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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_305/2021  
 
 
Urteil vom 1. Juni 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. März 2021 (VBE.2018.63). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 19. April 2021 (Poststempel) gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. März 2021, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass das kantonale Gericht in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten zur Überzeugung gelangte, die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer für den im Zusammenhang mit dem Sturz von einem Dreitritt vom 1. Juli 2015 erlittenen Gesundheitsschaden zwar eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 %, nicht jedoch eine Invalidenrente zuzusprechen, 
dass der Beschwerdeführer den kantonalen Gerichtsentscheid als nicht nachvollziehbar und die verfahrensleitenden Fristsetzungen der Vorinstanz als "unfair" beanstandet; inwiefern das kantonale Gericht bei der Sachverhaltsfeststellung rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG vorgegangen und die darauf beruhenden Erwägungen bundesrechtswidrig sein sollen, legt er indessen nicht dar; das Schildern des Geschehensablaufs und der Lebensumstände reicht klarerweise nicht aus, 
dass die Eingabe damit den Mindestanforderungen einer sachbezogenen Beschwerdebegründung offensichtlich nicht zu genügen vermag, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass die Eingabe überdies nicht eigenhändig unterschrieben ist (Art. 42 Abs. 1 BGG), 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG letztmals (vgl. Urteil 8C_455/2019 vom 11. Juli 2019) ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 1. Juni 2021 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel