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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_217/2021  
 
 
Urteil vom 26. Mai 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Rüedi, Muschietti, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Harb, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
2. Eidgenössische Zollverwaltung EZV, Oberzolldirektion, Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Selbständiges Einziehungsverfahren, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 19. Januar 2021 (BK 20 440). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ fuhr am 22. Januar 2017 mit seinem Personenwagen von Deutschland in die Schweiz ein. Er wurde im Kanton Schaffhausen beim Grenzübergang Thayngen angehalten und kontrolliert. 
Ein Oberflächenwischtest an den Händen von A.________ ergab ein positives Resultat auf Kokain. Im Personenwagen wurde zwischen den Rücksitzlehnen und dem Kofferraum ein Geheimversteck mit einer Breite von 140 cm, einer Höhe von 65 cm und einer Tiefe von 30 cm entdeckt. Es war mit einem elektronischen Riegelsystem samt Fernbedienung versehen. 
Die Eidgenössische Zollverwaltung testete den Personenwagen am 2. Februar 2017 mit einem Sprengstoff- und Drogenspurendetektionsgerät (Itemiser). Der Test ergab, dass der Personenwagen mit Betäubungsmitteln kontaminiert war. Konkret wurden am Fahrersitz ein Kokainwert von 3.80 und Heroinwerte von 2.83 sowie 2.77 gemessen, während der Kokainwert am Beifahrersitz bei 3.97 lag. Auf der Rückbank ergab sich ein THC-Wert von 1.11, ein Heroinwert von 1.11 und ein Metamphetaminwert von 1.20. Auf der Kofferraummatte resultierten Heroinwerte von 1.64 sowie 2.72, ein THC-Wert von 2.41 und ein Methadonwert von 2.02. Im Kofferraum lagen ein THC-Wert von 1.77, ein Methadonwert von 1.10 und ein Heroinwert von 1.34 vor. Am Lenkrad und Türgriff schliesslich betrugen die Heroinwerte 1.29 sowie 1.91, der THC-Wert 2.40 und der Methadonwert 2.47. Im Geheimversteck selbst fanden sich ein Kokainwert von 1.91 und ein Heroinwert von 1.08. Diese Ergebnisse wurden in qualitativer Hinsicht durch einen forensisch-chemischen Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern bestätigt. Drogen wurden keine gefunden. 
Bei der Kontrolle wies der Personenwagen einen Kilometerstand von 205'526 km auf. A.________ gab an, er habe den Personenwagen mit einem Kilometerstand von 130'000 km gekauft und am 30. März 2016 in der Schweiz eingelöst. 
A.________ trug bei der Kontrolle Bargeld von Fr. 5'493.50 und EUR 125.39 auf sich. Er gab an, er habe damit ein Auto kaufen wollen. Zum Zweck seiner Reise sagte er, er habe in Mannheim einen Freund besucht, dessen Namen er nicht nennen wolle. 
 
B.  
Mit Einziehungsbescheid vom 21. August 2017 verfügte das Kommando Grenzwachtkorps der Eidgenössischen Zollverwaltung, dass der Personenwagen definitiv eingezogen wird. 
Am 7. September 2017 erhob A.________ Einsprache, worauf der zuständige Vizedirektor der Eidgenössischen Zollverwaltung den Einziehungsbescheid am 19. Juli 2019 bestätigte. 
 
C.  
Am 22. Juli 2019 stellte A.________ ein Begehren um gerichtliche Beurteilung der Einziehungsverfügung. Am 4. August 2020 fand vor dem Regionalgericht Oberland die Hauptverhandlung statt. 
Mit Urteil vom 28. August 2020 erkannte das Regionalgericht, dass der beschlagnahmte Personenwagen an A.________ herauszugeben sei. Dessen Zivilklage auf Schadenersatz hiess es dem Grundsatz nach gut und verwies ihn im Übrigen auf den Zivilweg. 
 
D.  
Gegen dieses Urteil erhob die Eidgenössische Zollverwaltung Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. 
In der Folge erstattete das Obergericht bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen Strafanzeige gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und das Betäubungsmittelgesetz. Das Beschwerdeverfahren wurde sistiert, bis die Staatsanwaltschaft am 23. Dezember 2020 mitteilte, dass sie die Strafanzeige mittels Nichtanhandnahme erledige, weshalb am beschlagnahmten Personenwagen kein Bedarf bestehe. 
Mit Beschluss vom 19. Januar 2021 hiess das Obergericht die Beschwerde der Eidgenössischen Zollverwaltung gut und hob das Urteil des Regionalgerichts vom 28. August 2020 auf. Es beschloss, der Personenwagen sei in seinen Originalzustand zurückzubauen (Dispositiv-Ziffer 1). Das mit dem Rückbau zu beauftragende Unternehmen werde nach Rechtskraft des Beschlusses bestimmt (Dispositiv-Ziffer 2). Nach Vorliegen der Offerte über die Kosten des Rückbaus werde A.________ Frist angesetzt zur Stellungnahme, ob er eine Herausgabe des Personenwagens unter Belastung der Rückbaukosten oder eine Verwertung des Personenwagens unter Auszahlung des Nettoerlöses bevorzuge. A.________ werde für die Rückbaukosten einen Vorschuss zu bezahlen haben. Leiste er den Vorschuss nicht fristgemäss, werde der Personenwagen zwecks Vernichtung eingezogen (Dispositiv-Ziffer 3). Auf die Zivilforderung von A.________ trat das Obergericht nicht ein (Dispositiv-Ziffer 4). Es auferlegte A.________ die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens von Fr. 710.-- (Dispositiv-Ziffer 5), die regionalgerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'286.-- (Dispositiv-Ziffer 6) und die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'600.-- (Dispositiv-Ziffer 7). Entschädigungen wurden keine ausgerichtet (Dispositiv-Ziffern 8 und 9). 
 
E.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der obergerichtliche Beschluss vom 19. Januar 2021 sei aufzuheben. Der Personenwagen sei ihm herauszugeben, eventualiter sei das Geheimversteck unbrauchbar zu machen. Seine Zivilklage auf Schadenersatz sei dem Grundsatz nach gutzuheissen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. 
Das Gesuch von A.________ um aufschiebende Wirkung wurde am 25. Februar 2021 präsidialiter abgewiesen, soweit es nicht ohnehin gegenstandslos war. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer verlangt die Herausgabe des Personenwagens. Er wirft der Vorinstanz vor, sie habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt und Art. 69 StGB verletzt. 
 
2.  
 
2.1. Die Eidgenössische Zollverwaltung hat den ordnungsgemässen Verkehr von Personen und Waren über die Zollgrenze zu gewährleisten und zur inneren Sicherheit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung beizutragen. Namentlich kann sie Gegenstände und Vermögenswerte vorläufig sicherstellen, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind. Sie kann eine selbstständige Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten nach den Art. 69 und 70 StGB anordnen (Art. 100 Abs. 1 und Art. 104 Abs. 1 lit. b und Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG; SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 66 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0). Kommt es in einem solchen Verfahren zu einer gerichtlichen Beurteilung, können gegen Entscheide der kantonalen Gerichte die Rechtsmittel der StPO ergriffen werden (Art. 80 Abs. 1 VStrR). Soweit die Art. 73-81 VStrR nichts anderes bestimmen, gelten für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten die entsprechenden Vorschriften der StPO (Art. 82 VStrR).  
 
2.2. Gemäss Art. 69 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Abs. 1). Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Abs. 2).  
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweis; zum Willkürbegriff: BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 und 141 IV 369 E. 6.3). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 347 E. 4.4; je mit Hinweisen).  
 
3.  
Die Vorinstanz kommt zum Schluss, die Herausgabe des Personenwagens in seinem aktuellen Zustand falle ausser Betracht, da die Voraussetzungen von Art. 69 Abs. 1 StGB grundsätzlich erfüllt seien. Allerdings sei eine Vernichtung des Personenwagens unverhältnismässig. Daher sei der Personenwagen in seinen rechtmässigen Zustand zurückzuversetzen, indem das Geheimversteck samt elektronischem Schliessmechanismus vollständig entfernt wird. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Sicherungseinziehung zu Lasten einer Drittperson sei ausgeschlossen, wenn diese gutgläubig sei. Zudem gelte im Einziehungsverfahren die Unschuldsvermutung. 
Die Rüge ist unbegründet. Der Beschwerdeführer scheint zu verkennen, dass die Sicherungseinziehung ein Verfahren gegen Sachen oder Werte darstellt, weshalb eine schuldhafte Tatbegehung nie vorausgesetzt ist (BGE 132 II 178 E. 4.1; 117 IV 233 E. 2; Urteil 6S.68/2004 vom 9. August 2005 E. 11.2.1; vgl. auch Entscheide des EGMR in Sachen Butler gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Juni 2002, Nr. 41661/98 S. 9 mit Hinweis auf Phillips gegen Vereinigtes Königreich vom 5. Juli 2001, Nr. 41087/98). Dementsprechend kann die Sicherungseinziehung entgegen einer anderslautenden Lehrmeinung auch gegenüber Drittpersonen angeordnet werden, ohne dass ihnen böser Glaube nachgewiesen werden muss (Marc Thommen, in: Kommentar Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisationen, 2018, N. 197 zu Art. 69 StGB). Zwar hat der Staat sämtliche Voraussetzungen für eine Einziehung bei der Drittperson zu beweisen, doch kann sich die Drittperson im Einziehungsverfahren nicht auf die Unschuldsvermutung berufen (Urteile 6B_285/2018 vom 17. Mai 2019 E. 1.4.3; 6B_220/2018 vom 12. April 2018 E. 5; 6B_925/2009 vom 11. März 2010 E. 5.3; zu Art. 59 aStGB: Urteil 6P.117/2005 und 6S.363/2005 vom 8. Februar 2006 E. 2.3). 
 
5.  
Der Beschwerdeführer stellt eine Anlasstat und einen Deliktskonnex in Abrede. 
 
5.1. Die Sicherungseinziehung befasst sich mit der Einziehung von Gegenständen, die einen Konnex zu einer Straftat aufweisen und angesichts ihrer Gefährdung für öffentliche Rechtsgüter ihrem Inhaber entzogen werden sollen. Die Sicherungseinziehung hat keinen Strafcharakter, sondern ist eine sachliche Massnahme zum Schutz der Allgemeinheit vor rechtsgutgefährdender Verwendung gefährlicher Gegenstände.  
Die einzuziehenden Gegenstände müssen somit einen Bezug zu einer Straftat (Anlasstat) aufweisen, indem sie zur Begehung der Straftat gedient haben oder bestimmt waren (Tatwerkzeuge) oder durch die Straftat hervorgebracht worden sind (Tatprodukte). Zwischen der Anlasstat und den einzuziehenden Gegenständen muss ein hinreichender konkreter Bezug gegeben sein. Die blosse allgemeine Bestimmung oder Eignung von Gegenständen zu eventueller deliktischer Verwendung genügt nicht, um eine Einziehung zu rechtfertigen (BGE 129 IV 81 E. 4.2; 103 IV 76 E. 2). 
Das Gericht hat die Voraussetzungen der Einziehung nach den üblichen strafprozessualen Regeln betreffend Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung zu ermitteln. Bei einer Vielzahl von Straftaten dürfen an die Beweislast des Staats jedoch keine allzu rigorosen Anforderungen gestellt werden. Bilden die begangenen Straftaten eine Einheit, ist nur, aber immerhin, ein Zusammenhang mit dem deliktischen Gesamtverhalten, nicht aber mit konkreten Einzeltaten nachzuweisen (Urteil 6B_474/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). 
 
5.2. Die Vorinstanz bejaht zu Recht eine Anlasstat und einen Deliktskonnex.  
Im Personenwagen des Beschwerdeführers wurden Kontaminationswerte verschiedener Drogen von 1.08 bis 3.97 gemessen. Es ist nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz angesichts dieser Werte eine zufällige Kontamination ausschliesst. Die Vorinstanz berücksichtigt, dass im Personenwagen neben Kokain auch Heroin, Metamphetamin und THC aufgespürt wurden, und zwar an diversen Stellen, insbesondere auf dem Fahrersitz, dem Beifahrersitz, der Rückbank, im Kofferraum und im Geheimversteck. Dies alles spricht gegen eine zufällige Kontamination, die umso unwahrscheinlicher erscheint, als es sich um einen privaten Personenwagen handelt. 
Die vorinstanzliche Beweiswürdigung steht auch in Einklang mit dem Urteil 6B_220/2018 vom 12. April 2018. Dort ging es um kontaminierte Banknoten, deren Kokainwerte zwischen 3.4 und 5.61 lagen. Das Bundesgericht schützte die vorinstanzliche Annahme, dass angesichts dieser Kontaminierung davon auszugehen sei, die Banknoten stammten mit grosser Wahrscheinlichkeit aus dem Drogengeschäft. 
Im Übrigen waren Vergleichsmessungen etwa mit Taxis oder öffentlichen Verkehrsmitteln angesichts der hohen Werte obsolet. Die Kontamination bildet offensichtlich ein gewichtiges Indiz, dass mit dem Personenwagen Drogen transportiert wurden. 
Es ist auch keineswegs willkürlich, dass die Vorinstanz im Geheimversteck ein weiteres Indiz für eine Anlasstat erblickt. Ganz im Gegenteil drängt sich dieser Schluss geradezu auf. 
Schliesslich berücksichtigt die Vorinstanz, dass mit dem Personenwagen seit der Inverkehrsetzung am 30. März 2016 bis zur Beschlagnahmung am 22. Januar 2017 während weniger als zehn Monaten 75'526 Kilometer gefahren wurden. Das macht gut 250 km pro Tag. Wie die Vorinstanz zutreffend erwähnt, erbringen die gefahrenen Kilometer keinen Beweis für ein Anlassdelikt, wenn man sie für sich betrachtet. Zusammen mit den anderen Indizien wirkt der Kilometerstand jedoch verdächtig, zumal den Rechtsschriften des Beschwerdeführers keine Erklärung dafür zu entnehmen ist. Anzumerken bleibt, dass sich der Beschwerdeführer von der Verhandlung vor dem Regionalgericht dispensieren liess und damit freiwillig auf eine Befragung zu den gefahrenen Kilometern verzichtete. Die Vorinstanz wertet den Kilometerstand zu Recht als zusätzliches Belastungsmoment. Einen Nachweis von Grenzübertritten durch Fotoaufnahmen braucht es nicht. 
Aus alledem folgt, dass die Vorinstanz willkürfrei erstellte, dass sich im Personenwagen ein Geheimversteck befindet und dass der Personenwagen in direkten Kontakt mit verschiedenen Betäubungsmitteln kam. Daraus folgert sie ohne Willkür, dass verschiedene Betäubungsmittel im Personenwagen zumindest gelagert und allenfalls sogar befördert, eingeführt, ausgeführt oder durchgeführt wurden (Art. 19. Abs. 1 lit. b BetmG). 
Nach dem Gesagten liegt eine Anlasstat samt Deliktkonnex vor. Ob der Beschwerdeführer damit etwas zu tun hatte, ist unerheblich, da die Sicherungseinziehung eine objektbezogene Massnahme ist. Die Person des Beschwerdeführers spielt nur eine Rolle, wenn es um die Frage geht, ob der Personenwagen in seinen Händen eine künftige Gefährdung darstellt (vgl. E. 6 hiernach) und ob die Einziehung verhältnismässig ist (vgl. E. 7 hiernach). 
 
6.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Gefährlichkeitsprognose. 
 
6.1. Neben dem Deliktskonnex wird zusätzlich eine konkrete künftige Gefährdung verlangt. Das Gericht hat im Sinne einer Gefährdungsprognose zu prüfen, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand des Eigentümers zukünftig die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet (BGE 130 IV 143 E. 3.3.1; 116 IV 117 E. 2).  
 
6.2. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Gefährlichkeitsprognose der Vorinstanz zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt.  
In der Tat fällt das Geheimversteck bei der Gefährlichkeitsprognose stark zu Lasten des Beschwerdeführers ins Gewicht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz annimmt, der Einbau des Geheimverstecks dürfte einen beträchtlichen Aufwand verursacht haben. Ebenso durfte die Vorinstanz annehmen, dass der Verwendungszweck illegaler Natur ist. Betrachtet man die erhebliche Kontamination mit verschiedenen Drogen, liegt dies gar auf der Hand, zumal kein anderer Zweck für das Geheimversteck ersichtlich ist. Dies spricht dafür, dass der Personenwagen auch in Zukunft für illegale Zwecke verwendet werden könnte. 
Die Vorinstanz betont zu Recht, es sei unwahrscheinlich, dass jemand den Aufwand zum Einbau eines ausgeklügelten Verstecks mit elektronischem Schliessmechanismus auf sich nimmt, ohne das Versteck danach zu benutzen. Angesichts der Gesamtumstände durfte die Vorinstanz auch zu Lasten des Beschwerdeführers würdigen, dass nach seinem Erwerb des Personenwagens verdächtig viele Kilometer gefahren wurden. Zudem war der Beschwerdeführer bei seiner Anhaltung selbst mit Kokain kontaminiert. Eine Zufallskontamination des Beschwerdeführers selbst ist zwar nicht ausgeschlossen. Dennoch drängt sich in der Gesamtwürdigung der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer den Personenwagen bei einer Rückgabe für das Lagern oder den Transport von Drogen verwenden oder ihn einer Drittperson zu diesem Zweck zur Verfügung stellen würde. Die Vorinstanz weist zu Recht auf das erhebliche Volumen des Geheimverstecks von rund 270 Litern hin. Darin können beträchtliche Mengen an Betäubungsmitteln transportiert werden. Das Gefährdungspotential ist enorm, weshalb vom Personenwagen eine Gefährdung für die Gesundheit von Menschen und die öffentliche Ordnung ausgeht, die eine Einziehung rechtfertigt. 
 
7.  
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und des Legalitätsprinzips geltend. 
 
7.1. Die Sicherungseinziehung stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV dar und untersteht daher dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV). Die Einziehung muss deshalb vorab zur Erreichung des Sicherungszwecks geeignet sein. Diese Zwecktauglichkeit kann insbesondere bei problemloser Wiederbeschaffungsmöglichkeit in Frage stehen. Gemäss dem Prinzip der Subsidiarität darf der Eingriff zudem nicht weiter reichen, als es der Sicherungszweck gebietet (BGE 137 IV 249 E. 4.5; 135 I 209 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Soweit die Verwertung des Gegenstands möglich ist, ist eine Vernichtung nicht erforderlich. Schliesslich muss die Einziehung verhältnismässig im engeren Sinne sein, das heisst zwischen dem anvisierten Ziel der Sicherung und dem Eingriff in das Eigentum des Betroffenen muss ein vernünftiges Verhältnis bestehen. Daran kann es fehlen, wenn der Gegenstand sehr wertvoll, die weiterbestehende Gefährdung dagegen gering ist. Je grösser und wahrscheinlicher die Gefährdung, desto eher ist die Einziehung mithin verhältnismässig (Urteil 6B_748/2008 vom 16. Februar 2009 E. 4.4 mit Hinweisen).  
Wo mildere Massnahmen wie die Unbrauchbarmachung einem Gegenstand seine Gefährlichkeit nehmen, ist die Einziehung zur Vernichtung nicht erforderlich und fällt damit ausser Betracht (Urteil 6B_356/2010 vom 14. Juli 2010 E. 2.7; zu Art. 31 Abs. 3 WG: BGE 135 I 209 E. 3.3.3). 
 
7.2. Die Vorinstanz erwägt, der Einbau eines Geheimverstecks verursache einen erheblichen Aufwand. Eine Wiederbeschaffung sei daher mit Schwierigkeiten verbunden. Die Einziehung sei deshalb geeignet, das Lagern oder den Transport von Betäubungsmitteln zu verhindern.  
Allerdings scheitere die von der Eidgenössischen Zollverwaltung im Hauptantrag verlangte Vernichtung des Personenwagens an der Voraussetzung der Erforderlichkeit. Im Sinne einer milderen Massnahme könne der Personenwagen nämlich durch eine Fachwerkstatt in seinen Originalzustand zurückgebaut werden, wobei die Kosten des Rückbaus vom Beschwerdeführer zu tragen seien. 
 
7.3. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet.  
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist nicht verletzt, wenn die Vorinstanz den Rückbau des Personenwagens in seinen Originalzustand anordnet, zumal dem Beschwerdeführer die Wahl eröffnet wird zwischen der Herausgabe des Personenwagens unter Belastung der Rückbaukosten und der Verwertung des Personenwagens unter Auszahlung des Nettoerlöses. Damit wird dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit im engen Sinn Rechnung getragen, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt. 
Gemäss BGE 135 I 209 E. 4.1 darf der mutmassliche Erlös nicht von vornherein in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den vorab zu deckenden Aufbewahrungs- und Verwertungskosten stehen. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz diese Erwägung heranziehen, auch wenn es im betreffenden Bundesgerichtsentscheid um die Aufbewahrungs- und Verwertungskosten von Waffen ging. Denn auch bei der vorliegenden Verwertung gilt, dass nur der Nettoerlös an den Berechtigten herauszugeben ist, während die Kosten der Verwertung zu seinen Lasten gehen. 
Es liegt auf der Hand, dass Art. 69 StGB den Rückbau eines Personenwagens unter Beauftragung einer Fachwerkstatt nicht explizit nennt. Freilich ist diese Massnahme dennoch durch das Gesetz gedeckt, zumal Art. 69 Abs. 2 StGB ausdrücklich anordnet, das Gericht könne anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden. Von einer Verletzung des Legalitätsprinzips kann keine Rede sein. 
Ebenfalls unbegründet ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz verstosse gegen die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV, indem sie den Rückbau bei einer noch zu bestimmenden Fachwerkstatt anordne. Gleiches gilt, wenn der Beschwerdeführer ausführt, es sei Sache des Strassenverkehrsamts zu prüfen, ob ein Fahrzeug verkehrstauglich sei, den gesetzlichen Vorschriften entspreche und zugelassen werden könne. 
Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer den Eingriff in seine Eigentumsrechte hinzunehmen hat, da die öffentlichen Interessen an der Sicherheit und Gesundheit von Menschen eindeutig überwiegen. 
 
8.  
Der Beschwerdeführer hält seine Zivilklage auf Schadenersatz aufrecht. 
Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog, macht der Beschwerdeführer einen Staatshaftungsanspruch geltend, wenn er verlangt, dass die Eidgenössische Zollverwaltung dem Grundsatz nach zu Schadenersatz zu verpflichten sei. Allerdings ist es ausgeschlossen, im Strafverfahren adhäsionsweise Staatshaftungsansprüche geltend zu machen (BGE 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2 f.; Urteil 6B_907/2019 vom 15. Januar 2020 E. 2), weshalb die Vorinstanz darauf zu Recht nicht eintrat. 
 
9.  
Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Kostenverteilung. Allerdings trägt er zur Begründung im Wesentlichen bloss vor, dass in der Sache anders zu entscheiden wäre. Da dies nicht zutrifft, ist auf seine Rüge nicht näher einzugehen. 
 
10.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Mai 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt