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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1376/2020, 6B_1377/2020, 6B_1378/2020, 6B_1379/2020  
 
6B_1380/2020, 6B_1381/2020, 6B_1382/2020, 6B_1383/2020  
 
6B_1384/2020, 6B_1385/2020, 6B_1386/2020, 6B_1387/2020,  
 
6B_1388/2020, 6B_1389/2020  
 
 
Urteil vom 1. Februar 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Postfach, 8036 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch etc.); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügungen und die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 21. Oktober 2020 (UE190306-O/U/BEE, 
UE190307-O/U/BEE, UE190308-O/U/BEE, 
UE190309-O/U/BEE, UE190310-O/U/BEE, 
UE190311-O/U/BEE, UE190312-O/U/BEE, 
UE190313-O/U/BEE, UE190314-O/U/BEE, 
UE190315-O/U/BEE, UE190316-O/U/BEE, 
UE190317-O/U/BEE, UE190318-O/U/BEE, 
UE190319-O/U/BEE). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.   
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl nahm die von der Beschwerdeführerin angestossene Strafuntersuchung gegen 14 beschuldigte Personen mit je separaten Verfügungen vom 17. September 2019 nicht an die Hand. Auf 14 Beschwerden hin eröffnete das Obergericht des Kantons Zürich 14 Verfahren, die es am 21. Oktober 2020 unter Ablehnung der beantragten Verfahrensvereinigung mit 14 separaten Beschlüssen erledigte. Auf 11 Beschwerden trat es mangels hinreichender Begründung im Sinne von Art. 385 StPO nicht ein. In drei Fällen wies es die Beschwerden als unbegründet ab. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege wurden mit Verfügungen desselben Datums ebenfalls abgewiesen. 
Die Beschwerdeführerin wendet sich am 30. November 2020 mit 14 Beschwerdeeingaben an das Bundesgericht. 
 
2.   
Es spricht im Verfahren vor Bundesgericht nichts dagegen, die Verfahren 6B_1376/2020, 6B_1377/2020, 6B_1378/2020, 6B_1379/2020, 6B_1380/2020, 6B_1381/2020, 6B_1382/2020, 6B_1383/2020, 6B_1384/2020, 6B_1385/2020, 6B_1386/2020, 6B_1387/2020, 6B_1388/2020 und 6B_1389/2020 zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art. 24 BZP i.V.m. Art. 71 BGG). 
 
3.   
Nicht stattzugeben ist dem Antrag, es sei für eine allfällige Verbesserung der Beschwerde eine neue Frist anzusetzen. Die Frist von Art. 100 BGG ist eine gesetzliche, die nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG). 
 
4.   
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. 
 
5.   
Der Beschwerdeführerin stehen keine Zivilforderungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zu, die sie adhäsionsweise im Strafprozess geltend machen könnte. Ihre Vorwürfe richten sich gegen Staatsanwälte und Staatsanwältinnen, Kantonspolizisten und -polizistinnen, Angestellte der Stadtpolizei Zürich, die Stadtpolizei Zürich sowie den sie begutachtenden Sachverständigen der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) und damit gegen Behördenmitglieder bzw. Angestellte wegen angeblich im Amt verübter Delikte. Allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gegen die angeblich fehlbaren Beschuldigten beurteilen sich ausschliesslich nach dem kantonalen Haftungsgesetz und sind deshalb öffentlich-rechtlicher Natur (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 und §§ 2 und 3 des Haftungsgesetzes des Kantons Zürich vom 14. September 1969 [HG/ZH; LS 170.1]). Der Geschädigten steht kein Anspruch gegen die Beschuldigten zu (§ 6 Abs. 4 HG/ZH). Die erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe können sich mithin allenfalls auf öffentlich-rechtliche (Staatshaftungs-) Ansprüche auswirken, nicht aber auf Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdeführerin bereits vorsorgliche Staatshaftungsbegehren bei den zuständigen kantonalen Stellen eingereicht hat. Als Privatklägerin ist sie in der Sache nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert. 
 
6.   
Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft die Verletzung ihr zustehender Verfahrensrechte geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Unzulässig sind Rügen, deren Beurteilung von der Prüfung in der Sache nicht getrennt werden kann und die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; je mit Hinweisen). Soweit eine Rüge zulässig ist, ist klar und detailliert darzulegen, inwieweit das angerufene Recht verletzt worden sein soll (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Die Beschwerdeführerin wirft der Staatsanwaltschaft namentlich gestützt auf Art. 6 EMRK und Art. 29 BV Verfahrensfehler sowie widersprüchliches, unverhältnismässiges und unfaires Verhalten vor. Zudem rügt sie eine ungenügende Begründung der Nichtanhandnahmeverfügungen. Weder aus den angefochtenen Entscheiden noch den kantonalen Beschwerden ergibt sich, dass die gegen die Staatsanwaltschaft gerichteten Vorwürfe bereits im Verfahren vor Vorinstanz erhoben wurden. Anfechtungsobjekt der Beschwerde in Strafsachen ist ausschliesslich der vorinstanzliche Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG). Der Instanzenzug muss nicht nur prozessual durchlaufen, sondern auch materiell erschöpft sein (BGE 143 III 290 E. 1.1). Inwiefern dies vorliegend der Fall sein soll, zeigt die Beschwerdeführerin in ihren Beschwerden nicht auf (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Überdies können ihre Vorbringen zum Teil nicht von einer Prüfung in der Sache getrennt werden und richten sich im Ergebnis gegen die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmen, was unzulässig ist. 
Soweit es um die auf der Grundlage von Art. 385 StPO erlassenen Nichteintretensentscheide geht, beschränkt sich der Verfahrensgegenstand vor Bundesgericht auf die Frage, ob die kantonalen Beschwerden den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO genügten und ob die Vorinstanz darauf zu Unrecht nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin setzt sich damit sowie mit den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO an die Beschwerdebegründung nicht bzw. nicht rechtsgenüglich auseinander, sondern definiert stattdessen, was aus ihrer Sicht zu beurteilendes Streitobjekt hätte sein müssen. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Rechtmässigkeit der Gefährder-Profile und des Bedrohungsmanagements des Kantons Zürich nach Art. 123 BV ist nicht Streitgegenstand. 
Die Beschwerdeführerin hat 14 verschiedene Personen beschuldigt. Die Vorinstanz hat 14 Verfahren eröffnet. Die Prozessanträge auf Verfahrensvereinigung wurden geprüft und abgewiesen. Inwiefern die Vorinstanz damit Bundes- oder Verfassungsrecht verletzt hätte und der Beschwerdeführerin daraus ein rechtlicher Nachteil entstanden sein könnte, zeigt diese nicht auf. Die Beschwerden genügen auch in diesem Punkt den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
7.   
Die Beschwerdeführerin beanstandet den Kostenentscheid. Sie ist der Ansicht, ihr hätten Kosten bloss für ein Verfahren in Höhe von insgesamt ca. Fr. 600.-- auferlegt werden dürfen. Indessen vermag sie keine Vorschrift zu nennen, welche die Vorinstanz aus prozessökonomischen oder anderen Gründen zu einem solchen Vorgehen verpflichtet hätte. Nach der StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern die Vorinstanz diese Bestimmung verletzt haben könnte, sagt die Beschwerdeführerin nicht. Aus ihren Beschwerden geht schliesslich auch nicht hervor, dass und weshalb die am unteren Gebührenrahmen angesetzten Gerichtsgebühren von Fr. 400.-- (12 Verfahren) und Fr. 600.-- (zwei Verfahren) willkürlich sein könnten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Nicht einzutreten ist im Übrigen auf neue oder über den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens hinausgehende Anträge (wie z.B. Befehl an den Anwalt, die Kostennote beim Obergericht einzureichen, Genugtuung). 
 
8.   
Auf die Beschwerden ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels Legitimation und tauglicher Begründung nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrer finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Eine Entschädigung steht ihr nicht zu. 
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Die Verfahren 6B_1376/2020, 6B_1377/2020, 6B_1378/2020, 6B_1379/2020, 6B_1380/2020, 6B_1381/2020, 6B_1382/2020, 6B_1383/2020, 6B_1384/2020, 6B_1385/2020, 6B_1386/2020, 6B_1387/2020, 6B_1388/2020 und 6B_1389/2020 werden vereinigt. 
 
2.   
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Februar 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill