Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_1237/2015
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Urteil vom 25. Februar 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Näf.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Semela,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Urs Marolf,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Vergewaltigung, mehrfaches versuchtes Verbreiten menschlicher Krankheiten, gewerbsmässiger Betrug etc.; Strafzumessung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 18. Mai 2015.
Sachverhalt:
A.
Das Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, sprach X.________ mit Urteil vom 18. Mai 2015 schuldig
- der mehrfachen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB,
- der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB,
- des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB,
- des mehrfachen versuchten Verbreitens menschlicher Krankheiten gemäss Art. 231 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von A.________, B.________, C.________ und D.________,
- der versuchten Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB,
- der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB,
- der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB,
- der mehrfachen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von E.________ und C.________,
- des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von C.________,
- der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von C.________,
- der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB,
- der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung eines Fahrzeugs erschwert, gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV i.V.m. aArt. 90 Ziff. 2 SVG.
Das Obergericht bestrafte X.________ hiefür mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren.
B.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei freizusprechen von den Vorwürfen der Vergewaltigung, der Freiheitsberaubung und der versuchten Nötigung zum Nachteil von A.________, vom Vorwurf des mehrfachen versuchten Verbreitens menschlicher Krankheiten zum Nachteil von A.________, B.________, C.________ und D.________ sowie vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs. Er sei mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu bestrafen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
A.________ beantragt, die Beschwerde sei, soweit sie betreffend, abzuweisen.
Die Staatsanwaltschaft vertritt in ihrer Vernehmlassung die Auffassung, die Darstellung von A.________ sei glaubhaft.
X.________ wurde die Gelegenheit gegeben, zu den Vernehmlassungen Stellung zu nehmen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft in ihrer Anklage dem Beschwerdeführer Vergewaltigung vor, begangen am 16. Februar 2011 in seiner Wohnung zum Nachteil von A.________. Die erste Instanz sprach den Beschwerdeführer wegen Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von A.________ "in dubio pro reo" frei. Die Vorinstanz verurteilte ihn wegen Vergewaltigung. Der Beschwerdeführer ficht dies an.
1.2.
1.2.1. A.________ wurde am 7. und 31. August 2012 polizeilich befragt. Am 8. Februar 2013 fand das Explorationsgespräch bei Prof. F.________ statt. Am 17. April 2013 wurde sie von der Staatsanwaltschaft einvernommen. Die Vorinstanz gibt die Aussagen der Beschwerdeführerin zusammenfassend wieder und würdigt sie eingehend. Sie legt dar, weshalb gewisse Widersprüche in den Aussagen sowie eingestandene Erinnerungslücken nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen sprechen. Dass A.________ die inkriminierte Vergewaltigung relativ detailarm schilderte, ist nach der Würdigung der Vorinstanz plausibel, da zur Zeit der Aussagen vom August 2013 bereits rund 1½ Jahre seit der inkriminierten Tat verstrichen waren, das Tatgeschehen per se nicht komplex ist und das Thema Sexualität bei A.________ allgemein mit Scham besetzt ist. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen spricht nach der Einschätzung der Vorinstanz auch, dass A.________ auf naheliegende Mehrbelastungen des Beschwerdeführers verzichtete und beispielsweise aussagte, die einvernehmlichen sexuellen Kontakte, die sie während ihrer kurzen Beziehung mit dem Beschwerdeführer gehabt habe, seien schön gewesen.
A.________, die wegen ihrer manisch-depressiven Erkrankung im Psychiatriezentrum Münsingen stationär behandelt worden war, suchte am 17. Februar 2011, also am Tag nach der inkriminierten Tat, im Rahmen einer Nachkontrolle das Psychiatriezentrum auf. Dabei erzählte sie ihrer Psychiaterin G.________ nichts von der Vergewaltigung. Sie wirkte gemäss den Aussagen der Psychiaterin verstört und ängstlich und äusserte bloss, dass etwas Schlimmes vorgefallen sei (kant. Akten, Ordner 8 p. 2972, 2977). Zwei Tage nach dem Vorfall, am 18. Februar 2011, schilderte A.________ gegenüber der Polizei zwar, dass der Beschwerdeführer sie mit einem Messer genötigt habe, einen Abschiedsbrief zu schreiben, doch erwähnte sie nichts von der Vergewaltigung (kant. Akten, Ordner 8 p. 2646). Es war der Ehemann von A.________, der erstmals in seiner Zeugeneinvernahme vom 20. April 2012 aussagte, dass seine Ehefrau am 16. Februar 2011 vom Beschwerdeführer vergewaltigt worden sei, wie sie ihm Wochen später, am 20. April 2011, anvertraut habe (kant. Akten, Ordner 8 p. 2898 ff., 2903). A.________ machte erstmals am 7. August 2012, also rund 1½ Jahre nach der inkriminierten Tat, gegenüber der Polizei diesbezügliche Aussagen (kant. Akten, Ordner 8 p. 2856). Dass ein Opfer einer Vergewaltigung erst längere Zeit danach darüber berichtet und sich dabei nicht an die Polizei, sondern an eine Vertrauensperson wendet, ist nach der Einschätzung der Vorinstanz nicht ungewöhnlich und spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit des erhobenen Vorwurfs. Nicht völlig unerklärlich ist nach Meinung der Vorinstanz sodann, dass A.________ nicht sofort nach der Vergewaltigung aus der Wohnung des Beschwerdeführers flüchtete, sondern zunächst ihre Sachen packte, und dass sie mit dem Gepäck nicht den Zug benützen wollte, sondern sich im Auto vom Beschwerdeführer, dessen Schwager und dessen Sohn nach Hause fahren liess. Erklärbar ist dies nach Auffassung der Vorinstanz damit, dass A.________ einerseits gemäss den Aussagen ihrer Psychiaterin traumatisiert war und es sich andererseits beim Täter um eine Person handelte, mit der sie einen kurze intime Beziehung gepflegt hatte.
A.________ leidet gemäss dem Ergänzungsgutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 28. Februar 2013 seit dem Jahr 2003 an einer bipolaren Störung mit überwiegend depressiver Symptomatik, die im Untersuchungszeitpunkt remittiert war. Gemäss dem Gutachter Dr. H.________ ist die Störung nicht geeignet, Zweifel an der Aussagetüchtigkeit von A.________ zu begründen. Es bestünden diskrete psychopathologische Auffälligkeiten, die in Bezug auf die Aussagequalität Berücksichtigung finden sollten (kant. Akten, Ordner 8 p. 2979 ff., 2991).
1.2.2. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme von A.________ vom 31. August 2012 stellte der Vertreter des Beschwerdeführers den Beweisergänzungsantrag, es sei betreffend A.________ ein Glaubhaftigkeitsgutachten über deren Aussagen hinsichtlich der inkriminierten Vergewaltigung vom 16. Februar 2011 in Auftrag zu geben. Die Staatsanwaltschaft Baden gab dem Antrag statt.
Das aussagepsychologische Gutachten von Prof. F.________ vom 25. März 2013 (kant. Akten, Ordner 8 p. 3002 ff.) hält zusammenfassend Folgendes fest (kant. Akten, Ordner 8 p. 3062 ff.). Es lägen keine Hinweise darauf vor, dass A.________ durch die Vorerkrankung zum Zeitpunkt des in Frage stehenden Geschehens oder zur Zeit ihrer früheren oder ihrer aktuellen Aussagen zur Sache beeinträchtigt gewesen sein könnte. Für eine psychopathologisch begründete Wahrnehmungsverzerrung, etwa im Sinne einer illusionären Situationsverkennung, habe die forensisch-psychiatrische Untersuchung keine Hinweise erbracht. Ebenfalls hätten sich keine Hinweise darauf ergeben, dass A.________ nicht grundsätzlich in der Lage sein sollte, die in Frage stehenden Geschehnisse wahrzunehmen, über einen Zeitraum von zwei Jahren im Gedächtnis behalten und verbal wiedergeben zu können. Insofern sei die Aussagetüchtigkeit zu bejahen. Für das Vorliegen einer unabsichtlichen Falschaussage hätten sich in der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage keine Hinweise finden lassen. Die in den Akten dokumentierten und die in den Explorationsgesprächen gemachten Aussagen von A.________ zum sexuellen Kerngeschehen wiesen keine erheblichen Widersprüche auf, welche nicht mit gedächtnispsychologischen Erkenntnissen in Einklang zu bringen wären. Insofern spreche grundsätzlich nichts dagegen, dass die konstant vorgebrachten Angaben zum sexuellen Kerngeschehen erlebnisbegründet sein könnten. Als problematisch sei jedoch die Tendenz von A.________ einzuordnen, in Situationen, in denen sie unter Rechtfertigungsdruck gerate, zuvor eingestandene Erinnerungsunsicherheiten nicht mehr zuzugeben und eher schema- als erinnerungsgeleitete Antworten zu geben. Für solche Aussageteile sei nicht von hinreichender Zuverlässigkeit auszugehen. Eine in Rechtfertigungsnot vorgenommene Aggravation des Gewaltaspekts der Vorwürfe (Schläge) sei vor diesem Hintergrund angesichts der inkonstanten Darstellung dieses Aussageinhalts nicht auszuschliessen. Andererseits habe die Analyse der Aussagegeschichte keine Hinweise darauf erbracht, dass die Erstbekundung unter Rechtfertigungsdruck entstanden sein könnte. Zudem würden wesentliche Teile des sexuellen Kerngeschehens konstant geschildert. Die kognitiven Fähigkeiten von A.________ seien grundsätzlich ausreichend dafür, dass sie sich ihre Schilderungen der Kernhandlung ausgedacht haben könnte. Insbesondere dann, wenn man im Hinblick auf die Beurteilung des zentralen Vergewaltigungsvorwurfs ausschliesslich die Kernhandlung betrachte, könne die Lügenhypothese mit aussagepsychologischen Mitteln aufgrund der qualitätsarmen Schilderung nicht abgewiesen werden. Dies sei jedoch nicht grundsätzlich mit dem Nachweis einer intentionalen Falschaussage gleichzusetzen. Im vorliegenden Fall seien mehrere Bedingungen gegeben, welche eine geringe Aussagequalität auch bei erlebnisbasierter Aussage schlüssig erklären könnten. Die geringe Qualität korrespondiere mit A.________s Schilderungen fallneutraler Themen, wobei zu berücksichtigen sei, dass Aussagen von unter depressiven Episoden leidenen Personen qualitätsärmer seien. Auch die allgemein schambesetzte Kommunikation über Sexualität und die Tatsache, dass es sich zumindest bei der Kernhandlung um einen relativ schlichten Sachverhalt gehandelt habe, der in grossem zeitlichem Abstand geschildert worden sei, liessen eher keine umfangreiche Schilderung erwarten. Gleichwohl bleibe festzuhalten, dass die Qualität nicht als ausreichend angesehen werden könne, um einen Vergewaltigungsvorwurf mit aussagepsychologischen Methoden zu substantiieren. Andererseits sei vor dem Hintergrund der Aussagegeschichte und der Motivationsanalyse unter Berücksichtigung der Persönlichkeit zu konstatieren, dass keine Motivkonstellation ersichtlich sei, welche das Vorliegen einer Falschbezichtigung zu den unterschiedlichen Aussagezeitpunkten schlüssig erklären könne.
Laut Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Baden vom 12. April 2013 (kant. Akten, Ordner 8 p. 3084 ff.) rief die Gutachterin Prof. F.________ an diesem Tag den Staatsanwalt an. Sie habe ihn gefragt, ob er sich durch das Gutachten gekämpft habe und ob Fragen bestünden. Er habe ihr mitgeteilt, dass seitens der Anwälte keine Ergänzungsfragen und/oder Erläuterungen gewünscht würden, jedoch sei der Tenor der Rückmeldungen, dass nicht so ganz klar sei, ob die Aussagen von A.________ nun als glaubhaft einzustufen seien oder nicht. Die Gutachterin habe mitgeteilt, dass das eben etwas problematisch sei und daher das Gutachten sehr offen habe formuliert werden müssen. Aufgrund der Gesamtumstände sei sie gezwungen gewesen, verschiedene Möglichkeiten zu diskutieren. Betreffend die Motivationsanalyse, ob sich A.________ die Geschichte ausgedacht haben könnte, gelte Folgendes. Es seien aus dieser Warte keine Gründe und Hinweise ersichtlich, die für ein Erfinden der Vergewaltigung sprechen würden. Aus aussagepsychologischer Sicht zeitlich völlig unpassend sei die vom Beschwerdeführer geäusserte Vermutung, A.________ könne sich die Vergewaltigung aus Rache ausgedacht haben. Betreffend Qualitätsanalyse gelte Folgendes. Die Qualität der Aussagen betreffend das Kerngeschehen sei nicht sehr hoch, dafür gebe es aber gute Gründe. Sie wisse nicht, ob aus dem Gutachten genügend herausgekommen sei, dass das ganze Thema Sexualität allgemein für A.________ sehr mit Scham besetzt sei. A.________ sei in dieser Hinsicht sehr bieder. Es sei im persönlichen Gespräch gut zu merken, dass sie eigentlich überhaupt nicht über Sexualität sprechen möchte. Dies erkläre, warum die Aussagen zum Kerngeschehen nicht sehr detailliert seien. Diese Tatsache führe naturgemäss zu detailarmen Aussagen und somit zu einer geringen Aussagequalität. Falsch wäre jedoch der Schluss, dass eine detailarme Aussage zum Kerngeschehen automatisch bedeuten würde, dass das inkriminierte Verhalten frei erfunden sei. Vorliegend sei aber in der Gesamtschau problematisch, dass die Qualität der Aussage insgesamt eben nicht genügend gut sei, um die Lügenhypothese mit Hilfe der Qualitätsanalyse gänzlich ausschliessen zu können. Aufgrund der Gesamtumstände habe die gutachterliche Schlussfolgerung daher relativ offengelassen werden müssen, denn technisch-methodisch könne die Lügenhypothese vorliegend eben nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Einem Punkt müsse jedoch grosse Bedeutung geschenkt werden, der vorliegend immer wieder zum Tragen komme, und dem das Gericht anlässlich der Hauptverhandlung Rechnung tragen müsse. A.________s Aussageverhalten sei dann problematisch, wenn sie unter Rechtfertigungszwang stehe. In diesen Situationen antworte sie vielfach nicht aufgrund ihrer eigenen Wahrnehmung in der konkreten Situation, sondern eher schematisch. Dies führe vorliegend zu Widersprüchen, die zwar mit dem Erkennen des Aussageverhaltens von A.________ gut erklärbar seien, jedoch insgesamt eben doch nicht als unproblematisch eingestuft werden können. Festzuhalten sei aber, dass zumindest das Kerngeschehen erstmals gegenüber dem Ehemann erwähnt worden sei und das gänzlich ohne Rechtfertigungsnotstand. Dieser Aspekt spreche für sich gesehen wiederum doch für die Glaubhaftigkeit des Vorfalls. Der Staatsanwalt hielt in der Aktennotiz abschliessend fest, er habe die Gutachterin wissen lassen, dass er wohl nicht darum herumkommen werde, sie im Hauptverfahren als Sachverständige befragen zu lassen, so dass sie ihre Erkenntnisse dem Gericht eins zu eins mitteilen könne.
Die Vorinstanz gibt im angefochtenen Entscheid (S. 37) auch diese Aktennotiz der Staatsanwaltschaft betreffend das Telefongespräch mit der Gutachterin ausführlich wieder.
Die Vorinstanz erwägt, unter aussagepsychologischen Gesichtspunkten bestünden somit zahlreiche Anhaltspunkte für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von A.________. In der Gesamtschau werde die Qualität der Aussagen jedoch nicht als genügend gut eingestuft, um die Lügenhypothese vollständig ausschliessen zu können. Diese Einschätzung vermöge jedoch keine unüberwindlichen Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO an der Richtigkeit der Sachdarstellung von A.________ zu begründen. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel seien nicht massgebend, weil solche immer möglich seien und absolute Gewissheit nicht verlangt werden könne (angefochtener Entscheid S. 37/38).
1.2.3. Die Vorinstanz kommt die Beweiswürdigung abschliessend zum Ergebnis, in Anbetracht aller Umstände bestünden aus ihrer Sicht keine erheblichen, unüberwindbaren Zweifel, dass sich der Sachverhalt so ereignet habe, wie er in der Anklage, basierend auf den Aussagen von A.________, umschrieben sei (angefochtener Entscheid S. 38).
1.3.
1.3.1. Das aussagepsychologische Gutachten von Prof. F.________ vom 25. März 2013 enthält unter anderem die folgenden Einschätzungen.
"Die Frage, ob A.________s kognitive Fähigkeiten grundsätzlich als ausreichend dafür anzusehen sind, dass sie sich ihre Schilderungen der Kernhandlung ausgedacht haben könnte, ist grundsätzlich zu bejahen, insbesondere dann, wenn man im Hinblick auf die Beurteilung des hier zentralen Vergewaltigungsvorwurfs ausschliesslich die Kernhandlung betrachtet, bleibt festzuhalten, dass die Lügenhypothese mit aussagepsychologischen Mitteln aufgrund der qualitätsarmen Schilderung nicht abgewiesen werden kann" (kant. Akten, Ordner 8 p. 3063).
Und:
"Gleichwohl bleibt festzuhalten, dass die Qualität [der Aussagen] nicht als ausreichend angesehen werden kann, um einen Vergewaltigungsvorwurf mit aussagepsychologischen Methoden zu stubstantiieren" (kant. Akten, Ordner 8 p. 3064).
1.3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, diese beiden eindeutigen Feststellungen der Gutachterin müssten in einen Freispruch "in dubio pro reo" münden. Zumindest hätte die Vorinstanz, wenn sie von den Feststellungen der Gutachterin abweichen wollte, A.________ anlässlich der Hauptverhandlung als Auskunftsperson befragen müssen, um sich ein von den gutachterlichen Feststellungen abweichendes Bild der Glaubhaftigkeit der Aussagen von A.________ überhaupt machen zu können. Dies habe die Vorinstanz in Verletzung von Art. 10 Abs. 2 StPO unterlassen. Weiter wäre für ein Abweichen von den gutachterlichen Feststellungen zwingend Prof. Dr. F.________ als Sachverständige zu befragen gewesen. Auch dies habe die Vorinstanz prozessrechtswidrig unterlassen. Das Abstellen auf eine Aktennotiz eines Telefonats der Staatsanwaltschaft Baden mit der Sachverständigen gehe nicht an. Diese Aktennotiz sei in Verletzung von Art. 187 Abs. 2 StPO erstellt worden und damit nicht verwertbar. Nach dieser Bestimmung könne die Verfahrensleitung anordnen, dass ein schriftlich erstattetes Gutachten mündlich erläutert oder ergänzt werde; in diesem Fall seien die Vorschriften über die Zeugeneinvernahme anwendbar. Die Verfahrensleitung der Vorinstanz hätte somit zur Erläuterung des Gutachtens mit der Expertin unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Teilnahmerechts des Beschuldigten eine Befragung nach den Vorschriften über die Zeugeneinvernahme durchführen müssen. Die Aktennotiz sei unverwertbar, da sie in krass prozessrechtswidriger Weise und damit willkürlich erstellt worden sei.
1.3.3. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache der Gerichte. Eine Begutachtung ist nur unter besonderen Umständen erforderlich (BGE 129 I 49 E. 4). Ein Glaubhaftigkeitsgutachten ist nur einzuholen, wenn besonderes Fachwissen erforderlich ist. Dies kann etwa bei Aussagen von Kindern und psychisch kranken Personen der Fall sein. Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei. In Fachfragen darf es von Gutachten indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen, und Abweichungen müssen begründet werden. Andererseits kann das Abstellen auf nicht schlüssige Gutachten unter Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen im Sinne von Art. 9 BV willkürlich sein. Dies trifft etwa zu, wenn die sachverständige Person die an sie gestellten Fragen nicht beantwortet, wenn sie ihre Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder wenn die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich und auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind, dass sie das Gericht nicht hätte übersehen dürfen (Urteil 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.2 mit Hinweisen). Bei der Erstellung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens ist es Aufgabe des Sachverständigen, auf Grundlage der mit wissenschaftlichen Methoden erhobenen und ausgewerteten Befunde und Anknüpfungstatsachen eine Wahrscheinlichkeitseinschätzung des Erlebnisbezugs einer Aussage abzugeben. Der hiezu notwendige diagnostische Prozess folgt der Leitfrage, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage die zu beurteilende Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte (Urteil 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3). Das Bundesgericht anerkennt in seiner Rechtsprechung, dass bei der Begutachtung im Grundsatz Methodenfreiheit besteht. Die Wahl der Methode muss aber begründet sein. Die wissenschaftlichen Standards müssen eingehalten und die Schlussfolgerungen transparent sowie für die Verfahrensbeteiligten nachvollziehbar dargestellt sein (Urteil 6B_304/2015 vom 14. September 2015 E. 2.4; BGE 128 I 81 E. 2). Die mündliche Erläuterung des Gutachtens bietet Gelegenheit, Unklarheiten zu beseitigen und durch direkte Kommunikation zwischen der Strafbehörde, dem Sachverständigen und den Verfahrensbeteiligten das Verständnis für die aufzuklärenden Zusammenhänge zu fördern (ANDREAS DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 187 StPO N. 7, mit Hinweisen).
1.3.4. Die erste Instanz, welche den Beschwerdeführer vom Vorwurf der Vergewaltigung freisprach, scheint das aussagepsychologische Gutachten in dem Sinne gewürdigt zu haben, dass danach die Aussagen von A.________ betreffend die Vergewaltigung nicht hinreichend glaubhaft seien. Die erste Instanz stellte indessen nur eher am Rande auf das Gutachten ab und stützte ihre Schlussfolgerung, es bestünden nicht zu unterdrückende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen, vor allem auf andere Umstände (siehe erstinstanzlichen Entscheid S. 21 f.). Die Vorinstanz versteht das Gutachten demgegenüber offenbar in dem Sinne, dass es insgesamt keine unüberwindlichen Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO an der Richtigkeit der Sachdarstellung von A.________ zu wecken vermöge. Die Vorinstanz scheint den gutachterlichen Ausführungen in der Beweiswürdigung eine relativ grosse Bedeutung beizumessen, auch wenn sie das Gutachten nur in vergleichsweise knappen Worten würdigt. Unklar ist, inwiefern die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung auch die Aktennotiz der Staatsanwaltschaft betreffend telefonische Ausführungen der Gutachterin in die Beweiswürdigung mit einbezog. Allerdings gibt es Hinweise dafür, dass sie die Aktennotiz bei der Beweiswürdigung mit berücksichtigte. Im aussagepsychologischen Gutachten wird ausgeführt, dass die Lügenhypothese mit aussagepsychologischen Mitteln aufgrund der qualitätsarmen Schilderung "nicht abgewiesen" werden könne (kant. Akten, Ordner 8 p. 3063). In der Aktennotiz vom 12. April 2013 steht geschrieben, dass technisch-methodisch die Lügenhypothese "nicht
gänzlich ausgeschlossen" werden könne (kant. Akten Odner 8 p. 3085). Die Vorinstanz kommt zum Schluss, die Qualität der Aussagen sei nicht als genügend gut eingestuft worden, um die Lügenhypothese "
vollständig ausschliessen" zu können (angefochtener Entscheid S. 38).
1.3.5. Das Gutachten enthält einerseits Ausführungen, die für die Glaubhaftigkeit der Aussagen betreffend die Vergewaltigung sprechen, und es enthält andererseits Ausführungen, die dagegen sprechen. Das Gutachten stellt ausführlich die für und die gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen sprechenden Umstände dar. Dem Gutachten lässt sich jedoch nicht mit hinreichender Deutlichkeit eine Schlussfolgerung entnehmen.
Die Gutachterin wurde weder an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch an der Berufungsverhandlung einvernommen. Unter den gegebenen Umständen hätte indessen die Berufungsinstanz, wenn sie auch gestützt auf das Gutachten die Aussagen von A.________ betreffend die Vergewaltigung als glaubhaft erachtete, in Anwendung von Art. 187 Abs. 2 StPO die Expertin zur Verhandlung vorladen müssen, damit sie unter Gewährung des Teilnahmerechts der Parteien ihr Gutachten mündlich erläutere und ergänze. Daran ändert nichts, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen war, seinerseits einen diesbezüglichen Beweisergänzungsantrag zu stellen, und dass er davon absah. Der Beschwerdeführer unterliess einen solchen Antrag möglicherweise in der Überlegung, dass das vorliegende Gutachten nach der Einschätzung des Gerichts die Glaubhaftigkeit der Aussagen von A.________ betreffend die Vergewaltigung nicht zu begründen vermöge, oder allenfalls in der Erwartung, dass laut Aktennotiz (kant. Akten, Ordner 8 p. 3085) der Staatsanwalt einen solchen Antrag stellen werde.
1.3.6. Die telefonischen Ausführungen der Expertin gegenüber dem Staatsanwalt laut der von diesem erstellten Aktennotiz sind nicht als gutachterliche Äusserungen verwertbar (siehe auch BGE 119 V 208 E. 4). Es ist unklar, inwiefern die Aktennotiz die tatsächlichen Äusserungen der Sachverständigen gegenüber dem Staatsanwalt wörtlich beziehungsweise genau wiedergibt. Unklar ist auch, welche Fragen der Staatsanwalt allenfalls der Gutachterin stellte und inwiefern welche Äusserungen allenfalls Antworten auf welche Fragen sind und inwiefern die Antworten durch die Fragen mit beeinflusst wurden. Nichts deutet sodann darauf hin, dass die Sachverständige, bevor sie ihr Gutachten telefonisch zu erläutern begann, vom Staatsanwalt auf Art. 307 StGB betreffend falsches Gutachten hingewiesen worden sei. Die Parteien hatten keine Gelegenheit, das Telefongespräch mitzuverfolgen und allenfalls der Gutachterin Fragen zu stellen. Unerheblich ist, dass die Aktennotiz in die Akten Eingang fand (kant. Akten, Ordner 8 p. 3084 f.) und daher in Ausübung des Akteneinsichtsrechts eingesehen werden konnte und dass allenfalls gerade auch die Aktennotiz für den Beschuldigten hätte Anlass sein können, die Vorladung der Expertin zwecks mündlicher Erläuterung und Ergänzung des Gutachtens zu beantragen.
1.3.7. Es ergibt sich zusammenfassend, dass das aussagepsychologische Gutachten vom 25. März 2013 erläuterungs- und ergänzungsbedürftig ist, weil darin nicht eine hinreichend klar erkennbare Schlussfolgerung zur Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen von A.________ betreffend die Vergewaltigung gezogen wird, dass die Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 12. April 2013 betreffend telefonische Ausführungen der Gutachterin nicht als erläuternde und ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen qualifiziert werden kann und dass die Vorinstanz gestützt auf Art. 187 Abs. 2 StPO die Gutachterin zwecks Erläuterung und Ergänzung des Gutachtens zur Hauptverhandlung unter Wahrung des Teilnahmerechts der Parteien hätte vorladen sollen. Das Gutachten ist unvollständig und kann daher nicht mit berücksichtigt werden, um den Vorwurf der Vergewaltigung in tatsächlicher Hinsicht zu begründen. Dass sie auch ohne Berücksichtigung des Gutachtens und der Aktennotiz die Aussagen von A.________ betreffend die Vergewaltigung als glaubhaft erachtet, hat die Vorinstanz nicht erwogen. Es ist daher im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, ob eine solche Schlussfolgerung willkürfrei gezogen werden könnte. Im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens ist auch nicht zu prüfen, ob die weiteren Einwände des Beschwerdeführers gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung begründet sind. Denn zurzeit ist offen, ob die Vorinstanz im neuen Verfahren unter Berücksichtigung eines erläuterten und ergänzten aussagepsychologischen Gutachtens erneut zum Schluss gelangen wird, dass die tatsächlichen Voraussetzungen einer Vergewaltigung entsprechend den Aussagen von A.________ erfüllt seien.
1.4. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt im Sinne der Erwägungen gutzuheissen und die Sache zur Erläuterung und Ergänzung des aussagepsychlogischen Gutachtens und zur neuen Entscheidung in Bezug auf den Vorwurf der Vergewaltigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Verurteilung wegen Nötigung und versuchter Nötigung, angeblich begangen am 16. Februar 2011 zum Nachteil von A.________, beruhe auf Feststellungen, die willkürlich seien.
2.2. Die Staatsanwaltschaft Baden wirft dem Beschwerdeführer in der Anklageschrift vor, er habe am 16. Februar 2011, zirka eine Stunde vor der inkriminierten Vergewaltigung, in seiner Wohnung A.________ aufgefordert, einen Abschiedsbrief zu schreiben und darin ihren Selbstmord anzukündigen. Er habe sie ebenfalls aufgefordert, im Abschiedsbrief festzuhalten, dass er sämtliche Vollmachten über ihre Konten behalten könne. Um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, habe er A.________ an den Schultern festgehalten, in bedrohlichem Ton auf sie eingeredet und ein Messer behändigt. Aufgrund dessen habe A.________ widerwillig einen Abschiedsbrief geschrieben. Danach habe der Beschwerdeführer sein Messer gegen sie gerichtet und sie aufgefordert, dieses in die Hand zu nehmen, sich in die Badewanne zu setzen und sich die Pulsadern aufzuschneiden, ansonsten er das machen würde. Als sie sich geweigert habe, das Messer in die Hand zu nehmen, habe er sie geohrfeigt und ihr gesagt, dass sie aus dem Fenster springen könne. Nachdem A.________ auch dies verweigert habe, habe er von ihr abgelassen.
2.3. Dieser Anklagevorwurf stützt sich auf die Aussagen, welche A.________ in ihren Einvernahmen vom 18. Februar 2011, 7. August 2012 und 31. August 2012 gemacht hatte (kant. Akten, Ordner 7 p. 2646, Ordner 8 p. 2864, Ordner 8 p. 2874).
Der Beschwerdeführer bestreitet den ihm vorgeworfenen Sachverhalt.
2.4. Die erste Instanz sprach den Beschwerdeführer in Anwendung der Maxime "in dubio pro reo" vom Vorwurf der Nötigung und der versuchten Nötigung frei. Die Vorinstanz spricht ihn hingegen der Nötigung (soweit den Abschiedsbrief betreffend) und der versuchten Nötigung (soweit den Suizid betreffend) schuldig.
2.5. Die Vorinstanz hält einleitend fest, in Bezug auf den Tatvorwurf der versuchten und der vollendeten Nötigung zum Nachteil von A.________ seien im aussagepsychologischen Gutachten keine näheren Untersuchungen angestellt worden. Es sei jedoch insgesamt davon auszugehen, dass unter aussagepsychologischen Gesichtspunkten zahlreiche Anhaltspunkte für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von A.________ zu den Ereignissen vom 16. Februar 2011 bestünden. Auch wenn die Gutachterin in der Gesamtschau die Qualität der Aussagen nicht als genügend gut eingeschätzt habe, um die Lügenhypothese vollständig ausschliessen zu können, begründe diese Beurteilung keine unüberwindlichen Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO an der Richtigkeit der Sachdarstellung von A.________ (angefochtener Entscheid S. 51/52).
In der Folge würdigt die Vorinstanz die Aussagen von A.________ in den verschiedenen Einvernahmen. Sie kommt zum Schluss, diese seien glaubhaft (angefochtener Entscheid S. 52 f.).
2.6. Das aussagepsychologische Gutachten vom 25. März 2013 befasst sich - entsprechend dem Auftrag der Staatsanwaltschaft - nur mit der Frage, ob die Aussagen von A.________ betreffend Vergewaltigung glaubhaft seien. Die im Gutachten enthaltenen Erkenntnisse lassen sich nicht ohne weiteres auf die Aussagen von A.________ betreffend andere Vorkommnisse vom 16. Februar 2011 übertragen. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz das Gutachten auch insoweit erwähnt.
Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass die Aussagen von A.________ betreffend Bedrohung mit einem Messer etc.
glaubhaft seien, stützt sich indessen allein auf eine Würdigung dieser Aussagen und nicht auch auf das aussagepsychologische Gutachten. Dieses zieht die Vorinstanz im Wesentlichen nur herbei um darzulegen, dass die darin enthaltenen Erkenntnisse keine unüberwindlichen
Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von A.________ begründen. Es ist daher auszuschliessen, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung in diesem Punkt anders ausgefallen wäre, wenn die Vorinstanz das Gutachten in ihren Erwägungen überhaupt nicht erwähnt hätte.
2.7. Die Aussage von A.________ in der ersten polizeilichen Einvernahme vom 18. Februar 2011 (kant. Akten, Ordner 7 p. 2646), also zwei Tage nach dem inkriminierten Vorfall, sind gemäss den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz detailliert und in sich stimmig. Sehr spezifisch ist nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz die Schilderung, der Beschwerdeführer habe seine Hände mit Haushaltpapier bedeckt, um auf dem Messer keine Fingerabdrücke zu hinterlassen. Bemerkenswert ist die Aussage von A.________, der Beschwerdeführer sei nach der Tat, während der Fahrt nach Port, wieder sehr nett mit ihr gewesen und habe so getan, als ob nichts passiert wäre. Die Vorinstanz hält willkürfrei fest, dass die ersten Aussagen kurz nach der Tat erfahrungsgemäss die zuverlässigsten sind und Abweichungen zwischen diesen und späteren Aussagen sich mit dem Zeitablauf und dem daraus folgenden Verblassen der Erinnerung begründen lassen, welches auch erklärt, dass die Schilderungen des Vorfalls immer kürzer wurden. Was der Beschwerdeführer im Wesentlichen unter Hinweis auf den ihn "in dubio pro reo" freisprechenden Entscheid der ersten Instanz vorbringt, ist appellatorische Kritik, die zur Begründung der Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung nicht genügt. Willkür ist nicht schon gegeben, wenn eine andere Würdigung der Beweise auch möglich oder gar einleuchtender wäre, sondern nur, wenn die Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist. Dies trifft hier nicht zu.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Verurteilung wegen Freiheitsberaubung, angeblich begangen am 16. Februar 2011 zum Nachteil von A.________, beruhe auf Feststellungen, die willkürlich seien.
3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe A.________ am 16. Februar 2011, im Anschluss an die Vergewaltigung, gegen ihren Willen während zirka 1 ½ Stunden in seiner Wohnung eingeschlossen und alle Schlüssel und Telefone mitgenommen und sein Laptop versteckt, um sie am Schreiben von E-Mails zu hindern. Dadurch habe er sich der Freiheitsberaubung schuldig gemacht. Dieser Vorwurf stützt sich auf die Aussagen von A.________. Der Beschwerdeführer bestreitet ihn.
A.________ sagte am 18. Februar 2011, also zwei Tage nach der behaupteten Vergewaltigung, bei der Polizei in Nidau aus, der Beschwerdeführer sei am 16. Februar 2011 zur Bank gegangen, um Geld von ihrem Konto abzuheben. Während dieser Zeit habe er sie in seiner Wohnung eingeschlossen und alle Schlüssel mitgenommen. Sie habe die Wohnung während 1 ½ Stunden nicht verlassen können. Sie habe auch nicht telefonieren können, da der Beschwerdeführer alle Telefone mitgenommen und sogar das Laptop versteckt habe, damit sie keine E-Mails habe senden können (kant. Akten, Ordner 7 p. 2645). A.________ bestätigte in ihren Einvernahmen vom 7. August 2012 gegenüber der Polizei und vom 13. April 2013 gegenüber der Staatsanwaltschaft, dass der Beschwerdeführer sie in seiner Wohnung eingeschlossen habe (kant. Akten, Ordner 8 p. 2862, 2916 f.).
Der Beschwerdeführer sagte aus, er habe am 16. Februar 2011 bei der Bank Fr. 2'000.-- zu Lasten des Kontos von A.________ bezogen. Er sei zirka 30 Minuten abwesend gewesen. Er habe A.________ nicht eingeschlossen. Diese habe einen Schlüssel gehabt, und in einer Schublade hätten sich vier Ersatzschlüssel befunden, was A.________ gewusst habe.
3.3. Die erste Instanz sprach den Beschwerdeführer in Anwendung der Maxime "in dubio pro reo" vom Vorwurf der Freiheitsberaubung frei. Die Vorinstanz spricht ihn hingegen der Freiheitsberaubung schuldig. Sie erachtet die Aussagen von A.________ als glaubhaft mit der Modifikation, dass der Beschwerdeführer nicht 1 ½ Stunden, sondern nur 30 Minuten abwesend gewesen sei und A.________ eingeschlossen habe.
3.4. Die Vorinstanz hält fest, das Gutachten äussere sich im Wesentlichen nur zur Glaubhaftigkeit der Aussagen betreffend die Vergewaltigung. Bezüglich der Freiheitsberaubung seien keine näheren Untersuchungen vorgenommen worden. Es sei aber insgesamt davon auszugehen, dass unter aussagepsychologischen Gesichtspunkten zahlreiche Anhaltspunkte für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von A.________ zu den Ereignissen vom 16. Februar 2011 bestünden. Auch wenn die Gutachterin in der Gesamtschau die Qualität der Aussagen nicht als genügend gut eingestuft habe, um die Lügenhypothese vollständig ausschliessen zu können, vermöge diese Einschätzung keine unüberwindlichen Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO an der Richtigkeit der Sachdarstellung von A.________ zu wecken (angefochtener Entscheid S. 42).
Im Anschluss daran würdigt die Vorinstanz die Aussagen von A.________ in den verschiedenen Einvernahmen. Sie kommt zum Schluss, die Aussage von A.________, sie habe keine Möglichkeit gehabt, nach freiem Willen die Wohnung des Beschwerdeführers zu verlassen, während dieser zur Bank gegangen sei und Geld von ihrem Konto abgehoben habe, sei glaubhaft (angefochtener Entscheid S. 42 f.).
3.5. Das aussagepsychologische Gutachten befasst sich - entsprechend dem Auftrag der Staatsanwaltschaft - nur mit der Frage, ob die Aussagen von A.________ betreffend die Vergewaltigung glaubhaft seien. Es setzt sich mit den Aussagen von A.________ betreffend weitere Vorkommnisse vom 16. Februar 2011 nicht auseinander. Die im Gutachten enthaltenen Erkenntnisse lassen sich nicht ohne weiteres auf die Aussagen von A.________ betreffend andere Vorkommnisse vom 16. Februar 2011 übertragen. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz das Gutachten auch insoweit erwähnt.
Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass die Aussagen von A.________ betreffend Freiheitsberaubung
glaubhaft seien, stützt sich indessen allein auf die Würdigung dieser Aussagen und nicht auch auf das aussagepsychologische Gutachten. Dieses zieht die Vorinstanz im Wesentlichen nur herbei um darzulegen, dass die darin enthaltenen Erkenntnisse keine unüberwindlichen
Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von A.________ begründen. Es ist daher auszuschliessen, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung in diesem Punkt anders ausgefallen wäre, wenn die Vorinstanz das Gutachten in ihren Erwägungen überhaupt nicht erwähnt hätte.
3.6. Es ist erwiesen, dass der Beschwerdeführer am 18. Februar 2011, um 11.18 Uhr, bei der Geschäftsstelle der Raiffeisenbank Kölliken-Entfelden in Aarau zulasten des Kontos von A.________ Bargeld im Betrag von Fr. 2'000.-- bezog. Es ist nach der willkürfreien Auffassung der Vorinstanz plausibel, dass der Beschwerdeführer alles daran setzte, A.________ daran zu hindern, mit der Aussenwelt Kontakt aufzunehmen, und dass er sie daher in seiner Wohnung einschloss, die Telefone mitnahm und das Laptop versteckte. Dass A.________ die Ereignisse in den folgenden Einvernahmen weniger detailliert schilderte als in der ersten Einvernahme vom 18. Februar 2011, also zwei Tage nach dem Vorfall, lässt sich nach der willkürfreien Auffassung der Vorinstanz mit dem Zeitablauf erklären.
4.
Die Vorinstanz spricht den Beschwerdeführer des mehrfachen versuchten Verbreitens menschlicher Krankheiten zum Nachteil mehrerer Frauen schuldig, unter anderem begangen am 16. Februar 2011 durch Vergewaltigung von A.________. Ob der Beschwerdeführer am 16. Februar 2011 A.________ zum Beischlaf genötigt habe, ist zurzeit offen (siehe E. 1 hiervor). Damit ist zurzeit auch offen, ob der Beschwerdeführer, der die Vergewaltigung und auch einen einvernehmlichen Sexualverkehr mit A.________ in Abrede stellt, am 16. Februar 2011 versucht habe, zum Nachteil von A.________ eine menschliche Krankheit zu verbreiten. Sollte der Beschwerdeführer, der an Hepatitis C leidet, am 16. Februar 2011 A.________, die von seiner Krankheit nichts wusste, vergewaltigt haben (siehe E. 1 hievor), hätte er in Idealkonkurrenz auch den Tatbestand des versuchten Verbreitens menschlicher Krankheiten zum Nachteil von A.________ erfüllt (siehe E. 5 hienach).
5.
5.1. Der Beschwerdeführer leidet seit Jahren an der Krankheit Hepatitis C. Er hatte mit mehreren Frauen einvernehmlichen ungeschützten Geschlechtsverkehr. Er klärte seine Sexualpartnerinnen über seine Krankheit nicht auf. Am 16. Februar 2011 soll er zweimal A.________ vergewaltigt haben. Die Frauen wurden nicht infiziert. Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführer in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids anklagegemäss des mehrfachen versuchten Verbreitens menschlicher Krankheiten (im Sinne von Art. 231 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig.
5.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, Hepatitis C gelte heute aufgrund der guten Heilungschancen nicht (mehr) als eine gefährliche Krankheit im Sinne von Art. 231 StGB. Zudem sei Art. 231 StGB revidiert worden. Nach der neuen Fassung, die am 1. Januar 2016 in Kraft trete, erfülle den Tatbestand nur noch, wer aus gemeiner Gesinnung handle. Eine solche sei in seinem Falle weder eingeklagt noch nachgewiesen, noch vorhanden gewesen. Im Zeitpunkt des Bundesgerichtsurteils, das (voraussichtlich) erst nach dem 1. Januar 2016 gefällt werde, beziehungsweise im Zeitpunkt eines neuen obergerichtlichen Urteils sei Art. 231 StGB in der neuen Fassung als milderes Recht (Art. 2 Abs. 2 StGB) anwendbar.
5.3. Gemäss Art. 231 Ziff. 1 StGB in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich eine gefährliche übertragbare menschliche Krankheit verbreitet (Abs. 1). Hat der Täter aus gemeiner Gesinnung gehandelt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren (Abs. 2). Gemäss Art. 231 StGB in der ab 1. Januar 2016 geltenden Fassung wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft, wer aus gemeiner Gesinnung eine gefährliche übertragbare menschliche Krankheit verbreitet. Fehlt es an der gemeinen Gesinnung, kann der Tatbestand nach dem neuen Recht nicht erfüllt sein. Dieses neue Recht, das erst seit 1. Januar 2016 in Kraft ist, findet vorliegend keine Anwendung. Massgebend ist das Recht, welches zur Zeit der inkriminierten Tat galt, oder das allenfalls mildere Recht (Art. 2 Abs. 2 StGB), das im Zeitpunkt der Beurteilung in Kraft stand. Der angefochtene Entscheid ist indessen noch unter der Geltung des alten Rechts ergangen. Das Bundesgericht hat zu prüfen, ob die Vorinstanz dieses Recht richtig angewendet habe. Danach setzt der Grundtatbestand von aArt. 231 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht voraus, dass der Täter aus gemeiner Gesinnung gehandelt habe.
5.4. Das Bundesgericht hat im Urteil 6B_529/2013 vom 19. September 2013 unter Hinweis auf eine Meinungsäusserung in der juristischen Lehre erkannt, dass Hepatitis B und C im Sinne von Art. 231 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gefährliche und übertragbare menschliche Krankheiten sind (siehe BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, vol. II, 3ème édition, 2010, art. 231 CP n. 8).
Gefährlich ist eine Krankheit, die den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung mit sich bringen kann. Die Wahrscheinlichkeit dieser Folgen muss gross sein. Die Gefährlichkeit hängt auch vom Stand der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten ab. Dieser ist zu berücksichtigen (NIGGLI/MAEDER, Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, Art. 231 StGB N. 32; TRECHSEL/CHRISTENER-TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 231 StGB N. 1). Hepatitis C ist eine Leberentzündung, ausgelöst durch eine Infektion mit dem Hepatitis-C-Virus (HCV). Der Krankheitserreger wird in erster Linie durch Blut einer infizierten Person übertragen. Sexuelle Übertragungen des Virus kommen laut Bundesamt für Gesundheit (BAG) sehr selten vor. Innerhalb bestimmter Gruppen scheint jedoch ein erhebliches Risiko für eine sexuelle Übertragung zu bestehen, zum Beispiel bei Männern, die Gruppensex mit Männern haben, vor allem wenn sie mit HIV coinfiziert sind. Bei 70 - 80 % der infizierten Personen heilt die Infektion nicht spontan innerhalb von sechs Monaten aus und verläuft somit chronisch. In ca. 5 - 30 % dieser Fälle entwickelt sich laut Bundesamt für Gesundheit nach mehreren Jahrzehnten eine Leberzirrhose. Die davon Betroffenen haben ein erhöhtes Risiko, Leberzellkrebs zu entwickeln. Hepatitis C lässt sich mit antiviralen Medikamenten behandeln. Drei Viertel der Behandelten können laut Bundesamt für Gesundheit so geheilt werden. Die medizinischen Möglichkeiten der Behandlung von Hepatitis C haben sich in den vergangenen Jahren verbessert. Auch wenn daher nur noch ein prozentual geringer Anteil der Infektionen zu schwerer Gesundheitsschädigung führt, bleibt Hepatitis C eine gefährliche Krankheit im Sinne von Art. 231 StGB. Für diese Auffassung spricht auch, dass unter anderem in Bezug auf Hepatitis C gemäss Anhang I zur Verordnung des EDI vom 13. Januar 1999 über Arzt- und Labormeldungen (SR 818.141.11) eine Meldepflicht besteht (siehe STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl. 2013, § 31 N. 11). Dass die Übertragungswahrscheinlichkeit durch Sexualverkehr noch deutlich geringer ist als bei HIV, ist unerheblich und ändert nichts daran, dass Hepatitis C im Sinne von Art. 231 StGB eine übertragbare menschliche Krankheit ist, die auch durch Sexualkontakte übertragen werden kann.
6.
6.1. Die Vorinstanz spricht den Beschwerdeführer in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids anklagegemäss des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB) schuldig, begangen zum Nachteil von B.________, I._________ und D.________.
6.2. Soweit der Beschwerdeführer offenbar, wie im kantonalen Verfahren, die Übergabe von Geld- und Wertgegenständen an ihn bestreitet (Beschwerde S. 21), ist er nicht zu hören. Er legt mit keinem Wort dar, inwiefern die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz willkürlich seien.
6.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, es fehle in allen Fällen an der Arglist. Die Opfer hätten sich leichtfertig verhalten.
Arglist ist unter anderem bei falschen Angaben gegeben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist oder wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass es die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte seinen Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Bei der Prüfung der Arglist ist nicht darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr ist die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass der Getäuschte die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt. Arglist scheidet lediglich aus, wenn grundlegendste Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet werden. Entsprechend entfällt Arglist nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das täuschende Verhalten in den Hintergrund treten lässt. Ein erheblich naives Verhalten des Getäuschten führt nicht zwingend zur Straflosigkeit des Beschuldigten (BGE 135 IV 76 E. 5.2 und E. 5.3; Urteile 6B_518/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3.4.1; 6B_605/2013 vom 13. Januar 2014 E. 1.2.2, je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer ging im Wesentlichen stets nach dem gleichen Muster vor. Er lernte die Frauen über das Internet kennen. Es kam rasch zu sexuellen Kontakten. Die Frauen glaubten sich am Beginn einer Beziehung. Der Beschwerdeführer nützte dies aus. Er schlug den Opfern im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft vor, gemeinsam Gelder in eine Liegenschaft oder in ein Geschäft zu investieren. Zwar verhielten sich die Opfer fahrlässig, indem sie - teilweise trotz Zweifeln - weder Nachforschungen anstellten noch Sicherheiten verlangten. Es kann indessen nicht gesagt werden, dass dadurch das täuschende Verhalten des Beschwerdeführers, der jeweils gezielt ein emotionales Vertrauensverhältnis aufbaute und ausnützte, völlig in den Hintergrund trat. Bei Zweifeln des Geschädigten entfällt die Arglist der Täuschung nicht ohne weiteres (Urteil 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 6.4). Entscheidend ist vorliegend, dass aus der Sicht der Opfer, wie der Beschwerdeführer wusste, eine emotionale Bindung bestand, die es ihnen schwer fallen liess, dem Beschwerdeführer zu misstrauen (siehe Urteil 6B_518/2013 E. 3.3.1).
7.
7.1. Die Vorinstanz verurteilt den Beschwerdeführer wegen aller Delikte zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren. Sie setzt die Einsatzstrafe für die schwerste Tat, die Vergewaltigung, auf 3 ¾ Jahre fest und erhöht die Freiheitsstrafe wegen der übrigen Taten um 3 ¼ Jahre auf sieben Jahre. Von der Ausfällung einer Geldstrafe kumulativ zur Freiheitsstrafe anstelle der Erhöhung der Freiheitsstrafe sieht sie ab. Zur Begründung weist sie darauf hin, dass der Beschwerdeführer während des Strafverfahrens und unbeeindruckt von der Untersuchungshaft vom 26. August 2011 bis zum 6. November 2011 erneut straffällig geworden sei. Auch das Strafverfahren, in dem er vom Kantonsgericht Basel-Landschaft wegen teilweise einschlägiger Delikte zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt worden sei, habe ihn nicht davon abgehalten, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Taten zu verüben. Nach der Auffassung der Vorinstanz ist daher insbesondere aus spezialpräventiver Sicht die Ausfällung einer Geldstrafe kumulativ zur Freiheitsstrafe anstatt einer Erhöhung der Freiheitsstrafe nicht angebracht (angefochtener Entscheid S. 150).
7.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde. Das alte Recht hielt in Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB ausdrücklich fest, dass für die Gesamtstrafenbildung die konkret verwirkte Strafe massgebend ist ("Hat jemand.... mehrere Freiheitsstrafen verwirkt...."). Demgemäss sind im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB "die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt", wenn das Gericht für jede einzelne Tat gleichartige Strafen ausgefällt hätte (BGE 130 IV 120 E. 5.2 mit Hinweisen auf die unterschiedlichen Lehrmeinungen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift. Die Geldstrafe ist gegenüber der Freiheitsstrafe die weniger eingriffsintensive Sanktion (BGE 137 IV 97 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
Die Vorinstanz hat diese Rechtsprechung nicht übersehen. Sie ist aber der Auffassung, dass für die alternativ mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedrohten Delikte des Beschwerdeführers bei isolierter Beurteilung aus den von ihr genannten Gründen nicht eine Geldstrafe, sondern eine Freiheitsstrafe auszusprechen wäre. Diese Auffassung der Vorinstanz hält sich im Rahmen des weiten sachrichterlichen Ermessens und verstösst nicht gegen Bundesrecht.
8.
8.1. Der Beschwerdeführer ersucht um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug. Er macht geltend, er befinde sich seit 1418 Tagen, also rund 3,8 Jahren, in Haft. Er habe gemäss dem Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft eine Reststrafe von rund 12 Monaten (21 Monate abzüglich 268 Tage Untersuchungshaft) zu verbüssen. Im vorliegenden Verfahren sei er antragsgemäss zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu verurteilen. Es liege damit Überhaft vor.
8.2. Ob der Beschwerdeführer von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung und des versuchten Verbreitens menschlicher Krankheiten zum Nachteil von A.________ freizusprechen ist, ist zurzeit offen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, ist offen, welche Strafe die Vorinstanz gegen den Täter ausfällen wird. Es ist darauf hinzuweisen, dass die erste Instanz den Beschwerdeführer, obschon sie ihn von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung, der Freiheitsberaubung, der Nötigung und des versuchten Verbreitens menschlicher Krankheiten zum Nachteil von A.________ freisprach, mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren bestrafte.
9.
Die Beschwerde ist somit im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, soweit sie sich gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfacher Vergewaltigung zum Nachteil von A.________ und wegen versuchten Verbreitens menschlicher Krankheiten zum Nachteil von A.________ richtet. Die Sache ist insoweit zur Erläuterung und Ergänzung des Glaubhaftigkeitsgutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Gesuch ist gegenstandslos geworden, soweit die Beschwerde gutzuheissen ist. Im Übrigen ist es gutzuheissen. Die finanzielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen. Die Beschwerde war in den übrigen Punkten nicht von vornherein aussichtslos. Somit sind keine Kosten zu erheben. Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stefan Semela, ist eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse auszurichten. Der Kanton Aargau hat dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stefan Semela, eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu zahlen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 18. Mai 2015 aufgehoben, soweit es die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfacher Vergewaltigung und wegen versuchten Verbreitens menschlicher Krankheiten zum Nachteil von A.________ betrifft. Die Sache wird insoweit zur Erläuterung und Ergänzung des Glaubhaftigkeitsgutachtens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, gutgeheissen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stefan Semela, wird eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
5.
Der Kanton Aargau hat dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stefan Semela, eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu zahlen.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Februar 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Näf