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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_36/2008 
 
Urteil vom 28. Februar 2008 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel, 
 
gegen 
 
Justizvollzugsanstalt Lenzburg, Postfach 75, 
5600 Lenzburg 1. 
 
Gegenstand 
Vollzug des vorzeitigen Strafvollzugs im Sicherheitstrakt, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 8. Januar 2008 des Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Das Bezirksamt Zofingen führt gegen den kanadischen Staatsangehörigen X.________ eine Strafuntersuchung unter anderem wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. 
 
Am 17. Mai 2005 wurde er als Lenker eines Personenwagens, in dem sich ca. 45 kg Marihuana befanden, angehalten und darauf in Untersuchungshaft versetzt. 
 
Am 1. Juni 2005 verfügte der Präsident der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau die Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum Eingang der Anklage beim Gericht. 
 
Am 12. Dezember 2005 stellte X.________ das Gesuch um vorzeitigen Strafantritt. Mit Verfügung vom 9. Januar 2006 hiess der Vizepräsident der Beschwerdekammer das Gesuch gut. Er versetzte X.________ "zum weiteren Vollzug der Untersuchungshaft bzw. vorzeitigen Strafantritt" in den Sicherheitstrakt der Justizvollzugsanstalt Lenzburg. Am 17. Januar 2006 wurde X.________ in den Sicherheitstrakt eingewiesen. 
 
Mit Verfügung vom 27. Juni 2006 verlängerte der Präsident der Beschwerdekammer den Aufenthalt von X.________ im Sicherheitstrakt der Justizvollzugsanstalt Lenzburg um sechs Monate. 
 
Am 11. Januar 2007 versetzte der Präsident der Beschwerdekammer X.________ auf den nächstmöglichen Termin vom Sicherheitstrakt der Justizvollzugsanstalt Lenzburg in die Abteilung "Erhöhte Sicherheit" der Justizvollzugsanstalt Pöschwies in Regensdorf. Am 31. Januar 2007 trat X.________ in die Justizvollzugsanstalt Pöschwies ein. 
 
Mit Verfügung vom 24. Juli 2007 versetzte das Präsidium der Beschwerdekammer X.________ per 7. August 2007 aus der Abteilung "Erhöhte Sicherheit" der Justizvollzugsanstalt Pöschwies in den Normalvollzug der Justizvollzugsanstalt Lenzburg. 
 
B. 
Am 28. Dezember 2007 beantragte die Leitung der Justizvollzugsanstalt Lenzburg die erneute Einweisung von X.________ für vorerst sechs Monate ab 3. Januar 2008 in den dortigen Sicherheitstrakt. 
Mit Verfügung vom 8. Januar 2008 hiess der Präsident der Beschwerdekammer das Gesuch gut. Er erwog, es sei mehrfach aktenkundig und unumstritten, dass X.________ seine Auslieferung in die Vereinigten Staaten von Amerika unbedingt verhindern wolle, um dort möglichen Repressalien als Folge seiner offenbar früher stattgefundenen Agententätigkeit aus dem Weg zu gehen. Das Auslieferungsverfahren sei nunmehr beim Bundesgericht hängig und die Situation für X.________ daher aufs Äusserste zugespitzt und angespannt. Vor diesem Hintergrund habe der Fund eines (äusserst geschickt versteckten) Mobiltelefongeräts in seiner Zelle eine ungleich akutere Bedeutung, als das für einen anderen Gefangenen im Normalvollzug der Fall wäre, und manifestiere sich darin eine akute Fluchtgefahr, welcher nur mit der Einweisung in den Sicherheitstrakt begegnet werden könne. Denn X.________ sei ausgedehnte Gelegenheit zum bewilligten Telefonverkehr eingeräumt worden, weshalb sein Versuch für unbewilligte Telefonkontakte den dringenden Verdacht auf fluchtbezogene Aktivitäten nahe lege. Es sei zudem mehrfach aktenkundig, dass X.________ offenbar seine Umgebung zu manipulieren und Sicherheitsvorkehrungen zu umgehen verstehe, womit die Fluchtgefahr noch zusätzlich akzentuiert werde und auch eine Gefahr für Personal und Mitgefangene als Folge solcher Fluchtaktivitäten nicht ausgeschlossen werden könne. Dem Versetzungsgesuch sei daher zu entsprechen. 
 
C. 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, der Entscheid des Präsidenten der Beschwerdekammer vom 8. Januar 2008 sei aufzuheben; das Gesuch der Leitung der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 31. (recte: 28.) Dezember 2007 sei abzuweisen und der Beschwerdeführer umgehend in den Normalvollzug zu verlegen; eventualiter sei der Vollzug im Sicherheitstrakt der Justizvollzugsanstalt Lenzburg auf höchstens zwei Monate (bis längstens 2. März 2008) zu beschränken. 
 
D. 
Der Präsident der Beschwerdekammer beantragt unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. 
 
Der Direktor der Justizvollzugsanstalt Lenzburg hat Gegenbemerkungen eingereicht mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen. 
 
X.________ hat eine Replik eingereicht. Er hält an seinen Anträgen fest. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Gemäss Art. 78 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen (Abs. 1). Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über den Vollzug von Strafen (Abs. 2 lit. b). 
 
Der Beschwerdeführer befindet sich im vorzeitigen Strafvollzug, ist also noch nicht rechtskräftig verurteilt. Wird ein rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe Verurteilter in den Sicherheitstrakt der Justizvollzugsanstalt Lenzburg eingewiesen, kann er gestützt auf Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG Beschwerde in Strafsachen erheben. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb dem Gefangenen im vorzeitigen Strafvollzug diese Beschwerdemöglichkeit nicht ebenfalls offen stehen sollte. Eine unterschiedliche Behandlung der beiden Arten von Gefangenen rechtfertigt sich insoweit nicht. Die Beschwerde in Strafsachen ist hier deshalb gegeben. 
 
Ein kantonales Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 BGG zulässig. 
 
Der Beschwerdeführer ist Beschuldigter. Er hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Er ist daher gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt. 
 
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, beim angefochtenen Entscheid handle es sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Wie es sich damit verhält, braucht nicht vertieft zu werden. Wollte man annehmen, der angefochtene Entscheid stelle einen Zwischenentscheid dar, könnte er jedenfalls einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken, da die dem Beschwerdeführer mit der Verlegung in den Sicherheitstrakt auferlegten vollzugsrechtlichen Beschränkungen und Benachteiligungen - ebenso wie das bei der strafprozessualen Haft an sich der Fall ist - nachträglich nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Auf die Beschwerde wäre daher auch in diesem Fall einzutreten. 
 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer rügt (S. 4 f.), die Verlegung in den Sicherheitstrakt verletze das Reglement des Sicherheitstraktes der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 12. Dezember 2003; ebenso Art. 74 ff. StGB, insbesondere Art. 74 StGB. Er sei weder gefährlich noch besonders fluchtgefährdet. Seine Verlegung in den Sicherheitstrakt, wo sich gefährliche und schwerstkriminelle Menschen aufhielten, verletze damit seine Menschenwürde. 
 
2.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der angefochtene Entscheid verstosse gegen das Reglement des Sicherheitstraktes der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 12. Dezember 2003, kann darauf nicht eingetreten werden, da dies keinen nach Art. 95 BGG zulässigen Beschwerdegrund darstellt. Beim genannten Reglement handelt es sich um kantonales Recht. Gemäss Art. 95 kann aber - soweit es um kantonales Recht geht - nur gerügt werden die Verletzung von kantonalen verfassungsmässigen Rechten (lit. c) oder von kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen (lit. d). Diese Bereiche beschlägt das Reglement der Justizvollzugsanstalt Lenzburg nicht. 
 
2.3 Soweit der Beschwerdeführer sodann allgemein die Verletzung von Art. 74 ff. StGB rügt, kann darauf ebenfalls nicht eingetreten werden. Der vierte Titel des Strafgesetzbuches (Art. 74-92) regelt den Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen. Der Beschwerdeführer sagt mit Ausnahme von Art. 74 StGB (dazu sogleich unten E. 2.4) nicht, welcher der darauf folgenden Artikel des Strafgesetzbuches durch seine Verlegung in den Sicherheitstrakt inwiefern verletzt sein soll. Insoweit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG nicht. 
2.4 
2.4.1 Gemäss Art. 74 StGB ist die Menschenwürde des Gefangenen zu achten. 
 
Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung dieser Bestimmung rügt, ist fraglich, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Wollte man seine Verlegung in den Sicherheitstrakt als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG einstufen, könnte er nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen. Die Anrufung von Art. 74 StGB wäre damit ausgeschlossen. Allerdings gewährleistet Art. 7 BV die Menschenwürde ebenfalls. Dies spricht für das Eintreten auf die Beschwerde im vorliegenden Punkt auch dann, wenn man die Verlegung des Beschwerdeführers in den Sicherheitstrakt als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG ansehen wollte. Wie es sich damit verhält, braucht jedoch nicht vertieft zu werden. Wollte man auf die Rüge eintreten, wäre sie aus folgenden Erwägungen jedenfalls unbegründet. 
2.4.2 In der Zelle des Beschwerdeführers wurde ein Mobiltelefon entdeckt, welches in der Wasserleitung hinter dem Siphon des Lavabos versteckt war. Wie der Beschwerdeführer den Strafvollzugsbeamten wiederholt sagte, wollte er seine Auslieferung in die Vereinigten Staaten von Amerika unbedingt verhindern, da er im dortigen Untersuchungshaft- und Strafvollzug um sein Leben fürchtet. Er gibt an, aufgrund seiner früheren Agententätigkeit habe er zahlreiche Personen in den Vereinigten Staaten ins Gefängnis gebracht. Diese hätten ohne weiteres die Möglichkeit, ihn im Gefängnis in den Vereinigten Staaten umzubringen oder umbringen zu lassen. Am 21. Dezember 2007 ist - was der Vorinstanz noch nicht bekannt war - das Bundesgericht in der Auslieferungssache auf die vom Beschwerdeführer gegen das Urteil des Bundesstrafgerichtes vom 5. November 2007 erhobene Beschwerde nicht eingetreten (1C_408/2007). Der Entscheid des Bundesamtes für Justiz vom 12. Juli 2007, mit dem dieses die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Vereinigten Staaten für die dem Auslieferungsersuchen vom 27. März 2006 zugrunde liegenden Straftaten (Verdacht auf Drogenhandel und rechtswidrige Einreise in die Vereinigten Staaten) bewilligte, ist somit rechtskräftig. Bei dieser Sachlage hat der Beschwerdeführer erst recht Anreiz zur Flucht. Da er im Normalvollzug der Justizvollzugsanstalt Lenzburg bereits ausgedehnt - insbesondere auch mit seinen amerikanischen Anwälten - telefonieren durfte, stellt der Besitz des Mobiltelefons ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr dar. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Mobiltelefon sei beschädigt gewesen; es hätten damit höchstens SMS versendet werden können. Wie es sich damit verhält, kann dahingestellt bleiben, da auch mit SMS Fluchtvorbereitungen getroffen werden könnten. Soweit er vorbringt, das Mobiltelefon habe keine SIM-Karte enthalten, entlastet ihn das ebenfalls nicht. Denn es ist ohne weiteres möglich, dass er die (sehr kleine) SIM-Karte an einem Ort versteckt hat, wo sie von den Beamten der Justizvollzugsanstalt bisher nicht gefunden werden konnte. Wäre das Mobiltelefon zum Gebrauch untauglich gewesen, hätte es im Übrigen gar keinen Sinn gehabt, wenn es der Beschwerdeführer in seiner Zelle versteckt hätte. Wie sich den Akten entnehmen lässt, hat sich der Beschwerdeführer verschiedentlich dahin geäussert, er werde die Schweiz nicht lebend verlassen, wenn man ihn an die Vereinigten Staaten ausliefern wollte. Nach Einschätzung der Vollzugsorgane ist diese Aussage ernst zu nehmen (Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 20. Dezember 2006 S. 3). Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz eine akute Fluchtgefahr angenommen hat. Zutreffend weist die Vorinstanz sodann darauf hin, dass der Beschwerdeführer Sicherheitskontrollen zu umgehen versteht. Dies zeigt nicht nur der Besitz des Mobiltelefons, sondern auch jener von 4 Gramm Marihuana, die bei der Durchsuchung ebenfalls in seiner Zelle gefunden wurden. Im weiteren verleitete der Beschwerdeführer seinen ersten amtlichen Verteidiger dazu, über 20 Schreiben aus dem und in das Gefängnis zu schmuggeln. Der erste amtliche Verteidiger wurde deshalb seiner Funktion enthoben. Die Verleitung des Verteidigers zum Transport der Kassiber zeigt auch, dass die Auffassung der Vorinstanz, wonach er offenbar seine Umgebung zu manipulieren versteht, begründet ist. 
 
Gemäss Ziffer 3.2 der Reglements des Sicherheitstrakts der Justizvollzugsanstalt Lenzburg werden in den Sicherheitstrakt unter anderem Gefangene aufgenommen, welche durch vorangegangenes Tun bewiesen haben oder bei denen mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie besonders fluchtgefährlich sind und/oder bei denen die ernsthafte Gefahr von Fluchthilfe von aussen besteht. Würdigt man die dargelegten Umstände, hatte die Vorinstanz entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sachliche Gründe für die Annahme, dass er besonders fluchtgefährlich ist und/oder bei ihm die ernsthafte Gefahr von Fluchthilfe von aussen besteht. 
 
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei ungefährlich und nie gewalttätig geworden, widerspricht das den Ausführungen im Bericht des Bezirksamts Zofingen vom 5. Januar 2006. Danach ging er schon bei seiner Anhaltung auf die diensttuenden Beamten los; er habe fast immer von zwei Beamten aus der Zelle des Untersuchungsgefängnisses geholt werden müssen; auch anlässlich eines Besuchs von seiner Tochter sei er mit den Fäusten auf einen Polizeibeamten losgegangen; während der Einvernahmen habe der Beschwerdeführer dem polizeilichen Sachbearbeiter zudem mit Schlägen gedroht, weshalb dabei immer ein zweiter Polizist anwesend gewesen sei; aus den sichergestellten Kassibern gehe ausserdem hervor, dass in den Vereinigten Staaten jemand engagiert worden sei, der dem polizeilichen Sachbearbeiter und weiteren Personen ein Leid antun solle; der damalige amtliche Verteidiger habe sich vom Beschwerdeführer ebenfalls bedroht gefühlt; die Besuche hätten daher - auf ausdrücklichen Wunsch des Anwalts - nur hinter der Trennscheibe stattgefunden. Bei den Akten liegen zudem verschiedene vom Beschwerdeführer verfasste Schreiben. Darin beschimpfte er Beamte und Anwälte. Aus den Schreiben geht auch hervor, dass er - zumindest im Zeitpunkt ihrer Abfassung - einen starken Hass auf Behörden und Anwälte empfand. 
Nach dem erwähnten Reglement sichert der Aufenthalt im Sicherheitstrakt den Vollzug der Freiheitsstrafe. Eine Flucht oder Fluchthilfe von aussen soll verhindert werden (Ziff. 1.2.1). Die Gefangenen werden in der Regel in Einzelhaft gehalten (Ziff. 1.2.3). Ein Betreuungsangebot ist gewährleistet (Ziff. 1.1). In den Sicherheitstrakt können auch Gefangene im vorzeitigen Strafvollzug eingewiesen werden (Ziff. 3.1). Für Gefangene im Sicherheitstrakt gelten Vollzugsstufen, die der Direktor der Justizvollzugsanstalt wöchentlich festlegt (Ziff. 6.1). Dabei handelt es sich um die Grundstufe (Stufe 1), die Erweiterungsstufe (Stufe 2) und die Oberstufe (Stufe 3). Als Disziplinarmassnahme kann zeitlich befristet die Sicherheitsstufe (Stufe 0) angeordnet werden. Die Vollzugsstufen sind so ausgestaltet, dass damit der Zweck der Verlegung in den Sicherheitstrakt - insbesondere die Verhinderung von Flucht oder Fluchthilfe bei besonders fluchtgefährdeten Gefangenen - erreicht werden kann. Es ist unausweichlich, dass dies mit Einschränkungen für den Betroffenen gegenüber dem Normalvollzug verbunden ist. Die Vollzugsbedingungen im Sicherheitstrakt sind aber nicht unmenschlich. So hat der Gefangene bereits in der Grundstufe die Möglichkeit, zu spazieren, zu duschen, fernzusehen, Briefe zu schreiben und zu empfangen (zensuriert), Zeitung zu lesen, die Bibliothek zu benutzen, Betreuungsgespräche zu führen und Bestellungen beim Kiosk vorzunehmen. Bei der Erweiterungs- und der Oberstufe wird das Vollzugsregime in verschiedener Hinsicht gelockert. 
 
Ist der Beschwerdeführer demnach entgegen seinen Vorbringen als besonders fluchtgefährlich einzustufen und sind die Vollzugsbedingungen im Sicherheitstrakt nicht unmenschlich, verletzt seine Verlegung dorthin die Menschenwürde nicht. Die Rüge der Verletzung von Art. 74 StGB wäre damit jedenfalls unbegründet. 
 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer rügt (S. 6), der angefochtene Entscheid verletze sein Recht auf persönliche Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV. Indem ihn die Vorinstanz in den Sicherheitstrakt habe verlegen lassen, nur weil man in seiner Zelle ein Mobiltelefon gefunden habe, sei sie über das hinausgegangen, was zur Gewährleistung des Strafvollzugs und zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen Gefängnisbetriebs erforderlich sei. Die Vorinstanz lasse auch ausser Acht, dass durch seine Verlegung in den Sicherheitstrakt seine Gesundheit tangiert werde, leide er doch an Bluthochdruck, der in der gegenwärtigen angespannten Situation noch mehr angestiegen sei. 
 
3.2 Gemäss Art. 10 Abs. 2 BV hat jeder Mensch das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. Nach Art. 36 BV müssen Einschränkungen von Grundrechten durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Abs. 2 und 3). 
 
Wie (E. 2.4.2) dargelegt, geht die Vorinstanz aufgrund der gegebenen Umstände zu Recht von der besonderen Fluchtgefährlichkeit des Beschwerdeführers aus. Seine Verlegung in den Sicherheitstrakt liegt damit im öffentlichen Interesse. Der Eingriff ist erforderlich, da - wie das Mobiltelefon in der Zelle des Beschwerdeführers im Normalvollzug zeigt - in diesem Haftregime Fluchtvorbereitungen namentlich besonders fluchtgefährlicher Gefangener nicht hinreichend unterbunden werden können. Sollte der Beschwerdeführer an hohem Blutdruck leiden, ist selbstverständlich, dass ihm die notwendige medizinische Betreuung auch im Sicherheitstrakt gewährt wird. Eine Schlechterstellung insoweit gegenüber dem Normalvollzug besteht nicht und wäre verfassungsrechtlich unzulässig. 
 
Die Beschwerde erweist sich somit auch im vorliegenden Punkt als unbegründet. 
 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer bringt (S. 6 f.) vor, der angefochtene Entscheid verstosse gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV). Überdies verletze er die Rechtsgleichheit und sei diskriminierend (Art. 8 BV). 
 
4.2 Der Einwand ist unbehelflich. Wie sich aus dem Gesagten ergibt, bestehen sachliche Gründe für die Verlegung des Beschwerdeführers in den Sicherheitstrakt. Der angefochtene Entscheid ist somit nicht willkürlich. 
 
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, andere Gefangene in der gleichen Situation seien nicht in den Sicherheitstrakt verlegt worden, genügt die Beschwerde den Substantiierungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG - die mit jenen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG bei der früheren staatsrechtlichen Beschwerde übereinstimmen (BGE 133 III 589 E. 2 S. 591 f.; 133 IV 286 E. 1.4) - nicht. Der Beschwerdeführer nennt konkret keinen Fall, in dem die Behörden in einer vergleichbaren Konstellation von einer Verlegung in den Sicherheitstrakt abgesehen hätten. 
 
5. 
Soweit der Beschwerdeführer auf Seite 7 f. der Beschwerde erneut die Verletzung des Willkürverbots und eine unzulässige Einschränkung von Grundrechten (Art. 36 BV) rügt, kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden. 
 
6. 
Gemäss Ziffer 2 des Reglements des Sicherheitstraktes der Justizvollzugsanstalt Lenzburg beträgt die Mindestaufenthaltsdauer im Sicherheitstrakt sechs Monate, damit dem dortigen Team ausreichend Zeit zur Verfügung steht, eine Beziehung zum Gefangenen aufzubauen; dies mit dem Ziel, einen Veränderungsprozess einzuleiten. 
 
Inwiefern die Vorinstanz seine verfassungsmässigen Rechte verletzt haben soll, indem sie die Einweisung in den Sicherheitstrakt für vorerst sechs Monate verfügt hat, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich. Er verweist (S. 7) selber auf den Ermessensspielraum der kantonalen Behörden im Bereich des Strafvollzugs. Die angeordnete Dauer von vorerst sechs Monaten liegt jedenfalls im Ermessensbereich. 
 
7. 
7.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
7.2 Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
7.2.1 Gemäss Art. 64 BGG befreit das Bundesgericht eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Abs. 1). Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann (Abs. 2). 
 
Wer die unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen will, hat seine Bedürftigkeit nachzuweisen. Grundsätzlich obliegt es dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit wie möglich zu belegen. Dabei dürfen umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation gestellt werden, je komplexer die finanziellen Verhältnisse sind. Kommt der Gesuchsteller seiner Belegpflicht nicht nach, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f., mit Hinweisen; Thomas Geiser, in: Niggli/ Uebersax/Wiprächtiger, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, Art. 64 BGG N. 18). 
7.2.2 Der Beschwerdeführer äusserte sich in der Einvernahme zur Person vom 17. Juni 2005 unter anderem zu seinen finanziellen Verhältnissen. Dabei gab er an, er habe keinen festen Monatslohn. Durch seine Geschäfte verdiene er teilweise viel Geld. Er habe bei Banken in Europa ca. 200'000 bis 300'000 Franken. Auch bei südamerikanischen Banken habe er Konten. Darauf lägen ebenfalls grössere Geldbeträge. Schulden habe er nicht. Seiner Ehefrau und seiner Tochter bezahle er 2'000 bis 3'000 Franken pro Monat. Er sei nirgends angemeldet und zahle keine Steuern. Wie der Beschwerdeführer sodann in der Beschwerde (S. 8) selber darlegt, beauftragte er im Auslieferungsverfahren mehrere, teils auch erbetene Anwälte. Auch beim Anwalt, der den Beschwerdeführer im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren vertritt, handelt es sich nicht um seinen gegenwärtigen amtlichen Verteidiger. 
 
Geht man von den Angaben des Beschwerdeführers in der Befragung vom 17. Juni 2005 aus, müsste er heute - auch wenn man die Zahlungen an die Ehefrau und die Tochter berücksichtigt - nach wie vor über namhafte Geldbeträge verfügen. Mit Blick darauf genügen die knappen Ausführungen in der Beschwerde (S. 8) nicht, um seine Bedürftigkeit darzutun. Der Beschwerdeführer behauptet diese lediglich, belegt sie aber nicht. Dazu wäre er nach der dargelegten Rechtsprechung - insbesondere angesichts der bei ihm gegebenen unübersichtlichen wirtschaftlichen Verhältnisse - jedoch verpflichtet gewesen. Die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann daher nicht bewilligt werden. 
 
Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich allerdings, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Justizvollzugsanstalt Lenzburg und dem Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. Februar 2008 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Härri