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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_133/2018  
 
 
Urteil vom 26. Juni 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Josef Flury, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 21. Dezember 2017 (5V 17 253). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1957, arbeitete von März 1985 bis zu einem Berufsunfall vom 19. November 2011 (Sturz mit Bruch des Os lunatum an rechtsdominanter Hand) als ungelernter Hilfsgipser für die Firma B.________ Gipsergeschäft. Für die Folgen des Unfalles erbrachte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) die gesetzlichen Leistungen nach UVG. Wegen seither anhaltender Beschwerden mit Arbeitsunfähigkeit meldete sich A.________ am 14. Juni 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Wiedereingliederung an der angestammten Arbeitsstelle gelang nur bis zu einer Arbeitsfähigkeit von 30 %. Der Arbeitgeber löste dieses Arbeitsverhältnis daher per 30. Juni 2013 auf. Von der Suva bezieht der Versicherte seit 1. März 2013 eine Invalidenrente basierend auf einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 22 %. Die IV-Stelle Luzern sprach ihm zwischen April 2013 und November 2014 drei Arbeitsversuche zu. Nachdem auch der dritte Arbeitsversuch scheiterte, brach die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab. Nach weiteren medizinischen Abklärungen sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle Luzern einen Rentenanspruch bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 15 % (Verfügung vom 24. April 2017). 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Kantonsgericht Luzern ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 21. Dezember 2017). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids und der Verfügung der IV-Stelle vom 24. April 2017 beantragen, ihm sei ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt eine Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache an die IV-Stelle - subeventuell an die Vorinstanz - zurückzuweisen, damit diese eine neutrale Evaluation des funktionellen Leistungsvermögens durchführe. Subeventualiter sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und Neuverfügung über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückzuweisen. Eventualiter habe die IV-Stelle eine befristete Rente auszurichten und berufliche Massnahmen zu gewähren. 
Die Akten des kantonalen Verfahrens wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Tatsächlicher Natur sind die Feststellungen zum Gesundheitszustand einer versicherten Person und der daraus resultierenden Arbeits (un) fähigkeit, die das Sozialversicherungsgericht gestützt auf medizinische Untersuchungen trifft. Gleiches gilt für die konkrete Beweiswürdigung (SVR 2016 BVG Nr. 11 S. 47, 9C_457/2014 E. 1.2 mit Hinweisen). Soweit die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird, geht es um eine Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Rechtsfrage ist auch, nach welchen Gesichtspunkten die Entscheidung über die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit erfolgt (BGE 140 V 267 E. 2.4 S. 270 mit Hinweisen).  
 
Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar (Urteil 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009 E. 4, nicht publ. in: BGE 135 V 297). Dagegen ist die Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzugs eine Ermessensfrage und daher letztinstanzlich nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung korrigierbar (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f.; 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 1.2 i.f. mit Hinweisen). 
 
2.  
 
2.1. Streitig ist, ob das kantonale zu Recht die von der IV-Stelle am 24. April 2017 verfügte Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente bestätigt hat.  
 
2.2. Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs einschlägigen Rechtsgrundlagen und die dazu ergangene Rechtsprechung hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.  
 
2.2.1. Hervorzuheben ist, dass nach der Rechtsprechung bei der Berechnung des Invalideneinkommens von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) auszugehen ist. Dieser ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276). Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (Urteil 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1). Je restriktiver das medizinische Anforderungsprofil umschrieben ist, desto eingehender ist in der Regel die Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt abzuklären und nachzuweisen (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] U 42/06 vom 23. Oktober 2006 E. 3.2.3 am Ende). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil 9C_124/2010 vom 21. September 2010 E. 2.2 mit Hinweis). Von einer Arbeitsgelegenheit kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1 mit Hinweis).  
 
2.2.2. Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (Urteile 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1, 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 und [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 831/05 vom 21. August 2006 E. 4.1.1 mit Hinweisen).  
 
Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern ist durch die Umstände des Einzelfalls bedingt. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460; Urteile 8C_678/2016 vom 1. März 2017 E. 2.1 und 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.2.2, in: SVR 2016 IV Nr. 58 S. 190). Somit hängt die Verwertbarkeit nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 S. 460). Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 461 f.). Dieses ist gegeben, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457 E. 3.4 S. 462; Urteil 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.2 mit Hinweisen). 
 
3.  
 
3.1. Nach bundesrechtskonformer Beweiswürdigung gelangte das kantonale Gericht zur Auffassung, dass betreffend Feststellung des Gesundheitsschadens und Beurteilung der Leistungsfähigkeit auf das voll beweiskräftige polydisziplinäre Gutachten der medexperts AG, St. Gallen, vom 30. August 2016 (nachfolgend: polydisziplinäres Gutachten) abzustellen ist. Einerseits scheint sich der Versicherte dieser Auffassung ausdrücklich anzuschliessen, indem er auf E. 3.2 des angefochtenen Entscheides verweist. Andererseits macht er mit Blick auf die medizinischen Tatfragen zu Recht keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend.  
 
3.2. Soweit der Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht neu beanstandet, im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung sei eine kardiologische Expertise unterlassen worden, kann offen bleiben, ob es sich dabei um ein unzulässiges Novum im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt. Denn die dem polydisziplinären Gutachten zu Grunde liegende Liste der diagnostizierten Gesundheitsschäden lässt darauf schliessen, dass den Gutachtern und dem vorinstanzlichen Gericht die massgebenden - auch kardiologischen - Befunde bekannt waren und diese auch Eingang in die Würdigung fanden.  
 
3.3. Angesichts der nicht in Frage gestellten Diagnosen gemäss angefochtenem Entscheid und der zuverlässig auf beweiskräftiger Grundlage festgestellten Arbeitsfähigkeit leuchtet nicht ein, weshalb von einer Evaluation des funktionellen Leistungsvermögens (EFL) entscheidwesentliche neue Erkenntnisse zu erwarten wären. Das kantonale Gericht hat nachvollziehbar begründet, weshalb hier praxisgemäss keine Veranlassung zur Durchführung einer solchen Abklärung bestand (Urteil 9C_764/2014 vom 21. Juli 2015 E. 3.2.1 mit Hinweisen) und folglich in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung darauf zu verzichten war. Was der Versicherte vor Bundesgericht hiegegen vorbringt, ist unbegründet. Insbesondere macht er nicht geltend und finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der medizinische Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig festgestellt worden wäre. Die Vorinstanz hat gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten nachvollziehbar und überzeugend darauf geschlossen, dass die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit auch durch die - trotz grundsätzlich zumutbarer Behandlung (Urteil 8C_760/2015 vom 18. März 2016 E. 4.1) - unbehandelte Schlaf-Apnoe nicht eingeschränkt werde. Zudem hat das kantonale Gericht zutreffend festgestellt, dass die unfallbedingt geschädigte rechtsdominante Hand zumindest in schonender Weise weiterhin zu gebrauchen ist.  
 
4.  
 
4.1. Inwieweit der Einfluss des Lebensalters (E. 2.2.2 hievor) die erwerbliche Verwertbarkeit des verbliebenen Leistungsvermögens auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. dazu E. 2.2.1 hievor) nach Lage der Umstände im Einzelfall einschränkt, gehört zur Entscheidung über die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit und folglich zu den frei überprüfbaren Rechtsfragen (vgl. E. 1.2 hievor).  
 
4.2. Diesbezüglich hat das kantonale Gericht die Umstände des Einzelfalles ausführlich gewürdigt. In Anwendung der einschlägigen Rechtsprechung schloss es zutreffend darauf, dass dem im massgebenden Zeitpunkt knapp 59-jährigen Beschwerdeführer eine ausreichend lange Aktivitätsdauer verblieb, um seine Restarbeitsfähigkeit zu verwerten. Trotz 28-jähriger Tätigkeit in demselben Arbeitgeberbetrieb und seiner verschiedenen gesundheitlichen Einschränkungen sei ihm angesichts seiner Arbeitserfahrung (auch als Gruppenführer), seines handwerklichen Geschicks, seiner Flexibilität und raschen Auffassungsgabe die erwerbliche Verwertung einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit vollem Pensum und uneingeschränkter Leistungsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumutbar.  
 
4.3. Zwar trifft zu, dass der Versicherte die angestammte körperliche Schwerarbeit als Hilfsgipser offensichtlich - entgegen den diesbezüglich unklaren Ausführungen der Vorinstanz - nicht mehr uneingeschränkt ausüben kann. Dass vorweg trotzdem die Wiedereingliederung am angestammten Arbeitsplatz versucht wurde, ist auf den anfänglich übereinstimmenden Willen des Beschwerdeführers und seines Arbeitgebers zurückzuführen. Auch nach dem Verlust seiner angestammten Arbeitsstelle bewarb sich der Versicherte weiterhin als Gipser. Nachdem die von der Invalidenversicherung ab August 2014 vermittelte Wiedereingliederung im Gipsergeschäft C.________ AG zunächst zu gelingen schien, verlor der Beschwerdeführer diese Stelle nach erneuten vorübergehenden Arbeitsunfähigkeitsphasen per 31. Januar 2015.  
 
4.4. Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit hat das kantonale Gericht im Ergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher Gesundheitsschäden zutreffend erkannt, dass dem Versicherten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch angesichts seines Alters eine genügend grosse Auswahl an zumutbaren Tätigkeiten offen stand. Es schloss demnach bundesrechtskonform auf die Verwertbarkeit des verbleibenden Leistungsvermögens.  
 
4.5. Gemäss angefochtenem Entscheid fühlt sich der Beschwerdeführer laut polydisziplinärem Gutachten seit Ende 2014 gesundheitlich nicht mehr in der Lage, irgendeine berufliche Tätigkeit auszuüben. Trotz Berücksichtigung der vollständigen Krankengeschichte mit verschiedenen operativen Eingriffen und vorübergehenden Hospitalisierungen gelangten die Gutachter im Sommer 2016 zur Überzeugung, dass dem Beschwerdeführer seit Juni 2012 leichte bis mittelschwere (nur selten bis 10kg), wechselbelastende, nicht feinmotorische Tätigkeiten ohne besondere Beanspruchung der rechten Hand und ohne höchste Anforderungen an die Konzentration und Wachheit grundsätzlich zumutbar blieben. Inwiefern die vorinstanzliche Feststellung des Gesundheitszustandes und des trotz der Gesundheitsschäden medizinisch ausgewiesenen Leistungsvermögens offensichtlich unrichtig sei, legt der Versicherte nicht dar und ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig vermag er aufzuzeigen, weshalb das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt habe, indem es auf die erwerbliche Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit schloss. Zu Recht unbestritten blieb, dass die IV-Stelle dem Beschwerdeführer laut angefochtenem Entscheid mit Verfügung vom 24. April 2017 ausdrücklich berufliche Eingliederungsmassnahmen auf Gesuch hin angeboten hat.  
 
5.   
Nach dem Gesagten sind die Beschwerdegegnerin und das kantonale Gericht zu Recht von der Verwertbarkeit einer angepassten Tätigkeit ausgegangen. Verwaltung und Vorinstanz haben dargelegt, dass selbst unter Berücksichtigung des praxisgemäss höchstzulässigen Tabellenlohnabzuges von 25 % (BGE 126 V 75) basierend auf den Durchschnittslöhnen gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 bei korrekt durchgeführtem Einkommensvergleich kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % resultiert. Diesbezüglich setzt sich der Versicherte nicht mit der einschlägigen Begründung des angefochtenen Entscheides auseinander. Soweit er dennoch einen Anspruch auf Invalidenrente beantragt, ist auf das Rechtsbegehren mangels sachbezüglicher Begründung nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
6.   
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen in der Beschwerde nicht geeignet sind, den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. 
 
7.   
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 26. Juni 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli