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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_352/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 25. September 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, 
2. X.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Roman Baumann Lorant, 
3. Y.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Dieter Riggenbach, 
4. Z.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellungsverfügung (ungetreue Geschäftsbesorgung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 16. Februar 2017 (BKBES.2016.97). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ reichte am 26. Oktober 2015 Strafanzeige gegen unbekannte Personen der Fachhochschule B.________ und allenfalls der ehemaligen Fachstelle C.________ der Universität D.________ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Verleumdung ein. Er wirft diesen zusammengefasst vor, dass sie ihn als Erfinder bei den Verhandlungen von Lizenzgebühren und dem Verkauf eines Patents geschädigt hätten. 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eröffnete am 14. Januar 2016 eine Untersuchung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung. Am 12. April 2016 erliess die Staatsanwaltschaft eine ergänzte Eröffnungsverfügung gegen X.________, Y.________, Z.________ sowie gegen Unbekannt. Mit Verfügung vom 2. August 2016 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn am 16. Februar 2017 ab. 
 
B.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen sinngemäss, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 16. Februar 2017 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren fortzuführen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Selbst wenn sie bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche angemeldet hat, werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt (Art. 320 Abs. 3 StPO). In jedem Fall muss die Privatklägerschaft im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1. S. 247 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).  
Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die rekurrierende Partei die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 248 E. 2 S. 250; je mit Hinweisen). Ein in der Sache nicht legitimierter Beschwerdeführer kann weder die Beweiswürdigung kritisieren noch geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend (BGE 136 IV 41 E. 1.4 S. 44; 135 II 430 E. 3.2 S. 436 f.; je mit Hinweisen). Er kann vorbringen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, er sei nicht angehört worden, er habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder er habe keine Einsicht in die Akten nehmen können (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 78 E. 1.3 S. 79 f.; 120 Ia 157 E. 2a/bb S. 160; Urteil 6B_1048/2016 vom 24. März 2017 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
1.2. Der Beschwerdeführer argumentiert, er habe ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils (Beschwerde, S. 2). Er macht geltend, die Beschuldigten hätten im Rahmen des Patentverkaufs einen Teil des ihm als Erfinder zustehenden Anteils veruntreut und den ihm zustehenden Anteil an zukünftigen Lizenzerträgen gemindert (Beschwerde, S. 2). Gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist weder dargelegt noch ersichtlich, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken könnte. Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht dar, gegen wen sich solche Ansprüche konkret richten könnten. Aufgrund der geltend gemachten Straftat ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, um welche Zivilansprüche es sich handeln könnte (vgl. Urteil 6B_1262/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 4). Es ist nicht Aufgabe der Strafbehörden, ihm im Hinblick auf einen allfälligen Zivilprozess gegenüber den Beschuldigten die Mühen und das Kostenrisiko der Sammlung von Beweisen abzunehmen. Das Strafverfahren darf nicht nur als Vehikel zur Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche verwendet werden (vgl. BGE 137 IV 246 E. 1.3.1 S. 247 f. mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist in der Sache daher nicht im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde legitimiert. Ob eine allfällige Forderung gegen Angestellte der Fachhochschule B.________ oder der Universität D.________, beides öffentlich-rechtliche Anstalten, überhaupt als Zivilforderung i.S. von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zu qualifizieren wäre, kann angesichts des Ausgangs des Verfahrens offen bleiben.  
 
1.3. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 158 StGB sowie des Grundsatzes "in dubio pro duriore" rügt und eine willkürliche Beweiswürdigung geltend macht, kann auf die Beschwerde daher nicht eingetreten werden. Gleiches gilt für die gerügte Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO), welche auf eine Überprüfung der Sache selbst abzielt und daher ebenfalls nicht zu hören ist (vgl. Urteile 6B_1014/2016 vom 24. März 2017 E. 1.2; 6B_927/2015 vom 2. Mai 2016 E. 2.2).  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Verweigerung von Beweisabnahmen (Beschwerde, S. 6-9). Er macht nicht geltend, dass er keine Gelegenheit hatte, Beweisanträge zu stellen. Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, die Staatsanwaltschaft habe seine Beweisanträge fälschlicherweise abgelehnt und die Vorinstanz habe sich mit den abgelehnten Beweisanträgen nicht genügend auseinandergesetzt, zielt er auf eine Überprüfung der Sache selbst ab, womit er nicht zu hören ist. Zur Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO) resp. zum Vorwurf, das Verfahren sei zu Unrecht eingestellt worden, ist der Beschwerdeführer mangels Legitimation in der Sache ebenfalls nicht befugt (vgl. Urteil 6B_964/2016 vom 25. April 2017 E. 1.2.3). Nicht einzutreten ist schliesslich auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV behauptet und die Rüge nicht näher begründet (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern 2 - 4ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihnen im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. September 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill