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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_342/2020  
 
 
Verfügung vom 1. Juli 2020  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Lips und/oder Rechtsanwältin Evelyn V. Frei, 
 
gegen  
 
Regierungsrat des Kantons Thurgau, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Kleinsiedlungsverordnung (KSV), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss über 
die Kleinsiedlungsverordnung des Regierungsrats 
des Kantons Thurgau vom 12. Mai 2020. 
 
 
Sachverhalt:  
Am 12. Mai 2020 genehmigte der Regierungsrat des Kantons Thurgau die Kleinsiedlungsverordnung. Dagegen erhob A.________ am 15. Juni 2020 Beschwerde, welche er am 30. Juni 2020 wieder zurückzog. 
 
 
Erwägungen:  
Mit dem Rückzug der Beschwerde ist das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Dementsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach verfügt der Präsident:  
 
1.   
Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Regierungsrat des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Juli 2020 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi