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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_614/2021  
 
 
Urteil vom 1. Juni 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Marazzi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Dürst. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Region Frick, 
Gemeindehausplatz 1, Postfach 164, 5070 Frick, 
 
B.________ AG. 
 
Gegenstand 
Pfändung einer Gitarre, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 15. Juli 2021 (KBE.2021.1). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ arbeitet als Gitarrenlehrer und geht zudem einer Tätigkeit als Musiker (Gitarrist in einer Band) nach.  
 
A.b. Mit Zahlungsbefehlen vom 20. April 2020 (Betreibung Nr. xxx) und 22. April 2020 (Betreibung Nr. yyy) leitete die B.________ AG Betreibung gegen A.________ ein.  
Am 11. Mai 2020 stellte die B.________ AG das Fortsetzungsbegehren in der Betreibung Nr. xxx, wobei sie in einer Anmerkung explizit namentlich die Pfändung der Gitarren, einer Tonanlage sowie einer Lichtanlage von A.________ verlangte. 
Am 13. Mai 2020 stellte die B.________ AG das Fortsetzungsbegehren in der Betreibung Nr. yyy, soweit A.________ gegen diese keinen Rechtsvorschlag erhoben hatte (vgl. Urteil 5D_65/2021 vom 25. März 2022). In einer Anmerkung verlangte die B.________ AG die Pfändung sämtlicher Gitarren (bis auf eine) sowie weiteren Zubehörs (Verstärker, Mischpult, Mikrophone usw.). 
 
A.c. Am 23. Juni 2020 stellte das Betreibungsamt Region Frick die Pfändungsurkunde in den beiden Betreibungen aus und pfändete das künftige Einkommen von A.________, nicht aber die von der B.________ AG in den Fortsetzungsbegehren erwähnten Gegenstände.  
 
A.d. Nachdem ein vom Bezirksgericht Laufenburg am 26. August 2020 in der Betreibung Nr. yyy ergangener Rechtsöffnungsentscheid vollstreckbar geworden war, stellte die B.________ AG am 13. Oktober 2020 ein weiteres Fortsetzungsbegehren. Sie forderte dabei in einer Anmerkung wiederum die Pfändung einiger Gitarren sowie weiteren Zubehörs.  
 
A.e. Am 16. Oktober 2020 passte das Betreibungsamt die Pfändungsurkunde und den Pfändungsvollzug vom 23. Juni 2020 aufgrund des Fortsetzungsbegehrens vom 13. Oktober 2020 an. Auch in der revidierten Pfändungsurkunde pfändete es lediglich das Einkommen des Beschwerdeführers, nicht aber die von der B.________ AG angemerkten Gegenstände.  
 
B.  
 
B.a. Am 29. Oktober 2020 erhob die B.________ AG Beschwerde gegen die revidierte Pfändungsurkunde beim Bezirksgericht Laufenburg. Sie beantragte namentlich die Anweisung des Betreibungsamts, vier Gitarren (Modelle Charvel Solist Baujahr 1989, Yamaha FG411CE Baujahr unbekannt, Washburn KC40V Baujahr 1987 sowie Ibanez RG Baujahr 1991) zu pfänden. Das Bezirksgericht holte einen Amtsbericht beim Betreibungsamt ein.  
A.________ wurde nicht zur Vernehmlassung eingeladen und auch sonst nicht über das Beschwerdeverfahren informiert. 
 
B.b. Mit Entscheid vom 23. Dezember 2020 hiess das Bezirksgericht die Beschwerde teilweise gut und wies das Betreibungsamt in Ergänzung der Rechtsbegehren an, die Tonanlage BOSE sowie die Gitarren Ibanez Jem7V-WH sowie Godin Convertible Icon Type 2 zu pfänden (Dispositiv Ziff. 1.1).  
Dieser Entscheid wurde der B.________ AG sowie dem Betreibungsamt, nicht aber A.________ eröffnet. 
 
C.  
 
C.a. Am 18. Januar 2021 reichte A.________ beim Obergericht des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde ein. Mit Verfügung vom 8. Februar 2021 wurde ihm der Entscheid des Bezirksgerichts zur Kenntnisnahme zugestellt, woraufhin er am 26. Februar 2021 und am 14. Juni 2021 weitere Stellungnahmen einreichte. Er verlangte im Wesentlichen die Aufhebung der Pfändung der gepfändeten Gegenstände sowie die Feststellung der Unpfändbarkeit derselben.  
 
C.b. Mit Entscheid vom 15. Juli 2021 hiess das Obergericht des Kantons Aargau die Beschwerde hinsichtlich der Pfändung der Tonanlage BOSE sowie der Gitarre Ibanez teilweise gut (Dispositiv Ziff. 1). Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Dispositiv Ziff. 2).  
 
D.  
Mit Eingabe vom 29. Juli 2021 (Postaufgabe) ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei der obergerichtliche Entscheid hinsichtlich Pfändung der Gitarre Godin Convertible Icon Typ 2 aufzuheben. Mit Eingabe vom 9. September 2021 (Postaufgabe) ersucht der Beschwerdeführer um die Er teilung der unentgeltlichen Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren. 
Das Obergericht hat auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet und auf den angefochtenen Entscheid verwiesen. Die B.________ AG (Beschwerdegegnerin) beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Zudem beantragt sie die Sistierung des Verfahrens. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen unabhängig eines Streitwertes der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Die Beschwerde ist fristgerecht erhoben worden (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) und grundsätzlich zulässig.  
 
1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur soweit zulässig, als erst der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher auszuführen ist (BGE 133 III 393 E. 3).  
 
1.4. Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Stellungnahme vom 11. April 2022 einen Antrag um Sistierung des vorliegenden Verfahrens, bis die Beschwerde in Zivilsachen des Beschwerdeführers gegen die Erteilung der (Teil-) Rechtsöffnung beurteilt worden ist. Das Bundesgericht hat über diese Angelegenheit mit Urteil 5D_65/2021 vom 25. März 2022 entschieden. Damit ist der Antrag um Sistierung gegenstandslos.  
 
2.  
Anlass zur Beschwerde gibt die Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers im von der Beschwerdegegnerin eingeleiteten erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren. 
 
2.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 mit Hinweisen).  
Dieses Recht steht auch den weiteren Verfahrensbeteiligten eines Beschwerdeverfahrens zu - Gläubiger wie Schuldner (BGE 129 III 595 E. 3.2; Urteil 5A_900/2014 vom 29. Mai 2015 E. 3.1; COMETTA/MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N 48 zu Art. 17; FRITZSCHE/WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, 1984, § 8 Rz. 17). 
 
2.2. Die Vorinstanz erkannte gestützt auf diese Grundsätze, dass dem Beschwerdeführer gar keine Gelegenheit geboten worden sei, am erstinstanzlichen Verfahren teilzunehmen; ihm sei "nicht einmal der vorinstanzliche Entscheid eröffnet" worden. Diese Sachlage spräche für eine besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs. Von einer Rückweisung an die Erstinstanz sah die Vorinstanz indes ab, da der Beschwerdeführer die Gehörsverletzung nicht hinreichend beanstandet habe; der Beschwerde fehle diesbezüglich eine genügende Begründung.  
 
3.  
Strittig ist vorliegend die Anwendung der Begründungsanforderungen durch die Vorinstanz mit Bezug auf die Gehörsverletzung. 
 
 
3.1.  
 
3.1.1. Gemäss Art. 20a Abs. 3 SchKG regeln - unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Vorgaben gemäss Art. 20a Abs. 2 SchKG und der verfassungsrechtlichen Minimalanforderungen - die Kantone das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden. Sie können dabei namentlich ein eigenes Gesetz erlassen, eine Regelung in der Einführungsgesetzgebung zum SchKG aufstellen, auf das kantonale Verwaltungsverfahrensgesetz verweisen oder die Schweizerische Zivilprozessordnung als anwendbar erklären. Letzternfalls gelten die darin enthaltenen Normen aber nicht etwa als bundesrechtliche, sondern kraft kantonalen Verweises als kantonales Recht (Urteile 5A_580/2021 vom 21. April 2022 E. 3.2; 5A_616/2017 vom 14. März 2018 E. 4.2; 5A_283/2014 vom 3. September 2014 E. 2).  
Im Kanton Aargau verweist § 22 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 22. Februar 2005 (EG SchKG; SAR 231.200, in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) für das Verfahren vor den Aufsichtsbehörden auf die "einschlägigen Vorschriften des Bundesrechts über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen sowie über die Bundesrechtspflege". In Anwendung dieser Bestimmung prüfte die Vorinstanz die vorinstanzliche Beschwerdeschrift unter den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG. Für das Bundesgericht hat das zur Folge, dass es diese vorinstanzliche Rechtsanwendung nicht frei überprüft, sondern bloss auf Willkür hin (Art. 9 BV). 
 
3.1.2. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn ein Entscheid auf einem offensichtlichen Versehen beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 144 I 113 E. 7.1; 142 II 369 E. 4.3;). Zudem ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar als zutreffender erscheinen mag, genügt nicht (BGE 144 I 113 E. 7.1; 143 I 321 E. 6.1 mit Hinweisen).  
 
3.1.3. Gemäss der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG prüft das Bundesgericht grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 142 III 364 E. 2.4, 402 E. 2.6; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2; 137 III 580 E. 1.3; 133 II 249 E. 1.4.1; je mit Hinweisen).  
 
3.2. Die Vorinstanz erwog, dass der Beschwerdeführer weder in seiner Beschwerde vom 18. Januar 2021, noch in der Eingabe vom 26. Februar 2021 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach den Anforderungen gemäss § 22 Abs. 2 EG SchKG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG gerügt habe. Vielmehr habe er den erstinstanzlichen Entscheid lediglich aus materiellen Gründen beanstandet. Zudem habe er keinen Rückweisungsantrag gestellt, sondern einen Entscheid in der Sache verlangt. Gestützt darauf sah es von einer Rückweisung der Angelegenheit an die Erstinstanz zufolge Verletzung des rechtlichen Gehörs ab und liess die Frage offen, ob die Gehörsverletzung geheilt werden könne.  
 
3.3. Diese Anwendung von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hält einer Willkürprüfung nicht stand.  
 
3.3.1. Die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zur Gehörsverletzung zeigen auf, dass trotz fehlender Begründung in der vorinstanzlichen Beschwerde die rechtlichen Mängel des erstinstanzlichen Urteils geradezu offensichtlich sind. Dies stellt gemäss den bundesgerichtlichen Grundsätzen eine Ausnahme zur allgemeinen Begründungspflicht dar (vgl. E. 3.1.3). Die Vorinstanz kann in der Folge nicht widerspruchsfrei die offensichtliche und schwere Gehörsverletzung feststellen, um anschliessend mit Verweis auf die Begründungsanforderungen die Folgen dieser schwerwiegenden Gehörsverletzung offen zu lassen.  
 
3.3.2. Dieser willkürlichen Begründung der Vorinstanz folgt ein willkürliches Ergebnis: Die Vorinstanz liess mit Verweis auf die Begründungsanforderungen die Frage der Heilung der Gehörsverletzung offen und beurteilte die Beschwerde in materieller Hinsicht. Gleichwohl erkannte sie, dass dem Beschwerdeführer der erstinstanzliche Entscheid nicht eröffnet wurde und bot ihm unter Beilage einer Ausfertigung des Entscheids Gelegenheit zur erneuten Beschwerdebegründung. Insofern versuchte sie, die Gehörsverletzung durch die Erstinstanz zu heilen. Dieser Versuch blieb jedoch unvollständig. Eine Heilung der Gehörsverletzung hätte namentlich vorausgesetzt, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zugestanden worden wäre, sich vor der Rechtsmittelinstanz umfassend äussern zu können. Dazu zählt auch die Möglichkeit, zu den Eingaben der Gegenparteien Stellung zu beziehen (BGE 137 I 195 E. 2.6). Der Beschwerdeführer wendet vor Bundesgericht ein, er habe weder Kenntnis vom Inhalt der erstinstanzlich eingereichten Beschwerde noch vom Amtsberichts des Betreibungsamtes im erstinstanzlichen Verfahren. Die Vorinstanz lässt sich dazu nicht vernehmen. Den Verfahrensakten ist ebenfalls nicht zu entnehmen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit dazu geboten hat, zu den erstinstanzlichen Eingaben Stellung zu nehmen. Nur so lässt es sich erklären, dass der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht Mutmassungen darüber anstellen muss, gestützt auf welche Vorbringen der Beschwerdegegnerin die Erstinstanz die Gitarre Godin Convertible Icon Type 2 der Pfändung unterzog.  
 
3.4. Indem die Vorinstanz mit Verweis auf die Begründungsanforderungen trotz selbst festgestellter schwerer und offensichtlicher Verletzung des rechtlichen Gehörs sowohl von einer Rückweisung an die Erstinstanz absah, gleichsam die Verletzung nicht umfassend heilte und die Sache materiell beurteilte, handelte die Vorinstanz willkürlich.  
 
3.5. Es erübrigt sich vor diesem Hintergrund zu ergänzen, ob die Vorinstanz Art. 42 Abs. 2 BGG als bundesrechtliche Anforderung an das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden (Art. 20a Abs. 2 SchKG) überspannt hat (vgl. AMONN/WALTHER, Grundriss des schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 6 Rz. 52; LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 43 zu Art. 20a SchKG).  
 
4.  
Der Beschwerdeführer obsiegt, soweit er eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs rügt. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen. 
Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat (Art. 107 Abs. 2 BGG). Eine Heilung der Gehörsverletzung durch das Bundesgericht kommt vorliegend nicht in Betracht. Es ist angezeigt, das angefochtene Urteil im Umfang von Dispositiv Ziff. 2 aufzuheben und die Sache an das Bezirksgericht Laufenburg zurückzuweisen. Das Bezirksgericht wird angewiesen, dem Beschwerdeführer im Sinne der Erwägungen das rechtliche Gehör zu gewähren und über die Frage der Pfändbarkeit der Gitarre Godin Convertible Icon Type 2 zu entscheiden. 
 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 f. BGG). Die Kostenverlegung richtet sich primär nach dem Verfahrensausgang (Art. 66 und 68 BGG). Entsprechend dem Verfahrensausgang wären die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, welche indes die Gehörsverletzung nicht zu vertreten hat (Art. 66 Abs. 1 BGG). Nachdem die Vorinstanzen in ihrem amtlichen Wirkungskreis gehandelt haben und der unterliegende Kanton Aargau, der als Gemeinwesen hinter den Vorinstanzen steht, nicht in seinen Vermögensinteressen betroffen ist, werden diesem keine Gerichtskosten auferlegt (Art. 66 Abs. 4 BGG; BGE 136 I 39 E. 8). Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Damit wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos. 
Es erübrigt sich, die Verlegung der Kosten im angefochtenen Entscheid zu ändern (Art. 67 BGG), weil im kantonalen Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigung gesprochen werden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau vom 15. Juli 2021 (KBE.2021.1 / SB) wird aufgehoben. 
 
2.  
Die Sache wird an das Bezirksgericht Laufenburg zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Region Frick, der B.________ AG und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, mitgeteilt.  
 
 
Lausanne, 1. Juni 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Dürst