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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1062/2021  
 
 
Urteil vom 27. Mai 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Muschietti, Hurni, 
Gerichtsschreiber Bittel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Zingg, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, 
Postfach 3439, 6002 Luzern, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt René K. Merz, 
3. C.________, vertreten durch 
Rechtsanwalt Roberto Zalunardo-Walser, 
4. D.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bettoni, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellung (Amtsmissbrauch, Freiheitsberaubung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 17. Juni 2021 
(2N 21 4 / 2N 21 5 / 2N 21 6). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ wurde am 30. Mai 2020 wegen Verdachts auf Hinderung einer Amtshandlung sowie Gewalt und Drohung gegen Beamte auf dem Bahnhofplatz Luzern vorläufig festgenommen und über die Nacht auf den 31. Mai 2020 inhaftiert.  
Mit einer als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe vom 8. Juni 2020 erhob A.________ bei der Staatsanwaltschaft Vorwürfe gegen die Luzerner Polizei u.a. wegen Amtsmissbrauchs und Freiheitsberaubung im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 30./31. Mai 2020. Sie beantragte, es seien verschiedene, anlässlich dieses Vorfalles zu ihrem Nachteil begangene Verletzungen der EMRK (insbesondere in Form eines widerrechtlichen Freiheitsentzuges) durch die Luzerner Polizei festzustellen. Weiter sei die Luzerner Polizei zur Bezahlung einer angemessenen Entschädigung für diese Verletzungen zu verpflichten. Ferner stellte sie einen Strafantrag gegen die am Vorfall beteiligten Polizeibeamten und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
A.b. Aufgrund der von A.________ erhobenen Vorwürfe (Gefährdung des Lebens, Freiheitsberaubung, Amtsmissbrauch, falsche Anschuldigung, Tätlichkeiten und Beschimpfung) wurden gegen sechs Beamte der Luzerner Polizei Strafverfahren durchgeführt. Die Luzerner Polizei hatte der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern zuvor mitgeteilt, dass am fraglichen Einsatz u.a. B.________, C.________ und D.________ beteiligt gewesen seien.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern stellte die Verfahren gegen die erwähnten Polizeibeamten mangels Tatverdachts bzw. wegen fehlender Tatbestandsmässigkeit mit Verfügungen vom 18. Dezember 2020 ein. Gegen drei der Einstellungsverfügungen erhob A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern. 
Die Staatsanwaltschaft nahm das Schreiben von A.________ vom 8. Juni 2020 auch als Beschwerde im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO entgegen und leitete es insoweit an das Kantonsgericht Luzern weiter. 
 
A.c. Das Kantonsgericht Luzern rubrizierte das Verfahren als Beschwerdeverfahren 2N 20 108. Mit Verfügung vom 18. Mai 2021 wies es in diesem Verfahren das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege ab.  
Gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege erhob A.________ Beschwerde in Strafsachen, welche das Bundesgericht mit Urteil vom 27. Oktober 2021 guthiess. Es hob die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 18. Mai 2021 auf und wies die Sache an dieses zurück zu neuem Entscheid (Verfahren 1B_360/2021). 
 
B.  
Mit Beschluss vom 17. Juni 2021 hiess das Kantonsgericht Luzern die von A.________ geführten Beschwerden gegen die Einstellungsverfügungen dahingehend gut, dass die Entschädigung der Verteidiger von B.________, C.________ und D.________ zu Lasten des Staates gehe. Im Übrigen wies es die Beschwerden sowie die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege ab. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Im Wesentlichen beantragt sie, Dispositiv-Ziff. 2.2 des Beschlusses des Kantonsgerichts (Abweisung der Beschwerden) sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zwecks Anweisung der Anklagebehörde zur Ergänzung der Strafuntersuchung und Anklageerhebung, eventualiter sei die Sache zur Ergänzung der Strafuntersuchung und Anklageerhebung direkt an die Anklagebehörde zurückzuweisen. Weiter sei Dispositiv-Ziff. 3 des Beschlusses (Abweisung der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege) aufzuheben und für das vorinstanzliche Verfahren sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeiständung zu bewilligen. Ferner seien Dispositiv-Ziff. 4 und 5 des Beschlusses aufzuheben und die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien neu zu regeln. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
Die Beschwerdegegner 2-4 verzichten auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und das Kantonsgericht Luzern beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. Dem diesbezüglichen Verfahrensantrag (Beschwerde S. 8 Ziff. 8) ist damit Genüge getan. 
 
2.  
 
2.1. Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die Privatklägerschaft muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin trägt vor, das Ergebnis der Strafverfahren gegen die Beschwerdegegner 2-4 werde relevant sein für allfällige Zivilforderungen gegen diese wie auch für allfällige Forderungen gegen den Staat gestützt auf Staatshaftungsrecht. Mit diesen Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin indessen nicht auf, dass sich der angefochtene Entscheid auf allfällige Zivilforderungen auswirken könnte (Art. 4 Abs. 2 BGG). Dies ist auch nicht ersichtlich. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftung, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und fallen nicht unter Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 146 IV 76 E. 3.1; Urteile 6B_637/2021 vom 21. Januar 2022 E. 2.3; 6B_1229/2021 vom 17. Januar 2022 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe sind gegen Polizeibeamte der Luzerner Polizei gerichtet und das ihnen angelastete Fehlverhalten erfolgte im Rahmen ihrer amtlichen Funktion. Allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aufgrund eines potenziell strafbaren Verhaltens der angezeigten Personen würden sich (ausschliesslich) nach dem Haftungsgesetz des Kantons Luzern vom 13. September 1988 (HG; SLR 23) richten (§ 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 HG/LU). Sie wären demzufolge öffentlich-rechtlicher Natur. Daher fehlt es der Beschwerdeführerin an der Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG.  
 
3.  
 
3.1. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft die Verletzung jener Parteirechte geltend machen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Zulässig sind nur Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen), wie der Vorwurf unvollständiger oder willkürlicher Sachverhaltsfeststellung, willkürlich antizipierter Beweiswürdigung oder materiell unzutreffender Begründung (BGE 136 IV 41 E. 1.4; 135 II 430 E. 3.2; je mit Hinweisen).  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht einerseits eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil die Vorinstanz ihre Beweisanträge auf Einvernahme von drei angeblichen Zeugen ablehne. Diese Rüge zielt darauf ab, den Entscheid in der Sache zu überprüfen, weshalb darauf - unter dem Titel der "Star-Praxis" - nicht eingetreten werden kann.  
 
3.3. Andererseits beanstandet die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz verletze ihren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung können Betroffene, die nicht adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen wollen oder können, ausnahmsweise unmittelbar gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege haben. Unter diesen besonderen Umständen prüft das Bundesgericht die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen (Urteile 6B_132/2017 vom 24. Mai 2018 E. 1.4.1; 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 5.1, 5.4). Da die Beschwerdeführerin keine zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen kann (vgl. E. 2.2 hiervor), ist sie zur Rüge betreffend die Verletzung ihres Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege legitimiert.  
 
4.  
Ohne im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde legitimiert zu sein, kann sich die Privatklägerschaft in der Sache dennoch gegen eine Verfahrenseinstellung zur Wehr setzen, sofern ein verfassungsmässiger Anspruch auf Ausfällung der im Gesetz vorgesehenen Strafen besteht. Die Rechtsprechung anerkennt gestützt auf Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und Art. 13 EMRK, Art. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR; SR 0.103.2) sowie Art. 13 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (Anti-Folter-Konvention; SR 0.105) einen Anspruch des Betroffenen auf wirksamen Rechtsschutz (BGE 141 IV 349 E. 3.4.2; 138 IV 86 E. 3.1.1; je mit Hinweisen). In diesem Sinne hat Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung, wer in vertretbarer Weise geltend macht, von staatlichen Stellen misshandelt worden zu sein (BGE 131 I 455 E. 1.2.5; Urteil 6B_1391/2020 vom 1. Dezember 2021 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Um unter Art. 3 EMRK zu fallen, muss eine Behandlung ein Mindestmass an Schwere erreichen. Die Würdigung des Mindestmasses hängt von den gesamten Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie allenfalls von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand der betroffenen Person. Zu berücksichtigen sind ferner der Zweck der Behandlung sowie die Absicht und der Beweggrund, die ihr zugrunde liegen, ebenso der Zusammenhang, in dem sie steht. Eine Behandlung ist erniedrigend, wenn sie Gefühle der Angst, Qual oder Unterlegenheit hervorruft und geeignet ist, zu demütigen, zu entwürdigen und gegebenenfalls den physischen oder psychischen Widerstand zu brechen oder jemanden dazu zu bewegen, gegen seinen Willen oder sein Gewissen zu handeln (BGE 134 I 221 E. 3.2.1; 124 I 231 E. 2b). Als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieser Bestimmungen gilt nicht jede Behandlung, die vom Betroffenen als unangenehm oder lästig empfunden wird, sondern nur eine Misshandlung, die ein bestimmtes Mass an Schwere erreicht und körperliche Verletzungen oder intensive physische oder psychische Leiden mit sich bringt. Einschränkungen im Wohlbefinden, die durch den legitimen Zweck einer staatlichen Massnahme zwangsläufig bedingt werden, fallen nicht unter diese Bestimmungen (Urteile 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.5; 6B_15/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.7; 6B_880/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.4.3; je mit Hinweisen). 
 
4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Handeln der Polizeiangehörigen sei darauf ausgerichtet gewesen, sie zu schikanieren, zu demütigen und zu erniedrigen. Die gesamte Polizeiaktion - Festnahme unter vorgeschobenen Gründen, Leibesvisitation und Festhalten während einer ganzen Nacht - habe auf sie als Person im Rentenalter, die in keiner Form Anzeichen von Selbst- oder Fremdgefährdung habe aussenden können, eine grosse und einschüchternde Wirkung entfaltet. Sie habe den Eindruck erhalten, man habe sie wegen ihres Engagements für die Grundrechte und ihrer kritischen Haltung den Corona-Massnahmen und dem Polizeieinsatz gegenüber abstrafen wollen. Insbesondere die Leibesvisitation durch zwei deutlich jüngere Polizeibeamtinnen habe sie als Demütigung, Erniedrigung oder gar Bestrafung erlebt.  
 
4.2. Die Beschwerde betrifft drei Sachverhaltskomplexe: 1. Festnahme auf dem Bahnhofplatz in Luzern, 2. Leibesvisitation im Hauptgebäude der Luzerner Polizei und 3. Festhaltung während einer Nacht.  
 
4.2.1. Es kann offenbleiben, ob die Festnahme auf dem Bahnhofplatz überhaupt das in E. 4 hiervor dargelegte Mass an Schwere erreicht, das für ein Eintreten notwendig ist, zumal die Beschwerde in diesem Punkt ohnehin abzuweisen wäre: Die Beschwerdeführerin rügt diesbezüglich eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Entgegen der Vorinstanz sei aus den Videoaufnahmen nicht ersichtlich, dass sie sich aus der Polizeikontrolle habe entfernen wollen. Die von ihr angerufenen Zeugen würden dies bestätigen.  
Aus den Aufzeichnungen der Überwachungskameras ist erkennbar, dass die Beschwerdeführerin und die Polizisten nach mehrminütigem Gespräch den Triumphbogen auf dem Bahnhofplatz durchschreiten, wobei sich ein Polizist - gemäss der Vorinstanz der Beschwerdegegner 3 - zur Beschwerdeführerin gewandt rückwärts bewegt und ihr seinen rechten Arm entgegenstreckt. Diese Geste ist als Signal zu deuten, sie solle anhalten. Aus dem Verhalten des Polizeibeamten muss geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin entgegen dessen Willen versuchte, sich von ihm zu entfernen. Einige Meter hinter dem Triumphbogen gelang es ihm schliesslich, die Beschwerdeführerin zum Anhalten zu bewegen. Daraufhin führten er und die übrigen Polizeibeamten das Gespräch mit ihr weiter. Aus dem Video einer Privatperson ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Zuge dieses Gesprächs drei kleine Schritte rückwärts ging, woraufhin unmittelbar die Festnahme erfolgte. In Anbetracht des vorangegangenen Geschehens durfte die Vorinstanz, ohne in Willkür zu verfallen, davon ausgehen, es sei eindeutig erstellt, dass sich die Beschwerdeführerin aus der Polizeikontrolle entfernt habe, weshalb die Festnahme gestützt auf Art. 217 Abs. 1 lit. a StPO zulässig gewesen sei. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung ist damit nicht dargetan. Aufgrund des vorhandenen (eindeutigen) Videomaterials durfte die Vorinstanz überdies willkürfrei in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, dass die Befragung weiterer Zeugen ihre Überzeugung nicht ändern würde (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; je mit Hinweisen). Deshalb wurde auch der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt. 
 
4.2.2. Einzutreten ist auf die Beschwerde jedenfalls, soweit sie die Leibesvisitation im Hauptgebäude der Luzerner Polizei beschlägt.  
Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Leibesvisitation mit vollständiger Entkleidung gegen die Menschenwürde verstösst und eine erniedrigende Behandlung darstellt, kommt es auf die Umstände an (BGE 146 I 97 E. 2.3; 141 I 141 E. 6.3.5; mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte). Die Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO, Art. 36 Abs. 3 BV). Sie muss somit geeignet sein, den damit verfolgten Zweck zu erreichen. Sodann muss sie erforderlich sein. An der Erforderlichkeit fehlt es, wenn mildere Massnahmen zur Erreichung des angestrebten Zwecks genügen. Schliesslich muss die Massnahme dem Betroffenen zumutbar sein (BGE 142 I 135 E. 4.1; 141 I 141 E. 6.5.3; je mit Hinweisen). Auch der Europäische Gerichtshof betont, dass die Massnahme zur Erreichung des damit verfolgten Zwecks notwendig ("nécessaire") sein muss (Urteil des EGMR 70204/01 vom 12. Juni 2007 i.S. Frérot gegen Frankreich, § 38).  
Die Oberstaatsanwaltschaft brachte im vorinstanzlichen Verfahren vor, eine Leibesvisitation sei vorliegend notwendig gewesen, um die Fremd- und Selbstsicherheit zu gewährleisten. Die Beschwerdeführerin habe sich während des gesamten Vorfalls aggressiv verhalten. Dies zeige sich etwa darin, dass sie im Zuge der Festnahme eine Polizistin in den Unterarm gebissen habe. Über das Verhalten der Beschwerdeführerin anlässlich der Festnahme traf die Vorinstanz keine näheren Feststellungen. Sie hielt indes fest, die ärztlich dokumentierte Bisswunde am Unterarm der Beschwerdegegnerin 4 sei nicht durch eine blosse Berührung mit dem Mund der Beschwerdeführerin entstanden. Auch könne den Videoaufnahmen entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Festnahme mindestens ein Mal "Arschloch" gerufen habe. Diese Erwägungen stützen die Argumentation der Oberstaatsanwaltschaft. 
Die Leibesvisitation mit Entkleidung war zwar zweifelsohne geeignet, sicherzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine Gegenstände an sich trägt, mit denen sie die Polizeibeamten oder sich selbst verletzen könnte. Auch wurde sie mit der nötigen Zurückhaltung durchgeführt. Dies zeigt sich namentlich darin, dass die Beschwerdeführerin während des gesamten Prozederes nie vollständig unbekleidet war, sondern die Leibesvisitation in Ober- und Unterkörper unterteilt wurde und sich die Beschwerdeführerin jeweils wieder anziehen konnte. Indes ist nicht einsichtig, weshalb das mit der Leibesvisitation verfolgte Ziel - die Vermeidung der Eigen- und Fremdgefährdung - nicht auch durch ein Abtasten der Beschwerdeführerin über den Kleidern (oder zumindest über der Unterwäsche) hätte erfolgen können. Da nicht auszuschliessen ist, dass mildere, gleich wirksame, Massnahmen zur Verfügung gestanden wären, erscheint es plausibel, dass die Leibesvisitation durch vollständige Entkleidung bei der Beschwerdeführerin Folgen zeitigte, die das von Art. 3 EMRK geforderte Mindestmass an Schwere erreichen. 
 
4.2.3. Ebenfalls einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Festhaltung während der Nacht richtet. Die Beschwerdeführerin wirft der Polizei in diesem Zusammenhang vor, sie länger als notwendig einbehalten zu haben. Die Beschwerdeführerin wurde am 30. Mai 2020 um 14.25 Uhr vorläufig festgenommen. Ihre Freilassung erfolgte am Folgetag um 10.50 Uhr, nachdem sie zur Sache einvernommen worden war. Mit Blick auf die im Verhältnis zu den der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Straftaten (vgl. Sachverhalt lit. A.a) relativ langen Festhaltedauer von über 20 Stunden, die nahe an die Grenze der nach Art. 219 Abs. 4 StPO maximal zulässigen Dauer liegt, ihr höheres Alter (damals 65 Jahre) und dem Zweck der Festhaltung (Befragung), dem auch durch spätere Vorladung - und damit ohne Einbehaltung während der Nacht - hätte Genüge getan werden können, erreicht auch die Festhaltung während der Nacht bzw. die damit einhergehenden Folgen für die Beschwerdeführerin das von Art. 3 EMRK geforderte Mindestmass an Schwere.  
 
5.  
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt offensichtlich unrichtig und unvollständig fest. Aufgrund dessen gelange sie in Verletzung von Art. 319 StPO sowie des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 6 StPO zum irrigen Schluss, die Staatsanwaltschaft habe die Verfahren gegen die Beschwerdegegner 2-4 zu Recht eingestellt. 
 
5.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c).  
Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Das Verfahren darf grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen eingestellt werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei der Beurteilung dieser Fragen verfügen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen das Bundesgericht nur zurückhaltend überprüft (BGE 146 IV 68 E. 2.1; 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; je mit Hinweisen; vgl. Urteil 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 2, nicht publ. in BGE 147 IV 47). 
Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 mit Hinweis). Art. 97 Abs. 1 BGG gelangt auch bei Beschwerden gegen eine Einstellung des Verfahrens zur Anwendung. Wie die Beweise nach dem Grundsatz in "dubio pro duriore" zu würdigen sind und ob die Vorinstanz gestützt darauf einen hinreichenden Tatverdacht verneinen durfte, prüft das Bundesgericht nur auf Willkür. Dabei richtet sich die Überprüfung im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Verfahrenseinstellung auf die Frage, ob die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausgegangen ist oder gewisse Tatsachen willkürlich für "klar erstellt" angenommen hat (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 f.; Urteile 6B_911/2020 vom 19. November 2020 E. 3.2.1; 6B_1195/2019 vom 28. April 2020 E. 3.2; je mit Hinweisen). 
 
5.2. Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder eine bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 50 E. 4.2; 141 IV 317 E. 5.4; je mit Hinweisen).  
 
5.3. Die Beschwerdeführerin bemängelt die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Zusammenhang mit der Leibesvisitation durch die Beschwerdegegnerinnen 2 und 4 im Hauptgebäude der Luzerner Polizei.  
 
5.3.1. Die Vorinstanz hält hierzu fest, die Leibesvisitation sei unstrittig gemäss dem polizeilichen Vorgehen abgelaufen. Es sei immer eine Körperhälfte bedeckt geblieben. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführe, sei es Teil eines definierten Prozesses, dass bei eingebrachten Personen grundsätzlich eine Leibesvisitation in der gemachten Art durchgeführt werde. Aus den Aussagen der Beschwerdegegnerinnen 2 und 4 ergebe sich, sie seien davon ausgegangen, dass ihr Handeln gemäss der Dienstanweisung keinen Amtsmissbrauch darstelle. Folglich sei mangels Vorsatz der Tatbestand des Amtsmissbrauchs nicht erfüllt und die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren in Bezug auf diesen Sachverhaltskomplex zu Recht eingestellt.  
 
5.3.2. Die Beschwerdeführerin moniert, die Vorinstanz gehe lediglich gestützt auf die Aussagen der Beschwerdegegnerinnen 2 und 4 davon aus, es habe eine verbindliche Dienstanweisung bestanden, die es ihnen vorgeschrieben habe, bei ihr eine Leibesvisitation einschliesslich Ausziehen der Unterwäsche durchzuführen. Auf eine Edition dieser angeblichen Dienstanweisung habe sie verzichtet. Damit stelle die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unvollständig fest und schütze die Verfahrenseinstellung zu Unrecht.  
 
5.3.3. Diesem Einwand ist beizustimmen. Die Vorinstanz hielt unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts ausdrücklich fest, Leibesvisitationen müssten in jedem Einzelfall verhältnismässig sein und Polizeiangehörige müssten sich mit der Frage der Verhältnismässigkeit ihres Vorgehens auseinandersetzen. Gerade deshalb hätte es sich aufgedrängt, die von der Staatsanwaltschaft ins Feld geführte angebliche Dienstanweisung zu edieren. Dadurch hätte geklärt werden können, ob überhaupt eine solche Anweisung bestand und, falls ja, unter welchen Voraussetzungen diese eine Leibesvisitation bei eingebrachten Personen anordnet - insbesondere, ob den ausführenden Polizeibeamten ein Ermessensspielraum zusteht. In Anbetracht dieser ungeklärten Fragen greift es zu kurz, wenn die Vorinstanz lediglich auf die Aussagen der beschuldigten Beschwerdegegnerinnen 2 und 4 abstellt und ein leicht greifbares objektives Beweismittel wie die angebliche Dienstanweisung ausser Acht lässt. Es liegt mithin keine klare Beweislage vor, die eine Einstellung des Verfahrens rechtfertigen würde (vgl. E. 5.1 hiervor). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist damit willkürlich und die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.  
 
5.4. Die Beschwerdeführerin wendet sich schliesslich gegen die Dauer der vorläufigen Festnahme.  
 
5.4.1. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin sei am 30. Mai 2020 um 14.25 Uhr vorläufig festgenommen worden. Um ca. 15.00 Uhr habe der Amtsarzt die Hafterstehungsfähigkeit festgestellt; um 16.15 Uhr sei ihr die vorläufige Festnahme eröffnet worden. Die Beschwerdegegnerinnen 2 und 4 hätten den Festnahmerapport sowie das Effektenverzeichnis anschliessend E.________ übergeben. Sie seien danach nicht mehr mit dem Fall befasst gewesen. Es sei dann die Aufgabe der Haftleitstelle gewesen, die notwendigen Abklärungen zu treffen. Mangels Hinweisen in den Akten und aufgrund der Schilderungen der Beschwerdegegnerinnen 2 und 4 habe die Staatsanwaltschaft davon ausgehen dürfen, dass die beiden keinen Einfluss auf den Entscheid gehabt hätten, die Beschwerdeführerin über Nacht in Polizeihaft zu behalten. Obgleich die Haftleitstelle formal den Fall (erst) am 31. Mai 2020 um 07.00 Uhr übernommen habe, sei nicht ausgeschlossen, dass diese die notwendigen Abklärungen bereits zuvor gemacht habe, da andernfalls die Einvernahme mit der Beschwerdeführerin nicht um 09.19 Uhr hätte durchgeführt werden können. Um 10.50 Uhr sei die Beschwerdeführerin sodann entlassen worden. Es sei weder die maximale Frist von 24 Stunden nach Art. 219 Abs. 4 StPO überschritten worden noch sei die Haftdauer übermässig lang gewesen. Es fänden sich keine Hinweise darauf, dass die Haftleitstelle den Fall nicht mit der erforderlichen Dringlichkeit behandelt hätte. Diese habe im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür gehabt, dass der Fall der Beschwerdeführerin gegenüber den übrigen Haftfällen hätte prioritär behandelt werden müssen. Damit sei nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft den Verdacht gegen die Beschwerdegegner 2-4 wegen Amtsmissbrauchs und Freiheitsberaubung verneint habe.  
 
5.4.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet, wenn die Vorinstanz erwäge, die Haftleitstelle habe am Folgetag der Verhaftung bereits vor 07.00 Uhr gewisse Abklärungen getätigt, sei dies eine reine Spekulation zugunsten der Polizei und widerspreche den von der Vorinstanz zitierten Akten. Aus diesen gehe hervor, dass die zuständige Person der Haftleitstelle, E.________, den Fall erst um 07.00 Uhr übernommen habe. Auch sei erst um 08.14 Uhr mit der Staatsanwaltschaft betreffend die amtliche Verteidigung Rücksprache genommen worden. Es bestehe der dringende Verdacht, dass der Fall zwischen der vorläufigen Festnahme um 16.15 Uhr am 30. Mai 2020 und 07.00 Uhr des Folgetags unbearbeitet geblieben sei. Die Staatsanwaltschaft hätte zwingend weiter abklären müssen, wie der Fall in dieser Zeit bearbeitet worden sei. Diese Erkenntnisse seien relevant für die Frage, ob eine Freiheitsberaubung vorgelegen habe.  
 
5.4.3. Der Beschwerdeführerin ist darin beizustimmen, dass die Vorinstanz nicht plausibel darlegt, wer in der Zeit von Samstag, 16.15 Uhr bis Sonntag, 07.00 Uhr wie an ihrem Fall gearbeitet hat und - falls der Fall nicht bearbeitet wurde - aus welchen Gründen. Unklar ist etwa, weshalb die Staatsanwaltschaft davon ausging, die Beschwerdegegnerinnen 2 und 4 hätten den Fall am Samstag an E.________ übergeben, wenn diese den Fall formal erst am Sonntag um 07.00 Uhr übernommen haben soll. Die Erwägung der Vorinstanz, es sei nicht ausgeschlossen, dass die notwendigen Abklärungen bereits vor 07.00 Uhr (von wem?) gemacht worden seien, ist Spekulation. Es wäre zwar denkbar, dass E.________ - als Verantwortliche der Haftleitstelle - den Fall nach der Übergabe am Samstag zur weiteren Bearbeitung weitergegeben und diesen dann am Sonntag um 07.00 Uhr übernommen hat, doch ist dies unbelegt. Unter diesen Umständen kann keinesfalls davon gesprochen werden, es liege ein klarer Sachverhalt vor, der eine Einstellung der Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerinnen 2 und 4 nach sich zieht (vgl. E. 5.1 hiervor). Folglich ist die Rüge der offensichtlich unrichtigen, da unvollständigen, Sachverhaltsfeststellung in diesem Punkt gutzuheissen. Es wäre der Staatsanwaltschaft ein Leichtes gewesen, E.________ zum Geschehen zu befragen und damit die Sachverhaltslücken zu schliessen.  
 
6.  
Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die Vorinstanz verneine ihren Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Unrecht. 
 
6.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat, wer in vertretbarer Weise behauptet, Opfer von Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung geworden zu sein, gestützt auf Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und 13 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz (E. 4 hiervor). Unter diesen Umständen hat das mutmassliche Opfer solcher Übergriffe staatlicher Funktionäre, sofern es bedürftig ist und seine Begehren nicht aussichtslos sind, unabhängig vom Bestehen von Zivilansprüchen gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV ausnahmsweise Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Urteil 1B_520/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 3.2; zit. Urteil 1B_355/2012 E. 5.1 f.).  
 
6.2. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführerin könne die unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV oder Art. 2 f. EMRK nicht gewährt werden. Denn erstens behaupte sie keine Verletzung ihrer konventionsrechtlichen Garantien, zweitens sei eine vorsätzliche und nicht bloss geringfügige Verletzung ihrer durch Art. 2 f. EMRK geschützten Rechte nicht erkennbar.  
 
6.3. Was die Beschwerdeführerin gegen diese Erwägungen vorträgt, überzeugt nicht. Sie führt lediglich an, sie habe bereits in ihrer ersten Eingabe an die Staatsanwaltschaft eine Verletzung ihrer konventionsrechtlichen Garantien gerügt. Ob diese Behauptung zutrifft, kann offenbleiben. Denn das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte sie im Verfahren vor der Vorinstanz. In diesem Verfahren hätte sie eine Verletzung der EMRK rügen müssen. Die Beschwerdeführerin zeigt jedoch nicht auf, dass sie (auch) im vorinstanzlichen Verfahren diese Bestimmungen angerufen hätte und auch aus den Erwägungen im angefochtenen Beschluss ist dergleichen nicht ersichtlich.  
 
7.  
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Ausgang ist die Beschwerdeführerin im Umfang ihres Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Das Gesuch ist gegenstandslos geworden, soweit die Beschwerde gutzuheissen ist; im Übrigen ist es wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Beschwerdeführerin unterliegt in einem von drei Sachverhaltskomplexen. Es rechtfertigt sich daher, ihr die Gerichtskosten zu einem Drittel aufzuerlegen, wobei ihrer finanziellen Lage Rechnung zu tragen ist (Art. 65 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdegegner unterliegen in zwei von drei Sachverhaltskomplexen, weshalb ihnen - unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 66 Abs. 5 BGG) - zwei Drittel der Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- aufzuerlegen sind. Der Kanton Luzern trägt keine Kosten (Art. 66 Abs. 4 BGG). 
Die Parteien werden im Umfang des Unterliegens hinsichtlich der Parteikosten entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Beschwerdegegner haben der Beschwerdeführerin daher gesamthaft, unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 66 Abs. 5 i.V.m. Art. 68 Abs. 4 BGG), eine Entschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen. Der Kanton Luzern hat die Beschwerdeführerin ihm Rahmen deren Obsiegens mit Fr. 500.-- zu entschädigen. Die Entschädigung ist praxisgemäss dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auszurichten. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss des Kantonsgerichts Luzern vom 17. Juni 2021 wird aufgehoben und die Sache wird zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführerin werden Gerichtskosten im Umfang von Fr. 800.-- auferlegt.  
 
3.2. Den Beschwerdegegnern 2-4 werden Gerichtskosten im Umfang von insgesamt Fr. 1'500.-- unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdegegner 2-4 haben Rechtsanwalt Raphael Zingg insgesamt mit Fr. 750.-- unter solidarischer Haftbarkeit zu entschädigen.  
 
4.2. Der Kanton Luzern hat Rechtsanwalt Raphael Zingg mit Fr. 250.-- zu entschädigen.  
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Mai 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Bittel