Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
K 138/01 
 
Urteil vom 31. Dezember 2002 
I. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Scartazzini 
 
Parteien 
K.________, 1976, Beschwerdeführer, vertreten durch die 
Rechtsberatungsstelle X.________, und diese vertreten durch 
lic. iur. Pollux L. Kaldis, Sozialversicherungs- und Ausländerrecht, Solistrasse 2a, 8180 Bülach, 
 
gegen 
 
Helsana Versicherungen AG, Stadelhoferstrasse 25, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 18. September 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1976 geborene K.________ ist georgischer Staatsangehöriger und wohnt als Asylsuchender in Y.________/St. Gallen. Vom 1. März 1999 bis zum 29. Februar 2000 war er bei der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana) in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert. Er befand sich vom 10. August bis zum 20. September 1999 bei Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung. Dessen Rechnung vom 20. September 1999 wies einen Gesamtaufwand von Fr. 1951.- aus, wobei Fr. 1329.- auf medizinische Leistungen und Fr. 604.60 auf Übersetzerkosten entfielen. 
 
Mit Verfügung vom 22. Dezember 1999 verneinte die Helsana die beantragte Übernahme der Übersetzerkosten, da es sich hiebei nicht um Pflichtleistungen der Krankenversicherung gehandelt hätte. Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 19. Mai 2000. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. September 2001 ab. 
C. 
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des kantonalen Entscheides seien ihm die Kosten für die Übersetzung während der Psychotherapie von Dr. med. B.________ im Betrage von Fr. 604.60 zurückzuerstatten. 
 
Die Helsana schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die obligatorische Krankenversicherung die Kosten des Übersetzers, der vom den Beschwerdeführer behandelnden Psychiater Dr. med. B.________ zugezogen worden war, zu übernehmen hat. 
1.2 Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid, worauf verwiesen wird, die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen über die Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Art. 25 Abs. 1 KVG) zutreffend dargelegt. Sie umfassen die Kosten für Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen (Art. 25 Abs. 2 lit. a KVG). Zur Krankheitsbehandlung gehören nur Massnahmen, die diagnostischen, therapeutischen oder pflegerischen Charakter haben. Es sind dies Massnahmen zur gezielten Bekämpfung einer Krankheit und ihrer Folgen (Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR]/Soziale Sicherheit, S. 54 Rz 103). 
2. 
2.1 Die Vorinstanz stellte fest, dass Übersetzer nicht zu den im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) anerkannten Leistungserbringern zählen. Zudem habe die Tätigkeit von Dolmetschern weder diagnostischen noch therapeutischen noch pflegerischen Charakter. Daran ändere der Umstand nichts, dass die Tätigkeit im Zusammenhang mit medizinischen Pflicht leistungen eines Arztes erbracht würden. Sie habe nur unterstützenden, nicht aber medizinischen Charakter und zwar auch dann nicht, wenn sie zur korrekten ärztlichen Leistungserbringung nötig sei. Schliesslich fehle es an einer gesetzli chen Grundlage, die Kosten für die Übersetzung dem Krankenversicherer zu überbinden. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, das dagegen aufzukommen vermöchte. 
2.2 Aus der Erkenntnis, dass der Arzt, insbesondere der Psychiater seine Aufgabe nur unter der Voraussetzung einer einwandfreien Verständigung mit dem Patienten erfüllen kann, schliesst der Beschwerdeführer auf das Fehlen einer gesetzlichen Regelung zur Übernahme entsprechender Übersetzungskosten durch den Krankenversicherer und damit auf eine vom Richter zu schliessende gesetzliche Lücke. Hingegen hat die Vorinstanz das Vorliegen einer solchen verneint. Nach ihrem Dafürhalten muss vorliegend vielmehr von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers ausgegangen werden, da Sinn und Zweck des KVG und dessen Verordnungen darauf abzielen, dass nur medizinische Leistungen im engeren Sinne durch die Versicherer zu übernehmen sind. 
3. 
3.1 Eine ausfüllungsbedürftige gesetzliche Lücke ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu verneinen. Dabei ist auch nicht, wie das kantonale Gericht meint, von einem qualifizierten Schweigen auszugehen. Es genügt, wie die Rechtsprechung in anderem Zusammenhang erkannt hat (vgl. BGE 125 V 284 betreffend nichtärztliche Psychotherapeuten), die Feststellung, dass das Krankenversicherungsrecht die zugelassenen Leistungserbringer abschliessend aufzählt (Art. 35 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a-n KVG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 31. Dezember 2002 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: