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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_344/2021  
 
 
Urteil vom 1. Juli 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident, Bäumleingasse 1, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Kontosperre, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsident, 
vom 25. Mai 2021 (SB.2018.46). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Im Berufungsverfahren gegen das Urteil des Strafdreiergerichts vom 21. November 2016 verfügte der Präsident des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt am 25. Mai 2021: 
 
"1. Die Eingabe der B.________AG vom 12. Mai 2021 geht an die übrigen Parteien zur Kenntnisnahme. 
2. Ohne Einsprache einer der Parteien bis 23. Juni 2021 wird vom Konto bei der Bank C.________AG [xxx] der Betrag von CHF yyy freigegeben." 
Mit Eingabe vom 17. Juni 2021 erhebt A.________ Beschwerde gegen diesen Entscheid. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Angefochten ist die Verfügung des Appellationsgerichtspräsidenten in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Sie schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292). 
In Dispositiv-Ziffer 1 wird eine Eingabe den weiteren Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt. Insoweit ist die Verfügung kantonal letztinstanzlich und damit grundsätzlich anfechtbar. Es ist indessen weder ersichtlich noch wird dargetan, inwiefern der Beschwerdeführer dadurch einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleiden könnte. Der angefochtene Zwischenentscheid ist insoweit nicht anfechtbar. 
In Dispositiv-Ziffer 2 wird eine beschlagnahmte Geldsumme unter dem Vorbehalt von Einsprachen der Parteien freigegeben. Da gegen die Freigabe beim Appellationsgericht Einsprache erhoben werden kann, ist die Verfügung insoweit nicht letztinstanzlich und stellt damit auch diesbezüglich kein taugliches Anfechtungsobjekt dar (Art. 80 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Juli 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi