Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_357/2019
Urteil vom 21. Februar 2020
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
Gerichtsschreiber Curchod.
Verfahrensbeteiligte
A.________ Group AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Bernet,
und Rechtsanwältin Sonja Stark-Traber,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwälte Harold Frey und Dr. Martin Aebi,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Aktienkauf,
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Juni 2019 (HG160214-O).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ Group AG (Klägerin, Beschwerdeführerin) bezweckt die direkte und indirekte Beteiligung an Unternehmen aller Art in der Schweiz und im Ausland, insbesondere im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung, im Bereich der Entwicklung und des Vertriebs von Soft- und Hardware sowie im Bereich von Outsourcing Dienstleistungen.
B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin), welche das Bankgeschäft betreibt, hat im Laufe des Verfahrens den Grossteil der Aktiven und Passiven der ursprünglichen Beklagten, der C.________ SA übernommen, darunter auch den Streitgegenstand.
A.b. Hintergrund der vorliegenden Streitsache ist was folgt: Die C.________ SA lagerte ihre IT Ende der 90er Jahre aus. Sie gründete zu diesem Zweck eine eigene Tochtergesellschaft, die D.________ SA (heute E.________ SA; nachfolgend aber D.________ SA), und entwickelte eine eigene Software-Plattform. Diese interne IT-Lösung wurde später aufgegeben. Ende 2007 erwarb die D.________ SA darum von der Klägerin eine Softwarelizenz für das "A.________ Banking System". Im Zuge dieser Umstellung auf die neue Plattform stellte die Klägerin ihr technisches Know-how zur Verfügung. Bedingung für diese unterstützende Rolle war jedoch, dass die Klägerin eine Aktienmehrheit an der D.________ SA erwerben würde. Weiter sollte das Dienstleistungsverhältnis zwischen der C.________ SA und der D.________ SA vertraglich klar geregelt werden. Die Klägerin erwarb darum von der C.________ SA zunächst 51 % der D.________ SA-Aktien zu einem Kaufpreis von Fr. 32.5 Mio. zuzüglich einer Earn-out-Zahlung bis Ende 2015 von insgesamt Fr. 39.4 Mio. Das Dienstleistungsverhältnis zwischen der C.________ SA und der D.________ SA wurde in einem Agreement on Outsourcing Services vom 25. August 2011 (nachfolgend: BPO Agreement) geregelt. Die Klägerin und die C.________ SA schlossen sodann einen Aktionärbindungsvertrag (Shareholders' Agreement vom 29. August 2011 (nachfolgend: Aktionärbindungsvertrag oder ABV). Im Aktionärbindungsvertrag wurde vereinbart, dass sowohl die Klägerin als auch die C.________ SA bei gewissen, vertraglich definierten Trigger-Events entsprechende Optionsrechte betreffend die bei der C.________ SA verbleibenden 49 % der D.________ SA-Aktien hatten. Die Klägerin hatte eine Kaufoption (A.________ Call Option), die C.________ SA eine Verkaufsoption (C.________ Put Option). Am 14. Juli 2014 vereinbarten die F.________ SpA als bisherige Eigentümerin der C.________ SA sowie die brasilianische G.________ S.A. (nachfolgend: G.________ Gruppe) den Verkauf der C.________ SA an die G.________ Gruppe; die Transaktion wurde am 15. September 2015 vollzogen. Dieser Kontrollwechsel stellte ein Trigger-Event im Sinne des Aktonärbindungsvertrags dar. Die Klägerin übte ihr Call-Optionsrecht aus und zeigte der C.________ SA an, sie würde nun die restlichen 49 % der C.________ SA gehörenden D.________ SA-Aktien erwerben. Nachdem die Parteien über den Kaufpreis der Aktien zunächst keine Einigkeit hatten erzielen können und den im Aktionärbindungsvertrag vorgesehenen schiedsgutachterlichen Preisfestsetzungsprozess in Gang gesetzt hatten, einigten sie sich am 29. Januar 2016 ausserhalb des Schiedsgutachterverfahrens - und noch vor dessen Ende - auf einen Kaufpreis von Fr. 90 Mio. Dieser Betrag wurde von der Klägerin am 5. Februar 2016 bezahlt.
Am 22. Februar 2016 verkaufte die G.________ Gruppe die C.________ SA weiter an die B.________ AG (nunmehr die Beklagte, vgl. A.a hiervor); die Transaktion wurde am 1. November 2016 vollzogen. Da die Beklagte entschied, die C.________ SA fortan auf ihr eigenes Kernbanken-IT-System zu migrieren, kündigte die C.________ SA am 11. März 2016 - also weniger als anderthalb Monate nach dem Aktienkauf vom 29. Januar 2016 - das BPO-Agreement mit der D.________ SA per 31. Dezember 2017.
Die Klägerin sah sich nach der Kündigung des BPO-Agreements berechtigt, gestützt auf Ziffer 10.g.vii ABV den gesamten Kaufpreis von Fr. 90 Mio. im Sinne einer sog. BPO Price Reduction zurückzufordern. Der Aktionärbindungsvertrag definiert die BPO Price Reduction zusammengefasst wie folgt: Der Optionspreis vor Kündigung des BPO Agreements abzüglich des hypothetischen Optionspreises nach Kündigung des BPO Agreements. Die Klägerin stellte sich auf den Standpunkt, wegen der Kündigung habe die D.________ SA ihre wichtigste Kundin (C.________ SA) verloren und so einen massiven Wertverlust erlitten.
B.
Mit Klage beim Handelsgericht des Kantons Zürich beantragte die Klägerin, die Beklagte sei kostenfällig zu verpflichten, ihr Fr. 90 Mio nebst Zins zu 5 % seit dem 5. Februar 2016 zu bezahlen. Sie stellte sich auf den Standpunkt, die vertraglich (Ziffer 10.g.vii ABV) vorgesehene BPO Price Reduction sei insbesondere auch geschuldet, wenn die Klägerin ihre Call-Option ausübe, und nicht bloss bei Ausübung der Put-Option durch die Beklagte. Die Beklagte trug auf Abweisung der Klage an.
Mit Urteil vom 7. Juni 2019 wies das Handelsgericht die Klage ab. Es erwog, aus dem nachträglichen Parteiverhalten der Klägerin ergebe sich, dass diese bei Abschluss des Aktionärbindungsvertrages in Übereinstimmung mit der Beklagten angenommen habe, dass bei Ausübung der Call-Option keine BPO Price Reduction geschuldet sei. Entsprechend bestätigte es den von der Beklagten behaupteten natürlichen Konsens. Ausserdem ergebe sich dies auch bei objektiver Vertragsauslegung gestützt auf den Vertragswortlaut und die Systematik des Aktionärbindungsvertrages und entspreche dem Sinn und Zweck der BPO Price Reduction. Damit bestätige die normative Auslegung des ABV den bereits erstellten natürlichen Konsens. Selbst wenn man aber entgegen dem annehmen würde, der Klägerin stünde im Grundsatz ein Anspruch auf eine BPO Price Reduction zu, wäre die Klage abzuweisen. Denn für die nachträgliche Bestimmung einer Kaufpreisreduktion bestehe keine Schiedsgutachtervereinbarung und für ein Beweisverfahren mit gerichtlicher Expertise fehlten genügend substanziierte Tatsachenbehauptungen. Die Klägerin gestehe selber ein, dass nicht bekannt sei, gestützt auf welche Bewertungsmethode bzw. -kriterien sich die Vertragsparteien auf einen Kaufpreis von Fr. 90 Mio. geeinigt haben. So wisse man nicht, von welcher mutmasslichen Laufzeit des BPO Agreements die Parteien ausgegangen seien und insbesondere könne die Klägerin nicht beweisen, dass die (im Raum stehende) Kündigung des BPO Agreements im vereinbarten Optionspreis nicht bereits berücksichtigt worden sei.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 12. Juli 2019 beantragt die Klägerin dem Bundesgericht:
"1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Juni 2019 (Geschäfts-Nr. HG160214-O) sei vollumfänglich aufzuheben, und es sei selbstständig, eventualiter vorfrageweise festzustellen, dass der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf die BPO Price Reduction gemäss dem Shareholders' Agreement vom 29. August 2011 zwischen der Beschwerdeführerin und der C.________ AG zustehe, und es sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, um den Parteien Gelegenheit zu geben, sich über die Höhe der BPO Price Reduction zu einigen und um bei Nichteinigung die Höhe der BPO Price Reduction durch Schiedsgutachten, eventualiter durch gerichtliches Beweisverfahren, festzustellen, sowie die Beschwerdegegnerin anschliessend zur Zahlung von CHF 90'000'000 nebst Zins zu 5% seit dem 5. Februar 2016 zu verpflichten, allenfalls sei die Sache nach Feststellung eines Anspruchs der Beschwerdeführerin auf die BPO Price Reduction gemäss dem Shareholders' Agreement vom 29. August 2011 zwischen der Beschwerdeführerin und der C.________ AG ohne Vorgaben zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Eventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Juni 2019 (Geschäfts-Nr. HG 160214.O) vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens mit Zeugen- resp. Parteibefragung und anschliessender Neubeurteilung des Anspruches der Beschwerdeführerin auf die BPO Price Reduction gemäss dem Shareholders' Agreement vom 29. August 2011 zwischen der Beschwerdeführerin und der C.________ AG an die Vorinstanz zurückzuweisen, um anschliessend bei Bejahung des Anspruchs auf die BPO Price Reduction den Parteien Gelegenheit zu geben, sich über die Höhe derselben zu einigen, und bei Nichteinigung die Höhe der BPO Price Reduction durch Schiedsgutachten, eventualiter durch gerichtliches Beweisverfahren, festzustellen, sowie die Beschwerdegegnerin anschliessend zur Zahlung von CHF 90'000'000 nebst Zins zu 5% seit dem 5. Februar 2016 zu verpflichten.
3. Subeventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Juni 2019 (Geschäfts-Nr. HG160214-O) vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Es seien sämtliche Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens neu der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zulasten der Beschwerdegegnerin."
Die Beschwerdegegnerin verlangt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung. Die Parteien haben unaufgefordert repliziert und dupliziert.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerdegegnerin macht geltend, mit ihren Rechtsbegehren vor Bundesgericht habe die Beschwerdeführerin ihr vorinstanzlich gestelltes Begehren unzulässig ausgeweitet. Höchstens implizit lasse sich der (Begründung der) Klageschrift entnehmen, die Vorinstanz solle in einem Zwischenentscheid über den Anspruch im Grundsatz entscheiden, um daraufhin das Verfahren zur Durchführung eines Schiedsgutachtens bezüglich Anspruchshöhe zu sistieren. Dieses Vorgehen verstosse gegen Art. 99 Abs. 2 BGG. Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren korrekt vorgegangen sei mit einem entsprechenden Antrag auf Erlass eines Zwischenentscheids. Darauf muss nicht weiter eingegangen werden, da auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten ist.
2.
Der Inhalt der beiderseitigen Erklärungen bestimmt sich in erster Linie nach dem wirklichen Willen der Vertragsparteien (Art. 18 Abs. 1 OR). Kann eine tatsächliche Einigung nicht festgestellt werden, ist die Vereinbarung nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durfte und musste. Während das Bundesgericht die objektivierte Auslegung von Willenserklärungen als Rechtsfrage prüfen kann, beruht die subjektive Auslegung auf Beweiswürdigung, die vorbehaltlich der Ausnahme von Art. 105 Abs. 2 BGG der bundesgerichtlichen Überprüfung entzogen ist (BGE 135 III 410 E. 3.2 S. 412 f. mit Hinweis).
Nachträgliches Parteiverhalten kann nur im Rahmen eines tatsächlichen Konsenses berücksichtigt werden (BGE 144 III 93 E. 5.2.2 S. 96; Urteil 4A_441/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 2.5).
3.
3.1. Die Vorinstanz leitete ihre Feststellung, dass zwischen den Parteien ein tatsächlicher Konsens bestanden habe, wonach bei Ausübung der Call-Option keine Preisreduktion geschuldet sei, aus dem Verhalten der Parteien nach Abschluss des Aktionärbindungsvertrags ab. Dies namentlich aus dem Verhalten während des Schiedsgutachterverfahrens und während der bilateralen Vertragsverhandlungen, die mit dem Abschluss des Agreement on Call Option Price and Earn Out Payment vom 29. Januar 2016 (nachfolgend: Call Option Preisvereinbarung) geendet habe. Es sei unbestritten, dass die als Schiedsgutachterin beauftragte H.________ AG die Vertragsparteien ausdrücklich aufgefordert habe, sich zur vorliegenden Streitfrage zu äussern ("Please comment on the relevance of art. 11.11.4 of the SHA [sc. ABV] regarding the BPO Price Reduction"). Die Stelle in Ziffer 11.11.4 ABV, auf welche sich die Gutachterin bezog, lautet: "In case of C.________ exercising the C.________ Put Option the party determining the Option Price in accordance with the above terms [...] shall also determine the BPO Price Reduction". Die Beschwerdeführerin habe unmissverständlich geantwortet, eine BPO Price Reduction sei nur bei Ausübung der Put-Option relevant; für den eingetretenen Fall der Call-Option sei keine Preisreduktion geschuldet und demnach (von der Gutachterin) auch nicht zu berechnen ("This is in line with the defined area of application of the concept of the BPO Price Reduction, which is unambiguously limited to C.________ exercising the so-called C.________ Put Option pursuant to the first sentence of Section 11.11.4 SHA ['in case of C.________ exercising the C.________ Put Option']. Since it is undisputed in this case that the A.________ Call Option and not the C.________ Put Option has been exercised, the BPO Price Reduction is not applicable hence"). Die Antwort der Klägerin auf die Anfrage der Schiedsgutachterin sei unbekannt, da keine der Parteien sich dazu geäussert habe. Es sei deshalb prozessrechtlich erstellt. dass die Klägerin weder der beklagtischen Auffassung widersprochen habe, noch habe sie kundgetan, eine Preisreduktion sei im Fall der Call Option und einer (künftigen) Kündigung erst in einem späteren Zeitpunkt festzusetzen.
Wenn es zutreffen würde - so die Vorinstanz weiter -, dass die Beschwerdeführerin den Aktionärbindungsvertrag tatsächlich so verstanden hätte, dass ihr bei Ausübung der Call-Option und einer späteren Kündigung des BPO Agreements durch die Beschwerdegegnerin eine Preisreduktion zustünde, so läge folgende nachvertragliche Erwartungshaltung der Beschwerdeführerin vor: Sie habe sich am 29. Januar 2016 verpflichtet, einen Kaufpreis von Fr. 90 Mio. für die verbleibenden 49 % der D.________ SA-Aktien zu bezahlen. Gleichzeitig habe sie gewusst, dass zugunsten der Beschwerdegegnerin noch bis Mitte März 2016 eine Kündigungsfrist lief, um das BPO Agreement zu kündigen, wobei eine Kündigung durchaus wahrscheinlich gewesen sei, seien doch Übernahmegespräche betreffend die C.________ SA im Gang gewesen, die eine Migration der IT zur Folge haben konnten. Die Beschwerdeführerin wäre - bei der von ihr nun behaupteten Erwartungshaltung - bei Abschluss der Call Option Preisvereinbarung vom 29. Januar 2016 davon ausgegangen, dass - sollte innerhalb der laufenden Frist tatsächlich eine Kündigung erfolgen - sie den gesamten Kaufpreis in Höhe von Fr. 90 Mio. im Sinne einer Preisreduktion zurückerhalten werde. Und gleichzeitig hätte sie angenommen, sie könne trotz Reduktion des Kaufpreises auf Fr. 0.00 die Aktien behalten. Dies alles in Kenntnis davon - und ohne die sowohl von der Schiedsgutachterin als auch von der C.________ SA ausdrücklich angesprochene Problematik zu thematisieren bzw. darauf einzugehen -, dass die Beschwerdegegnerin im Schiedsgutachterverfahren ausdrücklich festgehalten habe, dass bei Ausübung der Call-Option keine Preisreduktion geschuldet und folglich auch nicht zu berechnen sei.
3.2. Spezifisch setzte sich die Vorinstanz sodann mit der Behauptung der Beschwerdeführerin auseinander, sie habe bereits im Schiedsgutachterverfahren dem von der Beschwerdegegnerin behaupteten natürlichen Konsens widersprochen. Die Beschwerdeführerin leite dies aus lit. G der Präambel der Call Option Preisvereinbarung vom 29. Januar 2016 und dessen Ziffer 5.2 ab, die wie folgt lauten (Herv. durch Vorinstanz) :
"Letra G Preamble :
A.________ and C.________ disagree as to the interpretation and application of Section 14 para 7 Shareholders' Agreement and accept that they will not be resolving this issue in this Agreement (sc. Vereinbarung vom 29. Januar 2016).
Ziffer 5.2 :
This Agreement together with the annexes, if any, referred to herein supersede any previous agreement or arrangements, negotiations, discussions, correspondence, undertakings and communications, whether oral or in writing, explicit or impelled between the Parties in relation to the matters dealt with herein and constitutes the entire understanding between the Parties in relation thereto.
The Parties hereby confirm that by today there are no claims that one Party could raise against the other neither under the Share Purchase Agreement, the Shareholders' Agreement nor the Appraiser Agreement, with the exception of the obligations based on this Agreement, and with the exception of the surviving rights pursuant to Section 14 para. 7 Shareholders' Agreements, to the extent existing (see also preamble G above). (Hervorhebung hinzugefügt) "
Ziffer 14 Abs. 7 ABV, auf den sich die vorstehende Formulierung bezieht, lautet wie folgt:
"Section 14 para. 7 ABV :
Notwithstanding termination of this Agreement (sc. Aktionärbindungsvertrag), the Parties shall remain bound to keep any confidential information which they obtained during the term of this Agreement strictly secret for as long as the Company has a valid interest in keeping such information confidential. Further, the obligations pursuant to Sections 10(c) (d), (f) and (g), Section 12 (Earn-out and EBIT calculation) and Section 16.6 (No Set-Off) shall survive termination of this Agreement. (Hervorhebung hinzugefügt) "
Die Beschwerdeführerin nehme an - so die Vorinstanz -, aus Ziffer 10.g.vii ABV ergebe sich die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, bei Ausübung der Call-Option eine Preisreduktion zu bezahlen. In Ziffer 14 Abs. 7 ABV sei sodann vereinbart, dass die Rechte und Pflichten gemäss Ziffer 10.g ABV - neben anderen Rechten und Pflichten - auch nach Beendigung des ABV weiterbestünden. Die Beschwerdeführerin behaupte, indem die Präambel und Ziffer 5.2 der Vereinbarung vom 29. Januar 2016 darauf verwiesen, dass sich die Parteien über die Auslegung von Ziffer 14 Abs. 7 ABV nicht einig seien, habe sie ihr anderes tatsächliches Verständnis des Aktionärbindungsvertrages gegenüber der Beschwerdegegnerin kundgetan. Dazu erwog die Vorinstanz, relevant für den klägerischen Anspruch sei Ziffer 11.11.4 ABV und diese Ziffer werde in Ziffer 14 Abs. 7 ABV nicht erwähnt. Genau diese Ziffer 11.11.4 sei aber von der Schiedsgutachterin angesprochen worden und genau im Zusammenhang mit dieser Ziffer habe die Beschwerdegegnerin ihre Ansicht mitgeteilt, es sei bei Ausübung der Call-Option keine Preisreduktion geschuldet. Sodann werde mit der Verweisung bzw. mit dem Vorbehalt in Ziffer 14 Abs. 7 ABV nicht festgehalten, welche Rechte und Pflichten Ziffer 10.g ABV begründe. Die Parteien würden sich vorliegend aber gerade darüber streiten, ob Ziffer 10.g - die nicht getrennt von Ziffer 11.11.4 ABV zu lesen sei - bei Ausübung der Call-Option einen Anspruch auf Preisreduktion begründe. Mithin würden weder die Präambel, noch Ziffer 5.2 der Call Option Preisvereinbarung vom 29. Januar 2016, noch die Verweisung auf Ziffer 14 Abs. 7 ABV, noch der Wortlaut von Ziffer 10.g ABV aufzeigen, dass die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Preisreduktion in der vorliegenden Konstellation (tatsächlich) angenommen und einen entsprechenden Willen gehabt habe. Unbeachtlich sei schliesslich auch, dass die Beschwerdegegnerin gemäss den Behauptungen der Beschwerdeführerin eine Saldoklausel in die Call Option Preisvereinbarung vom 29. Januar 2016 habe aufnehmen wollen und sich die Beschwerdeführerin dagegen gewehrt habe. Abgesehen davon, dass Saldoklauseln weit verbreitet seien, begründe der Aktionärbindungsvertrag zahlreiche Rechte und Pflichten, was eine Saldoklausel als naheliegend erscheinen lasse. Aus dem Anliegen, eine Saldoklausel aufzunehmen, könne nicht geschlossen werden, die Beschwerdegegnerin habe den angeblichen Anspruch der Beschwerdeführerin erkannt und genau diesen ausschliessen wollen.
4.
Die Beschwerdeführerin müsste dartun können, dass diese Würdigung des nachträglichen Parteiverhaltens und damit die Feststellung eines tatsächlichen Konsenses im Sinn der Beschwerdegegnerin willkürlich war (vgl. E. 2 hiervor).
4.1. Bei der Beurteilung ihrer Rügen ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
4.1.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine Beschwerde, die diese Anforderungen nicht erfüllt, wird nicht eingetreten (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus. Die beschwerdeführende Partei darf eine allfällige Replik nicht dazu verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern. In der Replik sind nur Vorbringen zulässig, zu denen erst die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass gegeben haben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2 S. 21; 132 I 42 E. 3.3 S. 47).
Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten. Damit seine Beschwerde gutgeheissen werden kann, hat der Beschwerdeführer alle selbstständigen Begründungen als rechtswidrig darzutun (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Verweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4 S. 44).
4.1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f. mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266).
Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich (Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 267 E. 2.3 S. 268 mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 19 mit Hinweisen).
4.2. Die Beschwerdeführerin übergeht diese Grundsätze. Sie macht geltend, die korrekte normative Auslegung des Wortlauts des Aktionärbindungsvertrages spreche für einen natürlichen Konsens in dem Sinn, dass die Beschwerdegegnerin auch bei Ausübung der Call Option eine Preisreduktion schulde. Hinsichtlich des von der Vorinstanz im Hinblick auf den tatsächlichen Konsens allein berücksichtigten nachvertraglichen Verhaltens rügt sie eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Mit lit. G der Präambel und Ziffer 5.2 der Call Option Preisvereinbarung vom 29. Januar 2016 sei eine nachträgliche Preisreduktion bei Kündigung des BPO Agreements "implizit" vorbehalten worden. Dies sei der Beschwerdegegnerin bei Abschluss dieser Vereinbarung bewusst gewesen. Erneut verweist sie auf die von der Beschwerdegegnerin ursprünglich gewollte Saldoklausel. Der von ihr zum diesbezüglichen tatsächlichen Willen der Parteien als Zeuge angebotene I.________ sei in Verletzung von Art. 8 ZGB bzw. Art. 152 Abs. 1 ZPO nicht einvernommen worden. Unhaltbar sei entsprechend die Folgerung der Vorinstanz zum nachvertraglichen Verhalten. Auch zu ihren Vorbringen betreffend die Verhandlungen der Parteien zu einer Saldoklausel hätte I.________ befragt werden müssen.
Diese Vorbringen beziehen sich einzig auf die Auslegung der Call Option Preisvereinbarung vom 29. Januar 2016 und damit auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin durch den Inhalt dieses Vertrages (klar) bekundet habe, dass sie selber tatsächlich davon ausging, gemäss ABV sei auch bei Ausübung der Call-Option durch sie eine Preisreduktion geschuldet (Begründung der Vorinstanz gemäss E. 3.2 hiervor). Mit der Hauptbegründung der Vorinstanz (E. 3.1 hiervor), nämlich
dem Verhalten der Beschwerdeführerin während dem Schiedsgutachtenverfahren, setzt diese sich aber nicht auseinander, jedenfalls nicht rechtsgenüglich. Sie erwähnt zwar die von der Vorinstanz zitierte Frage der Schiedsgutachterin an die Parteien, geht aber nicht weiter darauf ein, sondern diskutiert nur den systematischen Zusammenhang zwischen der von der Schiedsgutachterin erwähnten Ziffer 11.11.4 ABV und Ziffer 10.g.vii ABV. Auf die Rügen betreffend tatsächlichem Konsens ist daher nicht einzutreten (vgl. E. 4.1.1 hiervor).
Erst in der Beschwerdereplik führt die Beschwerdeführerin aus, mit Eingabe vom 16. Januar 2016 habe auch sie bestätigt, das Mandat der Schiedsgutachterin umfasse einzig eine Bestimmung des Unternehmenswerts von D.________ SA und den Preis der A.________ Call Option gemäss den Ziffern 11.11.2 und 11.11.2 ABV (nicht aber 11.11.4). Diese ihre Stellungnahme sei nicht nur in Übereinstimmung mit der Schiedsgutachtervereinbarung vom 2. Dezember 2015 gestanden, sondern sie sei auch im Einklang mit ihrer Position (in diesem Verfahren), wonach die BPO Price Reduction nicht vorgängig und hypothetisch bei Ausübung der Call Option, sondern nachträglich und konkret nach der Kündigung des BPO Agreements zu berechnen sei. Abgesehen davon, dass dies eine unzulässige Ergänzung des Sachverhalts (vgl. E. 4.1.2) ist, sind entsprechende Ausführungen erst in der Replik ohnehin verspätet (vgl. E. 4.1.1).
Selbst wenn eingetreten werden könnte, wäre die vorinstanzliche Bejahung eines tatsächlichen Konsenses im Sinn der Beschwerdegegnerin jedenfalls nicht unhaltbar (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Angesichts der ausdrücklichen Frage der Schiedsgutachterin, ob die BPO Price Reduction auch bei der Call-Option greife, und der eindeutigen Verneinung seitens der Beschwerdegegnerin, war der Schluss der Vorinstanz, auch die Beschwerdeführerin habe in diesem Zeitpunkt diese Auffassung vertreten, weil sie nicht klar dagegen protestierte, jedenfalls nicht willkürlich.
4.3. Unter dem Titel "Standpunkt der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Vorliegens eines tatsächlichen Konsenses" rügt die Beschwerdeführerin die Feststellung der Vorinstanz, sie selber habe keinen natürlichen Konsens in ihrem Sinn behauptet, als aktenwidrig. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Bleibt es bei der willkürfreien Feststellung eines tatsächlichen Konsenses im von der Beschwerdegegnerin behaupteten Sinn, sind entsprechende Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht entscheiderheblich.
5.
Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten, ohne dass die weiteren Rügen betreffend die normative Auslegung des Aktionärbindungsvertrages und der mangelnden Substanziierung des Schadens noch geprüft werden müssen. Die unterliegende Beschwerdeführerin wird kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Angesichts des notwendigen Aufwands ist der Gebührenrahmen nicht auszuschöpfen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 150'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 300'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Februar 2020
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Curchod