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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_634/2008/sst 
 
Urteil vom 23. Oktober 2008 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd, 
Gerichtsschreiber Thommen. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Rudolf, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Betrug (Art. 146 StGB), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 19. Februar 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Urteil vom 19. Februar 2008 sprach das Obergericht des Kantons Luzern den Beschwerdeführer in zweiter Instanz schuldig des mehrfachen Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB und der Unterlassung der Buchführung nach Art. 166 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 102 StGB. Der einschlägig vorbestrafte Beschwerdeführer (angefochtenes Urteil S. 32) wurde bestraft mit 2 Jahren und 5 Monaten Freiheitsstrafe. 
 
B. 
Dagegen richtet sich die Beschwerde in Strafsachen. Der Beschwerdeführer beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Urteils. 
 
C. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 146 StGB. Seine Handlungen im Zusammenhang mit den drei Darlehen erfüllten verschiedene Tatbestandselemente des Betrugs (insb. Täuschung und Motivationszusammenhang) nicht. 
 
1.1 Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Im März 2000 gründete der Beschwerdeführer die H.________ & Partner GmbH, deren faktischer Geschäftsführer er bis zur Konkurseröffnung am 21. September 2005 blieb. Im Frühjahr 2002 wurde er von F.B.________ zwecks Erledigung der Steuererklärung kontaktiert. Am 2. Mai 2002 wurde zwischen der H.________ & Partner GmbH und F.B.________ ein Darlehensvertrag über Fr. 50'000.-- abgeschlossen. Die Darlehenssumme war bereits am 15. April 2002 auf ein Konto der H.________ & Partner GmbH überwiesen worden. Der Beschwerdeführer tätigte mit einem Teil des Darlehens verlustreiche Börsengeschäfte. Mit dem Rest beglich er Rechnungen der Gesellschaft. Zu einer Rückerstattung des dargeliehenen Betrags kam es nie. 
Der Beschwerdeführer betreute ab 2001 M.F.________ und deren Ehemann als Steuerberater. Nach dem Tod ihres Ehemanns wurden M.F.________ Pensionskassengelder in der Höhe von Fr. 264'000.-- ausbezahlt. Am 9. Oktober 2002 gewährte sie dem Beschwerdeführer ein Darlehen über Fr. 45'000.--. Dieser überwies einen Teil davon auf ein Börsenkonto (Swissquote), das auf den Namen seiner Ehefrau lautete. Das ausgeliehene Geld verwendete der Beschwerdeführer für die Bezahlung von Sozialversicherungsrechnungen, der Miete und des eigenen Lohns. M.F.________ forderte vergeblich die Rückerstattung des Darlehens. 
Der Beschwerdeführer war auch für die betagte M.R.________ als Steuerberater tätig. Am 20. Februar 2004 gewährte diese der H.________ & Partner GmbH ein Darlehen über Fr. 100'000.--. Vom Darlehensbetrag kaufte der Beschwerdeführer seiner Ehefrau einen Opel Astra für Fr. 15'000.--. Der Restbetrag wurde im Rahmen der Strafuntersuchung gesperrt und sichergestellt. 
 
1.2 Des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. 
Beim Kreditbetrug täuscht der Borger beim Abschluss des Darlehensvertrages über seine Rückzahlungsfähigkeit bzw. seinen Rückzahlungswillen. Nach der Rechtsprechung ist die Vorspiegelung des Leistungswillens grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Das gilt jedoch nicht ohne weiteres, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist. Soweit nämlich die Überprüfung der Leistungsfähigkeit möglich und zumutbar ist und sich aus jener ergibt, dass der andere zur Erfüllung klarerweise nicht fähig ist, scheidet Arglist aus. Denn wer zur Erfüllung ganz offensichtlich nicht fähig ist, kann auch keinen ernsthaften Erfüllungswillen haben (BGE 118 IV 359 E. 2 S. 361 mit Hinweisen). 
Die arglistige Täuschung muss einen Irrtum bewirken, der den Getäuschten zu einer Vermögensverfügung veranlasst. Damit wird ein ursächliches Bindeglied zwischen Irrtum und Vermögensverfügung hergestellt (sog. Motivationszusammenhang; vgl. BGE 126 IV 113 E. 3a; Gunther Arzt, Basler Kommentar StGB II, 2. Auflage, Basel 2007, Art. 146 N 72, 77). Der Betroffene muss zufolge des irreführenden Verhaltens und seines Irrtums zur Vermögensverfügung motiviert worden sein. Wäre der Getäuschte selbst in Kenntnis des wahren Sachverhalts bereit gewesen, die Vermögensleistung zu erbringen, liegt vollendeter Betrugsversuch vor (Andreas Donatsch, Strafrecht III, 9. Aufl., Zürich 2008, S. 209). 
 
1.3 Die Verurteilung wegen mehrfachen Betrugs verletzt kein Bundesrecht. 
Nach eigenen Angaben war der Beschwerdeführer resp. seine Gesellschaft zur Zeit der Darlehensgewährung im Fall F.B.________ bereits in einer prekären finanziellen Situation. Er brauchte die geborgten Gelder zur finanziellen Überbrückung der Gesellschaft, da die Gläubiger begannen, ihre Ausstände einzufordern. Nach vorinstanzlicher Feststellung hatte der Beschwerdeführer nicht einmal Mittel, welche die versprochenen Darlehenszinsen garantiert hätten (angefochtenes Urteil S. 12). Andererseits war die finanzielle Schieflage für den Darlehensgläubiger F.B.________ im damaligen Zeitpunkt weder erkennbar noch überprüfbar. Der Betreibungsregisterauszug war leer und eine Revisionsgesellschaft bestand nicht. In Bezug auf die Darleiherinnen geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer deren Hilflosigkeit gezielt ausnutzte. M.F.________ war nach dem Tod ihres Ehemanns in ein "tiefes Loch" gefallen und wurde auch vom Beschwerdeführer als "depressive Person" wahrgenommen. M.R.________ war im Darlehenszeitpunkt bereits hoch betagt und erkennbar verwirrt. Vor diesem Hintergrund ist der vorinstanzliche Schluss von der fehlenden Rückzahlungsfähigkeit auf die Rückzahlungsunwilligkeit nicht zu beanstanden. Daran vermögen weder der Abschluss eines schriftlichen Darlehensvertrags noch die angebliche Absicht, die Gelder gewinnbringend anzulegen (Beschwerde S. 6 f.), etwas zu ändern. Eine arglistige Täuschung wurde zu Recht bejaht. 
Das gleiche gilt für den Motivationszusammenhang. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Betroffenen die Darlehen gewährt hätten, wenn sie sich der schlechten finanziellen Lage des Beschwerdeführers bewusst gewesen wären. Sie liehen ihm Geld, weil sie von der Seriosität ihres Steuerberaters ausgingen. Er täuschte sie erfolgreich über seine fehlende Rückzahlungsfähigkeit. Aufgrund dieses Irrtums gewährten sie ihm die Darlehen. Inwiefern der mangelnde Rückzahlungswille für die Darlehensgeber nicht von Bedeutung gewesen sein soll (Beschwerde S. 9), ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere lässt sich nicht aus M.R.________ angeblicher Bereitschaft, ihm auch mehr als Fr. 100'000.-- zur Verfügung zu stellen, schliessen, dass ihr die Rückzahlung völlig gleichgültig war. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. 
 
2. 
Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 23. Oktober 2008 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Schneider Thommen