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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_183/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. September 2016  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Gelzer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Bircher, 
 
gegen  
 
Kommission für Administrativmassnahmen 
im Strassenverkehr des Kantons Freiburg, 
Tafersstrasse 10, Postfach 192, 1707 Freiburg. 
 
Gegenstand 
Strassenverkehr; 
Verwarnung wegen leichter Widerhandlung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 16. März 2016 des 
Kantonsgerichts Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ hat am Nachmittag des 9. Februar 2015 während der Fahrt in seinem Personenwagen bei der Ortsausfahrt in Kallnach in Richtung Fräschels ein Navigationsgerät oder ein Mobiltelefon dazu verwendet, um herauszufinden, wo in Fräschels eine Cousine von ihm wohnt. Er hatte die Zielwahl bereits vorgängig eingegeben. Weil die Anzeige aufgrund der Sonneneinstrahlung für ihn nicht mehr lesbar war, hat er das Gerät vom Beifahrersitz hochgehoben und zum Lenkrad gehalten. Dabei wurde er von Polizisten beobachtet, welche im Anzeigerapport vom 13. Februar 2015 ausführten, A.________ habe sein Mobiltelefon auf Höhe des Lenkrades vor sich in der rechten Hand gehalten, während der Blick auf das Mobiltelefon gerichtet gewesen sei. Gestützt auf diesen Anzeigerapport auferlegte ihm die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern mit Strafbefehl vom 10. März 2015 eine Busse von Fr. 150.-- wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, weil er als Lenker eines Personenwagens mit dem Blick auf das Mobiltelefon eine Verrichtung vorgenommen habe, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwere. Gegen diesen Strafbefehl erhob A.________ Einsprache, worauf die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg (KAM) ein Administrativverfahren eröffnete. Am 17. September 2015 verurteilte ihn das Regionalgericht Berner Jura-Seeland wegen einfacher Verkehrsverletzung infolge Vornehmens einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert, zu einer Übertretungsbusse von Fr. 100.--. Eine schriftliche Begründung des Urteils wurde nicht verlangt. 
 
B.   
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2015 hat die KAM A.________ wegen Vornahme einer Verrichtung, welche die sichere Bedienung des Fahrzeugs erschwerte (Benutzen eines Mobiltelefons), begangen am 9. Februar 2015 um 16.55 Uhr in Kallnach, verwarnt. Eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht des Kantons Freiburg (III. Verwaltungsgerichtshof) mit Urteil vom 16. März 2016 ab. 
 
C.   
A.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, es sei das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 16. März 2016 aufzuheben und von einer Massnahme abzusehen. 
Das Kantonsgericht und die KAM schliessen auf Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines oberen Gerichts über eine Administrativmassnahme im Strassenverkehr, wogegen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG; Urteil 1C_476/2014 vom 29. Mai 2015 E. 1.1). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten geltend gemacht werden (Art. 95 lit. a, b und c BGG). Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht oder offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist willkürlich, wenn das kantonale Gericht das ihm in diesem Bereich zustehende Ermessen überschritten hat, indem es zum Beispiel erhebliche Beweise ausser Acht gelassen oder aus solchen offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 136 III 552 E. 4.2 S. 560 mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Ein Fahrzeugführer macht sich strafbar, wenn er die Verkehrsregeln des SVG oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt (Art. 90 Abs. 1 SVG).  
Nach Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Satz 1). Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird (Satz 3; in der ab dem 1. März 2006 gültigen Fassung). 
Das Mass der Aufmerksamkeit, die der Fahrzeugführer der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden hat, richtet sich nach den gesamten konkreten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 137 IV 290 E. 3.6 S. 295 mit Hinweis). Demnach darf ein Fahrer, wenn es die Verkehrssituation erlaubt, zum Ablesen der Geschwindigkeit oder der Treibstoffreserve kurz auf das Armaturenbrett blicken, ohne dass ihm eine ungenügende Aufmerksamkeit zur Last gelegt werden könnte. Gleiches gilt auch bei einem kurzen Blick auf die Uhr oder ein im Fahrzeug eingebautes Navigationssystem, bei dem die Führung des Lenkers auch durch Sprachausgabe erfolgt. Dagegen widmet ein Fahrer dem Verkehr nicht die erforderliche Aufmerksamkeit, wenn er während der Fahrt seinen Blick zum Schreiben einer Nachricht (SMS) länger auf sein Mobiltelefon richtet (vgl. Urteil 6B_666/2009 vom 24. September 2009 E. 1.3 und 1.4; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 12 zu Art. 31 SVG). 
 
2.1.1. Der Fahrzeugführer darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV). Er muss das Lenkrad mindestens mit der einen Hand halten (vgl. Art. 3 Abs. 3 VRV) und hat so die andere, wenn sie nicht zum Lenken gebraucht wird, für Handgriffe wie die Betätigung der Warnsignale, der Richtungsanzeiger, gegebenenfalls des Schalthebels, der Scheibenwischer, des Lichtschalters und dergleichen zur Verfügung. Ob eine Verrichtung das Lenken oder einen dieser Handgriffe erschwert bzw. verunmöglicht, hängt grundsätzlich von der Art der Verrichtung, dem Fahrzeug und der Verkehrssituation ab. Dauert eine solche Verrichtung nur sehr kurz und muss dabei weder der Blick vom Verkehr abgewendet noch die Körperhaltung geändert werden, so kann eine Erschwerung der Fahrzeugbedienung in der Regel verneint werden. Ist die Verrichtung jedoch von längerer Dauer oder erschwert sie in anderer Weise die nötigenfalls sofortige Verfügbarkeit der sich nicht am Lenkrad befindlichen Hand, so ist die Fahrzeugbedienung in unzulässiger Weise behindert (BGE 120 IV 63 E. 2d S. 66; Urteil 6B_1183/2014 vom 27. Oktober 2015 E. 1.3).  
 
2.1.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nimmt ein Fahrzeugführer eine Verrichtung vor, welche die Fahrzeugbedienung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 VRV in unzulässiger Weise erschwert, wenn er während der Fahrt telefoniert und dazu länger als einen kurzen Augenblick das Telefongerät mit der einen Hand hält oder es zwischen Kopf und Schulter einklemmt (BGE 120 IV 63 E. 2d und e S. 66 f; Urteil 6B_2/2010 vom 16. März 2010 E. 1.4).  
 
2.1.3. Entsprechend wird das Verwenden eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt nach Anhang 1 Ziffer 311 der Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 1996 (OBV; SR 741.031) mit einer Busse von Fr. 100.-- bestraft.  
 
2.1.4. In einem jüngeren Entscheid hatte das Bundesgericht einen Fall zu beurteilen, in dem ein Fahrzeugführer sein Mobiltelefon auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von 80 bis 100 km/h im Kurvenbereich bei regem Verkehrsaufkommen ununterbrochen während 15 Sekunden in der linken Hand hielt, ohne dabei den Blick von der Strasse abzuwenden und ohne zu telefonieren oder andere Manipulationen am Mobiltelefon vorzunehmen. Das Bundesgericht kam zum Ergebnis, der Fahrzeugführer habe damit keine die Bedienung des Fahrzeugs erschwerende Verrichtung vorgenommen. Die Verfügbarkeit der linken Hand werde durch das blossen Halten des Telefons während 15 Sekunden nicht erschwert, zumal es sich nicht um eine lange Dauer im Sinne der Rechtsprechung handle und die Hand dadurch nicht an Beweglichkeit einbüsse. Der Fahrzeugführer habe seinen Blick stets auf die Strasse gerichtet gehabt und habe damit jederzeit auf die Verkehrsgeschehnisse reagieren und bei einer geänderten Verkehrssituation das Telefon sofort weglegen können. Sein Gesichtsfeld und die freie Bewegung des Kopfes seien nicht eingeschränkt gewesen. Dieser Sachverhalt unterscheide sich wesentlich vom Telefonieren während der Fahrt ohne Freisprechanlage (Urteil 6B_1183/2014 vom 27. Oktober 2015 E. 1.5 und 1.6).  
 
2.2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, zwar sei das Halten eines Mobiltelefons während 15 Sekunden und ein kurzer Blick auf ein Navigationssystem für sich allein nicht strafbar. Vorliegend habe der Beschwerdeführer diese Handlungen jedoch kombiniert. Er habe das Navigationsgerät nicht bloss in der Hand gehalten. Vielmehr habe er gleichzeitig seinen Blick von der Strasse abgewandt und auf das Gerät gerichtet, als er sich durch das Gerät zur Wohnung seiner Cousine habe leiten lassen bzw. dem Gerät Richtungsanweisungen entnommen habe. Dies habe aufgrund des Zwecks der Navigierung insgesamt länger als nur wenige Sekunden dauern müssen. Da er seinen Blick (während dieser Dauer) vom Strassengeschehen abgewandt habe, sei sein Verhalten nicht mit dem Halten einer Zigarette oder dem Führen eines Telefongesprächs während der Fahrt vergleichbar. Das zu beurteilende Verhalten stelle somit namentlich eine Widerhandlung gegen das in Art. 3 Abs. 1 VRV statuierte Verbot dar, Vorrichtungen vorzunehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschweren.  
 
2.3. Der Beschwerdeführer hält der vorinstanzlichen Feststellung, wonach er seinen Blick insgesamt länger als nur wenige Sekunden vom Strassengeschehen abgewandt habe, entgegen, das Navigationsgerät sei so platziert gewesen, dass er mit dem Blick auf die Strasse gleichzeitig im Augenwinkel das Gerät habe einsehen können. Er habe daher seinen Blick nicht vom Verkehr abgewandt und für mehrere Sekunden auf das Gerät gerichtet. Dies sei nicht erforderlich, um beim Navigationsgerät allfällige Richtungswechsel abzulesen und eine Adresse finden zu können. Dazu reiche ein kurzer Blick. Oft teile das Gerät sogar akustisch mit, wenn die Richtung gewechselt werden müsse.  
 
2.4. Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung, dass er zum Ablesen der Richtungsanweisungen seinen Blick insgesamt mehr als nur wenige Sekunden auf das Gerät gerichtet habe, willkürlich sein soll. Dies ist auch nicht ersichtlich, zumal gemäss internationalen Studien fahrzeuginterne Navigatoren zu einzelnen Blickabwendungen von ca. 1,4 Sekunden und einer Gesamtsumme der Beobachtungseinheiten von ca. 13 Sekunden führen können (JÖRG KUBITZKI, Ablenkung im Strassenverkehr, Die unterschätzte Gefahr, München 2011, S. 65). Dies lässt sich damit erklären, dass erfahrungsgemäss schon kurze optische Signale den Fahrer sekundenweise ablenken können, was im verstärkten Mass gilt, wenn auf Navigationsgeräten komplexere Bilder oder Schriftzeichen abzulesen sind (vgl. HAGENMEISTER/KETTLER, Ablenkung durch moderne Navigationsgeräte, Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht, München und Frankfurt a.M. 2002, S. 481 ff., 483).  
 
2.5. In rechtlicher Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, sein Verhalten habe nicht gegen Art. 3 Abs. 1 VRV verstossen,weil es kei ne grössere Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen habe, als das zulässige Halten eines Mobiltelefons während mindestens 15 Sekunden. Er habe in gleicher Weise das Navigationsgerät falls nötig jederzeit weglegen können. Auch seien sein Gesichtsfeld und die freie Bewegung des Kopfes nicht beschränkt gewesen. Zudem habe er das Gerät auf dem Steuerrad ohne Drehen des Kopfes einsehen können, was bei Navigationsgeräten nicht möglich sei, die im Armaturenbrett zwischen dem Fahrer und Beifahrer eingebaut wurden. Die vorinstanzliche Argumentation führe zum unhaltbaren Schluss, dass ein Navigationsgerät bei Gegenlicht nicht abgelesen werden dürfe. Zudem werde das Halten eines Geräts bestraft, wenn das Steuerrad mit beiden Händen gehalten werde, obwohl das Lenken mit einer Hand und das Halten eines Handys in der anderen Hand straflos sei.  
 
2.6. Vorliegend musste der Beschwerdeführer das Navigationsgerät zum Ablesen der Informationen während längerer Zeit in einer bestimmten zum Ablesen geeigneten Position stabilisieren, was die Verfügbarkeit der haltenden Hand und damit die Bedienung des Fahrzeugs in höherem Masse erschwerte, als das blosse Halten eines Mobiltelefons. Sein Verhalten entspricht insoweit dem Telefonieren während der Fahrt, bei dem das Telefon für längere Zeit am Ohr gehalten wird. Dass der Beschwerdeführer das Gerät beim Steuerrad hielt, ist insoweit nicht erheblich, weil er damit das eventuell erforderliche rasche Drehen dieses Rads oder die Vornahme anderer verkehrsbedingter Handgriffe ebenfalls erschwerte. Zudem richtete er seinen Blick für längere Augenblicke auf das Gerät, was beim Telefonieren während der Fahrt nicht nötig ist. Demnach ist sein Verhalten bezüglich der damit geschaffenen Verkehrsgefährdung nicht mit dem Halten eines Mobiltelefons, das der Fahrzeugführer nicht (länger) anschaut, vergleichbar. Die Vorinstanz hat somit bundesrechtskonform eine Widerhandlung gegen Art. 3 Abs. 1 VRV bejaht.  
 
3.  
 
3.1. Bei Verkehrsregelverletzungen, die nach dem Ordnungsbussengesetz (SR 741.03) zu beurteilen sind, werden keine Administrativmassnahmen angeordnet (Art. 16 Abs. 2 SVG). Alle anderen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz können dagegen Administrativmassnahmen nach sich ziehen (Urteil 1C_406/2010 vom 29. November 2010 E. 2.1).  
Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Nach einer leichten Widerhandlung wird die fehlbare Person verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Abs. 4). 
Ein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 16a Abs. 4 SVG liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die Verletzung von Verkehrsregeln eine besonders geringe Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen hat und den fehlbaren Fahrzeuglenker dafür nur ein besonders leichtes Verschulden trifft (Urteil 6A.52/2005 vom 2. Dezember 2005 E. 2.2.3). Die Auslegung des "besonders leichten Falles" im Sinne von Art. 16a Abs. 4 SVG kann sich an den Verkehrsregelverletzungen orientieren, die nach dem Ordnungsbussengesetz erledigt werden und keine Administrativmassnahmen nach sich ziehen (Urteil 1C_406/2010 vom 29. November 2010 E. 4.2). 
 
3.2. Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, es liege kein besonders leichter Fall gemäss Art. 16 Abs. 4 SVG vor. Der Beschwerdeführer habe, indem er während der Fahrt in Kallnach ein Navigationsgerät oder Mobiltelefon auf dem Lenkrad in der Hand gehalten habe, das er bei schlechten Lichtverhältnissen zum Navigieren brauchte, eine Gefahr im Sinne einer erhöhten abstrakten Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen. Daran vermöge nichts zu ändern, dass der fragliche Streckenabschnitt übersichtlich gewesen sei und der Beschwerdeführer darlege, er sei ein sehr guter Autofahrer. Unter diesen Umständen habe er zwar keine schwere Verkehrsgefährdung verursacht. Sodann könne seine mangelnde Aufmerksamkeit verschuldensmässig noch als leicht eingestuft werden. Daraus, dass das Strafgericht eine Busse von lediglich Fr. 100.-- ausgesprochen habe, könne nicht auf das Vorliegen eines besonders leichten Falles geschlossen werden. Aus dem nicht schriftlich begründeten Strafurteil gehe nicht hervor, dass die Widerhandlung des Beschwerdeführers nur eine besonders geringe Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen und ihn nur ein besonders leichtes Verschulden getroffen habe. Dafür lägen keine Anhaltspunkte vor.  
 
3.3. Der Beschwerdeführer rügt, die Verneinung eines besonders leichten Falles im Sinne von Art. 16a Abs. 4 SVG verletze Bundesrecht. Nach dem Ordnungsbussenkatalog werde das Telefonieren während der Fahrt mit dem Telefon in der Hand mit einer Busse erledigt, obwohl der Fahrzeugführer dabei nicht nur akustisch vom Verkehr abgelenkt werde, sondern er nur eine Hand am Steuerrad halte. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt habe eine geringere oder höchstens gleich grosse Gefährdung hervorgerufen, wie das Telefonieren während der Fahrt. Der Beschwerdeführer sei als geübter Auto- und Ralleyfahrer in seiner Fahrweise nicht eingeschränkt gewesen, wenn er mit beiden Händen am Steuer zusätzlich das Gerät halte. Er sei dadurch bezüglich der Fahrfertigkeiten, des Gesichtsfelds und der Kopfbewegung nicht eingeschränkt worden. Er habe daher annehmen dürfen, dazu berechtigt zu sein, zumal das Halten eines Mobiltelefons während der Fahrt nicht strafbar sei. Er habe seinen Blick nur kurz auf das Gerät gerichtet, sofern dies die Verkehrssituation zugelassen habe, was er als Fahrlehrer zuverlässig habe beurteilen können. Er sei daher sicher gewesen, keine anderen Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Ihn treffe somit ein besonders geringes Verschulden. Das Strafgericht habe die Busse auf Fr. 100.-- reduziert, womit sie einer durchschnittlichen Ordnungsbusse entspreche. Auch wenn dies nicht ausdrücklich aus dem Urteil des Strafgerichts hervorgehe, habe die Präsidentin die vorgenommene Reduktion mündlich mit einer äusserst geringen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und einem besonders geringen Verschulden begründet.  
 
3.4. Zutreffend ist, dass das (blosse) Telefonieren während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung mit einer Ordnungsbusse von Fr. 100.-- bestraft wird (vgl. E. 2.1.3 hiervor). Unzutreffend ist jedoch, dass das Verhalten des Beschwerdeführers eine höchstens gleich grosse Gefährdung hervorgerufen habe. Zwar wird die Bedienung des Fahrzeugs unabhängig davon erschwert, ob ein Mobiltelefon zum Telefonieren oder zum Ablesen von Informationen während längerer Zeit an einem bestimmten Ort gehalten wird. Dagegen ist zu beachten, dass die visuellen Ressourcen eines Fahrers durch das Betrachten des Displays eines Telefons oder Navigationsgeräts zu 100 % und durch das Telefonieren nur in sehr geringem Masse beansprucht werden (vgl. JÜRG ARTHO, Unaufmerksamkeit und Ablenkung: Was macht der Mensch am Steuer?, Hrsg. Bundesamt für Strassen, 2012, S. 54 f.). Zudem hat der Fahrer das Gerät in einer Hand jeweils zum Ablesen in eine geeignete Position bzw. Neigung zu bringen und die gelesene Information geistig zu verarbeiten. Demnach wird dabei - ähnlich wie beim Schreiben einer Nachricht - gleichzeitig die visuelle, geistige und motorische Aufmerksamkeit beansprucht, weshalb die Ablenkung beim Ablesen von Informationen auf einem in der Hand gehaltenen Gerät grösser ist als beim blossen Telefonieren ohne Freisprechanlage (vgl. UWE EWERT, Unaufmerksamkeit und Ablenkung, bfu-Faktenblatt Nr. 07, Bern 2011, S. 13 f.; vgl. auch Urteil 6B_666/2009 vom 24. September 2009 E. 1.3 und 1.4). Vorliegend hat der Beschwerdeführer während seiner Fahrt innerorts Informationen auf einem in der Hand gehaltenen Navigationsgerät abgelesen, was seine visuelle, geistige und motorische Aufmerksamkeit während mehr als nur wenigen Sekunden beanspruchte. Damit hat er seine Aufmerksamkeit in einem Mass von der Strasse abgewendet, das auch bei einem geübten Fahrer und bei übersichtlichen Strassenverhältnissen zumindest eine leichte abstrakte Verkehrsgefährdung schuf. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz bereits gestützt auf die objektiv geschaffene Gefährdungslage einen besonders leichten Fall verneinen, weshalb ihre Beurteilung des Verschuldens bezüglich der ausgesprochenen Verwarnung nicht entscheidrelevant ist. Gleiches gilt bezüglich der Höhe der vom Strafgericht ausgesprochenen Busse, weil die damit implizit zum Ausdruck gebrachte rechtliche Bewertung der abstrakten Gefahr für die Vorinstanz beim Entscheid über Massnahmen nicht bindend war, zumal diese Bewertung nicht von Tatsachen abhängt, die der Strafrichter besser kannte (BGE 136 II 447 E. 3.1 S. 451; 124 II 103 E. 1c/bb S. 106; Urteil 1C_476/2014 vom 29. Mai 2015 E. 4.2).  
 
4.   
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg, dem Kantonsgericht Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. September 2016 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Gelzer