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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_457/2021  
 
 
Verfügung vom 1. Juli 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Gisler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Dietrich, 
Beschwerdegegnerin, 
 
C.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Carol Wiedmer-Scheidegger, 
 
Gegenstand 
Vorsorgliche Massnahmen (Kindesschutz), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 27. Mai 2021 (PQ210025-O/U). 
 
 
Nach Einsicht  
in das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 27. Mai 2021, mit welchem die Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksrates vom 31. März 2021 abgewiesen und der Entscheid der KESB vom 28. Januar 2021 hinsichtlich der Obhut für C.________ während des vor der KESB hängigen Obhutsabänderungsverfahrens bestätigt wurde, 
in die hiergegen erhobene Beschwerde des Vaters vom 2. Juni 2021, 
in dessen Rückzugserklärung vom 30. Juni 2021, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Beschwerdeverfahren 5A_457/2021 zufolge Beschwerderückzuges durch den Abteilungspräsidenten abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), 
dass die bislang angefallenen Gerichtskosten (inkl. Verfügung vom 16. Juni 2021 betreffend aufschiebende Wirkung) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind und er die Beschwerdegegnerin sowie die Kindesvertreterin je für die Stellungnahme zur aufschiebenden Wirkung zu entschädigen hat (Art 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 2 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP), 
dass damit das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos ist, 
 
 
verfügt der Präsident:  
 
1.  
Das Beschwerdeverfahren 5A_457/2021 wird infolge Rückzuges als erledigt abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 1'000.-- und die Kindesvertreterin mit Fr. 200.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Diese Verfügung wird den Parteien, der Vertreterin von C.________, der Beiständin, der KESB Bülach Nord, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Juli 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli