Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_103/2019  
 
 
Urteil vom 28. März 2019  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ Limited, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. David Bodmer, 
 
gegen  
 
Bundesanwaltschaft, 
Taubenstrasse 16, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Rumänien; 
Herausgabe von Beweismitteln, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 6. Februar 2019 (RR.2018.274). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die rumänische Staatsanwaltschaft am Obersten Kassations- und Justizgerichtshof in Bukarest, Nationale Antikorruptionsdirektion (NAD), führt eine Strafuntersuchung gegen mehrere Personen wegen Korruption und Geldwäscherei im Zusammenhang mit Zahlungen für die Vergabe und Durchführung von Dienstleistungen und Lieferungen für das staatliche Kommunikationsnetzwerk-Infrastrukturprojekt "e-Rumänien 2". Mit Ersuchen vom 3. April 2018 beantragte die NAD bei den schweizerischen Behörden die rechtshilfeweise Erhebung und Übermittlung von Bankunterlagen. 
 
B.   
Am 7. Mai 2018 trat die Bundesanwaltschaft (BA) auf das Ersuchen ein; sie verfügte die Edition von Bankunterlagen betreffend ein Konto der Firma A.________ Limited. Am 26. Juni 2018 verfügte sie den Aktenbeizug von konnexen Bankunterlagen, die bereits in einer von der BA separat eröffneten Strafuntersuchung erhoben worden waren. Mit Schlussverfügung vom 29. August 2018 bewilligte die BA die rechtshilfeweise Herausgabe der edierten und beigezogenen Bankunterlagen an die ersuchende Behörde. Eine von der betroffenen Gesellschaft dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, mit Entscheid vom 6. Februar 2019 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.   
Gegen den Entscheid der Beschwerdekammer vom 6. Februar 2019 gelangte die betroffene Gesellschaft mit Beschwerde vom 18. Februar 2019 an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Abweisung des Rechtshilfeersuchens. 
Das Bundesstrafgericht hat am 22. Februar 2019 auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet. Die BA beantragt mit Vernehmlassung vom 1. März 2019, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Innert der auf den 21. März 2019 angesetzten (fakultativen) Frist ging keine Replik der Beschwerdeführerin ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Zwar geht es im vorliegenden Fall um die rechtshilfeweise Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich (Bankunterlagen) und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten - gemäss Artikel 84 Absatz 1 BGG - insoweit zulässig wäre (BGE 133 IV 125 E. 1.4 S. 128 f.; 132 E. 1.3 S. 133 f.). Zu prüfen ist jedoch zusätzlich noch, ob es sich hier um einen besonders bedeutenden Fall - im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 BGG - handelt:  
Ein besonders bedeutender Fall liegt gemäss Artikel 84 Absatz 2 BGG "insbesondere" vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. Das Gesetz enthält eine nicht abschliessende, nur beispielhafte Aufzählung von möglichen besonders bedeutenden Fällen. Darunter fallen nicht nur Beschwerdesachen, die Rechtsfragen von grundsätzlicher Tragweite aufwerfen, sondern überdies auch solche, die aus anderen Gründen besonders bedeutsam sind (BGE 136 IV 20 E. 1.2 S. 22; 133 IV 215 E. 1.2 S. 218; vgl. Donatsch/Heimgartner/Meyer/Simonek, Internationale Rechtshilfe, 2. Auflage, Zürich 2015, S. 155-157; Marc Forster, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 84 N. 29-32d; Seiler/vonWerdt/Güngerich/Oberholzer, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Bern 2015, Art. 84 N. 14; Spühler/Aemisegger/Dolge/Vock, Praxiskommentar BGG, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 84 N. 9). 
 
1.2. Artikel 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160; vgl. auch BGE 133 IV 125 E. 1.4 S. 128 f.; 131 E. 2-3 S. 131 f.; je mit Hinweisen). Gerade im Bereich der sogenannten "kleinen" (akzessorischen) Rechtshilfe kann ein besonders bedeutender Fall nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich namentlich keine wichtigen bzw. erstmals zu beurteilenden Rechtsfragen, die einer Klärung durch das Bundesgericht bedürften (BGE 136 IV 20 E. 1.2 S. 22; 134 IV 156 E. 1.3.4 S. 161; vgl. Forster, a.a.O., Art. 84 N. 29; Spühler/Aemisegger/Dolge/Vock, a.a.O., Art. 84 N. 7, 10; Alain Wurzburger, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl., Bern 2014, Art. 84 N. 8). An einem besonders bedeutenden Fall bzw. an einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Tragweite fehlt es insbesondere, wenn sich der Vorwurf, die Vorinstanz sei von einer ständigen Praxis des Bundesgerichtes abgewichen, in appellatorischer Kritik an den materiellen Erwägungen des angefochtenen Entscheides erschöpft (zur amtlichen Publikation bestimmtes Urteil 1C_393/2018 vom 14. Dezember 2018, E. 1.2 mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin begründet das Vorliegen eines besonders bedeutenden Rechtshilfefalles wie folgt:  
Das Ersuchen vom 3. April 2018 stamme von der rumänischen Staatsanwaltschaft am Obersten Kassations- und Justizgerichtshof in Bukarest, Nationale Antikorruptionsdirektion (NAD). Unterzeichnet habe das Ersuchen die damalige Chefanklägerin der NAD. Am 9. Juli 2018 sei diese des Amtes enthoben worden. Wie sich aus Medienberichten bzw. Internet-Artikeln ergebe, habe eine rumänische Untersuchungsbehörde unterdessen Ermittlungen gegen die ehemalige Chefanklägerin eingeleitet wegen falscher Anschuldigung, Amtsmissbrauchs und Korruption. Daher könne derzeit "nicht ausgeschlossen werden, dass das Rechtshilfegesuch gegen die Beschwerdeführerin den Tatbestand der falschen Anschuldigung erfüllen könnte". Gleichzeitig lasse dies auf einen schweren Verfahrensmangel im ausländischen Verfahren schliessen. Dabei handle es sich um eine "Frage von grundsätzlicher Bedeutung". 
 
2.2. Dieser Argumentation ist nicht zu folgen:  
Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass der früheren Chefanklägerin der NAD laut Medienberichten vorgeworfen würde, diese habe falsche Anschuldigungen gegen die Beschwerdeführerin erhoben bzw. solche Anschuldigungen bildeten Gegenstand des Rechtshilfeersuchens. In dem von der Beschwerdeführerin selber eingereichten Zeitungsartikel vom 15. Februar 2019 wird vielmehr Folgendes dargelegt: 
 
"Bukarest. Rumäniens neu eingerichtete Behörde für Straftaten im Justizsystem ermittelt gegen Laura Kövesi, die frühere oberste Korruptionsjägerin des Landes: Wie Kövesi Mittwochabend mitteilte, werden Falschangaben, Amtsmissbrauch und Bestechungsannahme vorgeworfen. Die angesehene Juristin war im Juli 2018 entlassen worden - sie hatte unter anderem Politiker der regierenden Sozialdemokraten der Korruption überführt. Derzeit gilt Kövesi als aussichtsreichste Kandidatin für das Amt des künftigen Europäischen Generalstaatsanwalts. 
Bukarest versucht offenbar, die Kür von Kövesi zu verhindern - sie wurde nämlich von der neuen Ermittlungsbehörde just für den Tag vorgeladen, an dem sie sich im Europaparlament im Rahmen des Bewerbungsverfahrens einer weiteren Anhörung stellen müsste. Anfang Februar hatte Rumäniens Justizminister, Tudorel Toader, angekündigt, bei seinen EU-Kollegen gegen die Ernennung von Kövesi Stimmung machen zu wollen. Für die Kür zuständig sind das EU-Parlament und der Justizrat." 
Zudem führt eine personelle Änderung bei den Leitungsorganen der ersuchenden Behörde nicht ohne Weiteres zum Dahinfallen des Ersuchens. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass die Staatsanwaltschaft am Obersten Kassations- und Justizgerichtshof in Bukarest bzw. die NAD seit dem 9. Juli 2018 (Entlassung der Chefanklägerin) geäussert hätten, sie hielten nicht mehr am Ersuchen fest. Etwas anderes geht auch aus den vorliegenden Akten nicht hervor. 
Im vorliegenden Fall sind keine objektiven Anhaltspunkte für schwere Mängel des ausländischen Verfahrens dargetan. Auch sonst liegt kein besonders bedeutender Rechtshilfefall im Sinne der dargelegten Praxis zu Art. 84 BGG vor. Der angefochtene Entscheid stützt sich auf die anwendbaren Rechtsquellen und die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtes, auf die zurückzukommen hier kein Anlass besteht. 
 
3.   
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. März 2019 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster