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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_799/2009 
 
Urteil vom 24. Dezember 2009 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Betreibungsamt A.________, 
verfahrensbeteiligtes Amt. 
 
Gegenstand 
Existenzminimumsberechnung. 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 18. November 2009 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs (Kanton Solothurn). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 18. November 2009 der Solothurner Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, die eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine neue Existenzminimumsberechnung durch das Betreibungsamt A.________ abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, 
in die - das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisende - Verfügung des Bundesgerichts vom 27. November 2009 samt Aufforderung des Beschwerdeführers zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.--, 
in die - das erste Gesuch des Beschwerdeführers um Wiedererwägung der erwähnten Verfügung abweisende - Verfügung vom 14. Dezember 2009 samt Nachfristansetzung zur Vorschusszahlung, 
in die Bestätigung der Bundesgerichtskasse, wonach der Beschwerdeführer den Vorschuss fristgerecht bezahlt hat, 
 
in Erwägung, 
dass die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs im Urteil vom 18. November 2009 erwog, in seiner kantonalen Beschwerde lege der Beschwerdeführer nicht dar, was an der neuen Berechnung mangelhaft sein soll, im Übrigen erweise sich die Differenz zwischen der alten und der neuen Berechnung, bei welcher dem Betreibungsamt ein gewisser Beurteilungsspielraum zustehe, als marginal, 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), 
dass sich der Beschwerdeführer in seiner (innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist des Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG eingereichten) Eingabe an das Bundesgericht nicht nach den erwähnten Anforderungen mit den entscheidenden Erwägungen im (vorliegend allein anfechtbaren: Art. 75 Abs. 1 BGG) Urteil der Aufsichtsbehörde auseinandersetzt, 
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil der Aufsichtsbehörde vom 18. November 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass es insbesondere nicht genügt, vor Bundesgericht die Existenzminimumsberechnung des Betreibungsamtes A._______ zu bestreiten und (ohne nach Art. 105 Abs. 2/106 Abs. 2 BGG substantiierte Rügen zu erheben) den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, 
dass die erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten weiteren Eingaben des Beschwerdeführers als Beschwerdeergänzung ohnehin unzulässig sind, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass das zweite Gesuch des Beschwerdeführers um Wiedererwägung der abweisenden Armenrechtsverfügung abzuweisen ist, weil der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Richtigkeit dieser Verfügung, auf die verwiesen werden kann, in Frage zu stellen vermöchte, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das zweite Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem verfahrensbeteiligten Amt und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs (Kanton Solothurn) schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 24. Dezember 2009 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann