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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_460/2020  
 
 
Urteil vom 30. März 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, 
nebenamtlicher Bundesrichter Fellmann, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
3. C.A.________, 
4. D.A.________, 
Beschwerdeführende, 
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fabian Klaber, 
 
gegen  
 
B.________ AG, Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Geiser, 
 
Gemeinderat Lachen, 
Alter Schulhausplatz 1, Postfach 263, 8853 Lachen SZ, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Rudolf Ziegler, 
 
Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 14, 6430 Schwyz, 
 
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Planungs- und Baurecht (Baubewilligung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 18. Juni 2020 (III 2019 214). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der Gemeinderat Lachen erteilte der C.________ AG mit Beschluss vom 5. Oktober 2012 unter Eröffnung des Gesamtentscheides des kantonalen Amtes für Raumentwicklung (ARE) vom 13. Juli 2011 die Bewilligung für den Abbruch eines Wohnhauses und den Neubau eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Nr. 653/GB Lachen. Gleichzeitig wies der Gemeinderat Lachen die Einsprache von A.A.________, B.A.________, C.A.________ und D.A.________ (Geschwister A.________) ab. Das Grundstück Nr. 653 befindet sich in der Wohnzone 3 und im Gewässerschutzbereich AU. 
 
Die Geschwister A.________ gelangten gegen den Beschluss vom 5. Oktober 2012 an den Regierungsrat des Kantons Schwyz, der ihre Beschwerde mit Beschluss vom 27. Oktober 2015 guthiess, die Baubewilligung und den Gesamtentscheid des ARE aufhob und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an den Gemeinderat Lachen zurückwies. Der Regierungsrat kam zum Schluss, das geplante Untergeschoss komme deutlich unter dem Grundwasserspiegel von 407.9 m ü. M. zu liegen und erfordere eine Ausnahmebewilligung gemäss Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201). 
 
Am 8. Februar 2017 reichte die Bauherrschaft ein neues Baugesuch für ein Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage (Projektänderung) und angepasster Erschliessung ein. Die Geschwister A.________ erhoben auch dagegen Einsprache. Der Gemeinderat Lachen wies die Einsprache mit Beschluss vom 6. November 2017 wiederum ab und erteilte der Bauherrschaft unter gleichzeitiger Eröffnung des Gesamtenscheids des ARE vom 16. August 2017 die Baubewilligung. Mit Beschluss vom 19. Juni 2018 hob der Regierungsrat die Baubewilligung auf Beschwerde der Geschwister A.________ wegen Verletzung der Begründungspflicht auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanzen zurück. 
 
B.   
Der Gemeinderat wies die Einsprache der Geschwister A.________ mit Beschluss vom 26. November 2018 ein weiteres Mal ab und erteilte die Baubewilligung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage unter gleichzeitiger Eröffnung des Gesamtentscheids des ARE vom 26. September 2018. 
Die dagegen gerichtete Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Schwyz mit Beschluss vom 22. Oktober 2019 ab. Bereits am 16. Oktober 2019 hatte die C.________ AG das Grundstück Nr. 653/GB Lachen an die B.________ AG verkauft. Letztere trat anstelle der bisherigen Bauherrschaft in das hängige Verfahren ein. 
 
Eine gegen den Beschluss des Regierungsrats vom 22. Oktober 2019 gerichtete Beschwerde der Geschwister A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz blieb erfolglos (Entscheid vom 18. Juni 2020). 
 
C.   
Mit Eingabe vom 31. August 2020 gelangen A.A.________, B.A.________, C.A.________ und D.A.________ (Beschwerdeführende) an das Bundesgericht und beantragen, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 18. Juni 2020 aufzuheben. 
 
Die B.________ AG (Beschwerdegegnerin) verlangt, die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Das Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz vertritt den Standpunkt, auf das Rechtsmittel sei zufolge Verspätung nicht einzutreten. Im Übrigen sei die Beschwerde auch materiell unbegründet. Der Gemeinderat von Lachen, das Verwaltungsgericht und der Regierungsrat des Kantons Schwyz verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das zur Stellungnahme eingeladene Bundesamt für Umwelt (BAFU) vertritt die Auffassung, das angefochtene Urteil stehe mit dem Gewässerschutzrecht des Bundes im Einklang. 
 
Mit Eingabe vom 6. Januar 2021 halten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest und nehmen zu den eingeholten Vernehmlassungen Stellung. Den übrigen Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht sowie dem BAFU wurde die Stellungnahme der Beschwerdeführenden mit Mitteilung vom 14. Januar 2021 angezeigt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 146 II 276 E. 1 S. 279). 
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher, verfahrensabschliessender Entscheid eines oberen Gerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen steht (Art. 82 lit. a, Art. 83, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 und Art. 90 BGG). Das angefochtene Urteil datiert vom 18. Juni 2020 und wurde am 2. Juli 2020 versandt. Entgegen der Auffassung des ARE sind die Beschwerdeführenden unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG am 31. August 2020 rechtzeitig an das Bundesgericht gelangt.  
 
1.2. Die Beschwerdeführenden waren bereits am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und sind dort mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Sie machen geltend, über eine Parzelle in unmittelbarer Nachbarschaft zum Baugrundstück Nr. 653/GB Lachen zu verfügen, was von keiner Seite in Frage gestellt wird. Bei dieser Ausgangslage sind die Beschwerdeführenden zur Beschwerde berechtigt, auch wenn ihr Anfechtungsinteresse nicht in allen Teilen mit jenem übereinstimmen mag, das durch die von ihnen als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG; BGE 141 II 50 E. 2.1 S. 52; Urteil 1C_244/2019 vom 25. August 2020 E. 1.2). Auf die Beschwerde, die eine hinreichende Begründung enthält und auch alle übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt, ist einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden, wozu neben Bundesgesetzen auch die rechtsetzenden Verordnungen des Bundesrats zählen (vgl. Art. 182 Abs. 1 BV und Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht dabei von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Nach Massgabe der allgemeinen Anforderungen an die Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) prüft es jedoch nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel des angefochtenen Entscheids nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; Urteile 2C_8/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 2.1 [nicht publ. in: BGE 143 II 87]; 1C_786/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 1.3 [nicht publ. in: BGE 140 II 509]). Der Verletzung von Grundrechten geht das Bundesgericht ausserdem nur insofern nach, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Von Amtes wegen oder auf ausreichend begründete Rüge hin (vgl. zu den Anforderungen an Sachverhaltsrügen BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; Urteil 2C_8/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 2.2 [nicht publ. in: BGE 143 II 87]) korrigiert das Bundesgericht die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Eine Richtigstellung des Sachverhalts erfolgt, sofern sie für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
3.  
 
3.1. Das Grundstück Nr. 653/GB Lachen liegt im Gewässerschutzbereich AU, der besonders gefährdete Bereiche zum Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer bezeichnet (vgl. Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer [Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20] i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. a GSchV). Sofern sie die Gewässer gefährden kann, bedarf die Erstellung von Bauten in den besonders gefährdeten Bereichen einer kantonalen Bewilligung (Art. 19 Abs. 2 GSchG). Die Erstellung von Anlagen, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen, ist im Gewässerschutzbereich AU grundsätzlich unzulässig. Soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 Prozent vermindert wird, kann die Behörde indes Ausnahmen bewilligen (Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV). Dies steht im Einklang mit Art. 43 Abs. 4 GSchG, wonach Einbauten das Speichervolumen und den Durchfluss von nutzbaren Grundwasservorkommen nicht wesentlich und dauernd verringern dürfen (vgl. BGE 145 II 176 E. 3.5 S. 180; Urteil 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 E. 2.3).  
 
3.2. Die Beschwerdegegnerin plant auf dem Grundstück Nr. 653/GB Lachen den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit einer Länge in Nord-Süd-Richtung von rund 28.5 m und einer Breite in West-Ost-Richtung von rund 13.5 m. Neben einem Erd- und zwei Obergeschossen sieht das Bauvorhaben ein Untergeschoss mit Tiefgarage sowie Einstell-, Technik- und Kellerräumen vor. Die Fundation des Untergeschosses (Unterkante) soll bei 406.79 m ü. M. liegen. Damit reicht das geplante Mehrfamilienhaus unter den mittleren Grundwasserspiegel, der nach den Feststellungen der Vorinstanz im Bereich des Baugrundstücks auf einer Höhe von durchschnittlich 407.0 m ü. M. bzw. 406.5 m ü. M. seeseitig und 407.5 m ü. M. bergseitig liegt. Der projektierte Neubau bedarf einer kantonalen Bewilligung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 GSchG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. a und Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV, was von keiner Seite bestritten wird.  
 
3.3. Im angefochtenen Urteil äusserte sich die Vorinstanz ausführlich zu den hydrogeologischen Verhältnissen im Projektareal und setzte sich mit den verschiedenen, im Zusammenhang mit dem Bauprojekt erstellten Fachberichten auseinander.  
 
3.3.1. Dabei gelangte die Vorinstanz zunächst zum Schluss, dass eine genaue Bestimmung des mittleren Grundwasserspiegels insbesondere wegen der geologischen Struktur des Untergrunds gewisse Schwierigkeiten bietet. Demnach liegen im Projektareal aufgrund einer heterogenen, kleinräumig wechselhaften Geologie komplexe hydrogeologische Verhältnisse vor (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3.1-3.3.2). Unter Berücksichtigung der verschiedenen Fachberichte stelle die nach der Interpolationsmethode und somit nach dem Stand der Technik ermittelte Mittelwasserkote von 407 m ü. M. entgegen den Beschwerdeführenden, die von einer Mittelwasserkote von 407.9 m ü. M. ausgingen, einen plausiblen Wert dar (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3.3.3). In Bezug auf den Einwand der Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren, der obere Grundwasserleiter weise gemäss einer rund 115 m östlich des Baugrundstücks vorgenommenen Bohrung bloss ein vertikales Ausmass von rund 7 m auf, verwies das Verwaltungsgericht auf die Beschreibung der entsprechenden Bohrung. Daraus gehe hervor, dass es sich bei den 7.2 m nur um den obersten Grundwasserleiter handle, während in 8.2 m Tiefe bis mindestens auf 20 m Tiefe wieder sandiger Kies folge. Zur Berechnung der Durchflusskapazität sei nicht allein das oberste Grundwasserstockwerk massgebend, sondern die gesamte Mächtigkeit des Grundwasservorkommens. Bei einer Mächtigkeit des Grundwasserleiters von 17 m und einem mittleren Grundwasserspiegel von 407 m ü. M. werde die Durchflusskapazität um höchstens rund 4 % vermindert, sodass das zulässige Mass von 10 % klar gewahrt sei (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3.3.3-3.3.5).  
 
3.3.2. Im Sinne einer Eventualerwägung führte die Vorinstanz weiter aus, dass sich die Verminderung der Durchflusskapazität selbst dann im zulässigen Bereich bewege, wenn mit den Beschwerdeführern von einem mittleren Grundwasserspiegel auf 407.9 m ü. M. ausgegangen werde. Die Verminderung der Durchflusskapazität betrage in diesem Fall ab einer Grundwassermächtigkeit von 9.87 m höchstens 10 % oder weniger. Dass der Grundwasserleiter im Projektareal mindestens eine solche Mächtigkeit erreicht, steht nach der Vorinstanz ausser Zweifel (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3.3.5).  
 
3.3.3. Mit Blick auf diese Erwägungen rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung von Art. 43 Abs. 4 GSchG und von Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV. Sie bringen vor, das Verwaltungsgericht habe für das Baugrundstück eine falsche Berechnung der Durchflusskapazität vorgenommen, indem es das vertikale Ausmass zweier Grundwasserleiter addierte. Nach den Beschwerdeführenden hätte bloss der obere Grundwasserleiter mit einem vertikalen Ausmass von 7 m berücksichtigt werden dürfen. Im oberen Grundwasserleiter führe das Bauprojekt zu einer Verminderung der Durchflusskapazität von mehr als 10 %, sodass die erteilte Bewilligung gegen Art. 43 Abs. 4 GSchG und Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV verstosse. Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, die Vorinstanzen hätten die Bewilligung selbst dann verweigern müssen, wenn die Durchflusskapazität um weniger als 10 % vermindert würde. Im Rahmen von Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV verfügten die kantonalen Behörden über ein Entschliessungsermessen. Das ihnen zustehende Ermessen müssten sie unter Vornahme einer Interessenabwägung pflichtgemäss ausüben. Die Vorinstanzen hätten jedoch komplett auf eine Interessenabwägung verzichtet und allein auf eine Verminderung der Durchflusskapazität von weniger als 10 % abgestellt.  
 
3.3.4. Die Beschwerdegegnerin macht dagegen geltend, die Vorinstanz habe zur Berechnung der Durchflusskapazität zu Recht auf die gesamte Grundwassermächtigkeit abgestellt. Über die Struktur der Grundwasserschichten auf dem Projektareal seien sich die Parteien nicht einig. Die Fachpersonen der Beschwerdegegnerin hätten im Grundwasser keine Druckunterschiede feststellen können. Hydrogeologisch unabhängige Einheiten könnten daher nicht vorliegen. Massgeblich zur Berechnung der Durchflusskapazität sei aber ohnehin alles unterirdische Wasser in seiner Gesamtheit, das in einem oder mehreren Grundwasserleitern fliesse. Für die Beurteilung, ob eine Baute bewilligungsfähig sei, bedürfe es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden keiner Unterscheidung von Grundwasserleitern. Was die gerügte Ermessensausübung angeht, weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die Beschwerdeführenden diesen Punkt vor der Vorinstanz nicht vorgebracht hätten. Nach dem Grundsatz der materiellen Erschöpfung des Instanzenzuges sei diese Rüge vor Bundesgericht daher unzulässig. Die im Rahmen von Bewilligungsentscheiden getroffenen Beurteilungen von Fachstellen dürften ohnehin nur aus triftigen Gründen in Frage gestellt werden. Ausserdem sehe das Gewässerschutzrecht keine zusätzlichen Anforderungen an die Erteilung einer Ausnahmebewilligung vor, soweit die vorgeschriebene Durchflusskapazität nicht unterschritten werde.  
 
3.3.5. Das BAFU führt in seiner Vernehmlassung aus, der Grundwasserleiter im Projektgebiet sei sehr inhomogen. Aufgrund der Unterlagen könne indes nicht von grossflächig getrennten, hydraulisch unabhängigen Grundwasserstockwerken ausgegangen werden. Daher sei es plausibel, für die Berechnung der Durchflusskapazität auf die Mächtigkeit des gesamten Grundwasserleiters von 17 m abzustellen. Bei dieser Ausgangslage führe das strittige Bauvorhaben nicht zu einer wesentlichen Verringerung der Durchflusskapazität im Sinne von Art. 43 Abs. 4 GschG i.V.m. Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV. Bei verschiedenen, hydraulisch unabhängigen Grundwasserleitern wäre der Nachweis über die Durchflusskapazität für jedes nutzbare Grundwasserstockwerk jedoch einzeln zu erbringen. Als unzutreffend erachtet das BAFU weiter den Einwand der Beschwerdeführenden, die gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligung hätte selbst bei einer Verminderung der Durchflusskapazität um 10 % oder weniger verweigert werden müssen. Interessen, welche gegen die Erteilung der Ausnahmebewilligung gestützt auf Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV sprechen, seien keine zu erkennen.  
 
4.  
 
4.1. Zu prüfen ist vorab der Einwand der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführenden seien mangels entsprechender Vorbringen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr befugt, vor Bundesgericht eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung zu rügen.  
 
4.1.1. Der Streitgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren bestimmt sich nach dem angefochtenen Entscheid und den Anträgen der Parteien. Er kann im Laufe des Verfahrens eingeschränkt, aber nicht ausgedehnt oder verändert werden (vgl. Art. 99 Abs. 2 und Art. 107 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156; Urteil 2C_390/2016 vom 6. November 2017 E. 2.4.1). Im Bereich der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 BGG, E. 2.1 hiervor) kann das Bundesgericht unter Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.3 S. 296 f.). Neue rechtliche Vorbringen sind vor Bundesgericht im Grundsatz daher ebenfalls zulässig, soweit sie sich im Rahmen des Streitgegenstands bewegen und sich auf den festgestellten Sachverhalt oder gerichtsnotorische Tatsachen stützen (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.3 S. 156 f.; Urteil 1C_356/2019 vom 4. November 2020 E. 2.2 [zur Publ. vorgesehen]).  
 
4.1.2. Streitgegenstand im gesamten kantonalen Verfahren und vor Bundesgericht ist die Erteilung einer gewässerschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 GSchG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. a und Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV. Die Rüge der Beschwerdeführenden, wonach die kantonalen Behörden in Verletzung dieser Bestimmungen auf eine Interessenabwägung verzichtet hätten (vgl. E. 3.3.3 hiervor), betrifft die richtige Rechtsanwendung im Hinblick auf die Erteilung dieser Ausnahmebewilligung. Bei dieser Ausgangslage ist die Rüge der Beschwerdeführenden entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin zulässig, zumal die Vorinstanz aufgrund von Art. 110 BGG wie das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 1 BGG gehalten war, das massgebende Recht von Amtes wegen anzuwenden.  
 
4.2. Soweit hier interessierend dient das Gewässerschutzgesetz insbesondere der Sicherstellung und der haushälterischen Nutzung des Trink- und Brauchwassers sowie der Sicherung der natürlichen Funktion des Wasserkreislaufs (Art. 1 lit. b und lit. h GSchG). Zu diesem Zweck teilen die Kantone ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und der unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein (Art. 19 Abs. 1 GSchG). In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen einer kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können (Art. 19 Abs. 2 GSchG). Gemäss Art. 43 Abs. 4 GSchG dürfen Speichervolumen und Durchfluss nutzbarer Grundwasservorkommen durch Einbauten nicht wesentlich und dauernd verringert werden (vgl. zum Ganzen auch BGE 145 II 176 E. 3.5 S. 180; Urteil 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 E. 2.3).  
 
4.2.1. Das umstrittene Bauprojekt soll im besonders gefährdeten Gewässerschutzbereich AU errichtet werden und unter den mittleren Grundwasserspiegel reichen. Der Gewässerschutzbereich AU dient dem Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer. Er umfasst die nutzbaren unterirdischen Gewässer sowie die zu ihrem Schutz notwendigen Randgebiete (Art. 29 Abs. 1 lit. a i.V.m. Anhang 4 Ziff. 111 Abs. 1 GSchV). Eine Bewilligung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 GschG ist in den besonders gefährdeten Bereichen namentlich für Anlagen erforderlich, die Deckschichten oder Grundwasserstauer verletzen, und für die Freilegung des Grundwasserspiegels (Art. 32 Abs. 2 lit. b und lit. e GSchV). Bedarf eine Anlage oder Tätigkeit einer Bewilligung, müssen die Gesuchstellenden nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutze der Gewässer erfüllt sind, und die dafür notwendigen Unterlagen (gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen) beibringen (Art. 32 Abs. 3 GSchV). Sie tragen mithin die Beweislast für die Erfüllung der gewässerschutzrechtlichen Anforderungen (vgl. Urteil 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 E. 2.3). Eine Bewilligung für Anlagen und Tätigkeiten in den besonders gefährdeten Gebieten im Sinne von Art. 19 Abs. 2 GschG wird grundsätzlich erteilt, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet ist (Art. 32 Abs. 4 GSchV; vgl. Urteile 1C_592/2017 vom 15. Juni 2018 E. 2.3; 1A.200/2006 vom 16. August 2007 E. 7.2). Im Gewässerschutzbereich AU dürfen indes keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 Prozent vermindert wird, kann die Behörde Ausnahmen bewilligen (Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV; vgl. zum Ganzen auch BGE 145 II 176 E. 3.5 S. 180; Urteil 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 E. 2.3).  
 
4.2.2. Weder das Gesetz noch die Verordnung präzisieren die Kriterien ausdrücklich, nach denen sich die zuständige Behörde bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen im Sinne von Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV zu richten hat. Da es sich um eine "Kann-Bestimmung" handelt, besteht im Gewässerschutzbereich AU grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Bewilligung zur baulichen Unterschreitung des mittleren Grundwasserspiegels, die eine Verminderung der Durchflusskapazität mit sich bringt. Ob die Bewilligung erteilt wird, steht vielmehr im Ermessen der zuständigen Behörde (vgl. auch Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL], Wegleitung Grundwasserschutz, Bern 2004, S. 58). Dieses Ermessen hat die Behörde indes pflichtgemäss auszuüben. Neben dem übergeordneten Recht hat sie insbesondere den systematischen Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der anzuwendenden Bestimmung zu beachten (vgl. BGE 145 I 52 E. 3.6 S. 59; 138 I 305 E. 1.4.3 S. 311).  
 
4.2.3. Mit Blick auf Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV ist dabei vorab von Bedeutung, dass die Erteilung von Bewilligungen zur Verminderung der Durchflusskapazität unterhalb des mittleren Grundwasserspiegels vom Verordnungsgeber ausdrücklich als Ausnahme bezeichnet wird. Nach Massgabe ihres Zwecks, besonders gefährdete Gewässer zu schützen, legt dies eine zurückhaltende Anwendung der Norm nahe (vgl. zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen im Allgemeinen BGE 138 II 251 E. 2.3.3 S. 255; Urteil 1C_126/2016 vom 30. August 2016 E. 5.2). Anders als dies Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 1 GSchV in den Gewässerschutzbereichen AU und Ao für besonders gefährliche Anlagen verlangt, müssen für eine Beeinträchtigung der Durchflusskapazität demgegenüber keine wichtigen Gründe vorliegen. Für die Erteilung einer Bewilligung gemäss Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV ist aber jedenfalls eine Interessenabwägung erforderlich (vgl. Urteil 1C_592/2017 vom 15. Juni 2018 E. 2.3 [zu Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 1 GSchV]). Dabei müssen die privaten und öffentlichen Interessen an einer Verminderung der Durchflusskapazität die entgegenstehenden (Gewässerschutz-) Interessen überwiegen (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, S. 430 Rz. 50). Aus gewässerschutzrechtlicher Sicht fällt dabei namentlich ins Gewicht, wie gross die Verminderung der Durchflusskapazität innerhalb der zulässigen Bandbreite von 10 Prozent tatsächlich ausfällt und ob ein unterirdisches Gewässer selbst oder bloss ein zu seinem Schutz notwendiges Randgebiet betroffen ist (vgl. Anhang 4 Ziff. 111 Abs. 1 GSchV). Aufseiten der Gesuchstellenden verdient Berücksichtigung, inwieweit die Verweigerung einer Bewilligung eine sinnvolle, den übrigen (insbesondere raumplanerischen und umweltrechtlichen) Vorgaben entsprechende Nutzung ihres Grundeigentums erschweren würde.  
 
4.2.4. Ob die zuständige kantonale Behörde die in Betracht fallenden öffentlichen und privaten Interessen vollständig ermittelt, ist eine Rechtsfrage. Die relative Gewichtung der potenziell widerstreitenden Interessen ist hingegen weitgehend eine Ermessensfrage, in die das Bundesgericht nur eingreift, wenn sie rechtsfehlerhaft ausgeübt wurde. Dabei auferlegt sich das Bundesgericht insbesondere Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von einer Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt (vgl. BGE 134 II 97 E. 3.1 S. 99 f.; 119 Ia 411 E. 2c S. 416; Urteil 1C_230/2017 vom 24. Mai 2018 E. 5.1) oder wenn es um die Beurteilung von ausgesprochenen Fachfragen geht, die sich auf umfassend vorgenommene Abklärungen stützt und eine Prüfung sämtlicher wesentlicher Gesichtspunkte beinhaltet (vgl. BGE 131 II 680 E. 2.3 S. 683 f.; Urteil 1C_544/2008 vom 27. August 2009 E. 2.1).  
 
4.2.5. Im hier zu beurteilenden Fall hat sich die Vorinstanz darauf beschränkt, die durch das Bauprojekt zu erwartende Verminderung der Durchflusskapazität zu diskutieren. Gestützt auf die verschiedenen hydrogeologischen Fachberichte ist sie bei einem mittleren Grundwasserspiegel auf der Höhe von 407 m ü. M. davon ausgegangen, die Durchflusskapazität werde um höchstens 4 % reduziert. Selbst unter Annahme eines mittleren Grundwasserspiegels auf einer Höhe von 407.9 m ü. M. seien die Voraussetzungen von Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV noch eingehalten, weil die vertikale Grundwassermächtigkeit im Projektareal mindestens 9.87 m betrage (vgl. oben, E. 3.3). Eine Interessenabwägung geht aus dem vorinstanzlichen Urteil demgegenüber nicht hervor. Namentlich hat die Vorinstanz darauf verzichtet, die Situierung des Bauprojekts im konkreten Gewässerschutzbereich und das Ausmass der Durchflussverminderung mit den bautechnischen Erfordernissen an eine sinnvolle, mit den übrigen Vorgaben des Raumplanungs- und Umweltrechts übereinstimmende Grundstücknutzung ins Verhältnis zu setzen. Bei dieser Ausgangslage hat die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Erteilung einer gewässerschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung nur unvollständig geprüft. Demnach widerspricht das angefochtene Urteil Art. 19 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 4 GschG i.V.m. Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV.  
 
4.2.6. Kein anderes Resultat ergibt sich unter der Annahme, die Vorinstanz habe im angefochtenen Urteil mangels entsprechender Rüge der Beschwerdeführenden konkludent die Interessenabwägung der unteren Instanz übernommen. Zwar führte der Regierungsrat in seinem Beschluss vom 22. Oktober 2019 zutreffend aus, die Gewährung einer Ausnahmebewilligung gemäss Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV setze keine wichtigen Gründe voraus und die Erteilung der Bewilligung stehe im Ermessen der zuständigen Behörde (vgl. oben, E. 4.2.2 und E. 4.2.3). Allerdings ging der Regierungsrat weiter davon aus, dass die Bewilligung zu erteilen sei, wenn die Durchflusskapazität des Grundwassers um höchstens 10 % vermindert werde und keine triftigen Gründe dagegen sprechen würden. Indem der Regierungsrat für die Verweigerung einer Bewilligung am Vorliegen triftiger Gründe anknüpft, verkennt er den in Art. 19 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 4 GSchG sowie Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 Satz 1 GSchV verankerten Grundsatz, dass Bauten unter dem mittleren Grundwasserspiegel die Ausnahme bilden sollen. Hinzu kommt, dass der Regierungsrat in seinen Erwägungen keine eigentliche Interessenabwägung vornimmt, sondern hauptsächlich darauf abstellt, dass die Durchflusskapazität um weniger als 10 % vermindert werde. Das angefochtene Urteil widerspricht den gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundes somit auch unter der Annahme, die Vorinstanz habe sich in ihrem Entscheid die nach Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 Satz 1 GSchV erforderliche Interessenabwägung der unteren Instanz zu eigen gemacht.  
 
4.3. Das angefochtene Urteil verstösst nach dem Dargelegten gegen Art. 19 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 4 GschG i.V.m. Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV. Dabei ist die nach der letztgenannten Bestimmung erforderliche Interessenabwägung nicht erstmals durch das Bundesgericht vorzunehmen, zumal der dafür erforderliche Sachverhalt in verschiedenen Punkten nicht erstellt ist und sich auch nicht ohne Weiteres aus den vorinstanzlichen Akten ergibt (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Angelegenheit ist im Sinne der Erwägungen durch die erstinstanzlich zuständige Behörde zu beurteilen (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG). Diese wird sich auch mit dem Einwand der Beschwerdeführenden auseinanderzusetzen haben, wonach die Feststellung eines mittleren Grundwasserspiegels auf dem Baugrundstück bei 407 m ü. M. schwer nachvollziehbar sei, wenn die aktuelle Gewässerschutzkarte unter Anwendung derselben Methode unmittelbar nördlich des betroffenen Perimeters eine Isohypse für den Mittelwasserstand des Grundwassers bei 407 m ü. M. und unmittelbar südlich bei 408 m ü. M ausweist. Bei dieser Ausgangslage erübrigt es sich, im bundesgerichtlichen Verfahren auf diese weiteren Rügen der Beschwerdeführer einzugehen.  
 
5.  
Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung in der Sache an den Gemeinderat Lachen zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens neu zu befinden haben (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG). 
 
Die Beschwerde führt zu einer Rückweisung an die erste Instanz zu erneutem Entscheid mit offenem Ausgang. Dies gilt als Obsiegen der Beschwerdeführenden (vgl. BGE 141 V 281 E. 11.1 S. 312 mit Hinweis; Urteil 1C_389/2019 vom 27. Januar 2021 E. 6). Die Gerichtskosten sind daher der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden eine angemessene Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren zu bezahlen (vgl. Art. 68 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an den Gemeinderat Lachen zurückgewiesen. 
 
2.   
Zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens wird die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zurückgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
4.   
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführenden für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. März 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur