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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6F_2/2021  
 
 
Urteil vom 1. April 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Muschietti, Hurni, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 4. Februar 2021 (6B_1449/2020), 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht trat auf eine Beschwerde des Gesuchstellers aus formellen Gründen nicht ein (Urteil 6B_1449/2020 vom 4. Februar 2021). Der Gesuchsteller ersucht am 10. Februar 2021 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils. 
 
2.   
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. 
Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121 - 123 BGG). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. 
 
3.   
Die Revisionsgründe sind in den Art. 121, 122 und 123 BGG abschliessend aufgezählt. Soweit sich der Gesuchsteller sinngemäss auf den Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. a BGG beruft, ist festzuhalten, dass im Verfahren 6B_1449/2020 kein Ausstandsbegehren gestellt wurde. Der Gesuchsteller zeigt in seiner Eingabe zudem nicht auf, inwiefern ein Ausstandsgrund gegen Bundesrichter Denys als präsidierendes Mitglied der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vorliegen sollte, zumal die Mitwirkung in früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund bildet (Art. 34 Abs. 2 BGG). Das nicht nachvollziehbare Ausstandsbegehren erweist sich als unzulässig, weshalb darauf ohne Durchführung eines Ausstandsverfahrens nach Art. 37 Abs. 1 BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson nicht einzutreten wäre. Inwiefern das bundesgerichtliche Urteil 6B_1449/2020 vom 4. Februar 2021 am sinngemäss geltend gemachten Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG oder an einem anderen Revisionsgrund leiden sollte, ergibt sich aus den Ausführungen des Gesuchstellers nicht. Kritik an der rechtlichen Behandlung der damaligen Beschwerde ist im Revisionsverfahren im Übrigen nicht zulässig. Die Revision nach Art. 121 ff. BGG eröffnet dem Gesuchsteller nicht die Möglichkeit, einen Entscheid, den er für unrichtig hält, neu beurteilen zu lassen (Urteile 6F_20/2020 vom 27. August 2020 E. 4 und 6F_39/2018 vom 22. Januar 2019 E. 5; je mit Hinweisen). Auf das Revisionsgesuch ist folglich nicht einzutreten. 
 
4.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Gesuchstellers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
5.   
Das Bundesgericht behält sich vor, weitere offensichtlich unzulässige Revisionsgesuche in dieser Sache ohne förmliche Behandlung abzulegen. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. April 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill