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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_163/2021  
 
 
Urteil vom 1. April 2021  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1.       A.________, 
2.       B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich        
vom 28. Dezember 2020 (AK.2020.00006        
damit vereinigt AK.2020.00007). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 19. Februar 2021 (Postaufgabe) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Dezember 2020, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60), 
dass das kantonale Gericht eine Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Zürich über einen Schadenersatzanspruch im Sinne von Art. 52 AHVG abgewiesen hat, wobei es betreffend der Höhe des entstandenen Schadens grundsätzlich auf die rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen vom 3. März und 22. September 2017 abstellte und die Rüge, diese Verfügungen beruhten auf einer überhöhten Lohnsumme, als verspätet erachtete, 
dass sich die Beschwerdeführer mit dieser entscheidwesentlichen Erwägung nicht ansatzweise auseinandersetzen, 
dass die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen an ein Rechtsmittel somit offensichtlich nicht genügt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 1. April 2021 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold