Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_435/2019
Urteil vom 19. Dezember 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Marazzi,
nebenamtlicher Bundesrichter Geiser Th.,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Schneiter,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.A.________,
vertreten durch Fürsprecher Ismet Bardakci,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ehescheidung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil
des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht,
2. Kammer, vom 3. April 2019 (ZOR.2018.55).
Sachverhalt:
A.
B.A.________ und A.A.________ heirateten am 7. Mai 1990 in der Türkei. Am xx.xx.2010 wurde ihre gemeinsame Tochter C.A.________ geboren.
B.
B.A.________ klagte am 8. Juli 2014 beim Bezirksgericht Brugg auf Scheidung der Ehe und Regelung der Scheidungsfolgen. Mit Klageantwort vom 19. Mai 2015 beantragte A.A.________ ebenfalls die Scheidung der Ehe und die Regelung der Nebenfolgen. Mit Urteil vom 12. Juni 2018 schied der Präsident des Bezirksgerichts Brugg die Ehe. Bezüglich der Kinderbelange beliess er die Tochter unter der gemeinsamen Sorge der Eltern, wies die Obhut der Mutter zu, regelte das Besuchsrecht des Vaters und bestimmte, dass die bereits am 20. Februar 2017 angeordnete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB aufrecht erhalten werde. Er umschrieb die Aufgabe der Beiständin und regelte den Kindesunterhalt. Zudem nahm er die güterrechtliche Auseinandersetzung vor, soweit die Ehegatten nicht bereits auseinandergesetzt waren und entschied, dass aufgrund des früher geltenden Art. 123 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB auf die Teilung der beruflichen Vorsorge verzichtet werde.
In teilweiser Gutheissung der Berufung von A.A.________ und der Anschlussberufung von B.A.________ regelte das Obergericht mit Urteil vom 3. April 2019 den Unterhalt neu. Es verpflichtete B.A.________, für den Unterhalt der Tochter für die Zeit von der Rechtskraft des Scheidungsurteils an bis zum 31. August 2022 monatlich Fr. 590.-- und für die Zeit vom 1. September 2022 bis zur Mündigkeit bzw. bis zum Abschluss der Erstausbildung monatlich Fr. 466.-- zu bezahlen. Zudem hielt es von Amtes wegen fest, auf welchen Werten die Unterhaltsbeträge basieren. Demgegenüber bestätigte es die Besuchsrechtsregelung und die Weiterführung der Beistandschaft für das Kind. Schliesslich verweigerte es beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege, weil die Parteien aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung für die Prozessführung vor Obergericht genügend Barmittel erhalten hätten.
C.
Gegen dieses Urteil gelangt A.A.________ mit Beschwerde vom 25. Mai 2019 an das Bundesgericht. Sie verlangt im Wesentlichen eine Abänderung des Besuchsrechts dahingehend, dass Übernachtungen der Tochter beim Beschwerdegegner nur zulässig sein sollen, wenn er der Tochter "ein eigenes Schlafzimmer, zumindest aber ein eigenes Bett" zur Verfügung stellen könne. Zudem sei die Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB aufzuheben. Bezüglich des Kindesunterhalts verlangt sie eine Erhöhung für die Zeit ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 31. August 2022 auf Fr. 1'201.--, ab 1. September 2022 bis 30. April 2026 auf Fr. 1'013.20 und ab 1. Mai 2026 bis Abschluss der Erstausbildung auf Fr. 740.-- monatlich.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung bezüglich der Regelung des Besuchsrechts wurde am 28. Mai 2019 präsidialiter abgewiesen.
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, in der Sache aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend den Kindesunterhalt, das Besuchsrecht und die Beistandschaft. Damit handelt es sich um eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer teilweise vermögensrechtlichen und teilweise nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit. Damit besteht für die Beschwerde kein Streitwerterfordernis (BGE 116 II 494 E 2a S. 495; 137 III 380 E. 1.1 S. 382). Der angefochtene Entscheid ist kantonal letzt- und oberinstanzlich (Art. 75 BGG), lautet zum Nachteil der Beschwerdeführerin (Art. 76 Abs. 1 BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90 BGG). Die - im Weiteren rechtzeitig erhobene (Art. 100 Abs. 1 BGG) - Beschwerde ist zulässig.
Mit Beschwerde in Zivilsachen kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 Bst. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Angesichts der in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG festgelegten allgemeinen Begründungspflicht prüft das Bundesgericht allerdings grundsätzlich nur die erhobenen Rügen. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Rechtsfragen zu untersuchen, soweit solche nicht (mehr) vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann lediglich eine offensichtlich unrichtige - d.h. willkürliche, in Verletzung von Art. 9 BV ergangene (BGE 143 I 310 E. 2.2 S. 313) - Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, wobei hierfür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt; ausserdem ist aufzuzeigen, inwiefern die Behebung der aufgezeigten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253). Schliesslich können auch nicht neue Beweismittel in das Verfahren vor Bundesgericht eingebracht werden (Art. 99 Abs. 1 BGG).
2.
Das Obergericht hatte die von der ersten Instanz getroffene Besuchsrechtsregelung bestätigt, nach welcher der Beschwerdegegner die Tochter ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 31. Dezember 2018 an den Wochenenden der geraden Kalenderwochen jeweils am Samstag und am Sonntag von 9 bis 19 Uhr ohne Übernachtung und ab 1. Januar 2019 vom Freitagabend 18 Uhr bis Sonntagabend 18 Uhr sowie während dreier Wochen Ferien pro Jahr zu sich nehmen darf.
Die Beschwerdeführerin verlangt - wie schon vor den kantonalen Instanzen -, das Besuchsrecht sei unter die Bedingung zu stellen, dass der Tochter ein eigenes Schlafzimmer, zumindest aber ein eigenes Bett zur Verfügung gestellt werde. Sie macht geltend, es verletze das Persönlichkeitsrecht des Kindes, wenn dieses kein eigenes Zimmer habe bzw. wenn es das Bett des Vaters im Schlafzimmer benützen und mit ansehen müsse, wie jener dann unbequem im Wohnzimmer auf dem Sofa übernachte.
Die 2-Zimmer-Wohnung des nicht obhutsberechtigten Beschwerdegegners entspricht den engen wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien und eine grössere Wohnung ginge zu Lasten des Kindesunterhalts und damit zum Nachteil der Tochter. Die vom Beschwerdegegner vorgesehene Lösung, wonach er während der Besuche der Tochter sein Schlafzimmer überlässt und auf dem Sofa im Wohnzimmer schläft, stellt eine durchaus befriedigende und den konkreten Verhältnissen angepasste Lösung dar: Damit verfügt die Tochter entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin während der Besuchszeiten über ein eigenes Zimmer und ein eigenes Bett, mithin um genügend Rückzugsmöglichkeit und Privatsphäre. Weder das Kindeswohl noch das Persönlichkeitsrecht des Kindes erfordern, dass es sich um ein ansonsten nicht benutztes eigentliches Kinderzimmer handelt. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt abzuweisen.
3.
Im Weiteren wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Aufrechterhaltung der Beistandschaft nach Art. 308 ZGB. Diese wurde im Summarverfahren mit Teilentscheid vom 20. Februar 2017 auf Begehren beider Parteien errichtet und das Präsidium des Familiengerichts Brugg umschrieb die Aufgabe der Beiständin dahin, dass sie das Kind und die Eltern bezüglich der praktischen Ausübung des Besuchsrechts beratend und unterstützend zu begleiten und bei auftretenden Problemen zu vermitteln habe. Die Beschwerdeführerin erachtet die Beistandschaft nicht mehr für nötig, weil kein Elternkonflikt bezüglich des Kindes bestehe und sich die Parteien bezüglich der Ausübung des Besuchsrechts inzwischen ohne weiteres im direkten Kontakt einigen könnten. Als Beweis dafür legt sie neu Kopien eines SMS-Verkehrs zwischen ihr und dem Beschwerdegegner ins Recht.
3.1. Das Bundesgericht legt - wie ausgeführt - seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Entsprechend können im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht auch keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden. Eine Ausnahme besteht grundsätzlich nur, soweit erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gegeben hat (Art. 99 Abs. 1 BGG). Inwiefern dies vorliegend zutreffen soll, wird von der Beschwerdeführerin in keiner Weise dargelegt. Die von ihr eingereichten Beweismittel sind folglich unzulässig und auf die sich darauf beziehenden Ausführungen ist nicht einzutreten.
3.2. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, die Parteien seien inzwischen ohne weiteres in der Lage, das Besuchsrecht umzusetzen, und es bestehe diesbezüglich kein Elternkonflikt mehr, bleiben die Ausführungen appellatorisch, was unzulässig ist (vgl. E. 1). Im Übrigen widerspricht dies ihren eigenen Ausführungen vor Obergericht, und auch ihre Vorbringen in der Beschwerdeschrift zeigen, dass offensichtlich unterschiedliche Vorstellungen bezüglich der Ausübung des Besuchsrechts zwischen den Parteien bestehen.
Vor diesem Hintergrund ist keine Verletzung von Bundesrecht ersichtlich, wenn die Vorinstanz festhält, dass die mit Blick auf die Schwierigkeiten zwischen den Eltern bezüglich des Besuchsrechts errichtete und damals von beiden Parteien beantragte Beistandschaft nach wie vor für das Kindeswohl notwendig sei.
4.
Schliesslich verlangt die Beschwerdeführerin eine Erhöhung des vom Beschwerdegegner für die Tochter zu bezahlenden Barunterhalts. Dabei macht sie geltend, das Obergericht sei von einem zu tiefen Einkommen des Beschwerdegegners und auf ihrer Seite von einem zu hohen künftigen Einkommen ausgegangen. Zudem habe es den Bedarf von ihr und dem Kind falsch berechnet.
4.1.
4.1.1. Der Beschwerdegegner ist zurzeit arbeitslos und bezieht Taggelder von der Arbeitslosenversicherung. Das Obergericht ist bei seiner Unterhaltsberechnung - wie schon die erste Instanz - davon ausgegangen, dass er wieder eine Stelle finden wird, und hat ihm deshalb (nach einer im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils bereits abgelaufenen Übergangsfrist) ein hypothetisches Nettoeinkommen von Fr. 3'500.-- monatlich angerechnet.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz ein bundesrechtswidriges Vorgehen vor, weil diese zwar auf den auf der Lohnstrukturerhebung des Bundes basierenden individuellen Lohnrechner "Salarium" zurückgegriffen, jedoch nicht den Medianwert eingesetzt, sondern auf das sich für das erste Quartil ergebende Einkommen abgestellt habe. Zudem sei dieses noch weiter nach unten gekürzt worden. Ein solches Vorgehen sei nicht zulässig.
4.1.2. Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist; dabei ist Rechtsfrage, ob eine bestimmte Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint, während Tatfrage bildet, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 137 III 118 E. 2.3 S. 121; 143 III 235 E. 3.2 S. 235). Rechtsfrage ist auch,
nach welcher Methode der hypothetisch mit der zumutbaren und möglichen Tätigkeit zu erzielende Lohn ermittelt wird. Es stehen somit Tat- und Rechtsfragen zur Diskussion. Im Beschwerdeverfahren hat das Bundesgericht aber vom Sachverhalt auszugehen, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es kann damit grundsätzlich nur die entsprechenden Rechtsfragen überprüfen.
Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, zur Berechnung eines hypothetischen Einkommens auf statistische Erhebungen zurückzugreifen, namentlich auf den Lohnrechner des SECO (BGE 128 III 4 E. 4c/bb S. 8; zuletzt Urteil 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.2.1). Dieser Rechner erlaubt es zu bestimmen, welche Löhne beim Vorliegen bestimmter Kriterien bezahlt werden. Um ein möglichst realistisches Einkommen zu bestimmen, kann nicht der durchschnittliche Lohn massgebend sein. Vielmehr ist grundsätzlich auf den Medianlohn abzustellen. Es handelt sich allerdings dabei auch nicht um das am häufigsten erzielte Einkommen. Vielmehr ist es der Wert, der in 50% der erhobenen Fälle unter- und in 50% der Fälle überschritten wird. Es liegt auf der Hand, dass bei den für die Berechnung dieser Werte vorgenommenen Regressanalysen nicht alle möglichen, sondern nur bestimmte Kriterien berücksichtigt werden. Die vom SECO getroffene Auswahl der Kriterien hängt einerseits von der statistischen Signifikanz und den Möglichkeiten einer genauen Erhebung und Auswertung ab. Andererseits sind es aber auch Ermessensentscheide. Entsprechend werden gewisse für die Lohnfestsetzung im Einzelfall ebenfalls massgebende Kriterien nicht berücksichtigt. Weil das Gericht aber bei der Unterhaltsfestsetzung den Einzelfall zu entscheiden hat und nicht einen statistischen Durchschnitt, ist der aufgrund des statistischen Rechners ermittelte Lohn sehr wohl nach oben oder nach unten anzupassen, sofern der konkret zu beurteilende Fall Besonderheiten aufweist, welche bei den Regressanalysen für den Lohnrechner nicht berücksichtigt worden sind. Ob solche besondere Faktoren im zu beurteilenden Fall vorliegen, ist eine vom Bundesgericht grundsätzlich nicht zu überprüfende Tatfrage. Zudem kommt dem Sachgericht in rechtlicher Hinsicht ein grosses Ermessen zu, in welchem Umfang solche Umstände zu berücksichtigen sind, und bei der Überprüfung solcher Ermessensentscheide übt das Bundesgericht grosse Zurückhaltung (BGE 141 III 97 E. 11.2 S. 98; 142 III 612 E. 4.5 S. 617).
4.1.3. Die Vorinstanz hat nicht auf den Medianwert sondern auf das erste Quartil gemäss Lohnrechner "Salarium" abgestellt und diesen Wert erst noch nach unten korrigiert, weil der Beschwerdegegner seit längerer Zeit arbeitslos sei, auch früher nie einen Lohn gemäss dem Medianwert verdient habe und seine Muttersprache nicht Deutsch sei. Zudem habe er bereits ein fortgeschrittenes Alter. Das Obergericht hat folglich auf Besonderheiten des konkreten Falls abgestellt. Mit Ausnahme des Alters handelt es sich bei allen diesen Elementen um Kriterien, für die keine Regressanalysen beim verwendeten Lohnrechner erfolgt sind, wie ein Vergleich des von der Beschwerdeführerin selber aufgeführten «Profils» des Rechners zeigt.
In Bezug auf die vom Obergericht getroffenen Tatsachenfeststellungen erfolgen keine Willkürrügen. Was sodann die Auswahl der Kriterien anbelangt, wird keine falsche Ermessensausübung dargelegt. Dass die genannten besonderen Umstände des konkreten Falls auf ein niedrigeres mutmassliches künftiges Einkommen schliessen lassen, ist im Übrigen entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin einsichtig: Löhne richten sich in aller Regel auch nach den individuellen Fähigkeiten einer Person. Wer in der Vergangenheit immer einen Lohn am unteren statisch nachgewiesenen Rand verdient hat, wird mit grosser Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht plötzlich den Mittelwert erreichen. Dass innerhalb der statistischen Bandbreite der Verdienst einer Person mit schlechten Deutschkenntnissen eher am unteren als am oberen Rand anzusiedeln ist, entspricht allgemeiner Lebenserfahrung. Ebenfalls wird sich eine längere Arbeitslosigkeit auf die Lohnverhandlungen für eine künftige Stelle eher negativ auswirken im Vergleich zu einem Arbeitnehmer im gleichen Alter mit einer ungebrochenen Berufskarriere. Der Lohnrechner berücksichtigt zwar das Alter. Er unterscheidet aber nicht danach, ob jemand in einem bestimmten Alter neu eine Stelle antritt oder innerhalb eines Betriebes seit Jahren eine ungebrochene Karriere absolviert hat. Entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführerin berücksichtigt der Lohnrechner auch die Sprachkenntnisse nur sehr indirekt, denn die Nationalität eines Arbeitnehmers besagt nichts bezüglich seiner Muttersprache bzw. konkreten Sprachkenntnisse.
Soweit auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin überhaupt eingetreten werden kann, vermögen sie keine Bundesrechtswidrigkeit bezüglich der Festsetzung des Einkommens des Beschwerdegegners zu begründen.
4.2.
4.2.1. In teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung des Beschwerdegegners hat das Obergericht für die Berechnung der wirtschaftlichen Leistungskraft der Beschwerdeführerin deren künftige Einkommensentwicklung an die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Kindesunterhalt angepasst. Es ist vom sogenannten Schulstufenmodell ausgegangen, nach dem grundsätzlich dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit von 50% ab der obligatorischen Schulpflicht des jüngsten Kindes, von 80% ab dessen Übertritt in die Sekundarstufe I und von 100% ab dem vollendeten 16. Altersjahr zumutbar ist (BGE 144 III 481 E. 4.7.6 S. 497). Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin nicht. Sie macht hingegen geltend, das Obergericht habe das sich durch die entsprechenden Beschäftigungsgrade ergebende Einkommen falsch berechnet.
Es geht folglich nicht um die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit, sondern um die Frage, ob der berechnete Lohn mit dieser Tätigkeit tatsächlich erreichbar ist. Das ist aber eine Tatfrage, welche substanziierte Willkürrügen voraussetzt (vgl. dazu E. 1). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift über weite Strecken nicht. Die Beschwerdeführerin stellt den Feststellungen der Vorinstanz nur ihre eigene Betrachtungsweise entgegen. Insoweit kann auf ihre Vorbringen nicht eingetreten werden. Demgegenüber steht Rechtsanwendung zur Debatte, soweit sie das Vorgehen der Vorinstanz, d.h. die angewendete Methode kritisiert.
4.2.2. Beim Einkommen der Beschwerdeführerin ist die Vorinstanz nicht von statistischen Werten, sondern von der tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit ausgegangen, und sie hat berechnet, welches Einkommen auf dieser Basis erzielt werden kann, wenn die Beschwerdeführerin ihr Pensum gemäss dem Schulstufenmodell erhöht. Damit hat das Gericht implizit auch festgestellt, dass eine solche Erhöhung möglich ist.
Soweit die Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer Erhöhung ihrer Anstellung bei den Spitex-Diensten auf 100% bestreitet, übt sie appellatorische und damit unzulässige Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz.
4.2.3. Zur Berechnung des mutmasslichen künftigen Lohnes ist die Vorinstanz von den für die Monate Mai, Juni, Juli und September 2015 ausgerichteten Löhnen ausgegangen und hat diese auf eine 100%-Anstellung hochgerechnet. Dabei ist das Obergericht zu monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 6'397.70, Fr. 6'665.85, Fr. 7'007.80 und Fr. 6'832.10 gekommen. Weil dabei die Beiträge für die berufliche Vorsorge nicht berücksichtigt sind, hat die Vorinstanz das massgebliche Einkommen bei einer 100%-Anstellung ermessensweise auf monatlich Fr. 6'125.-- festgesetzt. Bei dieser Berechnung hat es das Einkommen im August ausgeklammert, weil die Beschwerdeführerin offenbar in den Ferien weilte bzw. nicht arbeitete.
Die Beschwerdeführerin kritisiert dieses Vorgehen. Soweit sie geltend macht, es hätte auch der Monat August ohne Verdienst in die Betrachtung miteinbezogen werden müssen, weil sie in den berücksichtigten Monaten noch keinen Anspruch auf einen vollen Monat Ferien habe erwerben können, beschlägt dies in erster Linie die Sachverhaltsfeststellung und weniger die Methode, denn es geht nicht um ihren arbeitsrechtlichen Anspruch, sondern um die Abschätzung des durchschnittlichen Einkommens. Das Obergericht hat bei den berücksichtigten Monaten das Feriengeld ausdrücklich vom ausgerichteten Lohn abgezogen. Damit wird für die Berechnung des durchschnittlichen Stundenlohns der Monat, in dem die Ferien bezogen werden, nicht mitberücksichtigt; dies betrifft wie gesagt primär die Sachverhaltsfeststellung, wäre aber ohnehin auch korrekt.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es hätte nicht nur der Ferienlohn, sondern auch die Entschädigung für Feiertage vom Nettolohn abgezogen werden müssen, übersieht sie (soweit es überhaupt um Rechtsanwendung geht), dass das Gericht einen Betrag für fünf und nicht nur die gesetzlich geschuldeten vier Wochen Ferien angerechnet hat (zu den Prozentzahlen vgl. RÉMY WYLER/BORIS HEINZER, Droit du travail, Bern 2014, S. 400). Das Gericht hat 10,64% des Nettolohnes dafür eingesetzt. Worauf die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Feiertagsentschädigung stützt, legt sie nicht dar. Der 1. August ist der einzige Feiertag, für den auch ohne Arbeitsleistung von Gesetzes wegen Lohn bezahlt werden muss (BGE 136 I 290; THOMAS GEISER/ROLAND MÜLLER/KURT PÄRLI, Arbeitsrecht in der Schweiz, Bern 2019, Rz.485; WYLER/HEINZER, a.a.O., S. 378).
Die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung des massgeblichen Einkommens ist somit nicht zu beanstanden, soweit es um die Methodik und nicht ohnehin um (nicht mit Willkürrügen angefochtene) Sachverhaltsfeststellungen geht.
4.3.
4.3.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich schliesslich auch gegen die Berechnung ihres Notbedarfs und desjenigen der Tochter. Bezüglich ihres eigenen Notbedarfs verlangt sie, dass ein Betrag für auswärtige Verpflegung und für den Abstellplatz ihres Autos mit einberechnet werde. Sie sei aufgrund der unregelmässigen Arbeitszeiten und der bei ihrer Tätigkeit auszuführenden Hausbesuche auf ein Auto angewiesen. Ihre Arbeitgeberin stelle ihr kein Fahrzeug zur Verfügung. Bezüglich des Fahrzeugs legt die Beschwerdeführerin als neues Beweismittel eine Bestätigung ihrer Arbeitgeberin ins Recht. Sie macht geltend, dass die Arbeitgeberin ihr kein Dienstfahrzeug zur Verfügung stelle, sei bis anhin unbestritten gewesen, weshalb ein neues Beweismittel zulässig sein müsse.
Dabei verkennt die Beschwerdeführerin allerdings die Tragweite von Art. 99 Abs. 1 BGG. Welche Beträge bei ihrem Existenzminimum zu berücksichtigen sind, war schon Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Insofern gab nicht erst der angefochtene Entscheid Anlass zur Einreichung von Beweismitteln, sondern hätten diese bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht werden müssen. Ob schliesslich ein Auto für die Ausübung der konkreten Tätigkeit unabdingbar ist, betrifft den Sachverhalt; diesbezüglich wären substanziierte Willkürrügen notwendig. Ohnehin hat aber das Obergericht bei der Berechnung des Einkommens der Beschwerdeführerin Vergütungen der Arbeitgeberin ausdrücklich vom Lohn abgezogen, weshalb es richtig scheint, diese nicht beim Existenzminimum noch einmal zu berücksichtigen.
4.3.2. Bezüglich des Notbedarfs der Tochter macht die Beschwerdeführerin geltend, das Obergericht hätte die Fremdbetreuungskosten im Betrag von Fr. 46.-- monatlich berücksichtigen müssen.
Die Vorinstanz hat nicht verkannt, dass Fremdbetreuungskosten sehr wohl beim Barunterhalt zu berücksichtigen sind (Botschaft, BBl 2014 540 Ziff. 1.3.1, 551 Ziff. 1.5.2; BGE 144 III 481 E. 4.3 S. 487; so schon für das alte Recht Urteil 5A_708/2017 vom 13. März 2018 E. 4.9). Sie hat aber richtig erkannt, dass das vom Bundesgericht entwickelte Schulstufenmodell von der Überlegung ausgeht, dass mit der Einschulung des Kindes der obhutsberechtigte Elternteil während der betreffenden Zeit von der persönlichen Betreuung entbunden wird und damit, wenn er einer Erwerbstätigkeit nachgeht, Drittbetreuung überflüssig wird, weil diese im entsprechenden Umfang von der Schule übernommen wird, so dass keine solche Kosten mehr anfallen (BGE 144 III 481 E. 4.7.6 S. 497). Dem angefochtenen Entscheid ist nichts zu entnehmen, was den Schluss zuliesse, aufgrund von Besonderheiten des konkreten Falles seien die Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin und die Schulzeiten der Tochter nicht in Einklang zu bringen. Soweit die Beschwerdeführerin dies bestreitet, übt sie rein appellatorische Kritik an den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Sie ist damit nicht zu hören (vgl. E. 1).
5.
Die Beschwerde erweist sich insgesamt als nicht begründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt, weshalb dem Beschwerdegegner keine zu entschädigenden Kosten erwachsen sind.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Dezember 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli