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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.244/2002 /sta 
 
Urteil vom 24. Oktober 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb, Féraud, Catenazzi, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Parteien 
Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, 3003 Bern, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
4. D.________, 
5. E.________, 
6. F.________, 
7. G.________ AG, 
8. H.________ AG, 
9. I.________AG, 
10. K.________, 
11. L.________ AG, 
12. M.________ AG, 
private Beschwerdegegner, 1-6 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Weidmann, 7-12 vertreten durch Rechtsanwälte Peter Burckhardt und Benno Strub, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland - B 130 307 TRM, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 25. September 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Staatsanwaltschaft Stuttgart führt eine Strafuntersuchung gegen A.________, B.________, C.________, D.________, E.________ und F.________ wegen des Verdachtes von Steuerdelikten. Es wird ihnen vorgeworfen, sie hätten als Erben und Rechtsnachfolger des 1987 verstorbenen Firmengründers X.________ bzw. dessen Unternehmensgruppe Y.________ zwischen 1995 und 1999 Einkommenssteuern in der Höhe von mindestens DEM 24,8 Mio. auf arglistige Weise verkürzt. 
B. 
Am 26. November 2001 ersuchte die Staatsanwaltschaft Stuttgart die schweizerischen Behörden um Rechtshilfe. Das Ersuchen wurde mit Eingaben vom 4. und 22. Februar sowie 13. März 2002 ergänzt. Nach erfolgter Anordnung und Durchführung von Rechtshilfemassnahmen (Hausdurchsuchungen, Aktenbeschlagnahmungen, Befragungen, Einholung von Bankauskünften, Durchsuchung eines Bankschliessfachs, teilweise in Anwesenheit deutscher Ermittlungsbeamter) bewilligte das Bezirksamt Aarau mit Schlussverfügung vom 25. Juni 2002 das Rechtshilfeersuchen. Gleichzeitig verfügte es die Herausgabe von diversen Unterlagen an die ersuchende Behörde. 
C. 
A.________, B.________, C.________, D.________, E.________ und F.________, K.________ sowie die G.________ AG, H.________ AG, I.________ AG, L.________ AG und M.________ AG rekurrierten gegen die Schlussverfügung vom 25. Juni 2002. Mit Entscheid vom 25. September 2002 hiess das Obergericht (Beschwerdekammer in Strafsachen) des Kantons Aargau die Beschwerden gut. Das Obergericht hob die Schlussverfügung auf und wies das Rechtshilfeersuchen ab. 
D. 
Gegen den Entscheid des Obergerichtes gelangte das Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, (BJ) mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 10. Dezember 2002 an das Bundesgericht. Das BJ beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Bewilligung der Rechtshilfe. 
E. 
Das Obergericht des Kantons Aargau hat auf eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau schliesst sich den Anträgen und Vorbringen des BJ an, auf eine eigene Stellungnahme hat sie ebenfalls verzichtet. Die privaten Beschwerdegegner beantragen (im Hauptstandpunkt) je die Abweisung der Beschwerde und die Verweigerung der Rechtshilfe. Das BJ hielt in seiner Replik vom 16. Mai 2003 an seinen Anträgen fest. Die privaten Beschwerdegegner haben am 15. bzw. 16. Juli 2003 dupliziert. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Für die Rechtshilfe zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1), dem die beiden Staaten beigetreten sind, und der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (SR 0.351.913.61) massgebend. Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangt das schweizerische Landesrecht (namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 [IRSG, SR 351.1] und die dazugehörende Verordnung [IRSV, SR 351.11]) zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG). 
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es ich um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid über eine Schlussverfügung, gegen den die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben ist (Art. 80f Abs. 1 IRSG). Das BJ ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 80h lit. a IRSG). Im Hinblick auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens braucht nicht detailliert untersucht zu werden, inwieweit die privaten Beschwerdegegner im einzelnen überhaupt legitimiert sind, Einwände gegen die nachgesuchte Rechtshilfe zu erheben. 
1.2 Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklusive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (Art. 80i Abs. 1 IRSG). Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch das Obergericht kann nur auf die Frage der offensichtlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bzw. auf Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen hin geprüft werden (Art. 104 lit. b i.V.m. Art. 105 Abs. 2 OG und Art. 25 Abs. 1 IRSG). 
Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde prüft das Bundesgericht grundsätzlich nur Rechtshilfevoraussetzungen, die Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden (BGE 122 II 367 E. 2d S.372). 
2. 
2.1 Im angefochtenen Entscheid des Obergerichtes wurde in verfahrensrechtlicher Hinsicht erwogen, dass der Beizug deutscher Ermittlungsbeamter bei Rechtshilfemassnahmen zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen sei. Im vorliegenden Fall habe das Ersuchen jedoch "eine ganze Reihe von Beamten genannt, ohne dass deren Bezug zum Strafuntersuchungsverfahren konkretisiert und die gesetzliche Grundlage genannt" worden wäre. Das Ersuchen erscheine insofern "als ungenügend begründet", weshalb, "keine generelle Teilnahmebewilligung" hätte "ergehen dürfen". Ob die Schlussverfügung des Bezirksamtes Aarau eine hinreichende Begründung enthielt, liess das Obergericht offen. 
 
In der Sache erwog das Obergericht, es sei Aufgabe der ersuchenden Behörde, die Umstände darzulegen, aus welchen sich der Vorwurf des Abgabebetruges bzw. des Tatbestandsmerkmals der Arglist ergeben soll. Ein besonders strenger Massstab sei nach der Praxis des Bundesgerichtes anzulegen, wenn sich Anzeichen für eine mögliche Beweisausforschung zu fiskalischen Zwecken ergeben. Zwar werde "im Ersuchen ausgeführt, dass von der Erbengemeinschaft X.________ mit verschleierter Beherrschung der G.________ AG als blosser Domizilgesellschaft zur Abführung von in Deutschland erzielten Gewinnen ein eigentliches Lügengebäude errichtet worden sei". Es werde jedoch "nicht dargetan, inwiefern die Beschuldigten überhaupt getäuscht oder aber über einen täuschenden Sachverhalt geschwiegen haben sollen". Es fänden sich auch keine Hinweise "auf eine unrichtige oder täuschende Buchführung oder Steuerdeklaration oder darüber, dass der geltend gemachte Sachverhalt unüberprüfbar gewesen wäre". "Vielmehr" lägen "Aktienkaufverträge mit N.________ und" dem privaten Beschwerdegegner 10 "als Verkäufer vor" und sei "aus dem Auszug aus dem Ragionenbuch etwa ersichtlich, dass" der private Beschwerdegegner 2 "einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats" der privaten Beschwerdegegnerin 7 (G.________ AG) gewesen sei. "Diese Umstände" gäben nach Ansicht des Obergerichtes "Anlass zur Vermutung, dass sich die untersuchende Behörde unter dem Deckmantel eines lediglich behaupteten gemeinrechtlichen oder fiskalischen Betruges Beweise" verschaffen wolle, "die zur Ahndung nicht rechtshilfefähiger Fiskaldelikte dienen sollen". Dabei sei zu berücksichtigen, dass es sich "bei den zur Teilnahme an den Durchsuchungshandlungen aufgerufenen Beamten im Wesentlichen um solche aus dem Steuerbereich handelte und im Betreff zum Gesuch ausdrücklich auch nur von Steuerhinterziehung die Rede ist". 
2.2 Das BJ wendet in seiner Beschwerdeschrift ein, es gehe aus dem Ersuchen und seinen Beilagen hervor, dass die Angeschuldigten Einkommenssteuern verkürzt hätten, indem der Gewinn ihnen gehörender Gesellschaften der Unternehmensgruppe Y.________ durch täuschende Vorkehren künstlich geschmälert worden sei. So habe die Y.________ GmbH der Beschwerdegegnerin 7 namentlich Verkaufsrabatte gewährt, die günstiger gewesen seien als die im Alleinvertriebsvertrag vereinbarten 15 %. Laut Ersuchen habe die Y.________ GmbH auch auf die (vertraglich vereinbarte) Überweisung von Anzahlungen verzichtet. Da die Beschwerdegegnerin 7 von ihren Kunden ihrerseits erhebliche Anzahlungen verlangt habe, sei sie in den Genuss beträchtlicher Zinsgewinne gekommen. Da die künstlich herbeigeführte Einnahmenverminderung in den Geschäftsbüchern Niederschlag gefunden habe, sei es - nach Ansicht des BJ - zur "Einreichung inhaltlich falscher Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen durch Unternehmen der Gruppe Y.________ bei den deutschen Steuerbehörden" gekommen. Die Verwendung falscher Bilanzen und Erfolgsrechnungen sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung arglistig, weshalb ein Abgabebetrug vorliege. Es brauche daher "nicht geprüft zu werden, ob auch die den von den Beschuldigten kontrollierten Unternehmen (...) zur Last gelegten Gewinnverschiebungen als arglistige Machenschaften zu betrachten sind". 
 
Was die Zulassung deutscher Ermittlungsbeamter bei den Rechtshilfehandlungen betrifft, wird in der Beschwerde die Auffassung vertreten, die Mitwirkung sei bundesrechtskonform erfolgt. "Selbst wenn" dabei "Informationen aus dem Geheimbereich vorzeitig an die Staatsanwaltschaft Stuttgart übermittelt worden wären, würde dies" nach Ansicht des BJ "nicht zur Verweigerung der beantragten Rechtshilfe führen". 
2.3 Die privaten Beschwerdegegner machen (zusammengefasst) im Wesentlichen geltend, es liege kein hinreichender Tatverdacht für Abgabebetrug vor, insbesondere sei das Tatbestandsmerkmal der Arglist nicht erfüllt. Im Ersuchen werde den Angeschuldigten - mit Recht - an keiner Stelle die Verwendung unrichtiger Geschäftsbücher, Bilanzen oder anderer Urkunden vorgeworfen. Auch die angebliche verdeckte Gewinnverschiebung und "steuerfreie" Rückführung der kapitalisierten Gewinne stelle keine arglistige Steuerverkürzung dar. Sodann seien unzulässige Untersuchungshandlungen erfolgt. Deutsche Steuerfahnder seien beim Vollzug der Rechtshilfemassnahmen zugelassen worden und hätten Einsicht in Dokumente nehmen können, die unter Geheimnisschutz stünden. Überdies seien die Untersuchungshandlungen unverhältnismässig. Zum einen gingen sie über die Massnahmen hinaus, die im Ersuchen beantragt würden. Zum andern stünden die erhobenen Dokumente und Konteninformationen in keinem ausreichenden Sachzusammenhang zum Gegenstand der Untersuchung. In der Schlussverfügung fehle der notwendige Spezialitätsvorbehalt, und den privaten Beschwerdegegnern sei das rechtliche Gehör verweigert worden. Die privaten Beschwerdegegner beantragen die Abweisung des Rechtshilfeersuchens. Eventualiter sei die Streitsache an das Bezirksamt Aarau zurückzuweisen zur Einräumung des rechtlichen Gehörs, zur Ausscheidung der für die Rechtshilfe nicht relevanten Dokumente, zur Anbringung des Spezialitätsvorbehaltes und zum Erlass einer ausreichend begründeten Schlussverfügung. Subeventualiter sei die Rechtshilfe höchstens in beschränktem Umfang und unter Spezialitätsvorbehalt zu bewilligen. 
3. 
Art. 2 lit. a EUeR erlaubt den Vertragsparteien die Verweigerung von Rechtshilfe, wenn sich das Ersuchen auf Sachverhalte bezieht, die vom ersuchten Staat als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden (vgl. BGE 125 II 250 E. 2 S. 251 f.). Nach schweizerischem Recht ist die "kleine" Rechtshilfe bei Abgabebetrug zulässig, nicht aber bei Straftaten, die bloss auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben (Steuerhinterziehung) gerichtet sind (Art. 3 Abs. 3 IRSG). Die Schweiz hat eine entsprechende Vorbehaltserklärung zu Art. 2 lit. a EUeR abgegeben. 
3.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 IRSV bestimmt sich der Begriff des Abgabebetruges (im Sinne von Art. 3 Abs. 3 IRSG) nach Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStrR; SR 313.0). Danach liegt ein Abgabebetrug vor, wenn der Täter durch sein arglistiges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird. Der damit umschriebene Tatbestand ist weiter als jener des Steuerbetrugs gemäss Art. 186 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; SR 642.11), der eine Täuschung der Steuerbehörden durch gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen, Lohnausweise oder andere Bescheinigungen Dritter voraussetzt (BGE 125 II 250 E. 3a S. 252; 111 Ib 242 E. 4b S. 247 f., je mit Hinweisen; vgl. auch Art. 59 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG, SR 642.14]). 
 
Der Arglistbegriff von Art. 14 Abs. 2 VStrR orientiert sich grundsätzlich an der Rechtsprechung zum gemeinrechtlichen Betrugstatbestand, Art. 146 StGB (vgl. BGE 125 II 250 E. 5a S. 257; 115 Ib 68 E. 3a/bb S. 76 f.; s. auch BGE 122 II 422 E. 3a/cc S. 429; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, Bern 1999, Rz. 412). Nach der bundesgerichtlichen Praxis setzt Abgabebetrug nicht notwendigerweise die Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden voraus. Zwar seien für die Annahme von Arglist "immer besondere Machenschaften, Kniffe oder ganze Lügengebäude erforderlich". Unter gewissen Umständen könnten aber auch blosse Falschangaben oder sogar "blosses Schweigen arglistig sein, wenn der Täuschende den Getäuschten von einer möglichen Überprüfung abhält oder voraussieht, dass dieser mit Rücksicht auf ein besonderes Vertrauensverhältnis von einer Überprüfung absehen wird" (BGE 125 II 250 E. 3b S. 252, E. 5a S. 257; 115 Ib 68 E. 3a/bb S. 77, je mit Hinweisen). 
3.2 Nach der Praxis des Bundesgerichtes zu Art. 146 StGB ist Arglist namentlich im Falle von besonderen betrügerischen Machenschaften ("manoeuvres frauduleuses") gegeben, wozu beispielsweise Urkundenfälschungen gezählt werden. Auch das Erstellen ganzer Lügengebäude gilt als arglistig. Im Falle von blossen Falschdeklarationen müssen zur einfachen Lüge weitere Arglistmerkmale hinzutreten. Diese können grundsätzlich bejaht werden, wenn der Angeschuldigte den Getäuschten von der Überprüfung der Falschangaben abhält, wenn die Angaben objektiv nicht (oder selbst von der zuständigen Veranlagungsbehörde nur sehr schwer) überprüfbar sind, oder falls der Angeschuldigte Anlass hatte, den Verzicht auf eine Überprüfung vorauszusehen (vgl. BGE 125 IV 124 E. 2c S. 127, E. 3b S. 128; 122 IV 197 E. 3d S. 205, je mit Hinweisen; zum Arglistbegriff in Abgabestrafsachen s. auch BGE 125 II 250 E. 3b S. 252, E. 5a S. 257; BGE 115 Ib 68 E. 3a/bb S. 77, je mit Hinweisen). 
3.3 Als Urkunden im Sinne von Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 StGB gelten unter anderem Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Beweiseignung und Beweisbestimmung kann sich aus Gesetz oder Verkehrsübung ergeben (BGE 125 II 250 E. 4a S. 254; 122 IV 25 E. 2a S. 27 f., je mit Hinweisen). Eine falsche Buchung in den Geschäftsbüchern erfüllt nach der bundesgerichtlichen Praxis den Tatbestand der Falschbeurkundung, wenn sie Buchungsvorschriften und -grundsätze verletzt, die errichtet worden sind, um die Wahrheit der Erklärung und damit die erhöhte Glaubwürdigkeit der Buchführung zu gewährleisten. Solche Grundsätze werden namentlich in den gesetzlichen Bestimmungen über die ordnungsgemässe Rechnungslegung des Aktienrechts in Art. 662a ff. OR und in den Bilanzvorschriften der Art. 957 ff. OR aufgestellt, die den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 122 IV 25 E. 2b S. 28 f.). 
 
Bei der Frage der Urkundenqualität von Lieferantenrechnungen oder anderer Bescheinigungen Dritter kommt es auf deren konkreten Verwendungszweck an (vgl. Markus Boog, in: Basler Kommentar StGB, Bd. II, Basel 2003, Art. 251 N. 44 ff., 65 ff.; Bernard Corboz, Le faux dans le titre, ZBJV 131 [1995] 534 ff., S. 540 f.; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 5. Aufl., Bern 2000, § 35 N. 9 ff.; ders., Die Falschbeurkundung in der neueren Praxis des Bundesgerichtes, recht 16 [1998] 166 ff.; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, vor Art. 251 N. 5 f.). Sogar vom Steuerpflichtigen selbst verfasste und der Steuerbehörde freiwillig eingereichte Dokumente können grundsätzlich unter den Urkundenbegriff des schweizerischen Steuerstrafrechts fallen, soweit sie im ausländischen Fiskalverfahren zum Beweis bestimmt und geeignet sind (BGE 125 II 250 E. 3c S. 253, E. 4c S. 255; zum steuerstrafrechtlichen Urkundenbegriff s. auch Andreas Donatsch, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], Art. 83-222, Basel 2000; Art. 186 N. 9 ff.). Urkundendelikte, welche ausschliesslich der Schädigung des Fiskus dienen, werden nur vom Fiskalstrafrecht und nicht unmittelbar von Art. 251 StGB erfasst (BGE 122 IV 25 E. 3a S. 30; vgl. Boog, a.a.O., Art. 251 N. 107; Donatsch, a.a.O., Art. 186 N. 44). Wer seiner Steuererklärung unrichtige oder unvollständige Unterlagen beilegt, handelt unter Umständen selbst dann arglistig, wenn es sich dabei nicht um Urkunden im strafrechtlichen Sinne handelt. Dies gilt namentlich, wenn der Steuerpflichtige zum Zweck der Täuschung der Fiskalbehörden auf systematische betrügerische Machenschaften ("manoeuvres frauduleuses") oder ganze Lügengebäude zurückgreift (BGE 125 II 250 E. 3b S. 252, E. 5a S. 257; 111 Ib 242 E. 4b S. 248, je mit Hinweisen). 
3.4 Art. 14 Abs. 2 VStrR (in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 IRSV) schränkt den Begriff des Abgabebetruges hinsichtlich der mutmasslichen Deliktssumme ein. Bei der verkürzten Abgabe muss es sich um einen "erheblichen Betrag" handeln. In Rechtshilfesachen prüft das Bundesgericht grundsätzlich frei, ob es sich um eine Bagatellstrafsache handelt, die keine strafprozessualen Zwangsmassnahmen auf dem Wege der internationalen Rechtshilfe rechtfertigt (vgl. Art. 4 IRSG). Der Ausschluss von offensichtlichen Bagatellstrafsachen gilt grundsätzlich auch in Rechtshilfeverfahren, die staatsvertraglich geregelt sind. 
3.5 Im Urteil 1A.63/2001 vom 20. Juli 2001 hat das Bundesgericht systematisches "Überfakturieren" als Steuerbetrug qualifiziert. Eine Lieferantin hatte der Käuferin künstlich überhöhte Rechnungen gestellt. Die Differenz wurde der Käuferin in verdeckter Form (als "Provisionen") rückvergütet. Die überhöhten Rechnungen hatte die Käuferin dazu verwendet, die Steuerbehörden zu täuschen und einen künstlich erhöhten Betriebsaufwand auszuweisen. Das Bundesgericht hat den Lieferantenrechnungen Urkundencharakter zugesprochen. Ein ähnlicher Sachverhalt lag auch BGE 111 Ib 242 zugrunde. Da es dort jedoch an der unmittelbaren oder mittelbaren Kapitalrückführung an die steuerpflichtige Firma fehlte, verneinte das Bundesgericht das Vorliegen eines Abgabebetruges (vgl. BGE 111 Ib 242 E. 5b S. 249 f.). 
 
Keine arglistige Täuschung liegt nach der bundesgerichtlichen Praxis hingegen in der blossen Einreichung von falschen bzw. unvollständigen Steuerdeklarationen, die den Urkundenbegriff nicht erfüllen. Die Urkundenqualität der in BGE 125 II 250 beurteilten "Einnahmen-Überschussrechnungen" wurde mangels Buchführungspflicht der Steuerpflichtigen verneint (vgl. BGE 125 II 250 E. 4d S. 256 f., E. 5c S. 258). 
3.6 Internationale Rechtshilfe zur Verfolgung eines mutmasslichen Fiskalbetruges setzt voraus, dass sich aus der Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens hinreichende Verdachtsmomente für den untersuchten Betrugsvorwurf ergeben (vgl. Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes dürfen keine strafprozessualen Untersuchungshandlungen zur Auffindung von Belastungsmaterial zwecks nachträglicher Begründung eines Tatverdachtes durchgeführt werden. Eine hinreichend präzise Umschreibung der Verdachtsgründe soll möglichen Missbräuchen vorbeugen. Namentlich ist zu verhindern, dass sich die ersuchende Behörde unter dem Deckmantel eines von ihr lediglich behaupteten gemeinrechtlichen oder fiskalischen Betruges Beweise verschafft, die zur Ahndung nicht rechtshilfefähiger Fiskaldelikte dienen sollen (BGE 125 II 250 E. 5b S. 257 mit Hinweisen). Liegt dem Rechtshilfeersuchen der Verdacht zugrunde, die Angeschuldigten hätten sich des Abgabebetruges schuldig gemacht, so haben sich die schweizerischen Behörden beim Entscheid über die Frage, ob die Täuschung, welche den Angeschuldigten vorgeworfen wird, arglistig sei, an die Sachdarstellung des Ersuchens zu halten, soweit dieses nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält. Der Rechtshilferichter hat sich grundsätzlich nicht darüber auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Hinreichende Verdachtsgründe genügen, an die im Falle von Abgabebetrug allerdings ein relativ strenger Massstab anzulegen ist (vgl. BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; 115 Ib 68 E. 3b/bb S. 78, je mit Hinweisen; Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, Rz. 181, 242; Kurt Seelmann, Die schweizerische Rechtshilfe in Strafsachen und der Abgabebetrug, NJW 51 [1998] 732 ff., S. 733 f.). 
3.7 Der Grundsatz der beidseitigen Strafbarkeit verlangt nicht, dass die Fiskalgesetzgebungen des ersuchenden und des ersuchten Staates identisch wären (vgl. BGE 128 II 355 E. 2.7 S. 363; 125 II 250 E. 3b S. 253; 124 II 184 E. 4b/cc S. 188, je mit Hinweisen). Ein Ersuchen darf nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, dass das schweizerische Recht nicht dieselbe Art von Abgaben oder keine Fiskalbestimmungen derselben Art vorsieht (Art. 24 Abs. 2 IRSV). Unter dem Gesichtspunkt der beidseitigen Strafbarkeit ist bei Ersuchen wegen mutmasslichen Abgabebetruges namentlich zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für das Tatbestandsmerkmal der arglistigen Täuschung vorliegen (vgl. BGE 122 II 422 E. 3a/cc S. 429). 
3.8 Über das oben Dargelegte hinaus ist es nicht Aufgabe der Rechtshilfebehörde, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare Handlung vorliegt und welche spezifischen (Fiskal-)Straftatbestände erfüllt sind. Diesbezüglich ist grundsätzlich auch kein Beweisverfahren durchzuführen. Der Rechtshilferichter hat vielmehr zu prüfen, ob sich gestützt auf das Ersuchen ausreichend konkrete Verdachtsgründe für den untersuchten Abgabebetrug ergeben. Das Bundesgericht ist dabei an die tatsächlichen Ausführungen im Ersuchen samt Beilagen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden (BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; 122 II 134 E. 7b S. 137, 367 E. 2c S. 371; 120 Ib 251 E. 5c S. 255; 118 Ib 111 E. 5b S. 121 f.; 117 Ib 64 E. 5c S. 88, je mit Hinweisen). 
4. 
Gemäss dem Ersuchen und dessen Ergänzungen und Beilagen seien die Angeschuldigten (private Beschwerdegegner 1-6) Erben des 1987 verstorbenen Firmengründers X.________ und damit Gesellschafter der Unternehmensgruppe Y.________. Diese entwickle und produziere Verpackungsmaschinen bzw. Kunststoffbehältnisse für flüssige und pastenförmige Produkte, namentlich zur sterilen Befüllung und Verpackung pharmazeutischer Präparate. Zum Konzern mit Hauptsitz in Deutschland gehörten unter anderem die Firmen Y.________ KG, G.________ KG (Deutschland), O.________ GmbH & Co. KG, P.________ GmbH & Co. KG, G.________ GmbH & Co. und Y.________ GmbH. Der private Beschwerdegegner 2 habe sich als Geschäftsführer der Fa. Y.________ GmbH betätigt. 
4.1 Der Produktevertrieb für Europa (exklusive Deutschland), Afrika, Asien und Australien sei (per Alleinvertriebsvertrag) über die in Buchs/ AG (Schweiz) domizilierte Fa. G.________ AG (private Beschwerdegegnerin 7) erfolgt. Es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass die Angeschuldigten nicht nur (wie von ihnen behauptet) Eigentümer von 20 % der Kapitalanteile an der Fa. G.________ AG und der Fa. I.________ AG (private Beschwerdegegnerin 9) gewesen seien. Über schweizerische Treuhänder bzw. über die dazwischengeschaltete Domizilgesellschaft L.________ AG (private Beschwerdegegnerin 11) hätten sie auch die restlichen 80 % Aktien wirtschaftlich kontrolliert. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der angeschuldigte private Beschwerdegegner 2 nicht nur Geschäftsführer der Fa. Y.________ GmbH, sondern zugleich einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der G.________ AG gewesen sei. 
4.2 Diese Vorkehren hätten zum Ziel gehabt, Gewinne der Unternehmensgruppe Y.________ der Besteuerung in Deutschland zu entziehen. Entgegen dem zwischen der Fa. Y.________ GmbH und der Beschwerdegegnerin 7 (seit 1964) bestehenden Alleinvertriebsvertrag (in der Fassung von August 1991) habe erstere der letzteren nicht nur (wie vereinbart) 15 % Rabatt auf die aus Deutschland gelieferten Verpackungsanlagen gewährt, sondern erheblich mehr. Laut Ersuchen habe die Fa. Y.________ GmbH sodann auf die (vertraglich vereinbarte) Überweisung von Anzahlungen verzichtet. Da die Beschwerdegegnerin 7 von ihren Kunden ihrerseits erhebliche Anzahlungen verlangt habe, sei sie in den Genuss beträchtlicher Zinsgewinne gekommen. Dies habe es ihr erlaubt, der Fa. Q.________, einer amerikanischen Tochtergesellschaft der Fa. Y.________ GmbH, ab 1996 umfangreiche Darlehen zu gewähren. Die an die Beschwerdegegnerin 7 bezahlten Darlehenszinsen seien von der Fa. Y.________ GmbH (als "Betriebsstättenverlust") gewinnmindernd deklariert worden. Ausserdem seien per 1. Januar 1999 die (angeblich in Fremdeigentum befindlichen) 80 % Aktienanteile der Beschwerdegegnerin 7 von der zum Y.________-Konzern gehörenden Fa. G.________ GmbH & Co. für CHF 3,2 Mio. (dem Wert des bilanzierten Eigenkapitals) gekauft worden, obwohl der tatsächliche Wert des hochrentablen Unternehmens ca. DEM 14 Mio. betragen habe. In analoger Weise seien die Anteile der Fa. I.________ AG (private Beschwerdegegnerin 9) an die ebenfalls konzernzugehörige Fa. O.________ GmbH & Co. KG veräussert worden. 
4.3 Über diese Vorkehren seien der Gewinn der deutschen Unternehmensgruppe künstlich geschmälert und zwischen 1995 und 1999 Einkommenssteuern von ca. DEM 24,8 Mio. verkürzt worden. Das "planmässige Zusammenwirken der Steuerpflichtigen" mit den beteiligten Treuhändern und Gesellschaften sei "für die Finanzbehörden nicht durchschaubar" gewesen, zumal zu deren "bewussten Täuschung ein ganzes Lügengebäude" errichtet worden sei. 
4.4 Diese Sachverhaltsdarstellung entspricht den Anforderungen von Art. 14 Ziff. 2 EUeR. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ermöglicht sie insbesondere die Prüfung, ob ausreichende Verdachtsgründe für das Vorliegen eines Fiskalbetruges gegeben sind. 
5. 
Wie bereits dargelegt worden ist, liegt Abgabebetrug im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VStrR vor, wenn der Täter durch sein arglistiges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird. Nach der Rechtsprechung (s. E. 3.2) ist das (abgaberechtliche) Tatbestandsmerkmal der Arglist namentlich erfüllt, wenn ein ganzes Lügengebäude errichtet wurde, welches - angesichts seiner Dichte bzw. Raffiniertheit - selbst für die fachlich spezialisierte Fiskalbehörde nur schwer durchschaubar ist. 
5.1 In der Literatur wird teilweise die Ansicht vertreten, dass bereits die Steuerumgehung mittels Errichtung von "Sitzgesellschaften" (oder ähnlichen Vorkehren) unter gewissen Umständen als arglistig anzusehen sei (vgl. Paolo Bernasconi, Das schweizerische Bankgeheimnis und das neue Rechtshilfegesetz in Strafsachen, Schweizer Treuhänder 57 [1983] 2 ff., S. 14 Fn. 29). Eine allzu extensive Interpretation des abgaberechtlichen Arglistbegriffes könnte allerdings Bedenken wecken. Steuereinsparungs- bzw. Steuervermeidungsstrategien, welche sich auf die Ausschöpfung legaler Instrumente des Gesellschafts- und Fiskalrechts beschränken (wie z.B. die blosse Errichtung von steuerprivilegierten Domizilgesellschaften), sind grundsätzlich für sich alleine nicht als strafbare arglistige Täuschungsmethoden zu qualifizieren (vgl. Urs R. Behnisch, Das Steuerstrafrecht im Recht der direkten Bundessteuern, Diss. BE 1991, S. 222 f.; Bruno Eggimann, Domizilgesellschaften und Strafrechtshilfe bei Abgabebetrug, Schweizer Treuhänder 60 [1986] 369 ff., S. 373; Lionel Frei, Zwei Jahre Strafrechtshilfe bei Abgabebetrug, Steuer-Revue 40 [1985] 183 ff., S. 190). Fragen der internationalen Doppelbesteuerung (bzw. der internationalen Harmonisierung des Gesellschafts- und Abgabenrechts) wären im Rahmen der einschlägigen zwischenstaatlichen Übereinkommen zu klären (vgl. z.B. Abkommen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland vom 11. August 1971 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen [SR 0.672.913.62]). Rechtshilfe ist hingegen bei Abgabebetrug zu gewähren, nämlich wenn täuschende Vorkehren hinzutreten, die von der Fiskalbehörde - bei einer Gesamtwürdigung der fraglichen Steuerumgehungsmethode - nur schwer durchschaut werden können. 
5.2 Im vorliegenden Fall wird den Angeschuldigten nicht nur die Beteiligung an einer Domizilgesellschaft in der Schweiz zu Zwecken der Steuereinsparung bzw. Steuerumgehung vorgeworfen. Es kommen noch spezifische Täuschungselemente hinzu. Laut Ersuchen hätten sich die Angeschuldigten (gemäss Angaben gegenüber den deutschen Behörden) nur zu 20 % am Kapital der privaten Beschwerdegegnerin 7 beteiligt. Es bestehe jedoch der Verdacht, dass sie verdeckt, über Treuhänder bzw. über die dazwischengeschaltete Domizilgesellschaft L.________ AG (private Beschwerdegegnerin 11), auch die restlichen 80 % Anteile an der Beschwerdegegnerin 7 wirtschaftlich kontrolliert hätten. Über diverse Geschäfte zwischen der vom Beschwerdegegner 2 geleiteten Fa. Y.________ GmbH und der Beschwerdegegnerin 7 (mit dem Beschwerdegegner 2 als einzelzeichnungsberechtigtem Verwaltungsrat) sei der in Deutschland zu versteuernde Gewinn der Y.________-Gruppe künstlich vermindert worden. So habe die Fa. Y.________ GmbH der privaten Beschwerdegegnerin 7 ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund (bzw. entgegen den Vereinbarungen im Alleinvertriebsvertrag) auf Lieferungen erheblich mehr Rabatt gewährt als die vereinbarten 15 %. Entsprechende Vergünstigungen unter Dritten seien nicht branchenüblich. Sodann habe die Fa. Y.________ GmbH auf die (ebenfalls vertraglich vereinbarte) Überweisung von Anzahlungen ebenfalls ohne nachvollziehbaren Grund faktisch verzichtet. Da die Beschwerdegegnerin 7 von ihren Kunden ihrerseits erhebliche Anzahlungen verlangt habe, sei sie in den Genuss beträchtlicher Zinsgewinne gekommen. Dies habe es ihr erlaubt, der Fa. Q.________, einer (99-prozentigen) amerikanischen Tochtergesellschaft der Fa. Y.________ GmbH, ab 1996 umfangreiche Darlehen zu gewähren. Die an die Beschwerdegegnerin 7 bezahlten Darlehenszinsen seien von der Y.________ GmbH (als "Betriebsstättenverlust") gewinnmindernd deklariert worden. Schliesslich seien per 1. Januar 1999 die (angeblich in Fremdeigentum befindlichen) 80 % Aktienanteile der Beschwerdegegnerin 7 von der zur Y.________-Gruppe gehörenden Fa. G.________ GmbH & Co. für lediglich CHF 3,2 Mio. (dem Wert des bilanzierten Eigenkapitals) gekauft worden, obwohl der tatsächliche Wert des hochrentablen Unternehmens ca. DEM 14 Mio. betragen habe. Auf diese Weise seien der Gewinn der deutschen Unternehmensgruppe künstlich geschmälert und zwischen 1995 und 1999 Einkommenssteuern von ca. DEM 24,8 Mio. verkürzt worden. Die erstgenannten Vorgänge hätten der künstlichen Schmälerung des Gewinnes gedient, die letztgenannte Operation der "steuerfreien" Rückführung der (kapitalisierten) Gewinne in die Hände der Erbengruppe X.________. 
5.3 Was die privaten Beschwerdegegner einwenden, begründet keine offensichtlichen Fehler oder Lücken des Ersuchens, welche die genannten Verdachtsgründe sofort entkräften. 
 
Zwar ist den Beschwerdegegnern darin zuzustimmen, dass im Ersuchen nirgends (ausdrücklich) behauptet wird, die Angeschuldigten hätten zum Zwecke der Steuerverkürzung falsche Bilanzen oder andere Urkunden verwendet. Im Ersuchen wird die Arglist jedoch anders begründet. Die Angeschuldigten hätten zum Zwecke der "bewussten Täuschung ein ganzes Lügengebäude" errichtet, welches "für die Finanzbehörden nicht durchschaubar" gewesen sei. Wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht, kann die Frage offen bleiben, ob das inkriminierte Vorgehen auch zur steuerlichen Verwendung falscher Urkunden führte. 
 
Die privaten Beschwerdegegner 1-6 machen geltend, es werde ihnen keine Verkürzung ihrer persönlich geschuldeten Steuern vorgeworfen. Zwar wird im Ersuchen dargelegt, dass zunächst die Gewinne der Unternehmensgruppe Y.________ geschmälert worden seien (namentlich durch Übertragung von der Y.________ GmbH an die Beschwerdegegnerin 7). Es wird jedoch ebenso ausgeführt, dass es sich bei den privaten Beschwerdegegnern 1-6 um die Gesellschafter und Miteigentümer der Unternehmensgruppe handle und dass ihnen persönlich strafbare Steuerverkürzung vorzuwerfen sei. Das Ersuchen schliesst somit auch Abklärungen zur persönlichen Steuerpflicht der privaten Beschwerdegegner 1-6 ein. Selbst bei anderer (engerer) Auslegung des Ersuchens wäre zumindest eine strafbare Beteiligung der Miteigentümer an der Verkürzung der Unternehmensgewinnsteuern Gegenstand der Strafuntersuchung. 
 
Weiter wird geltend gemacht, der Verkauf der Beschwerdegegnerin 7 an die Y.________-Gruppe habe gar keine Steuerpflicht ausgelöst. Auch dieses Vorbringen ist unbehelflich. Den Angeschuldigten wird im Ersuchen nicht vorgeworfen, sie hätten Steuern verkürzt, die durch die Übertragung der Aktien der G.________ AG angefallen wären. Der Vorwurf geht vielmehr dahin, es sei der Gewinn der Y.________ GmbH künstlich geschmälert und dem Fiskus entzogen worden (namentlich durch Nichtgeltendmachung von vertraglichen Ansprüchen gegenüber der Beschwerdegegnerin 7). Durch den Verkauf der begünstigten Beschwerdegegnerin 7 an die Y.________-Gruppe deutlich unter Wert sei der entzogene Gewinn in kapitalisierter Form "steuerfrei" nach Deutschland zurücktransferiert worden. 
 
Einen Widerspruch sehen die Beschwerdegegner darin, dass im Ersuchen einerseits die Beschwerdegegnerin 7 als blosse "Domizilgesellschaft" bezeichnet, anderseits aber behauptet werde, die Gesellschaft sei hochprofitabel gewesen und deutlich unter Wert verkauft worden. Im Ersuchen wird nicht behauptet, bei der Beschwerdegegnerin 7 handle es sich um eine reine Domizilgesellschaft ohne eigenen Geschäftsbetrieb. Vielmehr wird dargelegt, die G.________ AG habe den Alleinvertrieb der Anlagen für die Märkte Europa (exklusive Deutschland), Afrika, Asien und Australien inne gehabt. Dass die Beschwerdegegnerin 7 von der ersuchenden Behörde "als blosser Briefkasten" bezeichnet werde, findet in den Akten keine Stütze. 
 
Zur Bestreitung übermässiger Rabatte an die Beschwerdegegnerin 7 stützen sich die Beschwerdegegner u.a. auf OECD-Richtlinien zur Beurteilung grenzüberschreitender konzerninterner Lieferungen und Dienstleistungen. Im Ersuchen wird die unübliche Höhe der Rabatte nicht auf die Preisvergleichs-, Wiederkaufspreis- oder Kostenaufschlagsmethode gestützt, sondern auf den Umstand, dass die gewährten Rabatte von den im Alleinvertriebsvertrag vereinbarten und branchenüblichen Konditionen stark abwichen. Darin liegt kein offensichtlicher Mangel des Ersuchens. 
Weiter wird vorgebracht, der (angebliche) Verzicht auf vertraglich vereinbarte Anzahlungen gegenüber der Beschwerdegegnerin 7 habe sich gar nicht gewinnmindernd ausgewirkt, da Anzahlungen "Fremdkapital" darstellten und (nach dem "Realisationsprinzip") nicht als Ertrag zu verbuchen seien. Im Ersuchen wird nicht behauptet, dass Anzahlungen in der Buchhaltung der Fa. Y.________ GmbH selbstständig als Ertrag zu verbuchen gewesen wären. Vielmehr wird dargelegt, dass das Entgegennehmen von Kunden-Anzahlungen durch die Beschwerdegegnerin 7 (Alleinvertriebsgesellschaft) bei gleichzeitigem Verzicht auf Anzahlungen durch die Fa. Y.________ GmbH (Lieferfirma) zu einem gewinnwirksamen Zinsertrag bei der Beschwerdegegnerin 7 geführt habe. Die Vertriebsgesellschaft habe nämlich jeweils Anzahlungen ihrer Kunden erhalten, bevor sie der Lieferfirma ihrerseits Anzahlungen bzw. den Kaufpreis zu entrichten hatte. Durch den Verzicht auf Anzahlungen sei der Fa. Y.________ GmbH eine analoge Zinsdifferenz entgangen. Inwiefern diese wirtschaftliche Betrachtungsweise im vorliegenden Zusammenhang offensichtlich falsch wäre, wird von den Beschwerdegegnern nicht dargelegt. 
 
Weiter wird argumentiert, es fehle zum Vornherein an einem Motivationszusammenhang zwischen den angeblich arglistigen Vorkehren und der Steuerverkürzung. Insbesondere habe die kapitalisierte Gewinnrückführung erst nach der Veranlagung stattgefunden. Diese Vorbringen lassen die Tatbestandsmässigkeit nicht einfach dahinfallen. Den Angeschuldigten wird namentlich vorgeworfen, sie hätten bei der Steuerveranlagung die wirtschaftliche Beherrschung der Beschwerdegegnerin 7 verheimlicht, d.h. über die tatsächliche Beteiligung am Kapital der G.________ AG falsche Angaben gemacht. Den Fiskalbehörden habe deshalb nicht auffallen können, dass die systematische "Gewinnverschiebung" zugunsten der Beschwerdegegnerin 7 und die anschliessende "steuerfreie" Rückführung der kapitalisierten Gewinne an die Angeschuldigten zu einer Steuerverkürzung in erheblicher Höhe führten. Die Fiskalbehörden hätten Steuerdeklarationen der Angeschuldigten akzeptiert, welche einen künstlich verminderten Gewinn der Unternehmensgruppe auswiesen. Der Hinweis, dass die Unternehmensgewinne buchführungsrechtlich korrekt verbucht worden seien, schliesst eine Täuschung der Veranlagungsbehörde über die steuerrechtlich massgeblichen Faktoren ("Steuerbilanz") nicht aus (vgl. dazu Urs R. Behnisch, Verdeckte Gewinnausschüttungen und Steuerstrafrecht, Schweizer Treuhänder 67 [1993] 379 ff.). Dass die Rückführung des kapitalisierten Gewinnes erst nach dieser Täuschung stattgefunden hätte, lässt den Tatbestand nicht zum Vornherein entfallen. 
 
Soweit die Beschwerdegegner im Übrigen die Sachdarstellung des Ersuchens detailliert bestreiten, aber keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche darlegen, welche die genannten Verdachtsgründe sofort entkräften, wird kein Rechtshilfehindernis begründet. Unbehelflich ist namentlich der Einwand, die ersuchende Behörde habe keine Beweise für die geltend gemachten "Gewinnverschiebungen" vorgelegt (vgl. BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; 122 II 134 E. 7b S. 137, 367 E. 2c S. 371; 120 Ib 251 E. 5c S. 255, je mit Hinweisen). 
5.4 Den Angeschuldigten werden komplexe täuschende Vorkehren zum Zwecke der Steuerverkürzung (in der Höhe von ca. DEM 24,8 Mio.) vorgeworfen. Bei objektiver Würdigung sämtlicher Umstände konnten diese Vorkehren auch von der Fiskalbehörde nur schwer durchschaut werden, weshalb sie als arglistig einzustufen sind (vgl. BGE 125 II 250 E. 3b S. 252, E. 5a S. 257; 115 Ib 68 E. 3a/bb S. 77, je mit Hinweisen; s. auch Bernasconi, a.a.O., S. 14; Lionel Frei, Die Rechtshilfe bei Abgabebetrug gemäss Art. 3 Abs. 3 des neuen Rechtshilfegesetzes [IRSG], ASA 50 [1981/82] 337 ff., S. 343; Peter J. Michael, Der Steuer- und Abgabebetrug im schweizerischen Recht, Finanzwirtschaft und Finanzrecht Bd. 59, Diss. SG 1992, S. 124; Popp, a.a.O., Rz. 179; Max Widmer, Die internationale Rechtshilfe bei Abgabebetrug, ASA 51 [1983] 513 ff., S. 524). Im Sinne der dargelegten Lehre und Praxis fiele der inkriminierte Sachverhalt nach schweizerischem Recht somit unter den Tatbestand des Abgabebetruges (vgl. auch BGE 111 Ib 242 E. 5b S. 249). Im Gegensatz zum Sachverhalt, der in BGE 111 Ib 242 zu beurteilen war, wird den Angeschuldigten hier vorgeworfen, dass sie (über den Verkauf der privaten Beschwerdegegnerin 7 an die Y.________-Gruppe zum blossen Wert des bilanzierten Eigenkapitals) für den indirekten Kapitalrückfluss (bzw. für die "steuerfreie" Gewinnrückführung in kapitalisierter Form) besorgt waren. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Umstand, dass die inkriminierten Vorgänge in den Geschäftsdokumenten, Bilanzen und Erfolgsrechnungen der beteiligten Gesellschaften Niederschlag fanden, für sich allein schon das Tatbestandsmerkmal der Arglist begründen würde. 
6. 
Bei dieser Sachlage kann der Ansicht des aargauischen Obergerichtes und der privaten Beschwerdegegner nicht gefolgt werden, das Ersuchen diene der "Ahndung nicht rechtshilfefähiger Fiskaldelikte". Das Vorbringen, neben der Staatsanwaltschaft Stuttgart seien auch deutsche Steuerfahnder an der fiskalstrafrechtlichen Untersuchung beteiligt, lässt das Ersuchen nicht als blosse fiskalische Beweisausforschung erscheinen. Ebenso wenig bildet der Umstand ein Rechtshilfehindernis, dass "im Betreff" des deutschen Ersuchens "nur von Steuerhinterziehung die Rede" sei. Wie dargelegt verlangt der Grundsatz der beidseitigen Strafbarkeit nicht, dass die Straf- bzw. Fiskalgesetzgebungen des ersuchenden und ersuchten Staates identisch wären. Rechtshilfe in Fiskalstrafsachen setzt lediglich voraus, dass der untersuchte Sachverhalt nach schweizerischem Recht unter den Tatbestand des Abgabebetruges fiele und auch nach deutschem Fiskalstrafrecht strafbar wäre (vgl. BGE 128 II 355 E. 2.7 S. 363; 125 II 250 E. 3b S. 253; 124 II 184 E. 4b/cc S. 188, je mit Hinweisen). Im Gegensatz zum schweizerischen Recht kann in Deutschland bereits Steuerhinterziehung strafrechtlich verfolgt werden (vgl. § 370 der deutschen Abgabeordnung). Der nach schweizerischem Recht als Abgabebetrug zu qualifizierende Sachverhalt wäre somit auch nach deutschem Recht strafbar. 
7. 
Die privaten Beschwerdegegner machen sodann geltend, der Umfang der erhobenen Dokumente und Bankauskünfte sei unverhältnismässig. Es bestehe kein ausreichender Sachzusammenhang zwischen den Rechtshilfemassnahmen und dem Gegenstand der Untersuchung. Ausserdem seien Untersuchungshandlungen erfolgt, die im Ersuchen gar nicht beantragt worden seien. 
7.1 Gemäss Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR muss die ersuchende Behörde den Gegenstand und den Grund ihres Gesuches spezifizieren. Daraus leitet die Praxis ein Verbot der Beweisausforschung ab. Dieses richtet sich gegen Beweisaufnahmen "auf's Geratewohl". Es dürfen keine strafprozessualen Untersuchungshandlungen zur Auffindung von Belastungsmaterial zwecks nachträglicher Begründung eines Tatverdachtes (oder zur Verfolgung nicht rechtshilfefähiger Delikte) durchgeführt werden. Eine hinreichend präzise Umschreibung der Verdachtsgründe soll möglichen Missbräuchen vorbeugen. Bei Ersuchen um Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen oder Kontenerhebungen sind nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich alle Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Mithin muss eine ausreichende inhaltliche Konnexität zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt sein (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S.242 f.; 112 Ib 462 E. 2b S. 463 f., je mit Hinweisen; vgl. Popp, a.a.O., Rz. 400 ff., 407). Bei der Frage, welche Rechtshilfemassnahmen sachlich geboten und zulässig erscheinen, ist ausserdem das Ersuchen sachgerecht zu interpretieren. Damit können namentlich unnötige Prozessleerläufe (durch das Einreichen neuer konnexer Ersuchen) vermieden werden (vgl. BGE 121 II 241 E. 3a S. 243). 
7.2 Es ist Aufgabe der ersuchten Rechtshilfebehörde, diejenigen Akten auszuscheiden, für die keine Rechtshilfe zulässig ist. Daher muss die ersuchte Behörde grundsätzlich aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde forscht das Bundesgericht jedoch nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten. Es obliegt daher den privaten Beschwerdegegnern konkret darzulegen, welche einzelnen Aktenstücke für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich seien, und diese Auffassung auch zu begründen. Dies gilt besonders bei komplexen Untersuchungen mit zahlreichen Akten (BGE 122 II 367 E. 2d S. 372). 
7.3 Der sachliche Bezug der gewünschten Geschäfts- und Bankunterlagen zum Gegenstand der Strafuntersuchung wird in den Beilagen zum Ersuchen detailliert genannt. Im Beschluss des Amtsgerichtes Stuttgart (Beilage 1 zum Ersuchen, Seite 2) wird insbesondere konkretisiert, welche Geschäftsunterlagen der im Ersuchen genannten Gesellschaften und Treuhänder einschlägige "Verbindungen zu den konzernzugehörigen Firmen der Y.________-Gruppe aufweisen". Die fraglichen Dokumente werden ausführlich aufgelistet. 
7.4 Die privaten Beschwerdegegner 7-12 machen geltend, es sei ihnen "nicht zumutbar", "detailliert und ausführlich darzulegen", welche einzelnen Aktenstücke für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich seien. In ihrer Beschwerdeschrift an das Obergericht seien sie ihrer Substanziierungsobliegenheit "im Rahmen des Zumutbaren" nachgekommen. In der genannten Eingabe im kantonalen Verfahren (S. 37-43, Ziff. 103 ff.) wurde auf einzelne Aktenbestandteile Bezug genommen und deren Relevanz bestritten. Allerdings beschränkt sich die Bestreitung auf die blosse Auflistung des Aktenverzeichnisses gemäss Schlussverfügung und die Behauptung der mangelnden Relevanz. Bei diversen Sammeldossiers wird weder deren Inhalt genannt noch dargelegt, weshalb dieser als zum vornherein unerheblich anzusehen sei. Vielmehr wird lediglich festgestellt, die Bezeichnung der Akten in der Schlussverfügung lasse keine Rückschlüsse auf deren Inhalt zu. 
Der blosse Umstand, dass die Beschwerdegegner vom jeweiligen Inhalt der Akten keine Kenntnis genommen hätten, stellt kein Rechtshilfehindernis dar. Für Dossiers und Aktenstücke, die offensichtlich einen konkreten Bezug zum untersuchten Sachverhalt aufweisen, genügen pauschale Bestreitungen nicht, um die Unzulässigkeit der Rechtshilfe zu begründen. Dies gilt namentlich für Verwaltungsratsdossiers der Beschwerdegegnerin 7 (an denen der Beschwerdegegner 2 beteiligt war), für Geschäftskorrespondenz zwischen den Beschwerdegegnern und jenen Treuhändern, über die laut Ersuchen eine wirtschaftliche Kontrolle der Beschwerdegegnerin 7 erfolgt sei, oder für Geschäftsunterlagen der Beschwerdegegnerin 7 über Kundenanzahlungen. Die pauschalen Bestreitungen der Beschwerdegegner lassen die fraglichen Aktenstücke nicht als zum Vornherein unerheblich erscheinen. Es ist auch nicht die Aufgabe des Bundesgerichtes, in den umfangreichen Akten (ca. 100 Ordner) von sich aus nach entsprechenden Dokumenten zu suchen. 
 
Das Vorbringen, nach der Beschlagnahme seien keine Dokumente als unerheblich ausgeschieden worden, lässt die Rechtshilfemassnahme nicht als unverhältnismässig erscheinen, zumal schon bei der Beschlagnahmung (unter Beizug sachverständiger deutscher Ermittlungsbeamter) eine grobe Ausscheidung der gesuchten Dokumente vorgenommen wurde und diese im Ersuchen detailliert beschrieben werden. Im Übrigen sind grundsätzlich alle Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können bzw. nicht offensichtlich irrelevant erscheinen (vgl. BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; 112 Ib 462 E. 2b S. 463 f.). 
7.5 Auch die privaten Beschwerdegegner 1-6 machen geltend, sie hätten sich im kantonalen Beschwerdeverfahren zu den Positionen "des vom Bezirksamt Aarau zu verantwortenden Verzeichnisses geäussert". Zwar werfen sie dem BJ eine "ungenügend substanziierte" Stellungnahme vor. Das BJ hätte ihrer Auffassung nach "allen Anlass dazu gehabt", darzulegen, inwiefern z.B. "das rote Dossier 'F.________ Ltd.'" der Aufklärung des Sachverhaltes dienen könnte. Die Beschwerdegegner legen jedoch selber nicht dar, was das fragliche Dossier enthält und weshalb die betreffenden Dokumente offensichtlich irrelevant wären. Analoges gilt für das von den Beschwerdegegnern erwähnte "erste" in der Schlussverfügung "aufgelistete Aktenstück". Mit diesen Vorbringen bestreiten auch die Beschwerdegegner 1-6 lediglich pauschal die Erheblichkeit der in der Schlussverfügung aufgelisteten Dokumente, ohne inhaltlich darauf einzugehen. Wie bereits dargelegt, begründet dies im vorliegenden Fall kein Rechtshilfehindernis. 
7.6 Die privaten Beschwerdegegner beanstanden weiter, dass der Beschwerdegegner 10 polizeilich einvernommen worden sei, obwohl dies im Ersuchen gar nicht beantragt werde. Das Analoge gelte für die Durchsuchung eines Bankschliessfaches der Beschwerdegegnerin 1. Diesbezüglich habe es zudem an einem schriftlichen Durchsuchungsbefehl gemangelt. 
 
Dass der Beschwerdegegner 10 anlässlich der Hausdurchsuchung und Beschlagnahme (als betroffener Inhaber einer Treuhandfirma) zu Protokoll befragt wurde, stellt keine unzulässige oder unverhältnismässige Ausdehnung der Rechtshilfe dar. Die Befragung diente der ordnungsgemässen Durchführung der beantragten Hausdurchsuchung und Beschlagnahme sowie der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen. Dieser hat nach den anwendbaren kantonalen Prozessvorschriften das Recht, sich zur Zwangsmassnahme zu äussern und insbesondere Geheimhaltungsinteressen geltend zu machen. Dass der Betroffene zum Gegenstand der Durchsuchung sachdienlich befragt wurde und freiwillig (ohne von einem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen) Auskünfte erteilte, die polizeilich protokolliert wurden, ist nicht zu beanstanden. 
 
Aus den Beilagen zum Ersuchen geht sodann hervor, dass u.a. beantragt wurde, die Wohn- und Nebenräume der Eigentumswohnung der Beschwerdegegnerin 1 in Vella/GR nach sachdienlichen Unterlagen zu durchsuchen. Wie sich aus den Vollzugsakten ergibt, wurde dabei der Schlüssel zu einem Bankschliessfach gefunden, worauf dieses Schliessfach durchsucht und darin befindliche Dokumente sichergestellt wurden. Auch dies stellt keine unzulässige Ausdehnung der Rechtshilfe dar. Vielmehr beruht die Untersuchungshandlung auf einer sachgerechten Auslegung des Ersuchens mit dem Ziel, unnötige Verfahrensleerläufe (im Hinblick auf ergänzende Ersuchen) zu vermeiden (vgl. BGE 121 II 241 E. 3a S. 243). Aktenwidrig ist das Vorbringen, für die Hausdurchsuchung in Vella/GR habe "kein schriftlicher Hausdurchsuchungsbefehl" vorgelegen. Dieser erstreckt sich auf "alle" von der Beschwerdegegnerin 1 "benutzten Räumlichkeiten". 
8. 
Die privaten Beschwerdegegner bringen weiter vor, deutsche Beamte hätten unzulässigerweise an den Untersuchungshandlungen mitgewirkt. Die dabei gewonnenen Informationen dürften daher nicht verwertet und nicht an die ersuchende Behörde weitergeleitet werden. Gemäss Hausdurchsuchungsprotokollen sei anlässlich der Hausdurchsuchung bei der Beschwerdegegnerin 1 (in Vella/GR) die Steuerinspektorin Kerstin Weiss anwesend gewesen, anlässlich der Hausdurchsuchung bei der Beschwerdegegnerin 7 die Amtsräte Guido Steck und Siegfried Timm. Als Betriebsprüfer der Oberfinanzdirektion Stuttgart hätten beide Amtsräte nicht zugelassen werden dürfen. Das gleiche gelte für Steuerinspektor Jürgen Mack, der vermutlich an der Hausdurchsuchung bei der Beschwerdegegnerin 8 teilgenommen habe. Die Anwesenheit von Amtsrat Guido Steck sei ausserdem "weder beantragt noch bewilligt worden". Die Dienstfunktion von Amtsrat Hans Gassner sei vom Bezirksamt Aarau nicht abgeklärt worden. Da die deutschen Beamten "untereinander und/oder mit den in Deutschland aktiven Kollegen bzw. Vorgesetzten telefonischen Kontakt" gehabt hätten, seien "vermutlich bereits während den Durchsuchungen, also vor dem Ergehen einer rechtskräftigen Schlussverfügung, wesentliche Informationen an den ersuchenden Staat weitergegeben" worden. "Angesichts der nicht erforderlichen aber erheblichen Teilnahme ausländischer Beamter" sei "davon auszugehen, dass den ausländischen Beamten Unterlagen zur Durchsicht übergeben wurden". "Allenfalls" sei ihnen "sogar erlaubt worden, schriftlich oder fernmündlich Notizen zu machen". Nur dadurch sei zu erklären, dass "am 13. März 2002, also am Tag der Durchsuchungen in der Schweiz", ein weiteres Begehren um Hausdurchsuchung bei der Beschwerdegegnerin 12 gestellt worden sei. 
8.1 Im angefochtenen Entscheid des Obergerichtes wurde erwogen, dass der Beizug deutscher Ermittlungsbeamter bei Rechtshilfemassnahmen zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen sei. Im vorliegenden Fall habe das Ersuchen jedoch "eine ganze Reihe von Beamten genannt, ohne dass deren Bezug zum Strafuntersuchungsverfahren konkretisiert und die gesetzliche Grundlage genannt" worden wäre. Das Ersuchen erscheine insofern "als ungenügend begründet", weshalb, "keine generelle Teilnahmebewilligung" hätte "ergehen dürfen". In der Beschwerdeschrift vertritt das BJ die Auffassung, die Mitwirkung der deutschen Steuerfahnder sei bundesrechtskonform erfolgt. "Selbst wenn" dabei "Informationen aus dem Geheimbereich vorzeitig an die Staatsanwaltschaft Stuttgart übermittelt worden wären, würde dies" nach Ansicht des BJ "nicht zur Verweigerung der beantragten Rechtshilfe führen". 
8.2 Personen, die am ausländischen Verfahren beteiligt sind, kann die Anwesenheit bei Rechtshilfehandlungen sowie die Akteneinsicht gestattet werden, wenn der ersuchende Staat es gestützt auf seine Rechtsordnung verlangt oder wenn dadurch die Ausführung des Ersuchens oder die Strafverfolgung im Ausland erheblich erleichtert werden kann (Art.65a Abs. 1-2 IRSG). Art. 4 Satz 2 EUeR bestimmt, dass die beteiligten Behörden und Personen bei der Erledigung des Ersuchens vertreten sein können, wenn der ersuchte Staat zustimmt. Gemäss Art.III des Zusatzvertrages zwischen Deutschland und der Schweiz zum EUeR vom 13. November 1969 (SR 0.351.913.61) wird die Anwesenheit von Prozessbeteiligten bei der Vornahme von Rechtshilfehandlungen im ersuchten Staat gestattet, auch wenn dessen Recht die Anwesenheit von Prozessbeteiligten bei Untersuchungshandlungen nicht vorsieht, dies aber nach den innerstaatlichen Vorschriften des ersuchenden Staates zulässig ist. 
 
Die Anwesenheit ausländischer Beamter darf indessen nicht zur Folge haben, dass ihnen Tatsachen aus dem Geheimbereich zugänglich gemacht werden, bevor die zuständige Behörde über Gewährung und Umfang der Rechtshilfe entschieden hat (Art. 65a Abs. 3 IRSG). Die ausführende Behörde hat daher geeignete Massnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass den bei Rechtshilfehandlungen zugelassenen ausländischen Beamten keine Tatsachen aus dem Geheimbereich zugänglich gemacht werden, bevor der Richter über die Zulässigkeit und den Umfang der Rechtshilfe rechtskräftig entschieden hat (vgl. BGE 128 II 211 E. 2.1 S. 215 f.). 
 
Nach der Praxis des Bundesgerichtes ist namentlich dafür zu sorgen, dass die ausländischen Beamten keine Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Zwangsmassnahmen oder allfälliger Befragungen tätigen und dass ihnen vor Rechtskraft des Rechtshilfeentscheides keine Kopien der beschlagnahmten Akten herausgegeben werden. Ausländische Beamte sind grundsätzlich nur unter dem Vorbehalt zuzulassen, dass sie allfällige Erkenntnisse, die sie durch ihre Teilnahme an den Untersuchungshandlungen gewonnen haben, bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung im deutschen Strafverfahren nicht verwenden dürfen. 
 
Der Beizug von Ermittlungsfachleuten des ersuchenden Staates soll der vollziehenden Behörde die Sichtung des Aktenmaterials und eine erste Ausscheidung nicht relevanter Dokumente erleichtern. Dies kann sich insbesondere bei komplexen Untersuchungen mit umfangreichen Akten (wie im vorliegenden Fall) als sachlich geboten aufdrängen. Dabei soll den ausländischen Fahndern ermöglicht werden, den ausführenden schweizerischen Organen, welche mit dem zu untersuchenden Sachverhalt nicht im Detail vertraut sind, für den Vollzug der Hausdurchsuchung und Beschlagnahme sachdienliche Auskünfte zu erteilen und nötigenfalls Fragen zu beantworten. Im Übrigen hat der von der Hausdurchsuchung Betroffene das Recht, allfällige Geheimhaltungsinteressen geltend zu machen und nötigenfalls eine Versiegelung der fraglichen Dokumente zu verlangen. 
8.3 Im Ersuchen vom 26. November 2001 wurde um die Zulassung deutscher Steuerfahnder ersucht. Es werde beabsichtigt, Amtsrat Siegfried Timm von der Oberfinanzdirektion Stuttgart (zur Hausdurchsuchung bei der Beschwerdegegnerin 7 in Buchs) sowie Steuerinspektorin Kerstin Weiss vom Finanzamt Heilbronn (zur Hausdurchsuchung bei der Beschwerdegegnerin 1 in Vella) zu entsenden. Ergänzend bzw. bei terminlichen Schwierigkeiten könnten auch die Amtsräte Rudolf Blass und Werner Hagner vom Finanzamt Heilbronn bzw. Werner Kurz vom Finanzamt Öhringen mitwirken. Die Leitung der Ermittlungen habe Staatsanwalt Buchele von der Staatsanwaltschaft Stuttgart inne. In den ergänzenden Ersuchen vom 4. und 22. Februar 2002 wurde zusätzlich um Zulassung von Staatsanwalt Michael Neef von der Staatsanwaltschaft Stuttgart (zur Hausdurchsuchung bei der Beschwerdegegnerin 7 und beim Beschwerdegegner 10), von Amtsrat Guido Steck (zur Hausdurchsuchung bei der Beschwerdegegnerin 9), von Steuerinspektor Jürgen Mack (zur Hausdurchsuchung bei der Beschwerdegegnerin 8), von Amtsrat Hans Gassner (zur Hausdurchsuchung bei der Beschwerdegegnerin 11) und von Amtsrat Thomas Schubert (für die Durchsuchung eines Treuhandbüros in Zug) ersucht. 
8.4 Die Auffassung der Beschwerdegegner, es dürften nur ausländische Beamte zugelassen werden, die in den Ersuchen (bzw. im ersten Ersuchen) abschliessend aufgezählt wurden, und es sei der ersuchenden Behörde nicht erlaubt, Ersatzleute oder Stellvertreter nachzumelden, findet in Art. 65a IRSG und im Zusatzvertrag mit Deutschland zum EUeR keine Stütze. Ebenso wenig kann der Ansicht gefolgt werden, es dürfe in Fiskalstrafsachen ausschliesslich Angehörigen "der Steuerfahndungsstelle des zuständigen Finanzamtes" (aber keinen Betriebsprüfern der zuständigen Oberfinanzdirektion) die Anwesenheit erlaubt werden. Wenn Art. 65a IRSG die Zulassung von Personen erlaubt, die "am ausländischen Verfahren beteiligt" sind, wird damit die Zulassung von Bundesrechts wegen nicht auf Steuerfahnder im engeren Sinne beschränkt. Das Vorbringen, es seien Zuständigkeitsvorschriften des deutschen Verfahrensrechtes verletzt worden, lässt die Bewilligung der Rechtshilfe nicht als bundes- oder staatsvertragswidrig erscheinen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegner hat die ersuchte (schweizerische) Behörde auch nicht (gestützt auf Art. III des Zusatzvertrages mit Deutschland) zu prüfen, ob die beantragte Anwesenheit deutscher Beamter mit dem deutschen Verfahrensrecht vereinbar sei. Vielmehr dürfen die schweizerischen Behörden davon ausgehen, dass die ersuchende Behörde die Zulässigkeit ihrer Anträge nach eigenem (deutschem) Recht prüft. Ein Rechtshilfehindernis ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. 
8.5 Es lassen sich den vorliegenden Akten auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass den bei den Hausdurchsuchungen und Aktenkonfiskationen anwesenden deutschen Steuerfahndern unzulässigerweise Einsicht in die beschlagnahmten Dokumente gegeben worden wäre bzw. dass die Fahnder unzulässige Aufzeichnungen gemacht oder verfrüht Kopien der sichergestellten Dokumente erhalten hätten. Die gegenteilige Behauptung der Beschwerdegegner beruht auf reinen Vermutungen. Das Vorbringen, die deutschen Steuerfahnder hätten telefoniert, lässt keine Schlussfolgerung zu, es seien ihnen unzulässigerweise Tatsachen aus dem Geheimbereich zugänglich gemacht worden. Analoges gilt für das Vorbringen, "am 13. März 2002, also am Tag der Durchsuchungen in der Schweiz," sei ein weiteres Begehren um Hausdurchsuchung bei der Beschwerdegegnerin 12 gestellt worden. Die Beschwerdegegner behaupten denn auch nicht, das fragliche ergänzende Ersuchen stütze sich inhaltlich auf Informationen aus dem Geheimbereich. Ebenso wenig erläutern sie, welche geschützten Geheimnisse ihrer Ansicht nach tangiert worden wären bzw. in welche geheimen Dokumente die deutschen Beamten unerlaubterweise Einsicht erhalten hätten. Im Übrigen haben die Vertreter der von den Beschlagnahmungen betroffenen Beschwerdegegnerinnen 7, 11 und 12 die Siegelung der sichergestellten Dokumente verlangt. Ein Rechtshilfehindernis ist auch in diesem Zusammenhang nicht dargetan. 
9. 
9.1 Die Beschwerdegegner 1-6 machen geltend, das Bezirksamt Aarau habe ihnen das rechtliche Gehör verweigert. Zwar hätten sie (bzw. die Beschwerdegegnerin 1 persönlich) "einen Tag lang" Gelegenheit zur Akteneinsicht gehabt. Die Akten (ca. 100 Bundesordner in 16 Kisten) seien jedoch ausserordentlich umfangreich und "ungenügend durch Aktenverzeichnisse erschlossen". 
Es lässt sich den Verfahrensakten nicht entnehmen, dass den Beschwerdegegnern 1-6 im massgeblichen Zeitraum zum Vornherein verweigert worden wäre, länger als nur einen Tag Akteneinsicht zu nehmen. Die Sachdarstellung der Beschwerdegegner 1-6 ist im Übrigen offensichtlich unvollständig. Wie sich aus den Verfahrensakten ergibt, hat der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner 7-12 dem Bezirksamt Aarau am 4. April 2002 schriftlich mitgeteilt, dass er "vorderhand" auch die Beschwerdegegnerin 1 vertrete. Gleichzeitig legte der Rechtsvertreter eine Prozessvollmacht der Beschwerdegegnerin 1 bei. Die vom Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 1 mit Gesuchen vom 18. März, 4. April, 24. April, 7. Mai, 15. Mai und 5. Juni 2002 verlangte Akteneinsicht (Übersendung von Aktenkopien sowie direkte Einsicht) wurde ihm am 25./26. März, 8. April, 24. Mai, 27. Mai und 13. Juni 2002 gewährt. Bei der unbeschränkten Akteneinsicht vom 24. Mai 2002 waren neben der Beschwerdegegnerin 1 und ihrem Anwalt auch der Beschwerdegegner 2 (sowie Vertreter der Beschwerdegegnerinnen 7 und 12) anwesend. Am 22. Mai 2002 nahm die Beschwerdegegnerin 4 selbstständig Akteneinsicht. Am 12. Juli 2002 wurden den Beschwerdegegnern 1-6 (auf deren Gesuch vom 11. Juli 2002 hin) weitere Unterlagen in Kopie zugestellt. Die Beschwerdegegner hatten in den anschliessenden Beschwerdeverfahren vor Obergericht und Bundesgericht sodann Gelegenheit, sich um weitere Akteneinsicht zu bemühen. Bei dieser Sachlage ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich. 
9.2 Die privaten Beschwerdegegner 7-12 machen geltend, das Bezirksamt Aarau habe die Schlussverfügung nicht ausreichend begründet. 
 
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass der Entscheid so begründet wird, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein ausreichendes Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dabei muss sich die Begründung nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausdrücklich auseinander setzen. Es genügt vielmehr, wenn die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte genannt werden (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f.; 124 II 146 E. 2a S. 149; 123 I 31 E. 2c S. 34; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f., je mit Hinweisen). 
 
Wie sich aus den Akten ergibt, haben die Beschwerdegegner 7-12 die Schlussverfügung am 26. Juli 2002 beim Obergericht angefochten. In ihrer 47 Seiten umfassenden Beschwerdeschrift haben sie ausführlich dargelegt, was ihrer Ansicht nach in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gegen die Bewilligung der Rechtshilfe spricht. Die Beschwerdegegner konnten schon im kantonalen Verfahren alle Gesichtspunkte ausführlich darlegen, die auch Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Auch im Verfahren vor Bundesgericht haben die Beschwerdegegner 7-12 in zwei umfangreichen Eingaben zu allen relevanten Fragen ausführlich Stellung nehmen können. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdegegnern auch nicht konkret dargelegt, inwiefern die Begründung der Schlussverfügung es ihnen geradezu verunmöglicht hätte, ihre Rechte auf dem Beschwerdeweg wirksam wahrzunehmen. Die beanstandete Begründung genügt den verfassungsrechtlichen Minimalanforderungen an einen Verwaltungsentscheid. 
10. 
Die privaten Beschwerdegegner beantragen (subeventualiter), die Rechtshilfe sei höchstens unter Spezialitätsvorbehalt zu bewilligen. Dieser Punkt ist gar nicht streitig. Wie das BJ in seiner Beschwerdeschrift (Seite 9 Ziff. 5.6) ausdrücklich bestätigt, werde ein ausdrücklicher Spezialitätsvorbehalt praxisgemäss spätestens vor dem Vollzug der bewilligten Rechtshilfe angebracht. Dass nicht schon die Schlussverfügung des Bezirksamtes Aarau einen solchen Vorbehalt enthielt, stellt kein Rechtshilfehindernis dar. Der Auffassung der Beschwerdegegner, ein in der Vollzugskorrespondenz angebrachter Spezialitätsvorbehalt habe im Rechtshilfeverkehr zwischen den zuständigen Behörden keine rechtliche Verbindlichkeit, kann grundsätzlich nicht gefolgt werden. Im Interesse der Klarheit und Einfachheit ist das Bezirksamt jedoch anzuweisen, einen ausdrücklichen Spezialitätsvorbehalt bereits in die Schlussverfügung aufzunehmen. 
11. 
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben ist. Die Rechtshilfe wird im Sinne der obigen Erwägungen und im Rahmen der Schlussverfügung des Bezirksamtes Aarau bewilligt. 
 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die Gerichtskosten den privaten Beschwerdegegnern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, und der Entscheid des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 25. September 2002 wird aufgehoben. 
2. 
Die Rechtshilfe wird im Rahmen der Schlussverfügung des Bezirksamtes Aarau vom 25. Juni 2002 bewilligt. Das Bezirksamt wird angewiesen, die Schlussverfügung mit einem Spezialitätsvorbehalt zu versehen. 
3. 
Zur neuen Festlegung der Gerichts- und Parteikosten des kantonalen Rekursverfahrens wird die Streitsache an das Obergericht des Kantons Aargau zurückgewiesen. 
4. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- für das Verfahren vor Bundesgericht wird den privaten Beschwerdegegnern auferlegt. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht, Beschwerdekammer in Strafsachen, des Kantons Aargau sowie dem Bezirksamt Aarau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 24. Oktober 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: