Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_503/2021  
 
 
Urteil vom 1. Juli 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West, 
Domplatz 5/7, 4144 Arlesheim, 
Beschwerdegegner, 
 
Gegenstand 
unentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 20. April 2021 (410 21 38). 
 
 
Sachverhalt:  
Im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West ersuchte die Ehefrau und rubrizierte Beschwerdeführerin am 26. Januar 2018 u.a. um einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 6'000.-- oder um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 wies das Zivilkreisgericht sämtliche Anträge ab. Die hiergegen eingereichte Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft teilweise gut und wies die Angelegenheit an die Vorinstanz zurück. In der Folge erteilte das Zivilkreisgericht der Ehefrau mit Verfügung vom 8. Januar 2019 angesichts des bestehenden zivilprozessualen Überschusses von monatlich Fr. 500.-- die unentgeltliche Rechtspflege mit einem Selbstbehalt von Fr. 12'000.-- für die Zeit von Januar 2018 bis Dezember 2019, unter ausdrücklichem Vorbehalt eines weiteren Selbstbehaltes bei einer allfälligen Verlängerung des Verfahrens über das Jahr 2019 hinaus. 
Nachdem die Ehefrau ihrem vormaligen Rechtsvertreter das Mandat entzogen hatte, reichte dieser am 29. Juni 2020 eine Honorarnote von Fr. 5'806.-- ein und hielt fest, sie habe den Selbstbehalt bereits erbracht und es würden nur die Leistungen ausgewiesen, die im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege geltend gemacht würden. Am 24. Oktober 2020 stellte die Ehefrau (nicht mehr anwaltlich vertreten) ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Das Zivilkreisgericht teilte ihr mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 mit, dass über die unentgeltliche Rechtspflege bereits am 8. Januar 2019 entschieden und dabei ein weiterer Selbstbehalt vorbehalten worden sei. 
Mit Eingabe vom 27. Januar 2021 stellte die Ehefrau eine Reihe weiterer Anträge in der Sache und am 3. Februar 2021 erfolgte die Hauptverhandlung, an welcher die Ehe geschieden wurde. Gegen das Scheidungsurteil hat die Ehefrau eine Berufung erhoben, welche vor dem Kantonsgericht noch hängig ist (vgl. Urteil 5A_517/2021 heutigen Datums). 
Mit separater Verfügung vom 9. Februar 2021 entschied das Zivilkreisgericht über die Entschädigung des vormaligen Rechtsbeistandes dahingehend, dass die Ehefrau von Januar bis Juni 2020 einen weiteren Selbstbehalt von Fr. 3'000.-- habe bilden können und deshalb ihrem Rechtsvertreter unter dem Titel der unentgeltlichen Rechtspflege nur der darüber hinausgehende Betrag zu Lasten des Staates zu vergüten sei. 
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde sowie das diesbezügliche Gesuch um Prozesskostenvorschuss oder unentgeltliche Rechtspflege wies das Kantonsgericht mit Entscheid vom 20. April 2021 ab (Zustellung am 20. Mai 2021). 
Gegen diesen Entscheid hat die Ehefrau am 19. Juni 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit folgenden Begehren: "Der Entscheid des Kantonsgerichts vom 20. April 2021 zu anerkennen, bzw die Berücksichtigung/Einbezug meines neuen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom 24. Oktober 2020 und meiner Eingabe vom 27. Januar 2021 (mit Novum) in der Verfügung vom 9. Februar 2021 des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West bei der Festlegung des Selbstbehaltes vorzunehmen. Entsprechend ist die Verfügung vom 9. Februar 2021 des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West für die mir bewilligte unentgeltliche Rechtspflege mit dem Selbstbehalt von CHF 15'000.-- abzuweisen, bzw. mir die unentgeltliche Rechtspflege ohne weiteren Selbstbehalt zu gewähren." Ferner stellt die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG), mit welchem die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird. Dies ist ein Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG bewirken kann bzw. unabhängig von einem solchen anfechtbar ist (BGE 135 III 127 E. 1.3 S. 129; 138 IV 258 E. 1.1 S. 261; 143 I 344 E. 1.2 S. 346). Der Rechtsweg folgt demjenigen in der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382). Bei dieser handelt es sich um eine Scheidung, gegen welche die Beschwerde in Zivilsachen offen stünde (Art. 72 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Diese ist somit grundsätzlich gegeben. 
 
2.  
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253). 
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
3.  
Das Kantonsgericht hat in seinem ausführlichen Entscheid zusammengefasst erwogen, die Verfügung vom 8. Januar 2019, mit welcher der damals anwaltlich vertretenen Ehefrau die unentgeltliche Rechtspflege mit einem Selbstbehalt von Fr. 12'000.-- erteilt worden sei, unter ausdrücklichem Vorbehalt eines weiteren Selbstbehaltes für die Zeit ab Januar 2020, sei nicht angefochten worden und damit in formelle Rechtskraft erwachsen. Soweit sie diese Verfügung anfechte, könne sie mithin nicht mehr gehört werden. Sodann hätte sie jederzeit ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreichen und dabei veränderte Verhältnisse geltend machen können. Dies habe sie nicht getan: Das weitere Gesuch vom 24. Oktober 2020 stützte sich auf keine neuen Tatsachen und Beweismittel und enthalte auch keinen Antrag auf Neuberechnung oder Aufhebung des festgesetzten Selbstbehaltes; sodann enthalte die Eingabe vom 27. Januar 2021 kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, sondern nur diverse Anträge in der Sache. Mithin sei die Festlegung des neuen Selbstbehaltes auf Fr. 3'000.-- für die Zeit von Januar bis Juni 2020 nicht zu beanstanden. 
 
4.  
Die Beschwerde an das Bundesgericht besteht in erster Linie aus appellatorischen Ausführungen zum Sachverhalt, indem die Beschwerdeführerin behauptet, sie hätte weitere Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege gestellt und dabei Noven geltend gemacht, und indem sie entgegen den ausdrücklichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid auch behauptet, das Zivilkreisgericht habe diverse neue Beweismittel übersehen, insbesondere das AHV-Formular und dass sie über keinen Lohn verfüge, aber auch weitere Noven wie Krankenkassenprämien, Schulgeld, Autoleasing etc. All dies beschlägt die Sachverhaltsfeststellungen und diesbezüglich sind appellatorische Schilderungen aus eigener Sicht ungenügend, sondern wären qualifizierte Willkürrügen erforderlich (vgl. E. 2). Solche erfolgen weder explizit noch der Sache nach, weshalb auf die Ausführungen nicht eingetreten werden kann. 
Somit hat es beim Sachverhalt sein Bewenden, wie er im angefochtenen Entscheid festgestellt worden ist. Ausgehend von dieser Sachverhaltsbasis legt die Beschwerdeführerin nicht dar, welche Rechtssätze und inwiefern diese vom Kantonsgericht verletzt worden sein sollen, weshalb es der Beschwerde auch in rechtlicher Hinsicht an einer hinreichenden Begründung mangelt. 
 
5.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
6.  
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 
 
7.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Juli 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli