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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_517/2021  
 
 
Urteil vom 1. Juli 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, 
Abteilung Zivilrecht, 
Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
unentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 25. Mai 2021 (400 21 106). 
 
 
Sachverhalt:  
Für die Vorgeschichte kann auf das Urteil 5A_503/2021 heutigen Datums verwiesen werden. 
Mit Urteil vom 3. Februar 2021 wurde die Ehe der rubrizierten Beschwerdeführerin vom Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West geschieden und es wurden die Nebenfolgen geregelt (Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'500.-- bis zum Erreichen des AHV-Alters des Ehemannes; güterrechtliche Leistung von Fr. 29'037.--; Vorsorgeleistung von Fr. 335'348.50). 
Dagegen erhob die Ehefrau beim Kantonsgericht Basel-Landschaft eine Berufung mit den Anträgen: "Das Scheidungsurteil darf erst in Kraft treten, wenn von Amtes wegen sämtliche Unterlagen der Pensionskassen 2. Säule eingeholt bzw. die vollständigen Versicherungspolicen/-ausweise inkl. der überobligatorischen Sparguthaben sowie sämtliche 3a Sparguthaben vorliegen (Begründung: aufgrund des Alters des Klägers (Bezugsberechtigung) könnte möglicherweise, wie bereits andere Vermögensteile von ihm abgezogen wurden, ein umgehender Bezug in Form einer Kapitalleistung/-auszahlung inkl. seiner nicht ausgewiesenen überobligatorischen Spar-/Vorsorgeguthaben erfolgen)." Sodann verlangte sie für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss bzw. Prozesskostenerlass bzw. die unentgeltliche Rechtspflege. 
Mit Verfügung vom 25. Mai 2021 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft dieses Gesuch ab (Ziff. 2 der Verfügung). 
Gegen diese Verfügung hat die Ehefrau am 24. Juni 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Ferner verlangt sie auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG), mit welchem die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird. Dies ist ein Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG bewirken kann bzw. unabhängig von einem solchen anfechtbar ist (BGE 135 III 127 E. 1.3 S. 129; 138 IV 258 E. 1.1 S. 261; 143 I 344 E. 1.2 S. 346). Der Rechtsweg folgt demjenigen in der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382). Bei dieser handelt es sich um eine Scheidung, gegen welche die Beschwerde in Zivilsachen offen stünde (Art. 72 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Diese ist somit grundsätzlich gegeben. 
 
2.  
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
3.  
Das Kantonsgericht hat erwogen, die Berufung sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aussichtslos, weil keine genügenden Rechtsbegehren gestellt würden, indem nicht erklärt werde, welche Änderungen im Dispositiv des erstinstanzlichen Scheidungsurteils verlangt würden, sondern die Rechtsbegehren äusserst vage blieben und insbesondere nicht beziffert seien. 
 
4.  
Mit diesen Ausführungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise auseinander. Sie äussert sich teils zu nicht entscheidrelevanten bzw. ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes stehenden Dingen (entgegen dem angefochtenen Entscheid habe sie die Berufung nicht am 17. Mai 2019, sondern am 17. Mai 2021 eingereicht; die erstinstanzlichen Rechtsverzögerungen und Rechtsverweigerungen bzw. die Erschwerung der unentgeltlichen Rechtspflege mit einem falsch berechneten Selbstbehalt habe zu ihrer Verschuldung geführt; u.ä.m.) und übt allgemeine Kritik, welche nicht geeignet ist, eine Rechtsverletzung im Zusammenhang mit der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren darzutun (allfällige Formfehler seien die Folge der erstinstanzlich verweigerten unentgeltlichen Rechtspflege und umso mehr sei die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren nötig; sie habe keine Rückstellungen von Fr. 500.-- pro Monat machen können; es sei eine Rechtsgehörsverweigerung, wenn man von einem Laien eine perfekte juristische Form verlange; u.ä.m.). Es wäre vielmehr darzutun, inwiefern berufungsweise wenigstens sinngemäss nachvollziehbare Rechtsbegehren gestellt worden wären. Indes sticht ins Auge, dass nicht nur keine Rechtsbegehren gestellt wurden, die so umsetzbar wären, sondern diese selbst bei bestem Willen nicht erkennen lassen, worauf die Beschwerdeführerin eigentlich abzielt. Insofern ist keine Rechtsverletzung erkennbar, wenn das Kantonsgericht die Berufung als aussichtslos betrachtet und als Folge die unentgeltliche Rechtspflege verweigert hat. 
 
5.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
6.  
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 
 
7.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Juli 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli