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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_336/2021  
 
 
Urteil vom 1. Juli 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, 
Postfach 2401, 8021 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Prozesskaution, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, 
vom 14. Mai 2021 (UE210132-O/Z1). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. April 2021 hat das Obergericht des Kantons Zürich am 14. Mai 2021 die Beschwerdeführerin A.________ zur Bezahlung einer Prozesskaution von Fr. 1'800.- verpflichtet, unter der Androhung, bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. 
Mit Beschwerde vom 4. Juni 2021 beantragt A.________ sinngemäss, diesen Entscheid aufzuheben und das Obergericht anzuweisen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihre Beschwerde zu behandeln. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
In der Beschwerde wird keine Verletzung einer Rechtsnorm im Sinne von Art. 95 f. BGG geltend gemacht. Sodann wäre ein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung und damit zum Verzicht auf einen Kostenvorschuss beim Obergericht zu stellen, welches die Hauptsache zu entscheiden hat. Die Beschwerdeführerin hat beim Obergericht kein solches Gesuch gestellt und dieses hat dementsprechend darüber nicht entschieden, weshalb insofern kein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt. Die Beschwerde ans Bundesgericht ist daher offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist. Auf die Auferlegung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Juli 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi