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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_289/2022  
 
 
Urteil vom 1. Juli 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Schurtenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Christian Möcklin-Doss, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 24. Mai 2022 (HB.2022.16). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen versuchten Raubs und Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Er wurde am 19. Dezember 2021 von der Polizei verhaftet und befindet sich seitdem aufgrund von Wiederholungsgefahr in Untersuchungshaft bzw. seit dem 9. Mai 2022 im vorzeitigen Massnahmenvollzug. Die beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt jeweils gegen die Anordnung der Untersuchungshaft sowie deren Verlängerung erhobenen Beschwerden wurden mit Entscheiden vom 16. Februar 2022 und 14. März 2022 abgewiesen. 
 
B.  
A.________ ist geständig; er leide unter Schizophrenie und sei durch aggressive Stimmen zu dieser Tat angehalten worden. Eine diesbezügliche Begutachtung wurde von Dr. med. B.________ (Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel) mit Gutachten vom 21. April 2022 vorgenommen. Unter Verweisung auf dieses Gutachten stellte A.________ ein Haftentlassungsgesuch, welches vom Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 2. Mai 2022 abschlägig beantwortet wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Appellationsgericht mit Entscheid vom 24. Mai 2022 abgewiesen. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 8. Juni 2022 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, den Entscheid des Appellationsgerichts aufzuheben und ihn unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, eventualiter unter Verfügung von geeigneten Ersatzmassnahmen. Weiter beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren. 
Das Appellationsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat am 15. Juni 2022 eine Stellungnahme eingereicht und schliesst auf Nichteintreten, subsidiär auf Abweisung der Beschwerde. A.________ hat mit Eingabe vom 20. Juni 2022 repliziert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz ein Haftentlassungsgesuch im Sinne von Art. 228 StPO als letzte kantonale Instanz abgewiesen. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1 und 2 und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen und befindet sich nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in Strafsachen einzutreten.  
 
1.2. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 330 E. 2.1, mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 330 E. 2.1, mit Hinweis).  
 
1.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Person geltend macht und begründet (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein, die innert der gesetzlichen und nicht erstreckbaren Beschwerdefrist einzureichen ist. Die aufgrund von Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 2 BV bestehende Möglichkeit, nach Eingang der Vernehmlassungen der Gegenpartei eine Replik einzureichen, kann nur dazu dienen, sich zu den von der Gegenpartei eingereichten Stellungnahmen zu äussern. Ausgeschlossen sind hingegen in diesem Rahmen Anträge und Rügen, die der Beschwerdeführer bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätte erheben können (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2 mit Hinweisen). Nicht vorausgesetzt wird aber, dass die Begründung des Rechtsmittels in einer einzigen Beschwerdeschrift enthalten ist. Es steht dem Beschwerdeführer demnach frei, seine in einer ersten Eingabe geäusserte Rechtsauffassung während der laufenden Beschwerdefrist mit Ergänzungen oder Verbesserungen zu untermauern, solange er sich dabei an den von Art. 99 BGG gesetzten Rahmen hält (BGE 142 I 134 E. 1.2.1, mit Hinweisen).  
Vorliegend setzt sich der Beschwerdeführer erstmals mit seiner Replikeingabe vom 20. Juni 2022 eingehend mit dem Gutachten vom 21. April 2022 und dessen Würdigung durch den vorinstanzlichen Entscheid vom 24. Mai 2022 auseinander. Da diese Eingabe indessen noch innerhalb der 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 100 BGG erfolgte, ist sie vollumfänglich zu berücksichtigen und als ergänzende Beschwerdeschrift entgegenzunehmen. 
 
2.  
Nach Art. 221 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Abs. 1 lit. c; sog. Wiederholungsgefahr). An Stelle der Haft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). 
Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss durch die drohenden Straftaten die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 146 IV 326 E. 3.1; 143 IV 9 E. 2.5). 
Die Vorinstanz hat das Vorliegen des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr bejaht; allfällige weitere Haftgründe hat sie nicht geprüft. Der Beschwerdeführer ist geständig, das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts ist unbestritten. Der Beschwerdeführer bestreitet jedoch, dass die Voraussetzungen des besonderen Haftgrundes der Wiederholungsgefahr erfüllt seien und rügt diesbezüglich eine Verletzung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO
 
3.  
Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, er sei nicht vorbestraft, weshalb es am Vortatenerfordernis fehle. Untersuchungshaft sei deshalb, auch wenn er geständig sei, nur dann zulässig, wenn "qualifizierte Wiederholungsgefahr" vorliege, was verneint werden müsse. 
 
3.1. Bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gehandelt haben; zudem müssen sie gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gerichtet gewesen sein wie die drohenden Verbrechen oder schweren Vergehen. Die Vortaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person sie begangen hat. Der Nachweis, dass diese eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (zum Ganzen: BGE 146 IV 326 E. 3.1; 143 IV 9 E. 2.3.1; Urteile 1B_202/2022 vom 11. Mai 2022 E. 4.1; 1B_104/2016 vom 6. April 2016 E. 3.1).  
Dem Beschwerdeführer wird versuchter Raub vorgeworfen. Dies stellt ein Verbrechen dar, das mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (Art. 140 Abs. 1 StGB) oder gar Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bestraft wird, wenn der Räuber zum Zwecke des Raubes eine Schusswaffe oder andere gefährliche Waffe mit sich führt (Art. 140 Abs. 2 StGB). Der Beschwerdeführer ist, worauf er selbst hinweist, geständig, einen Raubversuch unter Mitführung einer Schreckschusswaffe unternommen zu haben. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann der ihm vorgeworfene Raubversuch somit als Vortat im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO herangezogen werden. 
 
3.2. In der Regel sind zwar mindestens zwei Vortaten erforderlich, was sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ergibt. Nach konstanter Rechtsprechung kann unter Umständen aber auch bereits eine einzige gleichartige Vortat genügen (BGE 146 IV E. 3.1; Urteile 1B_202/2022 vom 11. Mai 2022 E. 4.1; 1B_50/2013 vom 25. Februar 2013 E. 4.2; 1B_676/2012 vom 27. November 2012 E. 3.1; 1B_254/2012 vom 24. Mai 2012 E. 6.2; 1B_133/2011 vom 12. April 2011 E. 4.7). Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch (sogenannte "qualifizierte Wiederholungsgefahr"), kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vom Vortatenerfordernis sogar vollständig abgesehen werden (BGE 146 IV 326 E. 3.1; 143 IV 9 E. 2.3.1 137 IV 13 E. 3 f.; Urteil 1B_202/2022 vom 11. Mai 2022 E. 4.1)  
Der Beschwerdeführer weist nur, aber immerhin, eine gleichartige Vortat im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt demnach kein (allfälliger) Anwendungsfall von "qualifizierter Wiederholungsgefahr" vor, bei welchem (gar) keine Vortaten vorliegen. Indessen sind die Anforderungen an die Annahme von Wiederholungsgefahr beim Vorliegen von (nur) einer Vortat höher, als dies beim Vorliegen von zwei oder mehr Vortaten der Fall wäre, insbesondere wenn sich diese Vortat aus den aktuellen Tatvorwürfen ableitet. Die Anwendung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr über seinen gesetzlichen Wortlaut hinaus auf Ersttäter muss auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben (Urteile 1B_91/2022 vom 18. März 2022 E. 4.1; 1B_556/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.2; 1B_88/2015 vom 7. April 2015 E. 2.2; 1B_322/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 3). Inwiefern diese Anforderungen erfüllt sind, ist nachfolgend zu prüfen. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt diesbezüglich, dass durch ihn keine erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer drohe, es somit auch an der zweiten Voraussetzung für die Wiederholungsgefahr fehle. 
 
4.1. Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.6 - 2.7; je mit Hinweisen).  
 
4.2. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, die vom Beschwerdeführer ausgehende erhebliche Sicherheitsgefährdung liege in seiner grossen Affinität zu Schusswaffen und den durch die Schizophrenie hervorgerufenen aggressiven Stimmen, die ihm den Auftrag zum Raub gegeben hätten. Weiter könne dem Beschwerdeführer nicht zugestimmt werden, dass er mit der Anlasstat keine besonders schützenswerten Rechtsgüter verletzt habe, da er keine tatsächliche Gewalt ausgeübt habe, weshalb auch keine Gefahr für weitere schwere Straftaten drohe. Auch das Vorgehen mit einer unechten Waffe könne die betroffenen Personen in Angst und Schrecken versetzen und womöglich nachhaltig traumatisieren. Die Benutzung einer unechten Waffe sei diesbezüglich mit der Benutzung einer echten Waffe gleichzustellen, da die Betroffenen nicht erkennen könnten, worum es sich handle.  
 
4.3. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Überlegungen der Vorinstanz sowohl in seiner Beschwerdeschrift als auch seiner Replikeingabe nur unzureichend auseinander. Vielmehr beschränkt er sich überwiegend darauf, diejenigen Argumente zu wiederholen, die er bereits vor der Vorinstanz vorgebracht hat, nämlich dass er keine tatsächliche Gewalt angewandt habe und aufgrund des plombierten Laufs bei Schreckschusswaffen (immer) ohne weiteres erkennbar sei, dass es sich nicht um eine echte Waffe handle. Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus (BGE 138 I 171 E. 1.4; Urteile 1B_389/2020 vom 19. August 2020 E. 2.1; 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 1). Inwiefern der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht gemäss Art. 42 BGG überhaupt hinreichend nachgekommen ist, kann indessen offen bleiben, da die vorgebrachten Argumente ohnehin nicht überzeugen.  
 
4.4. Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer verwendete Schreckschusswaffe ohne weiteres mit einer echten Feuerwaffe verwechselt werden kann. Inwiefern diese tatsächliche Feststellung willkürlich wäre, vermag der Beschwerdeführer mit seiner rein appellatorischen Kritik nicht darzulegen (vgl. E. 1.2 hiervor). Der Beschwerdeführer verkennt, dass der Zweck von Schreckschusswaffen mitunter gerade darin besteht, echte Feuerwaffen möglichst genau zu imitieren. Aufgrund dieser von ihnen ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit sind sie denn auch teilweise dem Waffengesetz unterstellt (Art. 4 Abs. 1 lit. g Waffengesetz [WG; SR 514.54]; vgl. ASLANTAS FATIH, in: Stämpflis Handkommentar zum WG, 2017, N. 14 f. zu Art. 4 WG). Sodann hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass auch Drohungen die Sicherheitslage einer Person erheblich beeinträchtigen und deshalb die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr rechtfertigen können (BGE 143 IV 9 E. 2.7 mit Hinweis; Urteil 1B_91/2022 vom 18. März 2022 E. 4.3.2). Umsomehr muss dies für einen Raub (versuch) unter Mitführung einer Schreckschuss- respektive Imitationswaffe gelten. Im Übrigen können auch Schreckschusswaffen nicht als derart harmlos betrachtet werden, wie der Beschwerdeführer dies darzustellen versucht, sind sie unter Umständen doch durchaus geeignet, im Nahbereich schwere Verletzungen zuzufügen und diesfalls folgerichtig als gefährliche Waffe i.S.v. Art. 140 Abs. 2 StGB zu qualifizieren (BGE 118 IV 142 E. 3e; vgl. Urteil 6B_1397/2019 vom 12. Januar 2022 E. 2.3.2 in fine).  
 
4.5. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Gutachten vom 21. April 2021 der Beschwerdeführer nicht nur (aggressive) Stimmen höre, die ihn namentlich zur Begehung des versuchten Raubes angehalten haben, sondern zudem auch unter Verfolgungs- und Beeinträchtigungswahn leide und infolgedessen subjektiv - je nach Schwere der Symptomatik - in einer Welt voller Gegner oder Feinde lebe. Gegen diese sei er bereit sich zu verteidigen, namentlich mit Messern oder Metallstangen, allenfalls auch durch das Legen von Feuer. Es bestehe deshalb ein enger Zusammenhang zwischen Schwere der Symptomatik und möglichem fremdgefährdenden Verhalten. Auch diese Bereitschaft, sich gegen allfällige imaginäre Feinde zu verteidigen, kann eine Gefahr für die Sicherheit anderer darstellen (vgl. Urteil 1B_207/2022 vom 18. Mai 2022 E. 4.4.3).  
 
4.6. Mit Blick auf das Gesagte hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, wenn sie mit Blick auf die (unbestritten gebliebene) grosse Affinität des Beschwerdeführers zu Waffen, seinen gesundheitlichen Zustand und die Schwere der Anlasstat davon ausgegangen ist, er stelle eine erhebliche Gefährdung für die Sicherheit anderer dar.  
 
5.  
Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass eine Tatwiederholung nicht ernsthaft zu befürchten sei. 
 
5.1. Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet: je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist (zum Ganzen: BGE 146 IV 326 E. 3.1; 143 IV 9 E. 2.8 - 2.10 mit Hinweisen). Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der beschuldigten Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; Urteile 1B_413/2021 vom 12. August 2021 E. 2.1; 1B_366/2020 vom 12. August 2020 E. 2.3).  
 
5.2. Im ausführlichen Gutachten vom 21. April 2022, welches auf die Ermittlungsakten, hausärztliche Unterlagen, die Behandlungsunterlagen der Psychiatrie Basel-Landschaft, die Dokumentation des Untersuchungsgefängnisses, Angaben dessen medizinischen Personals sowie zwei Untersuchungen im Untersuchungsgefängnis beruht, wurde mitunter eine eingehende Risikoeinschätzung des Beschwerdeführers im Sinne einer Legalprognose vorgenommen. Hierfür seien zwei Prognoseinstrumente, einerseits das auf statistischen Daten beruhende Prognoseverfahren VRAG-R (nomothetischer Ansatz) sowie andererseits die einzelfallbezogenen "Kriterien zur Beurteilung der Legalprognose" nach Dittmann, die eine individuelle tat- und personenbezogene Gewichtung vorsehen (idiografischer Ansatz), verwendet worden. Laut Gutachten könne vorliegend auf das abstrakte Prognoseverfahren VRAG-R, dessen Anwendung auf ein bloss moderates Rückfallrisiko hinweise (Risikokategorie 2 von 9), nur beschränkt abgestellt werden. Die Delinquenz des Beschwerdeführers sei weniger aus einer dissozialen Entwicklung entwachsen, sondern vielmehr an das Auftreten der Schizophrenie gekoppelt. Er sei zum Tatzeitpunkt indessen erst 20 Jahre alt gewesen, ein Alter in dem schizophrene Erkrankungen in der Regel erst ausbrechen würden. Diese verhältnismässig kurze Zeit seit dem Ausbruch der Krankheit wie auch die steigende Intensität der Auffälligkeiten würden im abstrakten, auf statistischen Daten beruhende Prognoseverfahren VRAG-R nur ungenügend berücksichtigt. Demgegenüber seien die personenbezogenen Kriterien zur Beurteilung der Legalprognose nach Dittmann in der Lage, diese Umstände zu berücksichtigen. Von zwölf Prognosekriterien seien lediglich zwei günstig, nämlich die allgemeinen und realen Therapiemöglichkeiten, eine nicht beurteilbar, und alle anderen ungünstig oder sogar sehr ungünstig. In einer Gesamtbeurteilung sei deshalb von einer ungünstigen Prognose betreffend das Rückfallrisiko für ähnliche Straftaten auszugehen.  
Gestützt auf die vorgenannten Ergebnisse des Gutachtens ging die Vorinstanz von einer ungünstigen Rückfallprognose aus und bejahte die Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hätten das Zwangsmassnahmengericht und die Staatsanwaltschaft nicht lediglich auf diejenigen Stellen des Gutachtens abgestellt, aus welchen eine ungünstige Prognose hervorgehe. Die Rückfallraten des Prognoseinstruments VRAG-R seien zwar verhältnismässig tief, doch werde im Gutachten überzeugend dargelegt, weshalb darauf nicht ohne weiteres abgestellt werden könne; dem Beschwerdeführer werde in einer Gesamtwürdigung eine ungünstige Legalprognose ausgestellt. 
 
5.3. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde in erster Linie erneut vor, gemäss Gutachten seien die Rückfallraten des Prognoseinstruments VRAG-R tief, weshalb sich die Haft nicht rechtfertigen lasse. Es sei unzulässig, dieses Prognoseinstrument zu benutzen, ohne letztlich darauf abzustellen. In seiner Replikeingabe ergänzt er diese Ausführungen sodann insoweit, dass sich aus dem Gutachten nicht ergebe, weshalb die genannten Methoden ausgewählt worden seien. Weiter sprächen die Ergebnisse zweier Prognoseinstrumente, nämlich des VRAG-R sowie die abstrakten Basisrückfallraten, gegen die Annahme einer Wiederholungsgefahr und einzig die Kriterien nach Dittmann würden ihm eine ungünstige Prognose ausstellen. Im Gutachten werde jedoch nicht erklärt, weshalb letztlich auf diese Kriterien abzustellen sei.  
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die abstrakten Basisrückfallraten kein eigenständiges Prognoseinstrument sind. Vielmehr handelt es sich hierbei um die durchschnittliche Rückfallrate aller Täter einer bestimmten Deliktskategorie über einen bestimmten Zeitraum (vgl. BRÄGGER/ZANGGER, Freiheitsentzug in der Schweiz, 2020, S. 228 f.). Sodann wurde im Gutachten durchaus begründet, weshalb vorliegend nicht auf das standardisierte Prognoseinstrument VRAG-R abgestellt werden könne, was die Vorinstanz für nachvollziehbar hielt (vgl. E. 5.2 hiervor). Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, womit er seiner Begründungspflicht nach Art. 42 BGG nicht hinreichend nachkommt und darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. E. 4.3 hiervor). Das Vorgehen der Gutachterin und mit ihr der Vorinstanz ist ohnehin nicht zu beanstanden: Gemäss bundesgerichtlicher Praxis vermögen standardisierte Prognoseinstrumente, die wie VRAG-R auf verallgemeinerten statistisch-empirischen Befunden beruhen, einzig Anhaltspunkte über das strukturelle Grundrisiko zu geben, stellen für sich allein aber keine fundierte individuelle Gefährlichkeitsprognose dar. Hierfür bedarf es einer weitergehenden, differenzierten Einzelfallanalyse durch die Sachverständige (Urteile 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 2.2; 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 3.3; 6B_772/2007 vom 9. April 2008 E. 4; vgl. auch IVANA BABIC, Das psychiatrische Gutachten im Strafverfahren, 2019, S. 272 f., wonach der gegenwärtige wissenschaftliche Stand die Verwendung eines gemischten nomothetisch-idiographischen Ansatzes sei), wie sie vorliegend unbestrittenermassen vorgenommen wurde. 
 
5.4. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Replikschrift schliesslich vor, die Kriterien nach Dittmann seien gestützt auf falsche tatsächliche Annahmen angewandt worden, weshalb das Ergebnis ohnehin nicht aussagekräftig sei.  
Die Beweiswürdigung, wozu auch die Würdigung von Gutachten gehört (BGE 141 IV 305 E. 6.6.1), ist eine Sachverhaltsfrage, die vom Bundesgericht nur unter Willkürgesichtspunkten geprüft wird (BGE 144 II 322 E. 4.2). Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind, soweit sie überhaupt den gesetzlichen Anforderungen entsprechen (dazu siehe E. 3.3.3 hiervor), unbegründet und vermögen keine Willkür aufzuzeigen: 
 
5.4.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, im Gutachten werde angenommen, er habe bei seiner Tat erhebliche Schäden Dritter in Kauf genommen, was nicht zutreffe, da er keine echte Waffe verwendet habe. Mit dieser bloss appellatorischen Kritik vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen, diesbezüglich kann auf das bereits Gesagte zur Schwere der Anlasstat verwiesen werden (vgl. E. 4).  
 
5.4.2. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, es verstosse gegen die Unschuldsvermutung, dass ihm im Rahmen des Prognosekriteriums "Bisherige Kriminalitätsentwicklung" sein Vorleben vorgeworfen werde, obwohl es nie zu einer Verurteilung gekommen sei.  
Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Unschuldsvermutung auf die Erstellung einer Gefährlichkeitsprognose keine Anwendung findet (Urteile 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.7.1; 6B_11163/2019 vom 14. Dezember 2019 E. 2.4.2). Bei der forensisch-psychiatrischen Gefährlichkeitsbeurteilung ist es der Sachverständige, welcher sämtliche für seine Einschätzung relevanten Tatsachen und Fallmerkmale erfassen und gewichten muss. Die auftraggebende Behörde gibt ihm zwar Kenntnis von den nach den jeweiligen beweisrechtlichen Vorgaben erhobenen Tatsachen, soweit deren Feststellung Sache der Behörde ist. Der Sachverständige würdigt die für die Beurteilung der Rückfallgefahr relevanten tatsächlichen Elemente dann aber nach den anerkannten Regeln der forensisch-psychiatrischen Wissenschaft. Dieser Aufgabe könnte er nicht nachkommen, wenn er für seine fachliche Beurteilung ausschliesslich tatsächliche Gesichtspunkte heranziehen dürfte, die dem rechtlichen Zweifelsgrundsatz standhalten. Ein einzelnes Element kann auch dann zur Beurteilung eines Gefährlichkeitsmerkmals herangezogen werden, wenn es isoliert betrachtet als unsicher erscheint (Urteil 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 3.3.3). 
Entsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass die Gutachterin (unter ausdrücklichem Hinweis, dass der Beschwerdeführer bislang weder angeklagt noch verurteilt worden sei) den Umstand, dass es bereits früher wiederholt zu polizeilichen Interventionen gekommen sei, als aus forensisch-psychiatrischer Sicht ungünstiges Kriterium wertete (vgl. Urteil 1B_207/2022 vom 18. März 2022 E. 4.4.3, wo berücksichtigt wurde, dass die Polizei vor der Anlasstat insgesamt 17 Mal ausrücken musste). Dies entspricht auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend die Legalprognose im Hinblick auf die Beurteilung der Bewährungsaussichten, bei welcher auch aus eingestellten Strafverfahren gewonnene Erkenntnisse, die Schlüsse auf das Vorleben und den Charakter eines Täters zulassen, beachtet werden dürfen (Urteile 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 4.4; 6B_488/2011 vom 27. Dezember 2011 E. 4.3). 
 
5.4.3. Der Beschwerdeführer bemängelt weiter, das Kriterium "Therapiebereitschaft" werde mit ungünstig bewertet, obwohl er sich einerseits immer wieder selber (noch vor der Anlasstat) habe behandeln lassen und zudem bereits anlässlich der ersten Einvernahme kundgetan habe, behandlungswillig zu sein.  
Der Beschwerdeführer übersieht, dass im Gutachten ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass er sich zwar wiederholt habe behandeln lassen, niemals jedoch solange, bis eine tragfähige Medikation hätte etabliert werden können, da es immer wieder zu Behandlungsunterbrüchen und zum Absetzen der Medikation gekommen sei. Sodann ist auch dem Gutachten zu entnehmen, dass er seine Therapiebereitschaft ausgedrückt habe, der Umfang seiner Motivation hinter dem Geäusserten jedoch noch zurückzustehen scheine. Auch diesbezüglich ist die Beschwerde unbegründet. 
 
5.4.4. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich mehrere weitere Punkte des Gutachtens als unzutreffend, namentlich der Konsum psychotroper Substanzen, der ihm vorgeworfen werde, obwohl er bestreite, in zeitlicher Nähe zur Anlasstat solche Substanzen konsumiert zu haben und ihm ein entsprechender Konsum auch nicht nachgewiesen worden sei.  
Indessen legt der Beschwerdeführer in keiner Weise dar, inwiefern diese Sachverhaltsfeststellungen respektive das diesbezügliche Abstellen der Vorinstanz auf das Gutachten willkürlich wäre, sondern belässt es bei rein appellatorischer Kritik, wonach die gutachterliche Würdigung unzutreffend sei, und ohne sich mit dem Gutachten näher auseinanderzusetzen. So hält das Gutachten namentlich ausdrücklich fest, dass aufgrund der hausärztlichen Unterlagen zwar von einem schädlichen Gebrauch von Alkohol ausgegangen werde, welcher den Verlauf der schizophrenen Erkrankung zusätzlich negativ beeinflusst haben könnte, sich jedoch kein unmittelbarer Einfluss auf die Tat belegen lasse. 
 
5.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, wenn sie gestützt auf das Gutachten vom 22. April 2022 von einer ungünstigen Gefahrenprognose ausgegangen ist und, mit Blick auf das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen (vgl. E. 3 und 4 hiervor), den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO bejaht hat.  
Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, namentlich im Hinblick auf die mögliche Anordnung von Ersatzmassnahmen (Art. 237 StPO) oder das Vorliegen von Überhaft (Art. 212 Abs. 3 StPO), wird nicht gerügt und ist auch nicht ersichtlich. 
 
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 64 BGG), ist diesem stattzugeben.  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und es wird dem Beschwerdeführer Advokat Christian Möcklin-Doss als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben. 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Advokat Christian Möcklin-Doss wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.  
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Juli 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger