Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 659/06 
 
Urteil vom 22. Februar 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Arnold. 
 
Parteien 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
A.________, 1986, Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Fachstelle Information und Beratung für Gehörlose, Belpstrasse 24, 3007 Bern. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________ ist am 3. Februar 1986 geboren und mazedonischer Nationalität. Sie leidet seit dem Kleinkindalter an beidseitiger Taubheit. Am 28. Januar 2001 reiste sie in die Schweiz ein, wo sie zunächst während einiger Monate die Sprachheilschule X.________, anschliessend jene in Y.________ besuchte. Mit - unangefochten gebliebener - Verfügung vom 27. Juli 2001 lehnte die IV-Stelle Bern die Ansprüche auf medizinische und sonderschulische Eingliederungsmassnahmen, Pflegebeiträge und Hilfsmittel (Hörhilfen) wegen Fehlens der versicherungsmässigen Voraussetzungen ab. Hingegen entsprach die IV-Stelle einem von der Sprachheilschule Y.________ gestellten Antrag auf Berufsberatung (Verfügung vom 26. September 2002). 
Nach Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten stellte die Abteilung Berufliche Eingliederung der IV-Stelle am 1. Februar 2005 einen Antrag auf erstmalige berufliche Ausbildung in Form der Kostenübernahme für die Ausbildung zur hauswirtschaftlichen Mitarbeiterin vom 14. August 2005 bis 13. August 2007 im Haus Z.________, Haushaltungsschule B.________, ergänzt um eine Unterstützung durch die Gewerbeschule für Hörgeschädigte zwecks besserer Verarbeitung des Schulstoffes. Mit Verfügung vom 21. März 2005, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 17. Juni 2005, lehnte die IV-Stelle die "Kostengutsprache für berufliche Massnahmen" ab. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern gut, indem es A.________ - unter Aufhebung von Verfügung und Einspracheentscheid - den "Anspruch auf berufliche Massnahmen im Sinne von Art. 16 IVG, soweit die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind", zuerkannte (Entscheid vom 19. Juni 2006). 
C. 
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der kantonale Gerichtsentscheid aufzuheben. 
Während A.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, hat das Bundesamt für Sozialversicherungen auf Vernehmlassung verzichte. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
Der angefochtene kantonale Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Es wird daher nur geprüft, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
3. 
Entsprechend dem kantonalen Gerichtsentscheid ist auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin einzig zu prüfen, ob sich die Beschwerdegegnerin über die versicherungsmässigen Voraussetzungen (nach Staatsvertragesrecht; Art. 6 Abs. 2 IVG ist offensichtlich nicht erfüllt) für Beiträge der Invalidenversicherung an die erstmalige berufliche Ausbildung vom 14. August 2005 bis 13. August 2007 (Art. 16 IVG) auszuweisen vermag. Soweit sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf die Berufsberatung (Art. 15 IVG) bezieht, ist darauf nicht einzutreten. 
 
Art. 14 Ziff. 2 erster Satz des Abkommens vom 9. Dezember 1999, in Kraft getreten am 1. Januar 2002, zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit sieht vor: Mazedonische Staatsangehörige, die unmittelbar vor Eintritt der Invalidität nicht der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterliegen, aber dort versichert sind, erhalten Eingliederungsmassnahmen, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben, wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben. Rechtsprechungsgemäss (vgl. statt vieler: BGE 111 V 117 E. 1b und 1c S. 119) sind vom bilateralen Abkommen nicht definierte Begriffe im Bereich der invaliditätsmässigen Leistungsvoraussetzungen nach Landesrecht auszulegen, wofür auch die staatsvertragliche Gleichbehandlung (hier Art. 4 Abs. 1) spricht (vgl. auch die Botschaft vom 14. Februar 2001 zum Abkommen, BBl 2001 2144 unten f.). Damit stellt sich die verfahrensentscheidende Frage, wann in der Person der Beschwerdegegnerin die Invalidität eingetreten ist. 
4. 
Das kantonale Gericht hat zutreffend erkannt, dass das IVG auf dem System des leistungsspezifischen Versicherungsfalles beruht: Es ist für jede nach der Entwicklung der Verhältnisse konkret in Betracht fallende Massnahme im Sinne von Art. 4 Abs. 2 IVG zu prüfen, wann die Invalidität die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (AHI 2001 S. 153 f. E. 3.2, I 2001/00; BGE 126 V 242 E. 4 S. 242 f.). Daraus folgt, dass die Ablehnung eines bestimmten Anspruches - hier (u.a.) die nach Einreise in die Schweiz begonnene Sonderschulung (Art. 19 IVG) in den Sonderschulen für Hörgeschädigte in X.________ und dann Y.________ - wegen damaliger fehlender Erfüllung der Versicherungsklausel später in Betracht fallende andersartige Ansprüche nicht präjudiziert (SZS 2007 S. 64 E. 4.2, I 142/04). 
4.1 Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht (Art. 16 Abs. 1 IVG). Invalid im Sinne von Art. 16 IVG ist, wem aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung während längerer Zeit (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG) erhebliche Mehrkosten (Art. 5 Abs. 2 IVV) entstehen (BGE 126 V 461 E. 1 S. 461 f.). Infolgedessen tritt der leistungsspezifische Invaliditätsfall nach Art. 16 IVG in jenem Zeitpunkt ein, in welchem die Absolvierung der beruflichen Ausbildung erstmals in erheblichem Umfange gesundheitsbedingt Mehrkosten verursacht. Das kann bei einem vorbestandenen (z.B. kongenitalen oder im Kleinkindalter erworbenen) Gesundheitsschaden von Beginn der beruflichen Ausbildung an oder aber auch erst in deren Verlaufe zutreffen (z.B. wenn jemand während der Lehre mit bleibenden Folgen erkrankt oder verunfallt und deswegen sich beruflich neu orientieren muss). 
4.2 Die Vorinstanz hat erwogen, massgebend für den Versicherungsfall im Bereich von Art. 16 IVG sei demnach der Zeitpunkt, in welchem wegen Art und Schwere des Leidens eine berufliche Ausbildung erstmals angezeigt gewesen wäre. Dem ist nach dem Gesagten beizupflichten, mit der Präzisierung, dass in diesem Zeitpunkt voraussichtlich bleibend (d.h. während der gesamten erstmaligen beruflichen Ausbildung) oder zumindest während eines voraussichtlich länger dauernden Teils derselben aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung erhebliche Mehrkosten entstehen. 
 
Demgegenüber ist die von der IV-Stelle vertretene Auffassung, bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung trete der Versicherungsfall ein, "wenn normalerweise mit der Ausbildung begonnen wird", mit Art. 4 Abs. 2 IVG unvereinbar. Die IV-Stelle verkennt ferner, dass die Beschwerdegegnerin bis 31. Juli 2005 noch in erweiterter, d.h. über die obligatorische Schulzeit hinaus reichender Sonderschulung (vgl. Art. 8 Abs. 2 IVV) stand, weil sie vorher aufgrund ihres Gebrechens noch gar nicht in der Lage war, eine erstmalige berufliche Ausbildung zu beginnen (Berichte der Abteilung Berufliche Eingliederung vom 15. September 2003, 1. Februar und 27. Juni 2005). Dass für die Sonderschulung die Versicherungsklausel nicht erfüllt und die IV infolgedessen dafür nicht beitragspflichtig war, ändert sachlich nichts an der nach der Einreise in die Schweiz während Jahren gegebenen Sonderschulbedürftigkeit, welche die Inangriffnahme einer erstmaligen beruflichen Ausbildung verzögerte (vgl. Art. 5 Abs. 1 IVV, wonach die erstmalige berufliche Ausbildung den Abschluss der Volks- oder Sonderschule voraussetzt). Im Falle der Beschwerdegegnerin waren vorher aufgrund der rechtskräftigen Verfügung vom 26. September 2002 lediglich die Berufsberatung und die Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (Art. 15 IVG) durchgeführt worden, was ohne weiteres parallel zur erweiterten Sonderschulung erfolgen, jedoch - entgegen den Vorbringen der Beschwerde führenden IV-Stelle - nicht mit der erstmaligen beruflichen Ausbildung als solchen gleichgesetzt werden kann. Die im Falle der Beschwerdegegnerin getroffenen Abklärungen zeitigten das in den erwähnten Berichten der Abteilung Berufliche Eingliederung umschriebene Ergebnis, sich nach Abschluss der Sonderschulung in der Sprachheilschule Y.________ zur hauswirtschaftlichen Mitarbeiterin ausbilden zu lassen. Damit entstanden der Beschwerdegegnerin erstmals ab Sommer 2005 gesundheitsbedingte Mehrkosten im Rahmen der beruflichen Ausbildung. Die hiefür erforderliche staatsvertragliche Versicherungsklausel ist erfüllt. Ob der Tatbestand von Art. 9 Abs. 3 lit. a IVG gegeben ist, braucht nicht geprüft zu werden. 
5. 
Als unterliegende Partei hat die Beschwerde führende IV-Stelle die Verfahrenskosten zu bezahlen (Art. 134 Abs. 2 [in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung] in Verbindung mit Art. 156 OG). Ferner hat die Beschwerdeführerin der durch eine Fachstelle vertretenen Beschwerdegegnerin für das letztinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 OG; BGE 122 V 278 E. 3 S. 279 f.; SVR 1997 Nr. IV 110 S. 341 E. 3, I 94/96). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 22. Februar 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: