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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_489/2018  
 
 
Urteil vom 31. Oktober 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiber Briw. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Engler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
2. A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Donatus Strebel, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Urkundenfälschung, Verletzung des Anklagegrundsatzes, willkürliche Beweiswürdigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 13. Februar 2018 (SB170333-O/U/jv). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
B.________, die Ehefrau von X.________, verstarb am 18. Februar 2013 in Zürich. 
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wirft X.________ vor, er habe das von der Erblasserin eigenhändig erstellte Testament vom "25.9.1990" gefälscht, und zwar mutmasslich an seinem Wohnort am 20. August 2003 oder im Zeitraum zwischen dem 20. August 2003-18. Februar 2013 und spätestens am 20. Dezember 2013, dem Tag der Einreichung des Falsifikats beim Bezirksgericht Bülach. 
X.________ habe das Falsifikat im Pausverfahren/Durchleuchtungsverfahren hergestellt. Als Vorlage habe er das Testament vom "25.9.1990" oder eine Kopie davon verwendet. Er habe das Falsifikat mit identischem Inhalt und neuem Datum "20.8.2003" angefertigt und die Angaben des Originals zum Willensvollstrecker gelöscht. Das Falsifikat habe er nach dessen Herstellung mit Scanner und Drucker oder Kopierer reproduziert. Er habe bezweckt, dass nicht durch ein späteres Testament der Erblasserin er gar nicht oder nicht im Umfang des Falsifikats, sondern andere durch ein nach dem "25.9.1990" ergehendes Testament begünstigt würden, so durch ein Testament von 1996, anfangs 2003 oder aus dem Jahr 2010. 
A.________, Tochter und zweite gesetzliche Erbin, reichte das Testament vom "25.9.1990" beim Bezirksgericht ein. 
X.________ reichte am 20. Dezember 2013 das (fragliche) Falsifikat vom "20.8.2003" beim Bezirksgericht ein. Dieses aktuellere "Testament" hob das Testament vom "25.9.1990" auf (Art. 511 Abs. 1 ZGB) und setzte X.________ als Alleinerben ein. 
A.________ erstattete am 14. Oktober 2014 Strafanzeige gegen X.________ wegen Urkundenfälschung. 
 
B.  
Das Bezirksgericht Bülach bestrafte X.________ am 23. Mai 2017 wegen Urkundenfälschung mit 13 Monaten Freiheitsstrafe und schob deren Vollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren auf. 
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte ihn im Berufungsverfahren am 13. Februar 2018 wegen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 sowie Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 350.-- und schob den Vollzug der Geldstrafe mit einer Probezeit von 2 Jahren auf (Ziff. 1-3 des Dispositivs). Es verwies das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin auf den Zivilweg (Ziff. 4), bestätigte das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5), setzte die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fest (Ziff. 6), auferlegte die Kosten des Berufungsverfahrens zu 9/10 X.________ und zu 1/10 der Privatklägerin (Ziff. 7) und verpflichtete X.________, der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen (Ziff. 8). 
 
C.  
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das vorinstanzliche Urteil in den Ziff. 1-8 des Dispositivs aufzuheben und ihn vom Vorwurf der Urkundenfälschung freizusprechen, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sowie ihn für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Anklageprinzips, die Verwertbarkeit von Einvernahmen, die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung bzw. die willkürliche Beweiswürdigung sowie die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und die Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Anklageschrift umschreibe einen Zeitraum von gut zehn Jahren. Die Annahme der Vorinstanz, im Ergebnis sei für ihn ersichtlich, was ihm vorgeworfen werde, ändere nichts daran, dass das Anklageprinzip klar verletzt werde. Er verweist dazu auf das Urteil 6B_103/2017 vom 21. Juli 2017, in welchem in E. 1.5.3 erwogen wird:  
 
"Das Bundesgericht befasste sich wiederholt mit der zeitlichen Bestimmtheit der Anklage hinsichtlich eines einzelnen Tatvorwurfs: Es hielt beispielsweise eine Eingrenzung des Vorwurfs sexueller Nötigung auf drei Monate für hinreichend, weil der genaue Zeitraum wegen der mehrere Jahre zurückliegenden Tat nicht mehr eruierbar war. Auch die Angabe einer bestimmten Jahreszeit wie "Herbst 1998", "Winter 1999", die Beschränkung auf wenige Monate wie "November oder Dezember 1999" oder auf einen nicht näher bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines einzigen Monats liess es genügen [...]. In der Lehre wird die Ansicht vertreten, für ein einzelnes Delikt erscheine ein möglicher Zeitrahmen innerhalb eines ganzen Jahres in der Regel zu unbestimmt [...]." 
Erschwerend komme hinzu, dass ihm in der Anklageschrift vorgeworfen werde, er habe die Fälschungshandlung im Wissen um andere Testamente der Erblasserin aus den Jahren 1996, 2003 und 2010 begangen. Im Kontext dieser nach der Anklage angeblich existierenden weiteren Testamente wäre der Tatzeitpunkt zwingend viel enger einzugrenzen gewesen. 
 
2.2. Die Vorinstanz führt aus, werde ein vermeintliches Falsifikat erst lange Zeit nach dessen Herstellung an der Öffentlichkeit verwendet oder als solches erkannt, sei es nahezu unmöglich, einen präzisen Herstellungszeitpunkt zu bestimmen, erst recht, wenn wie hier vorgeworfen werde, die Kopie einer gefälschten Urkunde benutzt zu haben. Die Anklageschrift nenne in erster Linie das Datum der Urkunde als möglichen Zeitpunkt der Fälschung. Da ein anderes Datum nicht auszuschliessen sei, gebe die Anklage alternativ den Zeitraum an. Wenn die alternativen Angaben auch wenig präzise ausfielen, werde die Umgrenzungs- und Informationsfunktion dennoch erfüllt. Es sei dem Beschwerdeführer möglich gewesen, sich effektiv zu verteidigen (Urteil S. 7 f.).  
 
2.3. Nach einem jüngsten bundesgerichtlichen Urteil genügt die Angabe eines bestimmten Zeitraums, wenn sich die zeitlichen Verhältnisse (wie die Daten der einzelnen Drogenverkäufe), zeitlich nicht exakt rekonstruieren lassen, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteil 6B_720/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 1.3).  
Gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur "wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts" gerichtlich beurteilt werden. Die Anklageschrift bezeichnet daher "möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung" (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Die Anklagebehörde hat mithin u.a. die "Zeit [...] der Tatausführung" zu beschreiben. Das Gesetz verlangt mithin nicht das (präzise) Datum, sondern die "Beschreibung von [...] Zeit", die üblicherweise in der Angabe eines Datums erfolgen kann. Der Wortlaut von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO impliziert eine nicht formalistische Auslegung, was nicht bedeutet, dass die Zeit nicht "möglichst kurz, aber genau" anzugeben wäre. Mit dieser offenen Gesetzestechnik trägt der Gesetzgeber vielfältigen Fallkonstellationen Rechnung. Eine andere Auslegung würde dazu führen, dass eine Tat nicht angeklagt werden kann, wenn sich die "Zeit" der Tatausführung nicht präzise bestimmen liesse. Die Zeit-Angabe ist indes nur eine der Angaben zur Umschreibung der Tatausführung. Es hängt wesentlich von Beweissituation und Gewährleistung effektiver Verteidigungsmöglichkeiten und damit von der Verfahrensfairness ab, ob ein längerer Zeit-Rahmen noch als im Sinne von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO genügend bestimmt beurteilt werden kann. Mit anderen Worten bestimmt sich die (noch) zulässige Zeit-Angabe nach Massgabe des konkreten Anklagesachverhalts. 
 
2.4. Der Anklagesachverhalt umschreibt die "Zeit" der Tatausführung so konkret, wie dies in casu möglich erscheint. Der Anklagevorwurf wird im Kontext der weiteren Angaben auch zeitlich umschrieben. Es ist der Vorinstanz in der Entscheidung zu folgen, dass trotz der wenig präzisen alternativen Zeitangaben die Umgrenzungs- und Informationsfunktion der Anklageschrift in einer Weise erfüllt ist, die es dem Beschwerdeführer ermöglicht hat, sich effektiv zu verteidigen. Eine Beweisproblematik wird durch die vorgenommene Beschreibung der "Zeit" der Tatausführung nicht eröffnet. Der Anklage zugrunde liegt ein als Falsifikat eingeklagtes, datiertes und vorliegendes Schriftstück, mit welchem der Beschwerdeführer für sich in einem Erbstreit Rechtsansprüche begründen will. Strafrechtlich entscheidet sich die Rechtsfolge danach, ob das Schriftstück von der Erblasserin erstellt oder vom Beschwerdeführer als Falsifikat angefertigt wurde. Die "Zeit" der Tatausführung bildet keine ausschlaggebende Angabe, mit der ein Schuldspruch steht oder fällt oder eine effektive Verteidigung behindert oder in Frage gestellt würde. Die Verfahrensfairness ist nicht tangiert. Die angeklagte Straftat kann wegen eines hinreichend genau umschriebenen Sachverhalts gerichtlich beurteilt werden. Der Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) ist nicht verletzt.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO. Die diesbezüglichen vorinstanzlichen Ausführungen seien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht falsch. Vielmehr sei nach dem aktuellen Verfahrensstand ein möglichst präziser einzelner Lebenssachverhalt und der daran geknüpfte Deliktsvorwurf vorzuhalten, nicht aber bereits die genaue rechtliche Würdigung (mit Hinweis insb. auf Urteil 6B_157/2016 vom 8. August 2016 E. 1.3).  
 
3.2. Im zitierten Urteil (a.a.O) wird anschliessend erwogen, der Vorhalt müsse so konkret sein, dass die beschuldigte Person den gegen sie gerichteten Vorwurf erfassen und sich entsprechend verteidigen könne; Einvernahmen ohne diese Hinweise seien nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO).  
Gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO weisen Polizei oder Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden. Nach der Rechtsprechung ist im frühen Verfahrensstadium der ersten Einvernahme aber eine gewisse Verallgemeinerung im Hinblick auf eine erfolgreiche Durchführung der Strafuntersuchung zulässig. Massgebend ist die Tathypothese, mit welcher die Strafverfolgungsbehörde arbeitet; diese ist indessen nicht verpflichtet, ihr gesamtes Wissen vor der ersten Einvernahme offenzulegen. Erfolgt in einer ersten Einvernahme der inhaltlich gesetzeskonforme Tatvorhalt nicht zu Beginn, sondern erst im Verlauf, ist grundsätzlich die Einvernahme insgesamt nicht verwertbar, wie wenn der Tatvorwurf erst aufgrund von Aussagen des Beschuldigten selber gemacht werden konnte (Urteil 6B_646/2017 vom 1. Mai 2018 E. 5.1 und 5.2). 
 
3.3. Die Vorinstanz führt aus, die erste polizeiliche Befragung am 3. Dezember 2014 sei mit dem Hinweis eröffnet worden, dass gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung eingeleitet worden sei; gleich die erste Frage habe die Herkunft des Testaments vom 20. August 2003 betroffen, und im weiteren Verlauf der Befragung seien ihm sukzessive explizit Verdachtsmomente zur Stellungnahme vorgehalten worden. Von einer Verletzung von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO könne keine Rede sein (Urteil S. 9, mit Hinweis auf kantonale Akten, act. 5/1).  
Die vorinstanzliche Darstellung ist zutreffend. Dem Beschwerdeführer wurde nicht lediglich pauschal Urkundenfälschung vorgeworfen, vielmehr bezog sich die erste Sachfrage bereits auf das fragliche Testament (vgl. BGE 141 IV 20 E. 1.3.4 S. 30 letzter Abs.). Der Beschwerdeführer wurde in Gegenwart seiner Rechtsvertreterin befragt. In der ersten Frage wurde ihm der Vorhalt eröffnet, dass er wegen Urkundenfälschung beschuldigt und einvernommen werde. Die zweite Frage ("Benötigen Sie eine Übersetzung?") verneinte er. Die dritte Frage eröffnete die Einvernahme zur Sache: "Zur Testamentseröffnung vom 21. Januar 2014 reichten sie eine letztwillige Verfügung der Erblasserin, datiert vom 20. August 2003, dem Bezirksgericht Bülach ein. Woher stammt diese letztwillige Verfügung?" 
 
3.4. Zum Vorwurf der Unverwertbarkeit der weiteren Befragungen hält die Vorinstanz ebenfalls zutreffend fest, die erste Befragung durch die Anklagebehörde habe im Anschluss an eine Einvernahme der Privatklägerin als Auskunftsperson ["im Strafverfahren gegen X.________ betreffend Urkundenfälschung"] in Anwesenheit des [rechtsverbeiständeten] Beschwerdeführers stattgefunden; in diesem Kontext und dem erneuten Hinweis, dass ein Vorverfahren wegen Urkundenfälschung eingeleitet worden sei, sei klar gewesen, was Gegenstand des gegen ihn geführten Verfahrens gewesen sei (Urteil S. 10, mit Hinweis auf act. 5/2 S. 1und 6/1 S. 1).  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz unter dem Titel einer willkürlichen Beweiswürdigung vor, sie habe den objektiven Tatbestand der Testamentsfälschung im Ergebnis einzig und allein auf einem Beweismittel und einer subjektiven persönlichen Einschätzung erstellt. Damit werde gleichzeitig der Grundsatz in dubio pro reo verletzt. Nach dem Gutachten spreche ein ausserordentlich starker Beweiswert für eine Herstellung des Testaments mittels des Pausverfahrens. Hinsichtlich der Urheberschaft bestehe dagegen lediglich eine mässige Sicherheit bzw. eine nicht zu vernachlässigende Ungewissheit, ob der Beschwerdeführer das Testament aus dem Jahre 2003 hergestellt habe (Beschwerde S. 10). Dass das Gutachten für eine Verurteilung nicht genüge, habe wohl auch die Vorinstanz erkannt, indem sie festhalte, niemand erstelle als Erblasser im Pausverfahren ein Testament, es habe gar keinen Anlass für ein mühseliges Vorgehen wie das Durchpausen bestanden und es habe ohnehin keinen Grund für die Erblasserin gegeben, ein eigenes früheres Testament einschliesslich Unterschrift geradezu imitieren zu wollen. Bei der daraus folgenden These, die Erblasserin hätte ihr eigenes Testament sicher nicht im Pausverfahren hergestellt, handle es sich einzig und allein um eine persönliche subjektive Hypothese, der gerade kein Beweiswert zukomme (Beschwerde S. 11).  
Als entlastende Beweise führt der Beschwerdeführer an, er wie die Zeugin hätten ausgesagt, dass sich die Erblasserin bei wichtigen Dokumenten des Pausverfahrens bedient habe; sein Parteigutachten komme zum Resultat, dass durchaus die Erblasserin das fragliche Testament verfasst haben könnte (Beschwerde S. 13). Zudem habe die Vorinstanz den Beweisantrag auf Einvernahme der Zeugin in unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen. Sie hätte befragt werden müssen, "weshalb sie der Ansicht und Überzeugung ist, dass [die Erblasserin] das Testament tatsächlich selber mittels Pausverfahren erstellt hat" (Beschwerde S. 14). 
 
4.2. Es ist nicht bestritten, dass das Testament vom 20. August 2003 im Pausverfahren hergestellt worden war (Urteil S. 11, 14). Die Vorinstanz führt aus, die Zeugin, die zweite Tochter der Erblasserin, könne solche Gewohnheiten ihrer Mutter zwar bestätigen, den selbst geschriebenen Text nachzufahren und mittels Kohlepapier durchzupausen, dürfe aber als äusserst umständlich bezeichnet werden (Urteil S. 13). Die Vorinstanz weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer zunächst aussagte, immer wenn die Erblasserin etwas Wichtiges geschrieben habe, habe sie mit Kohlepapier einen Durchschlag gemacht; er habe auf den unmittelbar folgenden Hinweis des Polizeibeamten, dass die Deckungsgleichheit des Testaments vom 20. August 2003 mit dem Testament vom 25. September 1990 auffällig sei, aber erklärt, dass der Unterschied zwischen den beiden Testamenten war, "dass wir beim zweiten Testament lediglich unten keinen Willensvollstrecker mehr aufgeführt haben" (act. 5/1 S. 2). Damit mache er geltend, die Erblasserin habe selber im Pausverfahren ein "neues" Testament produziert (Urteil S. 13). Die Erblasserin sei noch im Jahre 2011 eine durchaus geübte Schreiberin mit einer flüssigen Handschrift gewesen. Es habe kein Anlass für ein solch mühseliges Vorgehen bestanden, und es wäre schlechthin widersinnig gewesen, sogar die eigene Unterschrift auf diese Weise "nachzuzeichnen" (Urteil S. 14).  
Das Parteigutachten sei als Indiz zu würdigen, könne die unabhängige Einschätzung des von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebenen Schriftgutachtens des Forensischen Instituts Zürich (Eine Organisation der Kantonspolizei und Stadtpolizei Zürich; FOR) vom 22. April 2016 (act. 11/6) aber nicht in Frage stellen. Die Stellungnahme von Herrn C.________ könne die schlüssigen Ergebnisse des FOR nicht erschüttern (Urteil S. 16). Nach dem Gutachten wirke die Handschrift auf dem strittigen Dokument vielerorts verlangsamt und unsicher, mitunter sei die Strichführung unterbrochen und der Strich neu angesetzt worden. Im Gutachten werde die Möglichkeit, dass das strittige Testament durch eine natürliche Schreibbewegung aus der Hand der Erblasserin entstanden sei, weitestgehend ausgeschlossen. Die Art des Abweichens indiziere stark, dass es nicht die Erblasserin war, welche ihr früheres Testament abgepaust habe (Urteil S. 16). Eine nicht unbeträchtliche Anzahl der festgestellten Abweichungen von Schriftzeichen wiesen übereinstimmende Merkmale mit Vergleichsschriften des Beschwerdeführers auf (sog. Rückfälle zu seiner habituellen Schrift; Gutachten S. 11). Betroffen davon seien einzelne Buchstaben, Zeichen und die abweichende Datierung. Dieser Befund sei plausibler als die Alternativhypothese (Urteil S. 17; Gutachten S. 15). Die Vorinstanz schliesst, es sei als erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer das strittige Testament durch Abpausen verfasst habe. Die beantragte Einvernahme der Zeugin sei obsolet, weshalb dieser Beweisantrag abzuweisen sei (Urteil S. 18). 
 
4.3. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244).  
Eine schlechterdings unhaltbare Beweiswürdigung lässt sich nicht annehmen. Der Beschwerdeführer erklärte in der ersten Befragung, dass seine Frau, "wenn sie etwas Wichtiges geschrieben hat, immer mit Kohlepapier einen Durchschlag erstellt hat. Das hat sie immer so gemacht" (act. 5/1 S. 2, Frage 10). Damit beschreibt er nicht das behauptete Pausverfahren. Mit dem "Durchschlag" wurden mit der Schreibmaschine gleichzeitig die Doppel erstellt. Wie die Vorinstanz annimmt, ist kein Anlass für das mühselige Pausverfahren der Erblasserin ersichtlich, und erscheint es widersinnig, dass diese auch noch ihre Unterschrift auf diese Weise "nachgezeichnet" haben soll. Entscheidend aber ist, dass Zeichen und Buchstaben übereinstimmende Merkmale mit Vergleichsschriften des Beschwerdeführers aufweisen, und dass dies beim zentralen Faktum der abweichenden Datierung der Fall ist (das Datum "20 8 2003" unterscheidet sich vollständig von jenem vom "25.09.1990"; Gutachten S. 12, Abb. 9). Da die Zeugin den behaupteten Pausvorgang nicht "tatsächlich" (oben E. 4.1 in fine) wahrgenommen hatte, konnte sie diese behauptete Tatsache auch nicht bezeugen. Die Vorinstanz durfte willkürfrei in vorweggenommener Würdigung auf eine erneute Befragung verzichten. 
 
4.4. Ob der Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" (in dubio pro reo) als Maxime der Beweiswürdigung verletzt ist, prüft das Bundesgericht auf Willkür hin, d.h. es hebt einen Entscheid erst auf, wenn er schlechterdings nicht zu vertreten ist, nicht schon wenn eine andere Entscheidung auch vertretbar wäre. Frei prüft das Bundesgericht hingegen, ob der beschuldigten Person die Beweislast zugeschoben wurde, sie also mit dem Argument verurteilt wurde, sie habe ihre Unschuld nicht dargelegt oder bewiesen (zu den beiden Maximen des Grundsatzes in dubio pro reo BGE 120 Ia 31 E. 2c und 2d S. 37 f.; zur Veröffentlichung vorgesehenes Urteil 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.1 ff.).  
Der Beschwerdeführer begründet eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo nicht weiter (vgl. Urteil 6B_1394/2017 vom 2. August 2018 E. 4.1). Eine Verletzung ist denn auch nicht ersichtlich. 
Da das strittige Testament nur in Kopie vorliegt, waren u.a. eine Untersuchung hinsichtlich Ablagerungen von Kohlepapier nicht möglich und liess sich das Herstellungsdatum nicht bestimmen. Die Ergebnisse im Schriftvergleich sprechen dafür, dass es durch den Beschwerdeführer hergestellt wurde (Gutachten S. 17, Fragebeantwortung 5). 
Unter dem Gesichtspunkt der Beweiswürdigungsmaxime ist eine willkürliche Würdigung zu verneinen (zur Würdigung von Gutachten BGE 141 IV 369 E. 6.1 S. 372 f.; 144 III 264 E. 6.2.3 und 6.3.2). Soweit sich die Vorinstanz auf Erfahrungssätze stützt, prüft das Bundesgericht die Entscheidung mit freier Kognition (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; Urteil 6B_1157/2016 vom 28. März 2017 E. 4.2.2). Auch diesbezüglich ist eine Verletzung von Bundesrecht zu verneinen. Weiter spricht die Motivationslage (unten E. 5.3 f.) für den Beschwerdeführer als den Hersteller des strittigen Testaments. Angesichts des massgebenden Sachverhalts verletzt die Vorinstanz den in dubio pro reo-Grundsatz ebenso wenig unter dem Aspekt der Beweislastmaxime oder der Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (Urteil 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.1). 
Zusammengefasst verbleiben keine ernsthafte Zweifel. Die Vorinstanz durfte somit auf die Täterschaft des Beschwerdeführers schliessen. 
 
5.  
 
5.1. Das Bundesgericht hat seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde zu legen, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).  
 
5.2. Das im Pausverfahren hergestellte und dabei mit "20 8 2003" datierte Falsifikat wurde vom Beschwerdeführer als Kopie des von der Erblasserin eigenhändig erstellten Testaments vom 25. September 1990 (oder einer Kopie davon) beim Bezirksgericht Bülach eingereicht, um seinen Erbanspruch als Alleinerbe zu begründen. Die Kopie ist damit als Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB zu qualifizieren. Beweiseignung kann auch der nichtigen Urkunde zukommen (MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 31, 48 zu Art. 110 Abs. 4 StGB). Fälschen ist das Herstellen einer unechten Urkunde (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1 S. 169). Auf die Qualität der Fälschung kommt es nicht an. Gebrauch der Urkunde ist die Benutzung im Rechtsverkehr (in casu: Einreichen des Falsifikats beim Bezirksgericht), wobei dieser Gebrauch für den Fälscher mitbestrafte Nachtat ist (BOOG, a.a.O., N. 7, 163, 165 zu Art. 251 StGB).  
Die Vorinstanz nimmt zu Recht Erfüllung des objektiven Tatbestands der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB an. 
 
5.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Tatbestand verlange neben Vorsatz die Absicht zur Erlangung eines unrechtmässigen Vorteils. Dem Urteil sei nicht zu entnehmen, worin der angestrebte Vorteil für ihn bestanden haben sollte. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, indem sie ihm Absicht unterstelle, obwohl sie nicht habe erstellen können, ob andere Testamente existierten und ob er davon gewusst habe und obwohl bei seinem Vorgehen "kein Vorteil erkennbar ist, da es sich faktisch um keine Besserstellung und damit keinen Vorteil handelte und obwohl auch keine dahingehende Absicht ersichtlich ist. Es fehlt somit an der Absicht [des Beschwerdeführers] sich überhaupt einen Vorteil zu verschaffen. Der gegenteilige Schluss der Vorinstanz ist aktenwidrig und willkürlich. [Der Beschwerdeführer] ist daher freizusprechen" (Beschwerde S. 17).  
Der Einwand ist unbegründet. Dass offenbar kein weiteres (der auch in der Anklageschrift vermuteten) Testamente eruiert werden konnte, spricht nicht gegen Absicht. Vielmehr ist, wie die Vorinstanz annimmt, die Absicht zu erkennen, mittels Einreichung und Eröffnung des gefälschten Testaments die Ausstellung einer Bescheinigung des Bezirksgerichts zu erreichen, die ihn als Alleinerben der Erblasserin ausweist (Urteil S. 19). Strafbar ist nach konstanter Rechtsprechung auch, wer mit einer gefälschten Urkunde einen rechtmässigen Anspruch durchsetzen will (BGE 128 IV 265 E. 2.2 S. 271). Ein unrechtmässiger Vorteil liegt bereits in der ungerechtfertigten Verbesserung der Beweislage (Urteil 6B_116/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.3; kritisch BOOG, a.a.O., N. 210 zu Art. 251 StGB). 
Die Vorinstanz kann allerdings nicht abschliessend beurteilen, warum der Beschwerdeführer das Falsifikat hergestellt und eingereicht hatte. Sie kommt aber zum Ergebnis, die Familie sei entzweit. Die Privatklägerin habe erklärt, ihre Mutter habe immer wieder neue Testamente gemacht. Der Beschwerdeführer habe dies stets bestritten. Die zweite Tochter (die Zeugin) habe erklärt, sie kenne nur ein Testament, habe aber auf Nachfrage ausgeführt, sie habe die beiden Testamente von 1990 und 2003 gesehen. Der frühere Rechtsvertreter der Privatklägerin wolle einen Stapel von Testamenten gesehen haben. Es bestünden daher durchaus Anhaltspunkte, dass mehrere Testamente der Erblasserin existiert hätten. Entsprechend hätte der Beschwerdeführer auch ein Motiv gehabt, indem er mit einem später datierten Testament sicher gehen wollte, weiterhin als Alleinerbe zu gelten und sich nicht bei der Nachlassabwicklung durch einen Willensvollstrecker eingeschränkt zu sehen (Urteil S. 20 f.). 
 
5.4. Es ist mithin festzustellen, dass die Vorinstanz die diesbezüglichen familiären und testamentarischen Verhältnisse nicht klären konnte. Angesichts dieser unklaren Situation ist die vorinstanzliche Annahme haltbar, der Beschwerdeführer sei angesichts dieser nicht zu klärenden Umstände motiviert gewesen, die Tat zu begehen. Entscheidend ist, dass er das Falsifikat zur Begründung seines Alleinerbanspruchs und damit jedenfalls zur beweisrechtlichen Besserstellung (im nach der Anklageschrift italienischem Recht unterstehenden Erbfall) beim Bezirksgericht zwecks Ausstellens der Erbbescheinigung eingereicht hatte. Alle anderen möglichen Erbprätendenten waren damit in eine beweisbelastete Klägerrolle versetzt worden (Art. 8 ZGB). Ferner ist hinsichtlich einer Motivation zur Streichung des Willensvollstreckers im Falsifikat auf die weitgehenden Befugnisse des Willensvollstreckers gemäss Art. 518 Abs. 2 ZGB hinzuweisen (BGE 144 III 217 E. 5.2.2 und 5.2.5). Auf die Frage des anwendbaren Rechts (Art. 86 ff. IPRG; SR 291) ist aber nicht einzutreten.  
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Oktober 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Briw