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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_349/2017  
 
 
Urteil vom 26. Januar 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Herrmann, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Buss. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Tom Frey, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Wohlfahrtsfonds der A.________ AG, Zürich, 
handelnd durch die Sachwalterin Dr. B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Provisorische Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 21. März 2017 (BEK 2017 16). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Mit Verfügung vom 14. Januar 2016 ernannte die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich die C.________ AG, handelnd durch Dr. B.________, zur interimistischen Sachwalterin mit besonderen Aufgaben für den Wohlfahrtsfonds der Firma D.________ AG, heute als Wohlfahrtsfonds der A.________ AG firmierend. A.________ anerkannte gegenüber dem Wohlfahrtsfonds der Firma D.________ AG am 3. Februar 2016 schriftlich, mit Valuta 19. November 2010, ein Darlehen über eine Million Franken erhalten zu haben und diesen Betrag zu schulden. Des Weiteren wurde in den Ziffern 4 und 5 vereinbart:  
 
"4. A.________ ist verpflichtet, das Darlehen, vorbehaltlich Ziff. 5 hiernach, bis spätestens 29.02.2016 zurückzuzahlen, einschliesslich sämtlicher Zinsausstände. 
5. A.________ ist berechtigt, das Darlehen ganz oder teilweise zu beliebigen Zeitpunkten vorzeitig zinsbefreiend und entschädigungslos zurückzubezahlen." 
Seitens des Wohlfahrtsfonds unterzeichneten die Vereinbarung die beiden Mitglieder des Stiftungsrates E.________ und F.________. A.________ anerkannte auch laut Protokoll der Besprechung vom 6. April 2016 mit dem Anwalt des Wohlfahrtsfonds und der Vertreterin der Sachwalterin seine Zahlungspflicht gemäss der Vereinbarung. 
 
A.b. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Höfe in der Betreibung Nr. xxx vom 15. Mai 2016 wurde A.________ gestützt auf die Vereinbarung auf den Betrag von Fr. 1'097'873.87 und Zins von 5 % seit 1. März 2016 betrieben. A.________ erhob Rechtsvorschlag und der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe erteilte dem ersuchenden Wohlfahrtsfonds mit Verfügung vom 28. Dezember 2016 provisorische Rechtsöffnung für Fr. 1'029'873.87 zuzüglich 5 % Zins seit 2. Dezember 2016 sowie 5 % Zins auf Fr. 1'097'873.87 von 1. März 2016 bis 25. Juli 2016, auf Fr. 1'077'873.73 vom 26. Juli 2016 bis 2. Oktober 2016, auf Fr. 1'061'873.87 vom 3. Oktober 2016 bis 6. November 2016 und auf Fr. 1'045'873.87 vom 7. November 2016 bis 1. Dezember 2016.  
 
B.   
Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Kantonsgericht Schwyz mit den Anträgen, die Verfügung des Einzelrichters aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen, eventuell die Streitsache zur Abklärung und Feststellung der Tatsachen unter Anwendung des korrekten Beweismasses an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 21. März 2017 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 8. Mai 2017 ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt (nebst der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses) die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens und eventuell die Rückweisung der Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Zudem ersucht er um aufschiebende Wirkung. Mit Präsidialverfügung vom 31. Mai 2017wurde dem Gesuch um aufschiebende Wirkung, dem sich der Wohlfahrtsfonds der A.________ AG (nachfolgend Beschwerdegegner) widersetzt hat, entsprochen. 
Es sind die Akten, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der Beschluss einer kantonalen Rechtsmittelinstanz über einen provisorischen Rechtsöffnungsentscheid, mithin eine Schuldbetreibungs- und Konkurssache. Die gesetzliche Streitwertgrenze ist erreicht. Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 BGG). Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer vom Kantonsgericht nicht mehr aufgenommene Annahmen und Formulierungen des erstinstanzlichen Bezirksgerichts beanstandet, da sich die Beschwerde in Zivilsachen nur gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid richten kann.  
 
1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Missachtung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286).  
 
2.  
 
2.1. Beruht die Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen und der Richter erteilt diese, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 SchKG).  
 
2.2. Es ist unbestritten, dass die vom Beschwerdegegner eingereichte Vereinbarung vom 3. Februar 2016 einen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG darstellt und darin namentlich auch die Fälligkeit ohne Weiteres ausgewiesen wird. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, kann der Schuldner dagegen nach Art. 82 Abs. 2 SchKG allerdings alle Einwendungen und Einreden erheben, welche zivilrechtlich von Bedeutung sind (Urteil 5A_465/2014 vom 20. August 2014 E. 7.2.1.3 mit Hinweisen), namentlich auch die trotzdem fehlende Fälligkeit geltend machen. Es genügt die sofortige Glaubhaftmachung, was bedeutet, dass die Wahrscheinlichkeit lediglich in dem Sinn überwiegen muss, als mehr für die Verwirklichung der behaupteten, die Rechtsöffnung hindernden Tatsachen sprechen muss, als dagegen (Urteil 5A_142/2017 vom 18. August 2017 E. 4.1 mit Hinweisen).  
 
2.3. Der Beschwerdeführer stellt sich - wie bereits im kantonalen Verfahren - auf den Standpunkt, er habe sich in der Schuldanerkennung vom 3. Februar 2016 zwar dazu bereit erklärt, den Darlehensbetrag bis am 29. Februar 2016 zurückzuzahlen. Er habe dies indes lediglich unter der suspensiven Bedingung des Zustandekommens eines geplanten Gesellschaftsverkaufs getan, welche Bedingung in der Folge nicht eingetreten sei. Ausserdem sei die Schuld nach Scheitern dieses Verkaufs durch die für den Beschwerdegegner handelnden Stiftungsratsmitglieder gestundet worden. Als Folge davon, sei die betriebene Forderung im Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung noch nicht fällig gewesen. Zum Beweis seiner Einwände beruft sich der Beschwerdeführer massgeblich auf die erstinstanzlich eingereichten schriftlichen Bestätigungsschreiben der Stiftungsräte E.________ und F.________ vom 26. August 2016. Das Kantonsgericht hat diesen Standpunkt bzw. die eingereichten Bestätigungen nicht als glaubhaft erachtet, wogegen der Beschwerdeführer verschiedene Rügen erhebt.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dazu lässt er zusammengefasst ausführen, er habe vor Kantonsgericht dargelegt, dass die von der Erstinstanz aufgeführten Gründe, welche gegen die Stichhaltigkeit seiner Einwände hätten sprechen sollen, weitgehend auf einem offensichtlich unrichtig festgestellten Sachverhalt beruhten, gar nicht oder lediglich rudimentär begründet worden seien und zudem an dem Mangel gelitten hätten, dass die Erstinstanz unter Anwendung eines falschen Beweismasses von der Untauglichkeit der Bestätigungsschreiben als Beweismittel ausgegangen sei. Indem die Erstinstanz ohne die Benennung gewichtiger Anhaltspunkte, welche die durch das starke Indiz der kurzen Rückzahlungsfrist sowie die beiden Bestätigungsschreiben geschaffene Beweislage ernsthaft erschüttern würden, das Vorliegen der Vereinbarung einer suspensiven Bedingung zwischen den Parteien verneint habe, habe sie eine willkürliche und einseitige Beweiswürdigung vorgenommen. Die Vorinstanz habe sich mit den Rügen und der Kritik am erstinstanzlichen Entscheid nicht auseinandergesetzt, sondern einseitig und ausschliesslich nach Argumenten gesucht, die gegen die Auffassung des Beschwerdeführers sprechen würden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör werde durch die neuen Vorbringen der Vorinstanz darüber hinaus zusätzlich verletzt, weil der Beschwerdeführer sich zu diesen nicht vorgängig, also vor Ergehen des Beschlusses habe äussern können.  
Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53 ZPO) durch das Kantonsgericht im Sinne einer Verletzung der Begründungspflicht ist nicht stichhaltig. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188 mit Hinweisen). Der angefochtene Beschluss wird diesen Anforderungen ohne Weiteres gerecht. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, die Erstinstanz hätte von ihm zu Unrecht den vollen Beweis verlangt, was seiner Auffassung nach zwingend zu einer Rückweisung hätte führen müssen, ist ihm - wie das Kantonsgericht zutreffend bemerkt hat - bereits entgegenzuhalten, dass die Erstinstanz in einem Eventualstandpunkt auch die Glaubhaftmachung seiner Einwände verneint hat. Sodann lässt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht ableiten, dass die Parteien vorgängig auf den für den Entscheid wesentlichen Sachverhalt hinzuweisen wären. Eine Ausnahme besteht namentlich dann, wenn ein Gericht seinen Entscheid mit einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, auf den sich die beteiligten nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit sie vernünftigerweise nicht rechnen mussten (BGE 130 III 35 E. 5 S. 39). Eine solche Ausnahme liegt aber vorliegend nicht vor. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Gehörsrügen erweisen sich deshalb allesamt als unbegründet. 
 
3.2. Weder ersichtlich noch dargetan ist, inwiefern das Kantonsgericht von einem zu hohen Beweismass ausgegangen sein soll. Das Kantonsgericht hat die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Schuldanerkennung unter Würdigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel explizit als nicht glaubhaft erachtet. Unter diesen Umständen aber steht nicht das Beweismass zur Diskussion, sondern dessen Erfüllung und damit die Beweiswürdigung (BGE 130 III 321 E. 5 S. 327; Urteil 5A_283/2016 vom 23. August 2016 E. 2.3.1).  
 
3.3. Unbegründet ist auch die Argumentation des Beschwerdeführers, das Kantonsgericht habe gegen den Verhandlungsgrundsatz (Art. 55 Abs. 1 ZPO) verstossen, wenn es trotz fehlender Vorbringen des Beschwerdegegners festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer geschäftserfahren sei. Der Beschwerdegegner hat bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingeführt und belegt, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um den Präsidenten des obersten Organs (d.h. des Stiftungsrates) des Beschwerdegegners handelt (Replik vom 28. September 2016, S. 4 Mitte). Wenn die Vorinstanz namentlich aus diesem Umstand geschlossen hat, der Beschwerdeführer sei geschäftserfahren, stellt dies keine Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes dar. Im Übrigen erhebt der Beschwerdeführer gegen diese vorinstanzliche Feststellung keine weiteren Rügen.  
 
4.   
Zu beurteilen bleibt die vom Beschwerdeführer als willkürlich beanstandete vorinstanzliche Beweiswürdigung mit Bezug auf die gegen die Schuldanerkennung erhobenen Einwände (vgl. vorne E. 2.3). 
 
4.1. Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn die Feststellung offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich (BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 130 mit Hinweis) - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Will der Beschwerdeführer die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten, muss er darlegen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 137 II 353 E. 5.1 S. 356). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG) und es ist demnach anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll. Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Auf solche rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 und 1.4.3 S. 254 f.; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 137 II 353 E. 5.1 S. 356). Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich vielmehr erst dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; je mit Hinweisen).  
 
4.2. Das Kantonsgericht hat sich auf verschiedene Gründe gestützt, welche in ihrer Gesamtheit zum Schluss führten, dass die Darstellung des Beschwerdeführers, der kurzfristige Rückzahlungstermin sei Resultat einer mündlich vereinbarten aufschiebenden Bedingung, nicht glaubhaft erscheint. Nach den Ausführungen des Kantonsgerichts ist belegt, dass der Unterzeichnung der Schuldanerkennung ein jahrelanges Ringen der kantonalen Stiftungsaufsicht mit dem Beschwerdegegner um die Rückzahlung des dem Beschwerdeführer gewährten Darlehens vorausging. Der Beschwerdeführer, der aufgrund seiner Positionen als geschäftserfahren anzusehen sei, hätte vor diesem Hintergrund den eindeutig vereinbarten Rückzahlungstermin nicht vorbehaltlos unterzeichnet, wenn er diese Verpflichtung tatsächlich vom Verkauf einer seiner Gesellschaften hätte abhängig machen können. Zudem mache es den Eindruck, dass die eingereichten Bestätigungen vorab der Prozesstaktik des Beschwerdeführers dienen und nur bedingt die tatsächlichen Wahrnehmungen der Stiftungsräte wiedergeben. Gegen ihre Glaubwürdigkeit sprächen namentlich auch ihre vorformulierten, gleichlautenden Texte und ihre Zeitnähe zur Gesuchsantwort. Die vorderrichterlichen Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Bestätigungen sei daher nicht unberechtigt, ohne dass diese geradezu als untauglich bezeichnet werden müssten.  
Auch die behauptete mündliche Stundungsvereinbarung mit den Stiftungsräten sei nicht glaubhaft gemacht, nachdem eine klare schriftliche Rückzahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers vorliege. Die beiden Stiftungsräte würden vielmehr bestätigen, davon ausgegangen zu sein, dass die neuen Rückzahlungsmodalitäten Verhandlungssache zwischen dem Beschwerdeführer und der Sachwalterin seien. Dass ihr Einverständnis mit einer Stundung wirklich zu einer entsprechenden Absprache geführt hätte, lasse sich ihren Bestätigungen nicht entnehmen. 
Mithin sei es nicht willkürlich, dass der Vorderrichter die behauptete Suspensivbedingung und die angebliche Stundung nicht als glaubhaft gemacht erachtet habe. Er habe auf den in seiner Eindeutigkeit unbestrittenen Text der Schuldanerkennung vom 3. Februar 2016 abstellen können. Die sich daraus ergebende unmissverständliche Fälligkeit der Rückzahlungsschuld sei aufgrund der im summarischen Verfahren beschränkten Beweismöglichkeiten wahrscheinlicher als die Annahmen, die schriftliche Vereinbarung sei unter der mündlichen Bedingung abgeschlossen worden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Verkaufs einer seiner Gesellschaften eine entsprechende Zahlung zugeht, oder die Rückzahlungsverpflichtung sei nachträglich gestundet worden. 
 
4.3. Der Beschwerdeführer hält dem zusammengefasst entgegen, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass die Vereinbarung einer Frist von nur wenigen Wochen für die Rückzahlung eines derart hohen Betrags bloss vor dem Hintergrund des geplanten Gesellschaftsverkaufs einen Sinn ergebe. Dass die "Zeitnähe zur Gesuchsantwort" zur Erstellung der Bestätigungsschreiben gegen deren Glaubwürdigkeit sprechen soll, sei nicht nachvollziehbar und damit willkürlich. Das Argument mute geradezu absurd an. So würden Bestätigungsschreiben für die Verwendung in einem Prozess gemäss ihrem Zweck von Natur aus im Hinblick auf eine Eingabe vor Gericht erstellt, weshalb deren Zeitnähe vor Gericht eine logische Konsequenz von deren Zweck darstelle. Von vornherein nicht massgeblich könne sein, ob ein Bestätigungsschreiben aufgrund eines vorformulierten Textes erfolgt oder von der Auskunftsperson eigenhändig verfasst werde. Mit der Unterschrift bestätige die Auskunftsperson nämlich ausdrücklich die inhaltliche Korrektheit des Textes. Es habe für ihn objektiv betrachtet keine Notwendigkeit bestanden, die geltend gemachte Bedingung nachträglich in der Darlehens- und Abzahlungsvereinbarung zu verschriftlichen, da beide Stiftungsräte, wie sie ausdrücklich bestätigt hätten, mit dieser Bedingung einverstanden gewesen seien und er keinen Grund gehabt habe, diesen zu misstrauen. Angesichts der kurzen Rückzahlungsfrist und der von zwei verschiedenen (beteiligten) Personen unterzeichneten Bestätigungsschreiben sei es willkürlich, dass die Vorinstanzen die Glaubhaftmachung der von ihm geltend gemachten Tatsache verneint haben. Die beteiligten Stiftungsräte würden nach der allgemeinen Lebenserfahrung keine schriftliche Bestätigung unrichtiger Tatsachen abgeben und sich dabei der Gefahr einer möglichen Falschbeurkundung oder der Beihilfe zu einem Prozessbetrug aussetzen, zumal E.________ und F.________ ihr Amt als Stiftungsräte des Beschwerdegegners von Gesetzes wegen unabhängig ausüben würden. Sodann sei die Vorinstanz willkürlich von einem "Ringen" zwischen der kantonalen Stiftungsaufsicht und dem Beschwerdegegner ausgegangen, da an der von der Vorinstanz zitierten Stelle lediglich von einem jahrelangen Ringen "durch die zuständige Aufsichtsbehörde" die Rede sei.  
Aus den beiden Bestätigungsschreiben gehe sodann unmissverständlich hervor, dass die beiden Stiftungsräte mit der Stundung an sich "einverstanden" waren und sich mit dem Beschwerdeführer entsprechend einigten und lediglich die Vereinbarung der neuen Rückzahlungsmodalitäten (Raten, Zeitpunkt etc.), die aufgrund der einstweiligen Stundung neu festzulegen waren, der Sachwalterin überlassen wollten. Darüber hinaus anerkenne das Kantonsgericht mit seiner Argumentation, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der Sachwalterin neue Rückzahlungsmodalitäten hätten vereinbart werden sollen. Die Vorinstanz habe damit implizit festgestellt, dass der Rückzahlungstermin damals offen gewesen sei und sich gleichzeitig zu ihrer sonstigen Argumentation in Widerspruch gesetzt. 
 
4.4. Mit diesen Vorbringen stellt der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Sichtweise im Wesentlichen lediglich seine eigene gegenüber, was für die Bejahung von Willkür nicht ausreicht. Das Kantonsgericht hat die eingereichten Bestätigungen in Anwendung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung nachvollziehbar gewürdigt. Dabei durfte das Kantonsgericht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers willkürfrei beweismindernd berücksichtigen, dass die Bestätigungen der Stiftungsräte nicht unmittelbar nach der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 3. Februar 2016, sondern erst Monate später erstellt wurden. Die vom Kantonsgericht zitierte Stelle aus der erstinstanzlichen Replik des Beschwerdegegners, wonach es zu einem Ringen "durch die zuständige Aufsichtsbehörde gekommen sei", bezieht sich explizit auf die Verfügung der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich vom 14. Januar 2016. In dieser Verfügung sind die langjährigen und zahlreichen Bemühungen der zuständigen Aufsichtsbehörde einzeln aufgelistet, die das Ziel verfolgten, den Beschwerdeführer zur freiwilligen Rückzahlung des als rechtswidrig (Verstoss gegen Art. 57 BVV 2) erachteten Darlehens zu bewegen bzw. den Stiftungsrat des Beschwerdegegners zur Eintreibung desselben zu verhalten. Da der diesbezügliche Streit sogar in der Einsetzung einer Sachwalterin gegipfelt hat, ist die Feststellung eines "Ringens" zwischen der Aufsichtsbehörde und dem Beschwerdegegner bzw. dessen Stiftungsratsmitgliedern um die Rückzahlung des dem Beschwerdeführer gewährten Darlehens nicht zu beanstanden. Willkürfrei durften die Vorinstanzen unter den gegebenen Umständen mit Bezug auf die Fälligkeit der Darlehensschuld auf den in der schriftlichen Schuldanerkennung vom 3. Februar 2016 genannten Termin abstellen und den geltend gemachten mündlichen Vorbehalt zum schriftlich anerkannten Fälligkeitstermin als nicht glaubhaft erachten; der Hinweis des Beschwerdeführers auf das zu keinem Zeitpunkt schlechte Verhältnis der Stiftungsratsmitglieder untereinander und die kurze Rückzahlungsfrist vermag daran nichts zu ändern. Mithin ist es nicht willkürlich, dass die Vorinstanzen die vorformulierten Bestätigungsschreiben kritisch gewürdigt haben und es im Ergebnis als wahrscheinlicher erachtet haben, dass der Sachverhalt darin verzerrt dargestellt wurde.  
Was die behauptete Vereinbarung einer Stundung anbelangt, ist in den Bestätigungsschreiben zwar einerseits die Rede davon, dass E.________ und F.________ nach Scheitern des Gesellschaftsverkaufs namens des Beschwerdegegners damit einverstanden gewesen sein sollen, dass die Rückzahlung bis auf Weiteres gestundet wird. Aus dem relativierenden Anschlusssatz durfte das Kantonsgericht indes willkürfrei schliessen, dass die genannten Stiftungsräte für die Gewährung einer allfälligen Stundung ebenso wie für Verhandlungen über neue Rückzahlungsmodalitäten einzig die eingesetzte Sachwalterin als zuständig erachtet haben. Sodann ist nicht erkennbar inwiefern in der Erwähnung des Umstands, dass der Beschwerdeführer mit der Sachwalterin über neue Rückzahlungsmodalitäten diskutiert hat, eine (implizite) Feststellung eines zu diesem Zeitpunkt offenen Rückzahlungsdatums durch die Vorinstanz liegen soll. Für das Bundesgericht besteht demnach insgesamt kein Anlass, in die vorinstanzliche Beweiswürdigung einzugreifen. Im Übrigen ist anzufügen, dass die Stiftungsräte E.________ und F.________ ein Stundungsgesuch des Beschwerdeführers nach Einsetzung der Sachwalterin ohnehin nicht mehr annehmen konnten und durften und eine allfällige trotzdem erfolgte Annahme daher rechtlich nicht relevant wäre und dem Beschwerdegegner nicht entgegengehalten werden könnte. Seinen Standpunkt, auch die von der Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich bereits zwecks Durchsetzung der Rückzahlung des ungesicherten Darlehens eingesetzte Sachwalterin habe einer Stundung zugestimmt, hat der Beschwerdeführer gemäss den unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Feststellungen bereits vor Kantonsgericht fallengelassen. 
 
5.   
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner, der lediglich zum prozessualen Antrag um aufschiebende Wirkung zur Stellungnahme eingeladen wurde und diesbezüglich mit seinem Begehren unterlag, ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Januar 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Buss