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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_375/2020  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. Juli 2020  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin N. Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, 
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 5. Mai 2020 (200 20 119 IV). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 6. Juni 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Beschwerdeführerin vorbringt, sie brauche für die Beschwerde mehr Zeit, 
dass die Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG gemäss Art. 47 Abs. 1 BGG nicht erstreckbar ist, 
dass mit der Beschwerde eine Vielzahl von Anträgen gestellt, diese aber nicht weiter begründet werden, 
dass die Beschwerdeführerin insbesondere nicht aufzeigt, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzen soll, als damit die Verrechnung von ausstehenden AHV-Beiträgen mit den Leistungen der Invalidenversicherung mit Blick auf das gewahrte Existenzminimum für zulässig beurteilt wurde, 
dass die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - offensichtlich unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 1. Juli 2020 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Möckli