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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_41/2008 
 
Urteil vom 21. Februar 2008 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Joachim Lerf, 
 
gegen 
 
Untersuchungsrichter des Kantons Freiburg, 
Place Notre-Dame 4, Postfach 156, 1702 Freiburg, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Zaehringenstrasse 1, 1700 Freiburg, 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Zuständigkeit, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 10. Januar 2008 
der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg. 
 
Erwägungen: 
1. 
Das Staatssekretariat für Wirtschaft stellte am 2. Dezember 2003 gegen X.________ Strafantrag wegen Widerhandlungen gegen das UWG. Am 13. Oktober 2005 erstattete ausserdem die Bundesanwaltschaft Strafanzeige wegen Urkundenfälschung. Mit Verfügung vom 24. September 2007 schloss der Untersuchungsrichter des Kantons Freiburg das gegen X.________ geführte Verfahren ab (Dispositiv Ziffer I) und überwies ihn wegen Vergehens gegen das UWG und wegen Urkundenfälschung an das Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Freiburg (Dispositiv Ziffer III). Unter Ziffer II des Dispositives verfügte er, dass "die Zuständigkeit der Freiburger Behörden für die Verfolgung und Beurteilung der X.________ zur Last gelegten Widerhandlungen gegen das UWG" gegeben sei. 
 
Gegen die Ziffer II der Überweisungsverfügung erhob X.________ - entsprechend der Rechtsmittelbelehrung - Beschwerde bei der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg. Diese wies die Beschwerde mit Urteil vom 10. Januar 2008 ab, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung führte die Strafkammer zusammenfassend aus, dass per 1. Januar 2006 die vorher zulässige Beschwerde an die Strafkammer gegen Überweisungsverfügungen ausgeschlossen worden sei. Der Beschwerdeführer fechte zwar nicht die Überweisung an das Wirtschaftsstrafgericht an, sondern die vom Untersuchungsrichter als gegeben erachtete Zuständigkeit der Freiburger Behörden. Die Anerkennung der Zuständigkeit sei formelle Voraussetzung der Strafverfolgung und sei - zumindest - implizit in der Überweisung an das erkennende Gericht mit enthalten. Liesse man im vorliegenden Fall die Beschwerde gegen diesen Aspekt der Überweisung zu, würde die Beschwerde gegen Überweisungsverfügungen durch die Hintertüre teilweise wieder eingeführt. Das mit dem Fall befasste Gericht müsse die Zuständigkeit ohnehin von Amtes wegen prüfen. In einer Alternativbegründung führte die Strafkammer ausserdem an, dass die Beschwerde bei einem Eintreten wohl hätte abgewiesen werden müssen. 
2. 
Gegen das Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg führt X.________ mit Eingabe vom 13. Februar 2008 Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG). 
 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
3. 
Beim vorliegend angefochtenen Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg handelt es sich um einen Zwischenentscheid, welcher das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht abschliesst. Art. 92 und 93 BGG regeln die Anfechtbarkeit von selbständig eröffneten Vor- und Zwischenentscheiden. 
3.1 Gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren zulässig. Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Absatz 2 dieser Bestimmung). Ein während der Strafuntersuchung ergangener Entscheid, der die Frage der örtlichen Zuständigkeit nicht endgültig regelt, fällt indessen nicht unter Art. 92 BGG (BGE 133 IV 288 E. 2.1-2.2). Im vorliegenden Fall hat der Untersuchungsrichter die Frage der Zuständigkeit nicht endgültig entschieden. Ein solcher Entscheid bleibt vielmehr dem Wirtschaftsstrafgericht vorbehalten (vgl. Art. 171 Abs. 2 lit. a der Strafprozessordnung des Kantons Freiburg). Das angefochtene Urteil der Strafkammer fällt somit nicht unter Art. 92 BGG
3.2 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). 
3.3 Das Bundesgericht ging in ständiger Rechtsprechung zu Art. 87 Abs. 2 OG davon aus, dass in der der Überweisung einer Strafsache an ein Strafgericht kein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Art liegt (BGE 115 Ia 311 E. 2c S. 315). Gleiches gilt auch für die vorliegend anzuwendende Bestimmung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. BGE 133 IV 139 E. 4). Daran ändert nichts, dass im vorliegenden Fall die Überweisungsverfügung auch Aussagen über die Zuständigkeit machte. Ein endgültiger Entscheid über die Zuständigkeit wurde in der Überweisungsverfügung - wie bereits ausgeführt - nicht getroffen; ein solcher Entscheid bleibt vielmehr dem Wirtschaftsstrafgericht vorbehalten. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG liegt somit nicht vor (vgl. BGE 133 IV 288 E. 3.1). 
3.4 In Strafsachen ist die Bestimmung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG restriktiv auszulegen (BGE 133 IV 288 E. 3.2). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass das Strafverfahren einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten verursachen sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Wirtschaftsstrafgericht umgehend die Frage der Zuständigkeit beurteilen kann. 
3.5 Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zur Anfechtung eines Zwischenentscheides sind somit offensichtlich nicht gegeben. Daher kann das Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts nicht beim Bundesgericht angefochten werden. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden. 
4. 
Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem vorliegenden Entscheid ist das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsrichter, der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg und der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 21. Februar 2008 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
Aemisegger Pfäffli