeausgleiches zu übertragenden Betrag nicht. Es besteht folglich auch kein Anlass, die Berechnung zu überprüfen. Vielmehr ist das angefochtene Urteil zu bestätigen.  
 
5.  
Gemäss den vorstehenden Ausführungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1BGG). Er stellt wie schon in den kantonalen Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und weist sich über seine prozessuale Bedürftigkeit aus. Die Beschwerde war auch nicht von vornherein aussichtslos. Dem Gesuch ist somit zu entsprechen. 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und Frau Dr. Eva Weber, Advokatin, wird als Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren bestellt. 
 
3.  
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.  
Rechtsanwältin Dr. Eva Weber wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 4'000.-- entschädigt. 
 
5.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen. 
 
6.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 19. März 2013 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: V. Monn