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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_106/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. Mai 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, Schöbi, 
Gerichtsschreiber V. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Steffen, 
2. Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Benno Burtscher, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Z.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Cavegn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Testamentsauslegung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 12. Dezember 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am xx.xx.2008 starb der Künstler A.________ (geb. 1925). Er hinterliess als gesetzliche Erben seine beiden Kinder X.________ (geb. 1956) und Y.________ (geb. 1972). Am 20. Juli 2005 hatte A.________ eine öffentliche letztwillige Verfügung unterzeichnet (im Folgenden "Testament"). Diese wurde am 25. Juli 2008 eröffnet. In Ziffer 4 des Testaments bestimmte A.________ den Rechtsanwalt Dr. B.________ als seinen Willensvollstrecker, in Ziffer 2 bestätigte er seine beiden Kinder als alleinige Erben. Hinsichtlich seines künstlerischen Nachlasses hielt er in Ziffer 3 Folgendes fest: 
 
"3. 
Es liegt mir daran, dass mein künstlerischer Nachlass bestmöglich betreut wird. Ich erlasse dazu die folgenden Weisungen: 
 
3.1 
Z.________, geb. xx.xx.1944, wohnhaft Strasse C.________, D.________, soll wie bisher auch weiterhin mein künstlerisches Werk betreuen. Sie soll Ausstellungen in Museen etc. organisieren, geeignete Galerien auswählen und auf der Basis der heute bestehenden Preisliste und aufgrund der jeweiligen Marktsituation und den bisherigen Verkaufsergebnissen die Verkaufspreise für meine Werke festlegen. 
Z.________ soll auch für die logistischen Belange zuständig sein, das heisst für das Organisieren von Transporten, Beschaffung und Verwaltung geeigneter Aufbewahrungsorte etc. 
3.2 
Die Betreuung meines Werkes durch Z.________ sowie der Verkauf durch Dritte sollen gemäss den heutigen marktüblichen Ansätzen wie folgt honoriert werden: 
 
-       Bei Direktverkauf durch Z.________ erhält sie 40 % des Nettoverkaufspreises als Provision; 
-       Bei Verkauf durch eine Galerie erhält die Galerie 40 % und Z.________ 30 % des Nettoverkaufs preises; 
-       Bei einem Verkauf durch ein Museum in der Schweiz erhält das Museum 22 % und Z.________ 30 % des Nettoverkaufspreises; 
-       Bei einem Verkauf, welchen meine Kinder vermitteln, erhält Z.________ 30 % des Nettoverkaufspreises. 
Das bereits bestehende Konto bei der Bank E.________, D.________, mit welchem die Unkosten für die Betreuung des künstlerischen Werkes bezahlt werden (Miete, Lagerkosten, Transporte, Versicherungen etc.), soll beibehalten und durch Z.________ verwaltet werden. 5 % des Nettoverkaufspreises für jedes Werk sollen auf dieses Konto einbezahlt werden. Sollte der Guthabensaldo des Kontos den Betrag von CHF 80'000.-- unter- bzw. überschreiten, ist der Satz von 5 % entsprechend zu erhöhen bzw. zu vermindern. 
Soweit der Nettoverkaufspreis die obigen Provisionen und den Beitrag an das Verwaltungskonto übersteigt, ist er je zur Hälfte an meine beiden Kinder auszubezahlen. 
3.3 
Schenkungen einzelner Werke an Museen oder ähnliche Institutionen können dann erfolgen, wenn meine beiden Kinder und Z.________, so lange sie die Betreuung innehat, zustimmen. 
3.4 
Meine beiden Kinder sind berechtigt, einzelne Werke für eigene Wohnzwecke wie eine " Leihgabe " zu beanspruchen. Soweit aber solche Werke verkauft werden, hat Z.________ auch in diesem Fall Anspruch auf eine Provision von 40 %. 
3.5 
Z.________ soll die Betreuung meines Werkes solange innehaben, als sie dazu bereit und in der Lage ist. 
Sollte ich nicht bereits eine Person als Nachfolger von Z.________ bestimmt haben, soll Z.________ ihren Nachfolger zusammen mit meinen beiden Kindern einvernehmlich bestimmen." 
 
B.  
 
B.a. In der Folge kam es zwischen A.________s Erben und Z.________ zum Zwist darüber, wie Letztere das Werk des Künstlers betreuen sollte. Nachdem sich die Parteien nicht verständigen konnten, beschritt Z.________ den Rechtsweg und liess beim Kreisamt F.________ am 20. März 2010 ein Vermittlungsbegehren einreichen. Nach erfolgloser Sühneverhandlung gelangte sie mit Klage vom 30. September 2010 an das Bezirksgericht G.________. Sie stellte den Antrag, X.________ und Y.________ unter solidarischer Haftung zu verpflichten, ihr Fr. 200'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Juni 2010 zu bezahlen. Dieses Begehren verband sie mit einem "Teilklagevorbehalt", mit dem sie sich ausdrücklich vorbehielt, nach Abschluss des Klageverfahrens weitere Ansprüche aus A.________s Testament geltend zu machen.  
 
B.b. Nachdem die Erben eine erste Beweisverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten erfolgreich beim Kantonsgericht von Graubünden angefochten hatten, fällte das Bezirksgericht am 31. Januar 2012 sein Urteil. Es nahm davon Vormerk, dass die Beklagten einen Anspruch von Z.________ auf zwei Gouachen anerkennen, hiess die Klage teilweise gut und verurteilte X.________ und Y.________ unter solidarischer Haftung, der Klägerin Fr. 59'263.20 zuzüglich 5 % Zins seit 1. Juni 2010 zu bezahlen und ihr eine zusätzliche Gouache auszuhändigen. Die Kosten des Kreisamtes F.________ und die Prozesskosten von Fr. 21'000.-- auferlegte das Bezirksgericht zu zwei Dritteln der Klägerin und zu einem Drittel unter solidarischer Haftung den Beklagten. Letzteren sprach es ausserdem eine Parteientschädigung von Fr. 67'828.35 zu.  
 
C.  
 
C.a. Z.________ erhob Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden. Sie reduzierte ihr Leistungsbegehren (Bst. B.a) auf Fr. 189'543.80 und hielt an ihrem Teilklagevorbehalt fest. X.________ und Y.________ erhoben Anschlussberufung und beantragten sinngemäss die Abweisung der Klage samt entsprechender Neuregelung der Kostenfolgen.  
 
C.b. Mit Urteil vom 12. Dezember 2013 hiess das Kantonsgericht beide Rechtsmittel teilweise gut und verurteilte X.________ und Y.________ in solidarischer Haftbarkeit, Z.________ Fr. 84'407.-- zuzüglich 5 % Zins seit 1. Juni 2010 zu bezahlen. Im Übrigen wies es die Berufung und die Anschlussberufung ab. Die erstinstanzlichen Kosten auferlegte es neu zu einem Viertel der Klägerin und zu drei Vierteln unter solidarischer Haftbarkeit den Beklagten. Im gleichen Verhältnis verteilte das Kantonsgericht die Kosten des Berufungsverfahrens. Für das erstinstanzliche Verfahren sprach es Z.________ im Ergebnis eine Entschädigung von Fr. 7'455.65 zu, nachdem es die Honorarnote von X.________s Vertreter um insgesamt 110 Stunden gekürzt hatte. Für das Berufungsverfahren bestimmte es die Z.________ geschuldete Entschädigung auf Fr. 4'500.--.  
 
D.   
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 3. Februar 2014 wenden sich X.________ (Beschwerdeführerin 1) und Y.________ (Beschwerdeführer 2) an das Bundesgericht. Sie beantragen, die Klage von Z.________ (Beschwerdegegnerin) im Fr. 12'363.20 übersteigenden Betrag abzuweisen. Weiter stellen sie das Begehren, den anwaltlichen Aufwand der Beschwerdeführerin 1 für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 82'278.77 festzulegen und die erst- und zweitinstanzlichen Prozesskosten im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens den Parteien aufzuerlegen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin lässt mit Eingabe vom 7. Mai 2014 beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. In gleicher Weise äussert sich das Kantonsgericht in seinem Schreiben vom 19. März 2014. Die Vernehmlassungen wurden den Beschwerdeführern zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerdeführer wehren sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer vermögensrechtlichen Zivilsache, deren Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt. Auf ihr rechtzeitig eingereichtes Rechtsmittel ist einzutreten (Art. 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Bst. b, 75 Abs. 1, 90 und 100 BGG). 
 
2.  
In der Sache ist vor Bundesgericht zum einen streitig, ob bzw. in welcher Höhe der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit Werkverkäufen, die in der Zeit seit A.________s Tod bis August 2009 zustande kamen, eine Entschädigung zusteht. Dabei geht es um Verkäufe anlässlich zweier Ausstellungen in der Galerie H.________ (I.________) von Juli bis Oktober 2008 und von Januar bis März 2009, Verkäufe in dieser Galerie im April und Mai 2009, den Verkauf dreier Bilder an J.________ durch die Galeristin H.________ im Dezember 2008, einen Grafikdruck-Auftrag des Vereins K.________ sowie Verkäufe anlässlich der Ausstellung "L.________" in M.________. Die Vorinstanz spricht der Beschwerdegegnerin für diese Verkäufe und den Druckauftrag "Provisionen" in der Höhe von insgesamt Fr. 119'326.-- zu. Die Beschwerdeführer wollen der Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang nur Fr. 59'117.-- zugestehen. Weiter ist umstritten, ob die Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin den hälftigen Anteil am Mietzins für ein Atelier/Lager in D.________/N.________ von Fr. 3'750.-- für die Zeit von Juli bis Dezember 2008 zu ersetzen haben und ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern die Atelier/Lager-Mietzinse für Januar bis November 2009 im Betrag von Fr. 7'067.50 und Versicherungsprämien von Fr. 1'017.30 rückerstatten müsse. Das Kantonsgericht schützt den Ersatzanspruch der Beschwerdegegnerin und weist die Rückerstattungsforderung der Beschwerdeführer ab. Die Beschwerdeführer stellen sich auf den gegenteiligen Standpunkt. 
 
3.   
Das Bundesgericht prüft die Auslegung einer letztwilligen Verfügung durch die kantonale Instanz frei. Es ist indessen an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, aus denen sich der innere Wille des Erblassers ergibt (BGE 125 III 35 E. 3a S. 39; 120 II 182 E. 2a S. 184, mit Hinweisen). Letzteres folgt aus Art. 105 Abs. 1 BGG. Danach legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann nur eingewendet werden, sie seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (vgl. BGE 134 V 53 E. 4.3 S. 62; 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1), insbesondere auf der Verletzung einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift (BGE 133 II 249, E. 1.4.3 S. 255). In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung des gerügten Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). 
 
4.  
Was den Willen des Erblassers angeht, setzt sich das Kantonsgericht zunächst mit Ziffer 3 des Testaments auseinander. Es stellt fest, der Erblasser habe sein Werk nicht von irgendwem, sondern von derjenigen Person betreuen lassen wollen, die nach seinem Dafürhalten für die bestmögliche Betreuung Gewähr bot. Aufgrund des Wortlauts des Testaments sei dies allein die Beschwerdegegnerin, die der Erblasser damit betraute. Indem der Erblasser diesbezüglich "Weisungen" erteilte, habe er nicht bloss einen Wunsch oder eine Erwartung geäussert, sondern für die Erben verbindliche Anordnungen festgelegt, die sich sowohl auf die mit der Betreuung betraute Person als auch auf die Art und Weise der Betreuung bezogen. Auch die Systematik des Testaments sei "eindeutig derart aufgebaut", dass die Beschwerdegegnerin für die eigentlichen, teilweise im Testament beschriebenen Aufgaben der Werksbetreuung alleine zuständig sein soll, während die Beschwerdeführer erst dann Ansprüche geltend machen können, wenn es um die Verteilung des Nettoerlöses aus den Verkäufen und die Regelung der Nachfolge der Beschwerdegegnerin geht. Mit Ziffer 3.5 des Testaments habe es der Erblasser ausdrücklich in die Hände der Beschwerdegegnerin gelegt, bis zu welchem Zeitpunkt sie sein Werk betreuen will, solange sie hierzu in der Lage ist. 
 
 Weiter würdigt das Kantonsgericht die Akten und die Aussagen verschiedener Zeugen. Angesichts des jahrzehntelangen Vertrauensverhältnisses, das den Erblasser und die Beschwerdegegnerin verband, stehe "zweifelsfrei" fest, dass es A.________ sehr am Herzen lag, dass sein künstlerisches Werk auch nach seinem Tod fachgerecht betreut würde, und dass hierzu nur die Beschwerdegegnerin in Frage kam, nicht aber seine Kinder, denen er diese Aufgabe nicht zutraute. Aus verschiedenen Zeugenaussagen gehe hervor, dass A.________ die Beschwerdegegnerin mittels der Honorarberechtigung für die Werksbetreuung langfristig finanziell absichern und ihr aus Dankbarkeit und aus Zuneigung im Sinne einer Altersvorsorge ein Auskommen schaffen wollte, wie im Rahmen einer Pension. Diese materielle Absicherung sei nicht nur die akzessorische Folge der Begünstigungsabsicht zugunsten der Beschwerdegegnerin, sondern das eigentliche Anliegen des Erblassers gewesen. Entgegen der Meinung des Bezirksgerichts bedeute der Passus "wie bisher" in Ziffer 3.1 des Testaments keine "Weiterführung des bisherigen zwischen dem Künstler und der Klägerin bestehenden vertraglichen Verhältnisses". Gemeint habe der Erblasser damit, dass die Werksbetreuung auch in Zukunft von der Beschwerdegegnerin weitergeführt werden sollte. Schliesslich kämen die testamentarisch festgelegten Honoraransätze einer nicht unerheblichen Besserstellung der Beschwerdegegnerin gegenüber ihrer Entschädigung zu Lebzeiten des Erblassers gleich, weshalb "zumindest in diesem Umfang" nicht nachvollziehbar erscheine, weshalb keine klare Begünstigungsabsicht des Erblassers vorliegen sollte. 
 
 Gestützt auf diese Erkenntnisse kommt das Kantonsgericht in rechtlicher Hinsicht zur Anschauung, dass Ziffer 3 des Testaments (s. Sachverhalt Bst. A) ein Vermächtnis zu Gunsten der Beschwerdegegnerin enthalte. Das Kantonsgericht erinnert daran, dass die Beschwerdegegnerin von den Nettoverkaufspreisen demnach 40 % bzw. 30 % erhalte. Bei den gehandelten Preisen ergebe dies stattliche Beträge, die nicht nur die Unkosten decken, sondern "ohne Zweifel" einen Gewinn darstellen würden, der dem Vermögensvorteil im Sinne von Art. 484 Abs. 1 ZGB entspreche, auf den der Beschwerdegegnerin nach dem Willen des Erblassers ein "eigentlicher Anspruch" gegenüber den Erben eingeräumt werden sollte. Nachdem feststehe, dass A.________ der Beschwerdegegnerin einen Vermögensvorteil als Vermächtnis habe zuwenden wollen, könne offenbleiben, ob der Umstand, dass die testamentarisch festgelegten Anteile am Verkaufserlös an die Erfüllung der Aufgabe als Werksbetreuerin gebunden sind, dazu führe, dass ein Vermächtnis mit Auflage, mit Untervermächtnis oder mit Resolutivbedingung oder vielmehr ein Nutzniessungsvermächtnis vorliegt. 
 
 Das Kantonsgericht verwirft auch die These der Beschwerdeführer, wonach das besagte Vermächtnis gegen ihre Persönlichkeitsrechte verstosse. Nach der Einschätzung des Kantonsgerichts verletzt das Vermächtnis auch nicht den Pflichtteilsanspruch der Beschwerdeführer auf drei Viertel ihres gesetzlichen Anspruchs auf den Nachlass (Art. 457 i.V.m. Art. 471 Ziff. 1 ZGB). Unter Berücksichtigung des "sehr hohen" Aufwands für die ganze Werksbetreuung sei davon auszugehen, dass der Nettogewinn, welcher der Beschwerdegegnerin verbleibe, weniger als 25 % des Nettoverkaufspreises betrage. Überdies hätten die Beschwerdeführer neben dem mit Fr. 9 Mio. veranschlagten künstlerischen Werk ihres Vaters auch den Empfang von Barmitteln im Umfang von rund Fr. 2 Mio. und "das Vorhandensein" von Liegenschaften in Frankreich im Wert von rund Fr. 310'000.-- anerkannt. 
 
 Das Kantonsgericht kommt zum Schluss, die Beschwerdeführer hätten testamentswidrig und somit widerrechtlich die Befolgung der Testamentsanweisungen verweigert und der Beschwerdegegnerin ihr Vermächtnis vorenthalten. Aufgrund ihres Verhaltens, insbesondere aufgrund des bis heute aufrechterhaltenen Verwertungsverbots und des physischen Entzugs der Kunstwerke, würden die Beschwerdeführer gestützt auf Art. 562 Abs. 3 ZGB schadenersatzpflichtig. Der Schadenersatzanspruch der Beschwerdegegnerin bestehe grundsätzlich darin, dass sie den im Testament festgelegten Anteil an den Verkäufen von Kunstobjekten des Nachlasses ungeschmälert zugute habe, obwohl sie die Werksbetreuung nicht inne haben konnte. Gestützt auf diese Erkenntnisse spricht das Kantonsgericht der Beschwerdegegnerin nach Abzug von Akontozahlungen in der Höhe von Fr. 65'363.-- den Betrag von Fr. 84'407.-- zu, in welchem auch die in Erwägung 2 erwähnten Positionen berücksichtigt sind. 
 
5.   
Demgegenüber argumentieren die Beschwerdeführer, dass die in Ziffer 3 des Testaments enthaltenen Weisungen allein im Interesse des Erblassers lägen. Gemäss deren klarem Wortlaut habe der Erblasser sein künstlerisches Schaffen bestmöglich betreut wissen, nicht aber der Beschwerdegegnerin einen Vermögensvorteil vermachen wollen. Soweit das Kantonsgericht zum Schluss komme, die erblasserischen Anordnungen seien zumindest auch im Interesse der Beschwerdegegnerin erfolgt, habe das Kantonsgericht den Sachverhalt unvollständig ermittelt und die Auslegungsregeln für Testamente falsch angewendet. Anstatt danach zu forschen, ob sich der wirklich erklärte Wille des Erblassers klar aus dem Wortlaut des Testaments ergebe, führe das Kantonsgericht ausschliesslich "vage, unbestimmte und aktenwidrige Annahmen" ins Feld. Es nenne aber keine Unklarheiten im Testament, aufgrund derer zur Ermittlung des Willens des Erblassers weitere, ausserhalb der letztw illigen Verfügung liegende Elemente hätten herangezogen werden müssen. Indem es dies trotzdem tue, verstosse es gegen die bundesgerichtlichen Regeln zur Testamentsauslegung. 
 
 In rechtlicher Hinsicht bestreiten die Beschwerdeführer, dass die in Ziffer 3 des Testamentsenthaltene Weisung des Erblassers ein Vermächtnis zugunsten der Beschwerdegegnerin sei. Sie stellen sich auf den Standpunkt, Ziffer 3 des Testaments habe nicht die Zuwendung eines bestimmten oder bestimmbaren Vermögenswerts, sondern ausschliesslich die Betreuung von A.________s künstlerischem Nachlass zum Gegenstand. Die Umschreibung der Tätigkeiten der Beschwerdegegnerin entspreche einem "klassischen Auftragsverhältnis". Namentlich der Passus "wie bisher auch weiterhin" zeige, dass die Weisungen gemäss Ziffer 3 des Testaments im Sinne einer Weiterführung des bisherigen zwischen dem Künstler und der Beschwerdegegnerin bestehenden Auftragsverhältnis zu verstehen sind, und zwar auch hinsichtlich der Art und Weise, wie die Beschwerdegegnerin diese Aufgabe wahrgenommen hat. Mit der testamentarischen Anordnung sei dieses Auftragsverhältnis entgegen der dispositiven Vorschrift von Art. 405 Abs. 1 OR mit A.________s Tod nicht erloschen, sondern auf sie, die Beschwerdeführer, übergegangen. Dem stehe auch Ziffer 3.5 des Testaments nicht entgegen, denn diese Klausel räume ihnen das Recht ein, die Beschwerdegegnerin bei ungenügender Erfüllung ihrer Aufgabe abzuberufen. 
 
 Schliesslich beteuern die Beschwerdeführer, das Testament spreche nur von Betreuungsleistungen der Beschwerdegegnerin, nicht aber von irgendwelcher Verfügungsgewalt. Diese stehe allein ihnen zu, denn sie seien durch Universalsukzession Eigentümer des gesamten Werkschaffens des Erblassers geworden und könnten daher frei bestimmen, ob und gegebenenfalls welche Kunstwerke sie zu welchem Zeitpunkt Dritten zugänglich machen oder verkaufen wollen. Nachdem aber keine Pflicht zum Verkauf von Kunstwerken bestehe, sei der angeblich geschuldete Vermächtnisinhalt bzw. Vermögensvorteil rechtlich gar nicht durchsetzbar. Mithin fehle es auch an einem Anspruch auf den vermachten Vermögensvorteil selbst und damit an einer Voraussetzung für ein Vermächtnis im Sinne von Art. 484 Abs. 1 ZGB. Im Ergebnis stellen sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt, weil kein Vermächtnis und deshalb "kein Primäranspruch auf Erfüllung desselben" gegeben sei, fehle es der Beschwerdegegnerin über die anerkannten Geldbeträge hinaus an einer Rechtsgrundlage für die von ihr geltend gemachten Ansprüche. Mit dieser Begründung wollen die Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin - unter Berücksichtigung der streitigen Beträge (E. 2) - lediglich die Summe von Fr. 12'363.20 zugestehen. 
 
6.   
Den Beschwerdeführern ist darin beizupflichten, dass der Wille des Erblassers grundsätzlich zunächst allein anhand seiner schriftlich festgehaltenen Anordnungen zu ermitteln ist. Nur wenn sich diesen Formulierungen kein eindeutiger Sinn entnehmen lässt, darf der Richter das Geschriebene unter Berücksichtigung des Testaments als Ganzes auslegen (BGE 131 III 601 E. 3.1 S. 604). Er kann auch ausserhalb der Testamentsurkunde liegende Elemente zur Auslegung heranziehen, soweit sie den im Text unklar oder unvollständig ausgedrückten Willen erhellen. In gleicher Weise kann er sich auf die allgemeine Lebenserfahrung abstützen oder die Verfügung "in favorem testamenti" auslegen, das heisst von mehreren Auslegungsmöglichkeiten diejenige wählen, welche die Aufrechterhaltung der Verfügung ermöglicht (zum Ganzen: BGE 131 III 106 E. 1.1 S. 108; Urteile 5A_850/2010 vom 4. Mai 2011 E. 3.1.1 und 5A_323/2013 vom 23. August 2013 E. 2.1, je mit Hinweisen). 
 
 Es trifft zu, dass sich der angefochtene Entscheid eingehend mit "nicht im Testament enthaltenen Anhaltspunkten" auseinandersetzt. Soweit die Beschwerdeführer dem Kantonsgericht aber vorwerfen, ohne Grund über den klaren Wortlaut des Testaments hinausgegangen zu sein, vermögen sie damit nichts auszurichten. Denn schon gestützt auf den Wortlaut der letztwilligen Verfügung selbst folgert das Kantonsgericht, dass aus der im Testament vorgesehenen Provisions- bzw. Honorarberechtigung der Beschwerdegegnerin Beträge resultieren, die nicht nur die Unkosten der Werksbetreuung decken, sondern "zweifelsohne einen Gewinn darstellen". Inwiefern diese Erkenntnis  allein nicht den Schluss zulasse, dass der Erblasser die Beschwerdegegnerin habe begünstigen wollen, die vorinstanzliche Berücksichtigung weiterer, ausserhalb des Testaments liegender Beweismittel sich also auf die vorinstanzliche Ermittlung des Willens des Erblassers ausgewirkt hätte, vermögen die Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Der vorinstanzlichen Einsicht, dass der Erblasser die Beschwerdegegnerin mit seinen Anordnungen begünstigen wollte, halten die Beschwerdeführer weiter Ziffer 3.2 des Testaments entgegen, wonach die Beschwerdegegnerin nach "marktüblichen Ansätzen" honoriert werden soll; dies schliesse die Zuwendung eines unentgeltlichen Vermögensvorteils aus. Auch dieser Einwand geht fehl. Der erwähnten testamentarischen Anordnung zufolge kann die Beschwerdegegnerin nicht nur für die von ihr selbst getätigten Verkäufe ein Entgelt beanspruchen, sondern auch für Kaufgeschäfte, die andere Personen vermittelt haben. Bei dieser Ausgangslage kann nicht gesagt werden, das Kantonsgericht habe den Sachverhalt im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig ermittelt, wenn es zum Schluss kommt, die erwähnten testamentarischen Anordnungen seien "zumindest auch" im Interesse der Beschwerdegegnerin erfolgt. Ebenso wenig folgt daraus, dass der Erblasser einen unentgeltlichen Vermögensvorteil zugunsten dieser Drittverkäufer verfügt hätte, wie die Beschwerdeführer behaupten. Schliesslich bemängeln die Beschwerdeführer, dass der angefochtene Entscheid nicht auf die "Testamentsbesprechung" eingehe, zu der sie sich mit dem Erblasser unbestrittenermassen getroffen und anlässlich derer sie den Testamentsentwurf "auch akzeptiert" hätten, nachdem die Provision der Beschwerdegegnerin für von ihnen, den Beschwerdeführern vermittelte Verkäufe von 40 % auf 30 % reduziert worden sei. Allein diese Reduktion verbietet die Annahme einer Begünstigungsabsicht des Erblassers jedoch keineswegs.  
 
 Nach alledem vermögen die Beschwerdeführer die tatsächlichen Feststellungen, anhand derer das Kantonsgericht den inneren Willen des Erblasser ermittelt, nicht in Zweifel zu ziehen. Zu klären bleibt, welche Bewandtnis es mit dem vorinstanzlich festgestellten Willen des Erblassers in rechtlicher Hinsicht hat. 
 
7.   
Wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, lautet die Rechtsfrage, ob die streitigen testamentarischen "Weisungen" ein Vermögensvorteil sind, den der Erblasser der Beschwerdegegnerin als Vermächtnis zuwenden wollte (Art. 484 Abs. 1 ZGB), oder ob es sich dabei um eine Auflage handelt, mit welcher der Erblasser seine Erbschaft belastet hat (Art. 482 Abs. 1 ZGB). 
 
7.1. Nach Art. 482 Abs. 1 ZGB kann der Erblasser seinen Verfügungen Auflagen anfügen, deren Vollziehung, sobald die Verfügung zur Ausführung gelangt ist, jedermann verlangen kann, der an ihnen ein Interesse hat. Gegenstand einer Auflage kann jedes Tun, Unterlassen oder Dulden sein, das auch als Gegenstand einer Schuldverpflichtung in Frage kommen kann (BGE 94 II 88 E. 6 S. 91 f.; 87 II 355 E. 2b S. 359). Dasselbe gilt nach der Rechtsprechung auch für den Vermögensvorteil, den der Erblasser einem Bedachten nach Art. 484 Abs. 1 ZGB als Vermögensvorteil zuwenden kann (BGE 103 II 225 E. 2 S. 227; vgl. auch BGE 91 II 94). Auf inhaltlicher Ebene lassen sich Auflage und Vermächtnis also kaum auseinanderhalten ( FABIAN BURKART, in: Abt/Weibel, Praxiskommentar Erbrecht, 2. Aufl. 2011, N 11 zu Art. 484 ZGB). Die Unterscheidung zwischen den beiden Verfügungsarten ist anderer Natur. Sie besteht darin, dass das Vermächtnis dem Begünstigten einen einklagbaren obligatorischen Anspruch auf den vermachten Vermögensvorteil selbst verschafft, während die Auflage nur einen Anspruch der interessierten Personen auf Vollziehung begründet, ohne dass der Inhalt selbst einklagbar und vollstreckbar ist (BGE 108 II 278 E. 4c/aa S. 285; 103 II 225 E. 2 S. 226; 101 II 25 E. 1 S. 27). Weil die Auflage im Unterschied zum Vermächtnis keine Forderung begründet, deren Erfüllung der Gläubiger in seinem eigenen Interesse verlangen kann (vgl. BGE 103 II 225 E. 2 S. 226), lässt ihre schuldhafte Nichterfüllung - anders als die Nichterfüllung eines Vermächtnisses (Art. 562 Abs. 3 ZGB) - auch keinen Schadenersatzanspruch entstehen (BGE 94 II 88 E. 6 S. 92).  
 
 Anhand dieser Kriterien hat das Bundesgericht eine letztwillige Verfügung, wonach einer langjährigen Angestellten für die Dauer von weiteren zehn Jahren die von ihr bewohnte Wohnung im Haus des Erblassers gegen Entrichtung eines Mietzinses zum Gebrauch zu überlassen war, als Vermächtnis qualifiziert (BGE 103 II 225 E. 2 S. 226 f.). Es hielt unter anderem fest, als Vermögensvorteil im Sinne von Art. 484 Abs. 1 ZGB komme jede Leistung in Frage, die Gegenstand einer Schuldverpflichtung sein könne (BGE a.a.O., S. 227). Um aber als Leistung im schuldrechtlichen Sinne (und damit als Vermächtnis) gelten zu können, muss der Inhalt des zugewendeten Vermögensvorteils hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar und so geartet sein, dass er sich rechtlich, das heisst mittels Klage und nötigenfalls mit den Mitteln der Zwangsvollstreckung durchsetzen lässt (s. KARL LARENZ, Lehrbuch des Schuldrechts, Bd. I, Allgemeiner Teil, 14. Aufl. 1987, S. 8). Ist der Gegenstand des zugewendeten Vermögensvorteils nicht hinreichend bestimmt, so ist die Verfügung - entsprechend dem Grundsatz "in favorem testamenti" (vgl. E. 6) - in eine Auflage (Art. 482 ZGB) umzudeuten (Anouchka Hubert-Froidevaux, in: Eigenmann/Rouiller, Commentaire du droit des successions, 2012, N 20 zu Art. 482 ZGB). 
 
7.2. Die Geldleistungen, welche die Beschwerdegegnerin gemäss Ziffer 3.2 der Weisungen erhalten soll, knüpfen unbestrittenermassen am Verkauf der Kunstwerke des Erblassers an: Je nachdem, wie das konkrete Kaufgeschäft zustande kommt, soll die Beschwerdegegnerin einen bestimmten prozentualen Anteil des Nettoverkaufspreises erhalten. Gegenstand der letztwilligen Verfügung sind freilich nicht nur die testamentarisch festgelegten Anteile an den Nettoverkaufserlösen. Wie das Kantonsgericht selbst ausführt, hat der Erblasser der Beschwerdegegnerin "die Werksbetreuung mit umfassenden Zuständigkeiten zugesprochen". Soweit mit den erwähnten Anteilen "die Betreuung meines Werkes durch Z.________ ... honoriert werden" soll (s. Ziffer 3.2 des Testaments), hat der Erblasser die von ihm festgelegten Honoraransätze nach dem klaren Wortlaut des Testaments als Entgelt für diese Dienstleistungen der Beschwerdegegnerin verstanden. Damit spricht der Erblasser diejenigen Geldbeträge an, die der Beschwerdegegnerin laut dem Testament (Ziffer 3.2, erster Spiegelstrich) "bei Direktverkauf ... als Provision" zu entrichten sind. Denn eine Provision ist nach dem üblichen Verständnis dieses Ausdrucks eine Vergütung für die Besorgung oder Vermittlung eines Geschäfts, die sich in einer prozentualen Beteiligung am Umsatz ausdrückt (s. Duden, Deutsches Universalwörterbuch). Anders verhält es sich mit denjenigen Geldbeträgen, mit denen gemäss Ziffer 3.2 des Testaments nicht "die Betreuung meines Werkes durch Z.________", sondern der "Verkauf durch Dritte" honoriert werden soll. Angesichts dieser klaren Unterscheidung wollte der Erblasser diese Geldbeträge der Beschwerdegegnerin unabhängig von ihren Dienstleistungen als Werksbetreuerin zukommen lassen. Damit steht in Einklang, dass die prozentualen Anteile der Beschwerdegegnerin an den Erlösen aus Verkäufen "durch Dritte", nämlich durch Galerien, Museen oder die Beschwerdeführer (Ziffer 3.2, zweiter bis vierter Spiegelstrich des Testaments), nicht als "Provision" bezeichnet sind. Im Folgenden ist zu prüfen, wie diese zwei verschiedenen Kategorien von letztwilligen Verfügungen rechtlich zu qualifizieren sind.  
 
7.3. Den Beschwerdeführern ist darin beizupflichten, dass die testamentarische Umschreibung der Tätigkeiten der Beschwerdegegnerin als Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. OR zu qualifizieren ist, der nach der Vorstellung des Erblassers zwischen den Beschwerdeführern und der Beschwerdegegnerin bestehen bzw. weitergeführt werden sollte. Gemäss Art. 404 Abs. 1 OR kann ein Auftrag von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden. Daran ändert nichts, dass Ziffer 3.5 des Testaments es der Beschwerdegegnerin freistellt, A.________s Werk solange zu betreuen, als sie dazu bereit ist. Denn die in Art. 404 Abs. 1 OR enthaltene Vorschrift ist nach ständiger Rechtsprechung zwingender Natur (BGE 115 II 464 E. 2a S. 466 ff., bestätigt in Urteil 4A_141/2011 vom 6. Juli 2011 E. 2.2 mit Hinweisen). Erlischt der Auftrag, so endet auch der Anspruch des Beauftragten auf die vereinbarte Vergütung (vgl. BGE 109 II 231 E. 3c/aa S. 233), hier der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf die erwähnten Anteile an den Verkaufserlösen, die als "Provisionen" im beschriebenen Sinne eine Vergütung (Art. 394 Abs. 3 OR) der Dienstleistungen der Beschwerdegegnerin bei der Betreuung von A.________s Werk darstellen (E. 7.2). Muss die Beschwerdegegnerin angesichts von Art. 404 Abs. 1 OR aber jederzeit mit der sofortigen Beendigung ihrer Beauftragung als Werksbetreuerin rechnen, so können die als Vergütung dafür vorgesehenen "Provisionen" kein hinreichend bestimmter bzw. bestimmbarer Vermögensvorteil sein, wie ihn ein Vermächtnis im Sinne von Art. 484 Abs. 1 ZGB voraussetzt (E. 7.1 ). Durch diese Ungewissheit des Bestands des Schuldverhältnisses als Ganzes unterscheidet sich die hier streitige letztwillige Verfügung von derjenigen, die das Bundesgericht in BGE 103 II 225 beurteilte. Denn dort war von Anfang an genau bestimmt, wie lange die Erbin der Bedachten die Wohnung gegen Entrichtung eines genau bezifferten Mietzinses zum Gebrauch zu überlassen hatte. Soweit nach dem Gesagten aber kein Vermächtnis vorliegt, ist die Verfügung als Auflage im Sinne von Art. 482 Abs. 1 ZGB zu qualifizieren, deren Inhalt darin besteht, dass die Beschwerdegegnerin als Beauftragte das Werkschaffen des Erblassers über dessen Tod hinaus betreuen und als Entgelt für ihre Dienstleistungen bei Direktverkäufen die testamentarisch festgelegte Provision (Ziffer 3.2, erster Spiegelstrich des Testaments) erhalten soll. Dabei kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben, ob es sich - wie die Beschwerdeführer meinen (E. 5) - um das Auftragsverhältnis handelt, das mit der testamentarischen Anordnung entgegen der dispositiven Vorschrift von Art. 405 Abs. 1 OR mit A.________s Tod auf sie, die Beschwerdeführer, übergegangen ist, oder - wie die erste Instanz argumentiert - um ein Auftragsverhältnis, dessen Bedingungen die Beschwerdeführer mit der Beschwerdegegnerin nach Tod des Erblassers neu aushandeln mussten.  
 
 Angesichts dieser Rechtslage stellt sich die Frage, was es mit den Begebenheiten auf sich hat, die nach A.________s Tod zum Zerwürfnis unter den Parteien geführt haben. Das Kantonsgericht hält in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Beschwerdeführer bereits am 7. Juli 2008 ein Papier zur Stellung der Beschwerdegegnerin verfassten, worin sie entgegen dem letzten Willen des Erblassers eine weitgehende Genehmigungspflicht für Entscheide der Beschwerdegegnerin vorsahen. Ebenso hätten die Beschwerdeführer mit einem dem Willensvollstrecker im November 2008 ausgehändigten "Beitrag zum Gespräch" das Recht beansprucht, den Verwertungsauftrag an die Beschwerdegegnerin zu formulieren und die testamentarischen Weisungen entsprechend anzupassen, soweit sie die Eigentumsrechte der Erbengemeinschaft einschränkten. Dem angefochtenen Entscheid zufolge haben die Beschwerdeführer am 12. Dezember 2008 dem Willensvollstrecker gegenüber in offensichtlichem Widerspruch zum Testament verlangt, die Beschwerdegegnerin habe bis zum Vorliegen einer schriftlichen "Zusammenarbeitsvereinbarung" jegliche Verwertungshandlungen zu unterlassen. Am 12. Juni 2009 hätten sie den Beschluss gefasst, den Verkauf durch Galerien in der Schweiz vorläufig einzustellen, wobei dieser Beschluss auch verschiedenen Galerien mitgeteilt worden sei. Weiter hätten die Beschwerdeführer auch das Konto bei der Bank E.________ saldiert, das die Beschwerdegegnerin gemäss Ziffer 3.2 des Testaments alleine hätte verwalten sollen. Und schliesslich hätten sie der Beschwerdegegnerin im Oktober/November 2009 auch physisch sämtliche Werke entzogen, indem sie diese in ein neues Lager verbracht hätten. Dass sich dies alles so zugetragen hat, bestreiten die Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Bleibt es aber bei den zitierten Sachverhaltsfeststellungen, so kann das Bundesgericht das darin geschilderte Verhalten der Beschwerdeführer nicht anders deuten, als dass sie danach trachteten, der Beschwerdegegnerin die Werksbetreuung zu entziehen. Dies ist den Beschwerdeführern spätestens in jenem Zeitpunkt gelungen, in welchem sie die Kunstwerke in ein eigenes Lager abtransportierten und damit dem Zugriff der Beschwerdegegnerin endgültig entzogen. Das bedeutet nichts anderes, als dass die Beschwerdeführer das Auftragsverhältnis (spätestens) im genannten Zeitpunkt widerrufen haben (Art. 404 Abs. 1 OR). 
 
 Ob diese Vertragsbeendigung im Sinne von Art. 404 Abs. 2 OR zur Unzeit erfolgt ist, kann offenbleiben. Denn die streitigen Geldbeträge (s. E. 2) betreffen allesamt die Zeit zwischen A.________s Tod und der beschriebenen Beendigung des Auftragsverhältnisses gegen Ende 2009. Immerhin folgt aus dem Prozessstoff, wie ihn das Kantonsgericht feststellt und wie er auch für das Bundesgericht verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 BGG), dass es der Beschwerdegegnerin nicht zum Nachteil gereichen kann, wenn sie in der Zeit nach dem Tod des Erblassers infolge des Verhaltens der Beschwerdeführer die ihr übertragene "Werksbetreuung nicht inne haben konnte", wie das Kantonsgericht resümiert. Denn dem angefochtenen Entscheid lässt sich nicht entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin nach dem Tod des Erblassers im Sinne von Ziffer 3.5 des Testaments je ausserstande oder nicht mehr bereit gewesen wäre, A.________s Werk zu betreuen, noch dass sie diese Aufgabe schlecht erfüllt hätte. Was die Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der angeblichen Nicht- bzw. nicht richtigen Erfüllung ihrer Aufgabe als Werksbetreuerin im vorinstanzlichen Verfahren vorwerfen, hält das Kantonsgericht vielmehr für "unbegründet" oder "ungeeignet", eine ungenügende Erfüllung ihrer Aufgaben darzutun. Aus den Beanstandungen am Verhalten der Beschwerdegegnerin erhelle, dass gerade die Beschwerdeführer selbst "fortlaufend gegen den verfügten letzten Willen ihres Vaters" verstossen und sich "in testamentswidriger Weise in ausschliessliche Zuständigkeiten der Beschwerdegegnerin" eingemischt hätten, wobei dieser Zustand noch immer andauere. Zu Recht weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass sich die Beschwerdeführer auch mit diesen Erkenntnissen des Kantonsgerichts vor Bundesgericht nicht auseinandersetzen. 
 
 Solange das Auftragsverhältnis, auf das sich auch die Beschwerdeführer berufen, Bestand hat, schulden die Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin grundsätzlich die Vergütung, die ihr nach dem Inhalt dieses Auftrages zu leisten ist (Art. 394 Abs. 3 OR). Dass sich diese Vergütung nach den testamentarischen Anordnungen bestimmt, stellen die Beschwerdeführer nicht in Frage. Darüber hinaus haben die Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die Auslagen und Verwendungen samt Zinsen zu ersetzen, die diese in richtiger Erfüllung des Auftrages gemacht hat (Art. 402 Abs. 1 OR), wobei sie der Beschwerdegegnerin solidarisch haften (Art. 403 Abs. 1 OR). Einen Grund, der Beschwerdegegnerin die Erfüllung dieser Vertragspflichten zu versagen, vermögen die Beschwerdeführer nicht darzutun: So stellen sie nicht in Abrede, dass die streitigen Verkaufsgeschäfte (s. E. 2) in der Zeit seit A.________s Tod bis zum endgültigen Scheitern der Zusammenarbeit im November 2009 zustande gekommen sind. Ebenso wenig bestreiten sie, dass die Prozentanteile, mit denen die Beschwerdegegnerin nach dem Willen des Erblassers für zustande gekommene Verkäufe honoriert werden soll, marktüblich sind. Wie oben ausgeführt, ist auch den Vorwürfen der Boden entzogen, wonach sich die Beschwerdegegnerin nicht oder nicht richtig um die Betreuung von A.________s Werk gekümmert hätte. Soweit die Beschwerdegegnerin an der Besorgung ihres Auftrages ohne eigenes Verschulden verhindert war, lässt sich dem Schriftsatz auch nicht entnehmen, dass sie ihre Dienste nicht gehörig angeboten hätte (Art. 91 OR). Schliesslich verweigern die Beschwerdeführer die Leistung der streitigen Beträge (E. 2) auch nicht mit der Begründung, dass die Beschwerdegegnerin das angebliche Auftragsverhältnis selbst vorzeitig gekündigt hätte (Art. 404 Abs. 1 OR) oder dass ihr wegen der fortschreitenden Entzweiung der Parteien anrechenbare Einsparungen entstanden wären. 
 
 Mit Bezug auf diejenigen Geldbeträge, die der Beschwerdegegnerin "als Provision" für die Betreuung von A.________s Werks zukommen sollen, sind die in Ziffer 3 des Testaments enthaltenen Anordnungen kein Vermächtnis zugunsten der Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 484 Abs. 1 ZGB. Vielmehr umschreiben sie die Vergütung des zwischen den Parteien bestehenden Auftrages. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, folgt aus dieser auftragsrechtlichen Qualifikation aber gerade nicht, dass die Beschwerdegegnerin überhaupt keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf die streitigen Geldbeträge (s. E. 2) hat. Das übersehen die Beschwerdeführer. Sie begnügen sich mit der These, es fehle an einer Rechtsgrundlage für die Ansprüche der Beschwerdegegnerin (E. 5). Eine Erklärung, weshalb die streitigen Beträge der Beschwerdegegnerin auch aus Auftrag nicht zustehen sollen, liefern sie nicht. 
 
7.4. Zu prüfen bleibt, welche Bewandtnis es mit den Anteilen an Erlösen aus Werksverkäufen "durch Dritte" hat, die der Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten (E. 7.2)  nicht als Vergütung für die Betreuung des Werks zukommen sollen. Den Beschwerdeführern ist darin beizupflichten, dass ihnen der Erblasser keine eigentliche "Verkaufspflicht" aufgebürdet hat. Denn entgegen dem, was die Beschwerdegegnerin anzunehmen scheint, finden sich nirgendwo im Testament Anhaltspunkte dafür, dass der Erblasser die Rechte der Beschwerdeführer in dem Sinne beschneiden wollte, dass die Beschwerdegegnerin Werke des Erblassers  ohne ihr Einverständnis veräussern darf. Nach dem unmissverständlichen Wortlaut von Ziffer 3.1 des Testaments soll die Beschwerdegegnerin lediglich "die Verkaufspreise für meine Werke festlegen". Entsprechend bedürfen nach dem Willen des Erblassers auch Schenkungen einzelner Werke der Zustimmung der Beschwerdeführer (Ziffer 3.3 des Testaments). Aus alledem folgt entgegen der Meinung der Beschwerdeführer aber nicht, dass der Beschwerdegegnerin keine rechtlich durchsetzbare Forderung auf Bezahlung der besagten Anteile an den Verkaufserlösen zustünde. Kommt der Verkauf durch eine Galerie, durch ein Museum oder durch die Vermittlung der Beschwerdeführer (Ziffer 3.2, zweiter bis vierter Spiegelstrich des Testaments) zustande, so steht der Durchsetzung des entsprechenden Anteils am Verkaufserlös nichts im Wege. Die Unsicherheit, die mit dem Zustandekommen des Kaufgeschäfts verbunden ist, rührt daher, dass die Forderung der Beschwerdegegnerin auf Bezahlung der prozentualen Anteile aus den Verkaufserlösen im Sinne einer (potestativen) aufschiebenden Bedingung von der Zustimmung der Beschwerdeführer abhängt. Bis zur Erfüllung dieser Bedingung befindet sich die Forderung der Beschwerdegegnerin in einem Schwebezustand, während dem die Beschwerdegegnerin nur bedingt berechtigt ist (vgl. HANSJÖRG PETER, Das bedingte Geschäft, 1994, S. 195 ff.). Solange dieser Zustand währt, steht der Beschwerdegegnerin eine Anwartschaft auf die bedingt geschuldeten Geldsummen zu ( ANDREAS VON TUHR/ARNOLD ESCHER, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. II, 3. Aufl. 1974, S. 264; EUGEN BUCHER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil ohne Deliktsrecht, 2. Aufl. 1988, S. 510; Peter Gauch/Walter Schluep/Susan Emmenegger, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 9. Aufl. 2008, S. 346 f.). Dadurch unterscheidet sich die Forderung der Beschwerdegegnerin auf Bezahlung der Anteile an den Erlösen aus Verkäufen "durch Dritte" von derjenigen, die "als Provision" vom Bestand des Auftragsverhältnisses abhängt (E. 7.3). Bei diesen fehlt es mit Blick auf die Zukunft an einem Schwebezustand, welcher der Beschwerdegegnerin im beschriebenen Sinne eine Anwartschaft auf die Provisionsforderung verschafft. Die einzige Einschränkung besteht darin, dass der Beschwerdegegnerin nach Massgabe von Art. 404 Abs. 2 OR ein Schadenersatzanspruch zusteht, falls die Beendigung des Auftragsverhältnisses zur Unzeit erfolgt (E. 7.3).  
 
 Nach alledem ist als Ergebnis festzuhalten, dass der Erblasser mit den in Ziffer 3.2, zweiter bis vierter Spiegelstrich des Testaments aufgeführten Vermögensvorteilen zugunsten der Beschwerdegegnerin ein Vermächtnis im Sinne von Art. 484 Abs. 1 ZGB ausgesetzt hat. Mit Blick auf den vorliegenden Streit (E. 2) kann allerdings offenbleiben, inwiefern die Beschwerdeführer angesichts des beschriebenen Schwebezustands, der die Parteien zu einem Verhalten nach Treu und Glauben verpflichtet ( THEO GUHL/ALFRED KOLLER/JEAN-NICOLAS DRUEY, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl. 2000, S. 54; PETER GAUCH/ WALTER SCHLUEP/SUSAN EMMENEGGER, a.a.O., S. 347), ihre Zustimmung zu den Werkverkäufen durch Galerien oder Museen verweigern dürfen. Denn vor Bundesgericht sind nur Anteile an Verkaufsumsätzen streitig, die bereits erzielt wurden (s. sogleich E. 8.1). 
 
8.   
Was die streitigen Positionen (E. 2) angeht, ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, was folgt: 
 
8.1. Hinsichtlich der Geldbeträge für den Grafikdruck-Auftrag und für die Werksverkäufe, die in der Zeit nach dem Tod des Erblassers bis spätestens November 2009 zustande gekommen sind, argumentieren die Beschwerdeführer zusammengefasst, die Honorierungsregeln gemäss Ziffer 3.2 des Testaments seien nicht anwendbar, weshalb die Beschwerdegegnerin über die bereits anerkannten Ansprüche bzw. schon geleisteten Zahlungen hinaus nichts mehr fordern könne. Wie die Ausführungen in Erwägung 7 zeigen, geht dieser Schluss fehl. Ob es sich bei den fraglichen Geschäften um Direktverkäufe (Ziffer 3.2, erste Variante) oder um Verkäufe durch Dritte (Ziffer 3.2, zweite Variante) handelt, macht keinen Unterschied. Entweder steht der Beschwerdegegnerin der prozentuale Anteil am Umsatz als "Provision" für ihre Bemühungen bei der Werksbetreuung bis zur vollständigen Beendigung der Zusammenarbeit im November 2009 zu. Oder der Anteil entspricht der Vermächtnisforderung, die nach Eintritt der Bedingung - dem Zustandekommen des Kaufgeschäfts - wirksam geworden ist. Die Beschwerde erweist sich insofern als unbegründet, zumal die Beschwerdeführer die von der Vorinstanz ermittelten Beträge in kalkulatorischer Hinsicht nicht in Frage stellen.  
 
8.2. Mit Bezug auf die streitigen Mietzinse für ein Atelier/Lager in D.________/N.________ fusst der angefochtene Entscheid auf dem Beweisergebnis, dass nicht nur das Lager im Parterre, sondern auch das vom Streit betroffene Lager/Atelier im 1. Stock praktisch ausschliesslich dem Werk von A.________ diente und die Anzahl und Bedeutung der auf Empfehlung des Willensvollstreckers durch die Beschwerdegegnerin entfernten, nicht A.________ gehörenden Fremdwerke vernachlässigt werden können. Dass die Beschwerdegegnerin in diesen Räumlichkeiten als Vertreterin oder Betreuerin anderer Werke fungiert hätte, werde durch die zitierten Zeugenaussagen widerlegt. Daran ändere nichts, dass die Beschwerdegegnerin gegenüber dem (Haupt-) Vermieter als (Haupt-) Mieterin aufgetreten und auch Partei des in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Versicherungsvertrages gewesen sei. Dass sie auf ihrer Website neben ihrer anderen (Haupt-) Adresse die streitigen Räumlichkeiten als - allerdings nur nach Vereinbarung - mögliche Kontaktadresse angegeben habe, liege offensichtlich daran, dass sie einen Grossteil ihrer beruflichen Tätigkeit für die Vertretung und Betreuung des Werks von A.________ aufgewendet und deshalb zumindest einen Teil der damit zusammenhängenden geschäftlichen Kontakte im Atelier/Lager in D.________/N.________ herzustellen und zu pflegen gehabt habe.  
 
 Das Bundesgericht ist an dieses Beweisergebnis grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG; s. dazu E. 3). Was die Beschwerdeführer vortragen, vermag den angefochtenen Entscheid nicht zu erschüttern. So genügt es nicht, wenn sie hinsichtlich der Ersatzforderung der Beschwerdegegnerin für den hälftigen Anteil am Mietzins für die Zeit von Juli bis Dezember 2008 einfach behaupten, es sei "nicht einmal erwiesen", ob und ab wann die Beschwerdegegnerin die Mieträumlichkeiten tatsächlich nicht mehr für sich benutzt habe. Auch im Zusammenhang mit der von ihnen selbst geforderten Rückerstattung der Mietzinse für Januar bis November 2009 vermögen die Beschwerdeführer nichts auszurichten, wenn sie die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Beschwerdegegnerin das Atelier/Lager im 1. Stock nicht für andere berufliche Tätigkeiten verwendet und dort auch keine beruflichen Aktivitäten kombiniert habe, einfach als "aktenwidrig" bezeichnen. Mithin bleibt es bei der vorinstanzlichen Feststellung, dass die fraglichen Räumlichkeiten der Beschwerdegegnerin "einzig" zur Vertretung und Betreuung des Werks von A.________ zur Verfügung gestanden haben. Bei der auftragsrechtlichen Betrachtungsweise, die für diesen Zeitraum massgeblich ist (E. 7.3), sind die dafür aufgewendeten Mietzinse als Auslagen anzusehen, deren Ersatz die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 402 Abs. 1 OR beanspruchen kann. Die Beschwerde erweist sich auch in dieser Hinsicht als unbegründet. 
 
8.3. Schliesslich fordern die Beschwerdeführer die Rückerstattung von Prämien für eine Geschäftsversicherung betreffend die Räumlichkeiten in D.________/N.________, die sie für das Jahr 2009 bezahlt haben. Der Streit dreht sich um denjenigen Anteil, den die auf die Beschwerdegegnerin lautende Versicherungspolice mit "Kunsthandel" umschreibt. Das Kantonsgericht hält auch in diesem Zusammenhang fest, die Beschwerdegegnerin sei im Lager/Atelier in D.________/N.________ nachgewiesenermassen ausschliesslich in Bezug auf die Vertretung und Betreuung des Werks von A.________ im Kunsthandel tätig gewesen. Deshalb stelle sich die von der Beschwerdegegnerin aufgeworfene Frage der Beweislastverteilung gar nicht. Für eine Überwälzung des streitigen Anteils der Versicherungsprämien auf die Beschwerdegegnerin "fehle jede Grundlage". Bei dieser Erkenntnis könne offenbleiben, warum die Versicherungspolice in zwei Teile aufgeteilt worden sei und ob der streitige Anteil von Fr. 1'017.30 die Versicherung des Ateliers im 1. Stock betreffe oder ob mit dem "Kunsthandel" im Sinne des Hausrats die beweglichen Sachen gemeint seien, die sich in den Räumlichkeiten befanden.  
 
 Dagegen wehren sich die Beschwerdeführer mit dem Argument, die Beschwerdegegnerin habe den Kunsthandel auf eigene Rechnung betrieben und sei beim Erblasser nicht angestellt gewesen; zwischen den Parteien habe ein Auftragsverhältnis bestanden. Die Beschwerdegegnerin habe sich vom Erblasser immer mittels Provisionen als Selbständigerwerbende entschädigen lassen. Selbst wenn sie mehrheitlich für A.________ tätig gewesen sei, habe sie diese Tätigkeiten im Rahmen ihres eigenen Kunsthandels ausgeführt. Die Vorbringen gehen an der Sache vorbei. Die streitige Versicherungsprämie betrifft das Jahr 2009, also die Zeit nach A.________s Tod. Inwiefern die behauptete Art und Weise, wie die Beschwerdegegnerin zu Lebzeiten des Erblassers ihren Kunsthandel betrieben haben soll, auch für die Beurteilung der Rechtslage im Jahr 2009 massgeblich sein soll, erklären die Beschwerdeführer nicht. Auch der blosse Umstand, dass die Versicherungspolice auf den Namen der Beschwerdegegnerin lautet, bedeutet nicht zwingend, dass die Beschwerdegegnerin auch Schuldnerin des streitigen Prämienanteils ist. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. 
 
9.   
Unabhängig vom Verfahrensausgang in der Sache fechten die Beschwerdeführer auch die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren an. Streitig ist zunächst, in welchem Verhältnis die Parteien je für die Gerichtskosten und Entschädigungen aufzukommen haben. 
 
9.1. Das Kantonsgericht auferlegt die Gerichtskosten für beide kantonalen Instanzen zu drei Vierteln den Beschwerdeführern und zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin. Auch die Parteikosten der Beschwerdegegnerin für die beiden Instanzen haben die Beschwerdeführer zu drei Vierteln zu tragen, während die Beschwerdegegnerin von den anerkannten Entschädigungen der Beschwerdeführer ein Viertel übernehmen muss. Das Kantonsgericht räumt ein, dass die Beschwerdeführer dem Verfahrensausgang zufolge mehrheitlich obsiegt haben, da die Beschwerdegegnerin neben den "ganz überwiegend ausgewiesenen" konkreten Forderungspositionen noch unbegründet einen pauschalen Schadenersatzanspruch in erheblichem Umfang gestellt hatte. Unter Hinweis auf Art. 107 Abs. 1 lit. b und f und Art. 108 ZPO weicht es vom Grundsatz der Verteilung nach Obsiegen und Unterliegen jedoch ab. Zum einen habe sich das Verfahren hauptsächlich um die Auslegung des Testaments gedreht. Der darauf gestützte Schadenersatzanspruch und insbesondere die Prüfung des Schadenseintritts bei den einzelnen Positionen seien "lediglich zweitrangig". Zum anderen wirft das Kantonsgericht den Beschwerdeführern leichtfertiges prozessuales Verhalten und fehlende Vergleichsbereitschaft vor. Ausserdem hätten auch die Beschwerdeführer unbegründete Verrechnungsforderungen von über Fr. 100'000.-- gestellt.  
 
9.2. Nach Art. 107 Abs. 1 ZPO kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO - entsprechend dem Erfolg der Parteien im Prozess - abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Das Gesetz räumt dem Gericht die Möglichkeit ein, auf Billigkeitserwägungen zurückzugreifen, wenn im Einzelfall die Belastung der unterliegenden Partei mit Prozesskosten ungerecht erscheint. Dazu hat der Gesetzgeber in Art. 107 Abs. 1 lit. a-f ZPO typische Fallgruppen geschaffen (BGE 139 III 33 E. 4.2 S. 35 mit Hinweisen). Unter anderem kann das Gericht berücksichtigen, dass eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO). Das ist beispielsweise der Fall, wenn das angerufene Gericht eine Praxisänderung vornimmt. Zudem hat nach Art. 108 ZPO unnötige Prozesskosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat. Auch diese Bestimmung beinhaltet eine Abweichung von der allgemeinen Regel in Art. 106 ZPO und gesteht dem Gericht ein gewisses Ermessen zu (Urteil 5A_195/2013 vom 9. Juli 2013 E. 3.2.1). Dem Auffangtatbestand von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO, wonach eine Kostenverteilung nach Ermessen aus "anderen besonderen Umständen" möglich ist, lassen sich namentlich Konstellationen erheblicher wirtschaftlicher Disparität der Parteien oder Fälle zuordnen, in denen der nicht unterlegenen Partei Kosten aufzuerlegen sind, weil sie durch ihr Verhalten ungerechtfertigten Aufwand zu verantworten hat (zum Ganzen: BGE 139 III 33 E. 4.2 S. 35 f. mit Hinweisen).  
 
9.3. Nun bestreiten die Beschwerdeführer zwar, dass die Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gewesen sei. Ebenso protestieren sie vehement dagegen, dass sie bereits bei der Verfahrenseinleitung ein "leichtfertiges prozessuales Verhalten" gezeigt hätten. Namentlich verwahren sie sich gegen den Vorwurf des Kantonsgerichts, sich auf den vom Willensvollstrecker ausgearbeiteten Vergleichsvorschlag vom 18. September 2008 grundlos nicht eingelassen zu haben. Ihre "fehlende Vergleichsbereitschaft" sei sachlich begründet gewesen. Dass sie sich nie ernsthaft um eine vergleichsweise Streitbeilegung bemüht hätten, leite das Kantonsgericht vor allem aus dem Zeugnis von Dr. O.________ ab. Dessen Aussagen gäben jedoch nur seine "persönliche Befindlichkeit" ihnen gegenüber wieder. Schliesslich lassen die Beschwerdeführer auch ihre Verrechnungsforderung nicht als Begründung für die Abweichung von den üblichen Verteilungsgrundsätzen gelten.  
 
 Bei alledem setzen sich die Beschwerdeführer jedoch nicht mit der vorinstanzlichen Erkenntnis auseinander, wonach "im Mittelpunkt des Verfahrens die Auslegung der letztwilligen Verfügung von A.________ steht", während die (abgewiesene) Schadenersatzforderung von untergeordneter Bedeutung ist. Insbesondere bestreiten sie nicht, dass das Kantonsgericht auch und allein mit  dieser Begründung von den üblichen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten- und Entschädigungspflicht der Beschwerdegegnerin ermessensweise zu einem blossen Viertel auferlegen durfte - selbst wenn die Beschwerdegegnerin nicht in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gewesen sein sollte und sie, die Beschwerdeführer, sich weder ein "halsstarriges und unversöhnliches Verhalten" noch die Geltendmachung eigener Verrechnungsforderungen entgegenhalten lassen müssten. Stellen die Beschwerdeführer von mehreren Begründungselementen des kantonalen Entscheids aber nur einzelne in Frage und lassen sie andere ohne weitere Erklärungen unangefochten stehen, so erweist sich die vorinstanzliche Ermessensausübung insgesamt nicht als bundesrechtswidrig (vgl. BGE 133 III 221 E. 7 S. 228; 130 III 321 E. 6 S. 328). Die Beschwerde erweist sich insofern als unbegründet.  
 
10.   
Anlass zur Beschwerde gibt schliesslich die vorinstanzliche Festsetzung der Parteientschädigung von Rechtsanwalt Dr. Christoph Steffen für das erstinstanzliche Verfahren. 
 
10.1. Streitig ist zunächst der Arbeitsaufwand im Zusammenhang mit der Erstellung der Prozessantwort vom 17. November 2010, für den Rechtsanwalt Dr. Christoph Steffen ursprünglich 75 Stunden in Rechnung gestellt hatte. Das Kantonsgericht erachtet die Kürzung um 25 Stunden, die das Bezirksgericht vorgenommen hatte, als ungenügend. Es wirft dem Anwalt vor, den Prozessstoff in der fraglichen Eingabe ohne Not mit weitschweifigen und langatmigen Ausführungen ausgedehnt zu haben, und reduziert den Aufwand um weitere 10 Stunden auf 40 Stunden. In gleicher Weise kürzt das Kantonsgericht auch die Arbeitsstunden für die Vorbereitung der Hauptverhandlung, die Rechtsanwalt Dr. Christoph Steffen ursprünglich mit 61.6 Stunden beziffert hatte. Es findet, das fünfzigseitige, in normaler Schriftgrösse gedruckte Plädoyer sei "krass langgezogen". Es würden darin seitenlang Zeugenaussagen "bis zur Verzerrung breitgetreten", Dokumente in direkter und indirekter Rede wiedergegeben und Bundesgerichtsentscheide ohne jede Bezugnahme auf die Streitsache zitiert. Daher seien zusätzlich zur erstinstanzlichen Korrektur um 10 Stunden weitere 15 Stunden abzuziehen. "Völlig überrissen" erscheinen dem Kantonsgericht schliesslich die rund 74 Stunden, die Rechtsanwalt Dr. Christoph Steffen für Telefonate und E-Mails sowie für damit verbundenes Aktenstudium verrechnen will. Diese Aufwendungen könnten nicht mit der notwendigen Koordination zwischen den beiden Rechtsvertretern der Beschwerdeführer gerechtfertigt werden. Entgegen dem Bezirksgericht, das in diesem Punkt eine Kürzung im Umfang von 40 Stunden für angebracht gehalten habe, erscheint dem Kantonsgericht hier eine Reduktion um weitere 10 Stunden als angezeigt. Insgesamt kürzt das Kantonsgericht die Honorarnote von Rechtsanwalt Dr. Christoph Steffen also um 110 Stunden.  
 
10.2. Die Festsetzung der Parteientschädigung im kantonalen Verfahren richtet sich nach dem kantonalen Recht (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO). Dessen Verletzung ist im ordentlichen Verfahren - abgesehen von hier nicht gegebenen Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) - kein Beschwerdegrund vor Bundesgericht. Diesbezüglich kann nur gerügt werden, die Anwendung des kantonalen Rechts durch die Vorinstanz verletze das Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG - namentlich das Willkürverbot (Art. 9 BV) oder andere verfassungsmässige Rechte - oder das Völkerrecht im Sinne von Art. 95 lit. b BGG (BGE 133 III 462 E. 2.3 S. 466; 133 II 249 E. 1.2.1 S. 251 f.). Für eine derartige Rüge sind erhöhte Begründungsanforderungen einzuhalten (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 393 E. 6 S. 397 mit Hinweis). So genügt es für die Annahme einer Verletzung von Art. 9 BV nicht, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, den vorinstanzlichen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Vielmehr ist anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darzutun, inwiefern das kantonale Gericht in verfassungswidriger Weise entschieden haben soll und der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.).  
 
10.3. Was die Beschwerdeführer vor Bundesgericht vortragen, vermag den angefochtenen Entscheid nicht in Zweifel zu ziehen. So genügt es zur Begründung von Willkür im Sinne von Art. 9 BV nicht, wenn die Beschwerdeführer ihre Sicht der Dinge schildern und gestützt darauf behaupten, die nochmaligen Kürzungen seien nicht angemessen und nicht nachvollziehbar. Unbegründet ist auch der Vorwurf, die zusätzliche Kürzung der Honorarrechnung von Rechtsanwalt Dr. Christoph Steffen um 35 Stunden genüge den Anforderungen an die "Begründungsdichte" nicht. Um den verfassungsmässigen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) zu erfüllen, muss die Behörde ihren Entscheid dergestalt abfassen, dass sich der Betroffene über seine Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88). Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheides, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung des Betroffenen berührt. Die Begründung ist nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (Urteil 5A_382/2013 vom 12. September 2013 E. 3.1). Eingedenk dessen ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden. Die vorinstanzlichen Erwägungen lassen klar erkennen, warum das Kantonsgericht die zusätzlichen Kürzungen der Arbeitsstunden für angezeigt erachtet.  
 
 An der Sache vorbei geht auch die Rüge, das Kantonsgericht missachte den Verhandlungsgrundsatz im Sinne von Art. 55 Abs. 1 ZPO, weil es die Parteientschädigung kürze, obwohl die Beschwerdegegnerin in ihrer Berufung die Kritik an der erstinstanzlichen Festsetzung der Parteientschädigung nicht substantiiert beziffert und auch keinen konkreten Kürzungsantrag gestellt habe. Gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen darzulegen und die Beweismittel anzugeben, auf die sie ihre Begehren stützen. Dass das Kantonsgericht die Parteientschädigung für Rechtsanwalt Dr. Christoph Steffen gestützt auf Tatsachen festsetzt, die im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht erstellt waren und damit im Berufungsverfahren gar nicht zum Prozessstoff gehörten, tun die Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Soweit sie sich auf den Standpunkt stellen, die Beschwerdegegnerin habe die Kürzung nicht speziell beantragt, übersehen sie Ziffer 4 der Berufungsbegehren. Danach erhebt die Beschwerdegegnerin die Berufung "unter Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen zu Lasten der Berufungsbeklagten". In diesem Antrag ist auch das Begehren enthalten, die Beschwerdeführer in geringerem Umfang entschädigen zu müssen, als das Bezirksgericht entschieden hat. Die Beschwerde ist diesbezüglich unbegründet. 
 
11.   
Gestützt auf die vorigen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführer unterliegen. Sie haben für die Gerichtskosten aufzukommen und die Beschwerdegegnerin zu entschädigen (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG). Die Kosten- und Entschädigungspflicht wird den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt (Art. 66 Abs. 5, Art. 68 Abs. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen. Diese Entschädigungspflicht wird den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Mai 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: V. Monn