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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_426/2020  
 
 
Urteil vom 29. April 2021  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, 
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2020 
(200 20 112 IV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1970 geborene A.________ war zuletzt als kaufmännische Angestellte erwerbstätig gewesen, als sie sich am 25. Juli 2008 unter Hinweis auf Panikattacken und Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete. Die IV-Stelle Wallis sprach ihr daraufhin mit Verfügung vom 25. November 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 64 % eine vom 1. Oktober 2008 bis 31. Dezember 2009 befristete Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu, lehnte jedoch gleichzeitig für die Zeit ab 1. Januar 2010 einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 0 % ab. 
Am 22. November 2013 meldete sich A.________ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die nunmehr zuständige IV-Stelle Bern trat auf dieses Neuanmeldegesuch ein, tätigte medizinische sowie erwerbliche Erhebungen und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 31. Mai 2016 bei einem Invaliditätsgrad vom 54 % ab 1. Mai 2014 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. Auf Beschwerde der Versicherten hin hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 23. Oktober 2017 diese Verfügung auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurück. In Nachachtung dieses Entscheides holte diese bei den Dres. med. B.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ein bidisziplinäres Gutachten ein (Expertise vom 23. November 2018). Daraufhin sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 7. Januar 2020 bei einem Invaliditätsgrad von 58 % wiederum mit Wirkung ab 1. Mai 2014 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. 
 
B.   
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 25. Mai 2020 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, ihr sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % zuzusprechen, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
In ihrer Eingabe vom 1. September 2020 hält A.________ an ihren Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 mit Hinweisen; BGE 133 III 545 E. 2.2; BGE 130 III 136 E. 1.4). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).  
 
1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht gegen Bundesrecht verstossen hat, als es für die Zeit ab 1. Mai 2014 einen Anspruch auf eine höhere als eine halbe Rente der Invalidenversicherung verneint hat. 
 
3.  
 
3.1. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.  
 
3.2. Die Neuanmeldung wird - wie auch das Gesuch um Leistungsrevision - nur materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV; BGE 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, so ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121, 8C_746/2013 E. 2); sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen.  
 
4.   
Die Beschwerdegegnerin sprach der Versicherten mit Verfügung vom 31. Mai 2016 bei einem Invaliditätsgrad vom 54 % ab 1. Mai 2014 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. Diese Verfügung wurde in der Folge vom kantonalen Gericht mit Entscheid vom 23. Oktober 2017 aufgehoben und die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Da die Verfügung vom 31. Mai 2016 damit nicht in Rechtskraft erwachsen ist, kann bereits aus diesem Grund das damals angenommene Invalideneinkommen für den heutigen Entscheid nicht verbindlich sein. Darüberhinaus ist an den Grundsatz zu erinnern, wonach in aller Regel nur das Dispositiv und nicht einzelne Begründungselemente an der Rechtskraft eines Entscheides teilnehmen - Erwägungen sind nur verbindlich, wenn im Dispositiv auf sie verwiesen wird (vgl. etwa Urteil 8C_477/2019 vom 19. September 2019 E. 2.4). Aus dem in der damaligen Verfügung ausgehend von der tatsächlich ausgeübten Invalidentätigkeit auf Fr. 19'483.- festgesetzten Invalideneinkommen kann die Versicherte somit vorliegend nichts zu ihren Gunsten ableiten. 
 
5.   
 
5.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten in der Zeit seit der befristeten Rentenzusprache verschlechtert hat und sie nunmehr lediglich noch in der Lage ist, einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % nachzugehen. Streitig ist demgegenüber die Verwertbarkeit der verbleibenden medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit.  
 
5.2. Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (Urteil 9C_650/2015 vom 11. August 2016 E. 5.3 mit Hinweisen). Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar (Urteile 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E. 4.2 und 9C_485/2014 vom 28. November 2014 E. 3.3.1). Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteile 9C_644/2019 vom 20. Januar 2020 E. 4.2 und 8C_759/2018 vom 13. Juni 2019 E. 7.1, je mit Hinweis).  
 
5.3. Gemäss den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen besteht die medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit von 50 % für kaufmännische Tätigkeiten in Heimarbeit und ohne Zeit- und Leistungsdruck. Wie das Bundesgericht unlängst entschieden hat, weist der hier massgebliche (theoretische) ausgeglichene Arbeitsmarkt diverse Arbeitsstellen für kaufmännische Angestellte auf, welche grossmehrheitlich von zu Hause aus ausgeführt werden können (vgl. Urteil 9C_15/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 6.2.3). Auf dieses Urteil ist jedoch nicht weiter einzugehen, ist die Beschwerdeführerin vorliegend doch auf jeden Fall nicht in der Lage, auch nur sporadisch den Betrieb ihres Arbeitgebers auszusuchen. Damit ist es ihr auch kaum möglich, an einem Vorstellungsgespräch teilzunehmen, womit das Finden einer neuen Stelle stark erschwert wird. Da ihr zudem gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen eine Mobilität auch im näheren Radius zu ihrer Wohnung unzumutbar ist, könnte für das Bringen und Holen von Arbeitsunterlagen auch nicht ohne Weiteres auf die Dienste der Post oder anderer Kurierdienste zurückgegriffen werden. Im Weiteren wäre sie selbst bei einer Tätigkeit zu Hause auf einen sehr wohlwollenden Arbeitgeber angewiesen und es dürfte in dieser Tätigkeit keinerlei Leistungsdruck bestehen. Insgesamt erscheint damit das Entgegenkommen, welches ihr von einem Arbeitgeber entgegengebracht werden müsste, als so erheblich, dass das Finden einer entsprechenden Stelle im jetzigen Zeitpunkt (vgl. allerdings im Hinblick auf spätere Beurteilungen auch die Schadenminderungspflicht gemäss Art. 7 IVG) zum Vornherein als unrealistisch erscheint.  
 
5.4. Demnach hat das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt, als es die Möglichkeit der Beschwerdeführerin, das ihr verbliebene Leistungsvermögen in einer kaufmännischen Tätigkeiten in Heimarbeit und ohne Zeit- und Leistungsdruck auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, bejahte. Zwar räumt die Versicherte ein, sie wäre unter Umständen in der Lage, als niederqualifizierte Callcenter-Agentin ein Einkommen von Fr. 20'000.- zu erzielen; ob ihr eine entsprechende Stellensuche mit Blick auf obstehende Erwägungen zumutbar wäre, braucht jedoch nicht abschliessend geprüft zu werden. Selbst bei einem Invalideneinkommen von Fr. 20'000.- resultierte bei einem Valideneinkommen gemäss der angefochtenen Verfügung vom 7. Januar 2020 von Fr. 74'872.- ein Invaliditätsgrad von über 70 %, womit so oder anders Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung besteht. Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und der Versicherten ist unter Anpassung der Verfügung und des kantonalen Gerichtsentscheides ab 1. Mai 2014 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.  
 
6.   
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), welche der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten hat (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2020 und die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 7. Januar 2020 werden insoweit abgeändert, als der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2014 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurückgewiesen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. April 2021 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold