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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1031/2019  
 
 
Urteil vom 1. September 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Facincani, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG; Strafzumessung; Landesverweisung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 3. Juni 2019 (SB180404-O/U/cwo). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A.________ am 19. Juli 2018 wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) in verschiedenen Anklagepunkten, wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 5 ¼ Jahren und zu einer Busse von Fr. 1'500.--. Vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (betreffend VG 55 und VG 49) sowie vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz betreffend Soft-Air-Pistole sprach es ihn frei. Es verzichtete auf den Widerruf der mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Gossau/SG vom 27. Januar 2017 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.--. Das Bezirksgericht verwies A.________ für 6 Jahre des Landes. Den Antrag betreffend Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) wies es ab. A.________ erhob gegen dieses Urteil Berufung. 
 
B.   
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach A.________ mit Urteil vom 3. Juni 2019 der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG schuldig. Vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz sprach es ihn frei. Der Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, die Freisprüche vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (VG 55, VG 49) und vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz betreffend Soft-Air-Pistole sowie die Abweisung des Antrags betreffend Ausschreibung im SIS erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Das Obergericht bestrafte A.________ mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 5. März 2019 und mit einer Busse von Fr. 1'500.--. Es nahm davon Vormerk, dass die mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Gossau/SG vom 27. Januar 2017 ausgefällte bedingte Geldstrafe mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 5. März 2019 rechtskräftig widerrufen worden sei. Schliesslich verwies es A.________ ebenfalls für 6 Jahre des Landes. 
Das Obergericht hält bezüglich der vorliegend noch relevanten Anklagepunkte zusammengefasst für erwiesen, dass sich A.________ am 8. April 2016 um ca. 22.30 Uhr in seiner Pizzeria mit B.________ getroffen und das bevorstehende Kokaingeschäft (Kauf von ca. 500 g Kokaingemisch) besprochen habe (VG 30/2). Er habe ca. Anfang Mai 2016 zum Zweck des Weiterverkaufs an Dritte ca. 1 kg Kokaingemisch (etwa 690 g Reinsubstanz) an B.________ verkauft. Am 22. Mai 2016 habe er sich zu ihm an dessen Logisort begeben, um die offenen Schulden für die vorerwähnten Betäubungsmittel einzuziehen (VG 62). Weiter habe A.________ am 22. Juni 2016 von C.________ und D.________ in seiner Pizzeria zum Zwecke des Weiterverkaufs an Dritte etwa 1 kg Kokaingemisch (ca. 810 g Reinsubstanz) übernommen bzw. gekauft. Die beiden Verkäufer hätten das Kokain zuvor in Zürich geholt, um es gemeinsam nach U.________ zu transportieren. Das gelieferte Kokain habe aus einer durch C.________ und B.________ zuvor in Holland organisierten und am 14. Juni 2016 in die Schweiz eingeführten Lieferung von ca. 4 kg Kokaingemisch (etwa 3,240 kg Reinsubstanz) gestammt (VG 60). Sodann habe A.________ am 23. Juni 2016 bei C.________ 500 g Kokain bestellt. Letzterer sei mit D.________ von Zürich nach U.________ gefahren. C.________ habe A.________ in dessen Pizzeria zum Zwecke des Weiterverkaufs an Dritte ca. 500 g Kokaingemisch zum Preis von EUR 17'000.-- übergeben bzw. verkauft. Auch dieses Kokain sei aus der vorerwähnten Einfuhr aus Holland (VG 46). Am 24. Juni 2016 habe A.________ in seiner Pizzeria zum Zwecke des Weiterverkaufs an Dritte von C.________ und D.________ etwa 1 kg Kokaingemisch übernommen bzw. gekauft (VG 58). Schliesslich habe er zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt von einer nicht näher bekannten Person zum Zwecke des Weiterverkaufs an Dritte ca. 500 g Kokaingemisch (etwa 455 g Reinsubstanz) erworben, wofür er eine Anzahlung von Fr. 6'000.-- geleistet habe. A.________ habe die Betäubungsmittel an seinem Wohnort oder in dem von ihm benutzten Personenwagen aufbewahrt. Anlässlich der Hausdurchsuchung am 6. April 2017 konnten noch insgesamt 410.2 g Kokaingemisch (374.8 g Reinsubstanz) sichergestellt werden. 
 
C.   
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, er sei vom Vorwurf des Drogenhandels von Schuld und Strafe freizusprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 5. März 2019 zu bestrafen. Eventualiter sei er zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten als Zusatzstrafe zum vorerwähnten Urteil zu verurteilen. Von einer Landesverweisung sei abzusehen. Eventualiter sei er für ein Jahr des Landes zu verweisen, als Zusatzlandesverweisung zum Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 5. März 2019. 
 
D.   
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Im Wesentlichen macht er geltend, verschiedene Beweise - insbesondere seine Aussagen - seien falsch gewürdigt worden. Er sei zu Unrecht als unglaubwürdig eingestuft worden. Indem die Vorinstanz oft mit Annahmen Lücken im Sachverhalt zu schliessen versuche, verstosse sie gegen den Grundsatz "in dubio pro reo". Dass er teilweise von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe, werte sie negativ, was zu einer Umkehr der Beweislast führe. Umstände, die erhebliche Zweifel hätten hervorrufen müssen, ob sich der Sachverhalt wie in der Anklageschrift aufgeführt verwirklicht habe, ignoriere die Vorinstanz ohne nachvollziehbaren Grund (Beschwerde S. 6 ff.).  
 
1.2.  
 
1.2.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. Auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92; 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; je mit Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 mit Hinweisen). Verurteilt das Strafgericht den Beschuldigten, obwohl bei objektiver Betrachtung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld bestehen, liegt auch immer Willkür vor. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 145 IV 154 E. 1.1 S. 156; 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 127 I 38 E. 2a S. 40 f.; je mit Hinweisen). Als Beweislastregel ist der Grundsatz verletzt, wenn das Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Dies prüft das Bundesgericht frei (Urteil 6B_913/2019 vom 7. Februar 2020 E. 5.2.1 mit Hinweis).  
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; 142 I 135 E. 1.5 S. 144; je mit Hinweisen). 
 
1.2.2. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Indizien sind Tatsachen, von denen auf das Vorliegen einer unmittelbar entscheiderheblichen Tatsache geschlossen werden kann. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt. Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Der Beschwerdeführer, der vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Er muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus seiner Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_913/2019 vom 7. Februar 2020 E. 5.2.2; 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 1.2; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 12.1 f., nicht publ. in BGE 143 IV 214 mit Hinweisen).  
 
1.3.  
 
1.3.1. Die Vorinstanz hält fest, Grundlage des Vorwurfs betreffend Anstaltentreffen zum Kauf von 500 g Kokaingemisch (VG 30/2) bilde zunächst das überwachte Telefonat zwischen E.________ und B.________ vom 8. April 2016, 17.19 Uhr. Dem Beschwerdeführer sei der Mitschnitt dieses Gesprächs anlässlich seiner polizeilichen Befragung vorgespielt worden. Auf Vorhalt der GPS-Daten, mit welchen das Bewegungsprofil des von B.________ benutzten Personenwagens dokumentiert worden sei, habe der Beschwerdeführer nicht bestritten, dass jener am Abend des 8. April 2016, um 22.21 Uhr, in seine Pizzeria gekommen sei und sich dort bis um 23.03 Uhr aufgehalten habe. Weiter räume der Beschwerdeführer ein, dass er B.________ "damals im April" das erste Mal gesehen habe. Er habe ihn über E.________ kennengelernt. Für die Vorinstanz steht ausser Frage, dass es beim Telefongespräch um die Anbahnung eines Drogengeschäfts ging. Es sei gerichtsnotorisch, dass in Drogenhändlerkreisen eine codierte Sprache verwendet werde. Wenn E.________ frage, ob sein Gesprächspartner "jenem von diesem Restaurant in St. Gallen" ein "Auto" beschaffen könne und Letzterer antworte, er könne es "heute nicht in Ordnung bringen", sei bereits aufgrund der Verklausulierung zu vermuten, dass mit Auto nicht ein Fahrzeug gemeint sei. Vollends klar werde die Sache, wenn E.________ nachfrage, ob wenigstens ein "halbes Auto" geliefert werden könne, wenn ein ganzes Auto nicht möglich sei. Es bestehe kein Zweifel daran, dass mit Codewörtern operiert worden sei und dass "Auto" ein Äquivalent für ein Kilogramm Kokain darstelle. Bezeichnenderweise räume der Mitbeschuldigte C.________ freimütig ein, dass "Brot" und "Auto" für ein Kilogramm Kokain verwendet würden. Demnach sei erwiesen, dass E.________ und B.________ im Telefonat vom 8. April 2016 vereinbart hätten, dass Letzterer "dem vom Restaurant in St. Gallen" ein halbes Kilogramm Kokain beschaffen solle und dass B.________ am selben Abend mit F.________ zur Pizzeria des Beschwerdeführers gefahren sei, wo sie sich rund 40 Minuten aufgehalten hätten. Daraus könne nur geschlossen werden, dass E.________ mit seiner telefonischen Mitteilung ein bevorstehendes Drogengeschäft zwischen B.________ und dem Beschwerdeführer - der unter den gegebenen Umständen eindeutig als "dieser vom Restaurant St. Gallen" identifiziert werden könne - vermittelt und dass folglich am Abend des 8. April 2016 in der Pizzeria des Beschwerdeführers, wie am Telefon durch B.________ angekündigt, ein entsprechendes Betäubungsmittelgeschäft stattgefunden habe. Sämtliche weiteren Umstände, wie namentlich der Umgang des Beschwerdeführers mit Drogen, sein auffälliges und widersprüchliches Aussageverhalten in Bezug auf seine Beziehungen zu den weiteren Beteiligten, seine unglaubhaften Angaben zum angeblichen Geldverleih an E.________ sowie an C.________, seine widersprüchlichen Aussagen zur Frage ob er Brillenträger gewesen sei und die Widersprüche der drei am Gespräch in der Pizzeria beteiligten Personen, würden zweifelsfrei dafürsprechen, dass sich die Ereignisse so zugetragen hätten, wie sie dem Beschwerdeführer vorgeworfen würden (Urteil S. 9 ff. E. 1.1.1.4).  
 
1.3.2. Weiter stellt die Vorinstanz fest, Beweisfundament des Vorgangs 62 (VG 62) bilde das Telefongespräch zwischen B.________ und E.________ vom 21. Mai 2016. In der massgeblichen Passage der Konversation teile Ersterer mit, "dieser vom Pizzas wolle weggehen". Auf die Frage des Gesprächspartners "wohin dieser vom Pizzas weggehen wolle? Ob er weit weggehen wolle?" habe B.________ geantwortet, ja, er wolle weit weggehen und "er wolle alle Dokumente vom Auto". Auf entsprechende Nachfrage habe er klargestellt, er (sprich "dieser vom Pizzas") wolle "seine, meine, alle" Dokumente. Die Vorinstanz hält fest, mit der Bezeichnung "dieser vom Pizzas" sei der Beschwerdeführer gemeint. Dies ergebe sich einerseits aus der Tatsache, dass er eine Pizzeria führe und vor allem andererseits aus dem Umstand, dass B.________ eingestanden habe, vom Beschwerdeführer Kokain gekauft und dieses lediglich teilweise bezahlt zu haben. Daran vermöge die Tatsache, dass unklar bleibe, was damit gemeint sei, als B.________ seinem Gesprächspartner mitgeteilt habe, "dieser vom Pizzas" wolle weggehen, nichts zu ändern. Es sei in Drogenhändlerkreisen üblich, eine codierte Sprache zu verwenden. Das Inkasso des offenen Betrags sei zweifellos Gegenstand des vorerwähnten Telefongesprächs gewesen. Wenn B.________ seinen Gesprächspartner wissen lasse, dass "dieser vom Pizzas alle Dokumente vom Auto wolle, bevor er weit weg gehe", bringe er damit in codierter Form zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer die Bezahlung der offenen Schulden einfordere und zwar von ihnen beiden. B.________ habe bestätigt, dass ihn der Beschwerdeführer am 22. Mai 2016 aufgesucht habe. Dies ergebe sich auch aus dem Telefongespräch, das sie miteinander geführt hätten. Da der Ausdruck "Auto" - wie erwähnt - für ein Kilogramm Kokain stehe und der Begriff "Dokumente" aufgrund des Geständnisses von B.________ als Codewort für Geld verwendet worden sei, bestehe kein Zweifel daran, dass sich der Vorwurf gemäss VG 62 im Sinne der Anklage zugetragen habe (Urteil S. 13 f. E. 1.1.2.4).  
 
1.3.3. Die Vorinstanz gelangt betreffend VG 60 zum Schluss, gestützt auf die abgehörten Gespräche, die zwischen C.________ und D.________ am 22. respektive am 23. Juni 2016 stattgefunden hätten, sowie auf das mittels GPS ermittelte und nahtlos zur vorgenannten Kommunikation passende Bewegungsprofil sei erstellt, dass sich der Sachverhalt gemäss VG 60 so wie angeklagt zugetragen habe (Urteil S. 17 ff. E. 1.1.3.4).  
 
1.3.4. In Bezug auf VG 46 hält die Vorinstanz fest, beim abgehörten sowie aufgezeichneten Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und C.________ vom 23. Juni 2016 falle zunächst auf, dass es inhaltlich teilweise keinen Sinn ergebe, ausser wenn man von der Verwendung von Codewörtern ausgehe. Bezeichnenderweise tauche wieder das Wort "Auto" auf, das unzweifelhaft als Codewort für 1 kg Kokain verwendet worden sei. C.________ frage den Beschwerdeführer, ob er ihm das Auto organisieren solle, woraufhin dieser bejahe und darauf hinweise, dass es "etwas poliert sein sollte". Mit anderen Worten habe der Beschwerdeführer C.________ darum ersucht, ihm noch am selben Abend ein Kilogramm Kokain von guter ("poliert") Qualität zu beschaffen, wobei er ihm mitgeteilt habe, dass er selbst "bereit" sei, was im Kontext bedeute, dass er das Geld für die Begleichung des Preises beisammen habe. Unmittelbar im Anschluss an das Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer habe C.________ mit D.________ über den Deal mit dem Beschwerdeführer gesprochen. Aus der Audio-Aufzeichnung dieses Gesprächs gehe hervor, dass sie dem Beschwerdeführer nicht wie gewünscht ein ganzes, sondern nur ein halbes Kilogramm liefern würden. Damit stehe weiter auch zweifelsfrei fest, dass das Telefonat mit dem Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt geführt worden sei, als C.________ mit D.________ im überwachten Personenwagen unterwegs gewesen seien. Aus dem mittels GPS-Überwachung gewonnenen Bewegungsprofil ergebe sich, dass die beiden am 23. Juni 2016 um 23.01 Uhr in Zürich gestartet seien und eine knappe Stunde später beim Beschwerdeführer angekommen seien. Eine Dreiviertel Stunde später seien sie wieder aufgebrochen. Aus dem unmittelbar danach geführten Telefonat zwischen C.________ und B.________ sowie aus dem am folgenden Mittag geführten Gespräch zwischen Ersterem und D.________ gehe zweifelsfrei hervor, dass das Kokain an den Beschwerdeführer geliefert worden sei. Die Rede sei von "jenem mit dem Brille" und mehrfach explizit auch von "A.________". Sodann sei auch mit "dieser vom Hotel" der Beschwerdeführer gemeint, zumal es einzig so einen Sinn ergebe, denn die von ihm zum relevanten Zeitpunkt geführte Pizzeria verfüge sehr wohl auch über Hotelzimmer. Ebenfalls stehe gestützt auf die vorerwähnten Aufzeichnungen ausser Frage, dass der Beschwerdeführer C.________ das Geld für die gelieferten Betäubungsmittel Zug um Zug übergeben habe. Wörtlich soll sich "A.________" [...] als Mann entpuppt [...] und auf die Sekunde" [bezahlt] haben. Der Anklagesachverhalt betreffend VG 46 sei erstellt (Urteil S. 20 ff. E. 1.1.4.4).  
 
1.3.5. Schliesslich stellt die Vorinstanz fest, dem Vorwurf gemäss VG 58 liege zunächst das aufgezeichnete Gespräch zwischen C.________ und D.________ vom 24. Juni 2016 zugrunde. Insgesamt betrachtet bestehe kein Zweifel daran, dass es sich beidiesem Gespräch um die Anbahnung eines Drogengeschäfts handle. Aus der Konversation ergebe sich, dass sie in Zürich ein Kilogramm Kokain (eins, die Sache, ein Brot) holen wollten, um es "dem A.________" - mithin dem Beschwerdeführer - zu bringen. Sie hätten das Kilogramm Kokain zwischen 19.39 Uhr und 19.51 Uhr in Zürich geholt und es nach U.________ gebracht, was sich aus den abgehörten Gesprächen und der Auswertung der GPS-Daten ergebe. Aus der Audio-Aufzeichnung des am frühen Morgen vom 25. Juni 2016 geführten Gesprächs zwischen C.________ und D.________ gehe unmissverständlich hervor, dass dem Beschwerdeführer "das Brot" am Vorabend übergeben worden sei.Aus der Unterhaltung vom 2. Juli 2016 ergibt sich sodann, dass C.________ B.________ erzähle, dass der Beschwerdeführer das Kilogramm für Fr. 52'000.-- verkauft und dass er auch das halbe Kilogramm (vgl. VG 46) abgesetzt habe. Der Vorwurf gemäss VG 58 sei erstellt (Urteil S. 23 ff. E. 1.1.5.3).  
 
1.4.   
 
1.4.1. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz die Beweise willkürlich würdigt und den Sachverhalt offensichtlich unrichtig feststellt. Seine Einwände erschöpfen sich weitgehend in appellatorischer Kritik. Soweit er sich darauf beschränkt, den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz und ihrer Beweiswürdigung seine eigene Sicht der Dinge gegenüber zu stellen, ohne darzulegen, inwiefern das angefochtene Urteil auch im Ergebnis schlechterdings unhaltbar sein soll, ist darauf nicht einzutreten. Dies ist etwa der Fall, wenn er geltend macht, selbst wenn Widersprüche in den Aussagen der drei am Gespräch in der Pizzeria beteiligten Personen bestehen sollten (VG 30/2), könne daraus nicht geschlossen werden, dass es sich um ein Drogengespräch gehandelt habe (Beschwerde S. 15 Ziff. 23), oder wenn er behauptet, es sei nicht realistisch, dass Drogen ohne Sicherheiten geliefert würden (Beschwerde S. 22 Ziff. 33).  
 
1.4.2. Indem der Beschwerdeführer kritisiert, die Vorinstanz versuche mit Annahmen Lücken im Sachverhalt zu schliessen, scheint er sich pauschal gegen die vorinstanzliche Würdigung einzelner Indizien zu wenden. Damit vermag er die vorinstanzliche Beweiswürdigung als Ganzes jedoch nicht in Frage zu stellen. Dazu hätte er sich mit der gesamten Beweislage befassen und erörtern müssen, inwiefern auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss der Vorinstanz willkürlich ist.  
 
1.4.3. Der Beschwerdeführer bringt zu VG 30/2 vor (vgl. E. 1.3.1), es liege auf der Hand, dass es sich bei "dieser vom Restaurant in St. Gallen" nicht um ihn, sondern um eine andere Person handle. Es sei willkürlich anzunehmen, dass im fraglichen Telefongespräch U.________ gemeint gewesen sei; St. Gallen und U.________ seien nicht das Gleiche. Zudem habe E.________ ausgesagt, dass er den Unterschied zwischen St. Gallen und U.________ kenne und dass er in St. Gallen, im Gegensatz zu U.________, viele Leute kenne. Alleine weil B.________ an diesem Abend bei ihm aufgetaucht sei, könne nicht darauf geschlossen werden, dass er "dieser vom Restaurant in St. Gallen" sei, insbesondere weil es nie zu einer Kokainlieferung gekommen sei.  
Die Vorbringen erweisen sich als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, (1) dass er im massgebenden Zeitraum in U.________ eine Pizzeria führte, (2) dass B.________ am Abend vom 8. April 2016 dahin kam und (3) dass sie sich an diesem Abend zum ersten Mal sahen. Dass E.________ wohl verallgemeinernd anstatt von Pizzeria von Restaurant und nicht von U.________ sondern von St. Gallen spricht, bedeutet nicht, dass der Beschwerdeführer nicht "dieser vom Restaurant in St. Gallen" ist. Daran vermag auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in anderen, insbesondere späteren Gesprächen teilweise namentlich genannt wurde, nichts zu ändern (Beschwerde S. 13 Ziff. 21). Es scheint vielmehr ein Versuch von E.________ zu sein, seinem Gesprächspartner zu erklären, um wen es sich beim neu zu vermittelnden Kaufinteressenten handelt, ohne dessen Namen nennen zu müssen. Insofern gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach E.________ in St. Gallen viele Personen und den Unterschied zwischen U.________ und St. Gallen kenne, an der Sache vorbei (Beschwerde S. 12 Ziff. 19). Sodann lässt sich mit der ungenauen bzw. teilweise verdrehten Wiedergabe von Aussagen keine Willkür begründen (z.B. Beschwerde S. 12 f. Ziff. 20). Als B.________ anlässlich des Telefonats vom 8. April 2016 erklärte, er könne es heute nicht in Ordnung bringen, bezog er sich offensichtlich nicht auf den Besuch der Pizzeria des Beschwerdeführers, sondern auf die Frage, ob er "diesen vom Restaurant in St. Gallen" heute ein "Auto" liefern könne (kantonale Akten act. 3/9 Beilage 1). Insgesamt ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass mit "dieser vom Restaurant in St. Gallen" der Beschwerdeführer gemeint ist. 
 
1.4.4. Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz nehme in völlig unhaltbarer Weise an, seine angeblich widersprüchlichen Aussagen bezüglich des Brillentragens würden dafür sprechen, dass es sich bei "dieser vom Restaurant in St. Gallen" um ihn handle. Im Zusammenhang mit VG 46 vertrete die Vorinstanz die Auffassung, er müsse "dieser mit der Brille" gewesen sein. Hintergrund bilde eine Unterhaltung, bei der C.________ mit D.________ über "dieser mit der Brille" spreche. Allerdings beachte die Vorinstanz dabei nicht, dass Ersterer angegeben habe, er wisse nicht, ob der Beschwerdeführer eine Brille trage. Es könne sich beim ominösen Brillenträger somit nicht um ihn handeln. Ohnehin betreffe die Aussage "dieser mit der Brille" einen anderen Vorgang, nämlich VG 46 und nicht VG 60 [recte: VG 30/2]. Damit ziehe die Vorinstanz willkürlich Umstände aus einem Vorgang für die Beurteilung eines anderen Vorgangs hinzu (Beschwerde S. 13 f. Ziff. 22).  
Die Ausführungen sind unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Die Vorinstanz nimmt eine eingehende und nachvollziehbare Beweiswürdigung vor. Es ist nicht willkürlich, wenn sie bei VG 30/2 auch einbezieht, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers teilweise widersprechen, auch wenn dies anlässlich seiner Befragung zu anderen Vorgängen erfolgte. Zur Argumentation der Verteidigung, wonach der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt nicht Brillenträger gewesen sei, verweist die Vorinstanz auf die Erwägungen der ersten Instanz (Urteil S. 21 E. 1.1.4.4). Diese hält hierzu fest, anhand der Konversationen vom 24. Juni 2016 [das Telefongespräch vom 24. Juni 2016, 1.21 Uhr, zwischen B.________ und C.________, kantonale Akten act. 3/4 Beilage 3, sowie das Audio-Gespräch vom 24. Juni 2016, 12.52 Uhr zwischen C.________ und D.________, kantonale Akten act. 3/4 Beilage 5 S. 2] stehe zweifelsfrei fest, dass vom Beschwerdeführer die Rede gewesen sei ("A.________") und dass er bei der besagten Drogenübergabe eine Brille getragen habe ("dieser mit dem Brille"). Es sei nur von einer Person die Rede gewesen, nämlich von "A.________", also dem Beschwerdeführer. Dass er erst ab August 2016 ständig eine Brille getragen habe, schliesse nicht aus, dass er schon vorher gelegentlich eine Sehhilfe benutzt habe. Bei der Drogenübergabe gemäss VG 46 am 24. Juni 2016 kurz nach Mitternacht habe er auf jeden Fall eine Brille getragen (dass die Augen zu später Stunde ermüden können, könne als allgemein bekannt vorausgesetzt werden). Entsprechend sei es vorliegend ohne Relevanz, ob der Beschwerdeführer erst ab August 2016 ständig eine Brille getragen habe (erstinstanzliches Urteil S. 42 E. 3.2.3). Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. 
 
1.4.5. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er moniert, bei VG 62 hätte die Vorinstanz darlegen müssen, was die im Gespräch verwendete Formulierung "er will weit weggehen" bedeute. Dabei könne es unmöglich um ihn gehen, da er die Schweiz nicht verlassen habe (Beschwerde S. 19 ff. Ziff. 31 f. und S. 22 Ziff. 34). Es kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen betreffend VG 62 verwiesen werden (vgl. E. 1.3.2; Urteil S. 13 f. E. 1.1.2.4), mit denen sich der Beschwerdeführer nicht substanziiert auseinandersetzt.  
 
1.5. In Bezug auf den Vorwurf gemäss Ziff. II der Anklageschrift (Erwerb und Besitz von Kokain) macht der Beschwerdeführer schliesslich geltend, von den bei ihm gefundenen Betäubungsmitteln seien nur 150 g für ihn bestimmt gewesen. Der Rest sei versehentlich bei ihm gelandet. Ihm fehle es diesbezüglich am Vorsatz. Er hätte die zusätzlichen 350 g nach ein paar Tagen wieder zurückgeben wollen (Beschwerde S. 39 Ziff. 66). Mit seiner Argumentation weicht der Beschwerdeführer von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ab (Urteil S. 26 f. E. 1.2), ohne jedoch die Willkürrüge zu erheben. Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten. In Bezug auf die rechtliche Würdigung kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urteil S. 29 E. 2.2).  
 
1.6. Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass und inwiefern das vorinstanzliche Beweisergebnis nicht vertretbar sein sollte. Seine Sachverhaltsrügen sind unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt genügen. Es liegt auch keine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vor. Ausserdem ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz davon ausgegangen wäre, dass der Beschwerdeführer seine Unschuld hätte beweisen müssen.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Er bringt vor, die Vorinstanz verstosse gegen die Grundsätze des Verbots der "reformatio in peius" und des "ne bis in idem" und verletze Art. 49 StGB, das Asperationsprinzip, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie ihre Begründungspflicht. Sie setze zunächst eine Strafe für die von ihr zu beurteilenden Delikte und dann eine Strafe für die vom Kreisgericht St. Gallen zu beurteilenden Taten fest. Damit verletze sie Art. 49 Abs. 2 StGB, denn sie hätte nicht jeweils eine Strafe festsetzen und diese kombinieren müssen, sondern vielmehr eine hypothetische Gesamtstrafe festlegen müssen. Weiter erachte die Vorinstanz zwar eine Gesamtstrafe von 5 Jahren als gerechtfertigt, setze diese dann aber in willkürlicher Weise auf 8 Jahre und 2 Monate fest. Von der hypothetischen Gesamtstrafe von 5 Jahren sei die mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 5. März 2019 rechtskräftig ausgefällte Freiheitsstrafe von 3.5 Jahren abzuziehen; daher resultiere eine Zusatzstrafe von 18 Monaten. Indessen erachte die Vorinstanz in Abweichung des rechtskräftigen Urteils des Kreisgerichts St. Gallen eine Grundstrafe von 4.5 Jahren als angemessen und erhöhe diese damit faktisch um 1 Jahr. Das Kreisgericht St. Gallen habe bereits berücksichtigt, dass er kurz nach seiner Haftentlassung in Zürich wieder delinquiert habe. Bringe die Vorinstanz dies erneut auf, um im Nachhinein das Strafmass von 3.5 auf 4.5 Jahre zu erhöhen, verletze sie das Verbot der "reformatio in peius" und den Grundsatz "ne bis in idem". Seine erneute Delinquenz werde so zweimal zu seinen Lasten berücksichtigt. Ausserdem komme die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nur ungenügend nach und verletze damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Beschwerde S. 39 ff. Ziff. 68 ff.).  
 
2.2. Der Einwand des Beschwerdeführers, bei einem Freispruch wäre nur eine Verurteilung in Bezug auf die 500 g Kokain möglich, weshalb eine Zusatzstrafe von 8 Monaten angemessen sei (Beschwerde S. 39 Ziff. 67), kann nicht gehört werden. Es bleibt bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen.  
 
2.3. Die Vorinstanz erwägt teilweise unter Verweis auf das erstinstanzliche Urteil (Urteil S. 31 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 69 f.), die (mehrfache) qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG mit einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe sei als schwerste Straftat einzustufen. Der Beschwerdeführer sei zwischen dem 8. April 2016 und dem 6. April 2017 an diversen Drogengeschäften im Umfang von 4.3 kg Kokaingemisch bzw. etwa 3.3 kg reinem Kokain beteiligt gewesen. In Bezug auf die 500 g Kokaingemisch (ca. 345 g reines Kokain) seien seine Aktivitäten als "Anstaltentreffen" zu qualifizieren, was strafmindernd zu gewichten sei. Insgesamt sei von einem erheblichen Tatverschulden auszugehen. Die hypothetische Einsatzstrafe sei auf 5 Jahre festzusetzen. Unter dem Titel Täterkomponente seien die zwei Vorstrafen aus den Jahren 2013 und 2017 marginal straferhöhend, während das teilweise Geständnis als geringfügig strafsenkend einzubeziehen sei. Damit habe es bei der festgesetzten Einsatzstrafe von 5 Jahren einstweilen sein Bewenden.  
Die Vorinstanz hält weiter fest, das Kreisgericht St. Gallen habe den Beschwerdeführer am 5. März 2019 - d.h. während des vorliegenden Verfahrens - wegen schwerer Widerhandlung gegen das BetmG, Widerhandlung gegen das BetmG und Geldwäscherei, begangen zwischen Ende 2017 und 19. März 2018, schuldig gesprochen. Hierfür sei er mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren sowie (unter Einbezug des Widerrufs der mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Gossau vom 27. Januar 2017 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe) einer (Gesamt-) Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 10.-- bestraft worden. Weil der Beschwerdeführer vorliegend ebenfalls zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen sei, würden gleichartige Strafen vorliegen. Deshalb sei eine Zusatzstrafe zum Urteil des Kreisgerichts St. Gallen auszusprechen. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass für die schwere Widerhandlung gegen das BetmG für sich alleine eine Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren gerechtfertigt wäre. In Anwendung des Asperationsprinzips wäre damit für die mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG aus dem Jahr 2016 und für die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG aus dem Jahr 2017/2018 eine Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren und 2 Monaten ausgesprochen worden. Davon sei die Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren gemäss Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 5. März 2019 in Abzug zu bringen. Damit würden noch 4 Jahre und 8 Monate Freiheitsstrafe verbleiben, die als Zusatzstrafe auszusprechen sei. 
Aufgrund der Übertretungen gegen das BetmG büsst die Vorinstanz den Beschwerdeführer schliesslich mit Fr. 1'500.--. 
 
2.4.   
 
2.4.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgeblichen Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2 S. 319; 141 IV 61 E. 6.1.1 S. 66 f.; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen).  
 
2.4.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 S. 316, 217 E. 2.2 S. 220; je mit Hinweisen).  
 
2.4.3. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 S. 267; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67; 138 IV 113 E. 3.4.1 S. 115 mit Hinweis).  
Liegen die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe vor, setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren (BGE 142 IV 265 E. 2.3.3; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67; je mit Hinweisen). Das Asperationsprinzip greift nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann eine Gesamtfreiheitsstrafe nur ausfällen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart wählt. Diese Voraussetzungen gelten auch für die Bildung der Zusatzstrafe bei der retrospektiven Konkurrenz (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f. mit Hinweisen). Die Rechtskraft und Unabänderlichkeit der Grundstrafe kann nicht beschränkt werden, sondern umfasst deren Art, Dauer und Vollzugsform. Dass das Zweitgericht die Zusatzstrafe nach den zu Art. 49 Abs. 1 StGB entwickelten Grundsätzen zu bilden hat, erlaubt es ihm nicht, im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz auf die rechtskräftige Grundstrafe zurückzukommen. Zwar hat es sich in die Lage zu versetzen, in der es sich befände, wenn es alle der Grund- und Zusatzstrafe zugrunde liegenden Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat es jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe. Ist der Täter nach Ansicht des Zweitgerichts durch ein rechtskräftiges Urteil zu milde oder zu hart bestraft worden, so kann es die seines Erachtens "falsche" Grundstrafe nicht über die Zusatzstrafe korrigieren. Könnte das die Zusatzstrafe aussprechende Gericht selber bestimmen, welche Strafe es anstelle des Erstgerichts ausgesprochen hätte, wenn ihm alle Delikte bekannt gewesen wären, würde es faktisch - und nicht nur hypothetisch - in die Rechtskraft des Ersturteils eingreifen und statt einer Zusatzstrafe eine nachträgliche Gesamtstrafe ausfällen. Der hypothetischen Gesamtstrafe läge eine mit der tatsächlich ausgefällten, nicht übereinstimmende (höhere oder niedrigere) Grundstrafe zu Grunde, deren Differenz sich eins zu eins in der Zusatzstrafe niederschlagen würde. Zudem dürfte es dem Zweitgericht aufgrund einer nachträglichen Beurteilung anhand der Akten häufig kaum möglich sein, hinsichtlich der abgeurteilten Delikte eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Strafzumessung vorzunehmen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2 S. 269 f. mit Hinweisen). 
 
2.4.4. Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 144 IV 313 E. 1.2 S. 319; 142 IV 365 E. 2.4.3 S. 270 f.; 136 IV 55 E. 5.5 S. 59 ff.; je mit Hinweisen). Bei retrospektiver Konkurrenz hat der Richter ausnahmsweise mittels Zahlenangaben offenzulegen, wie sich die von ihm zugemessene Strafe quotenmässig zusammensetzt (BGE 142 IV 265 E. 2.3.3 S. 268; 132 IV 102 E. 8.3 S. 105; je mit Hinweisen). Um feststellen zu können, ob die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorliegen, hat das Zweitgericht (zumindest bei Realkonkurrenz/Tatmehrheit) zunächst sämtliche Einzelstrafen für die von ihm neu zu beurteilenden Taten festzusetzen und zu benennen. Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich überprüfen, ob die einzelnen Strafen als auch deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind. Die Nennung der Einzelstrafen stellt auch keinen Mehraufwand bei der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss ohnehin gedanklich für jede Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und die entscheidrelevanten Überlegungen in Grundzügen wiedergeben. Das Gericht ist jedoch nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 S. 270 f. mit Hinweisen).  
 
2.5. Vorliegend geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass es sich um einen Fall retrospektiver Konkurrenz handelt, bei dem eine Zusatzstrafe ausgesprochen werden muss, da teilweise gleichartige Strafen vorliegen. Bei der Zumessung der Strafe geht sie aber in mehrfacher Hinsicht falsch vor. Sie gelangt zum Schluss, dass die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat - die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG - enthalten. Sie spricht den Beschwerdeführer unter anderem der mehrfachen (Vorgänge 30, 62, 60, 46 und 58) qualifizierten (Qualifikation als mengenmässig schwerer Fall) Widerhandlung gegen das BetmG schuldig. Entgegen der vorerwähnten Rechtsprechung setzt die Vorinstanz trotz der Tatmehrheit für die von ihr zu beurteilenden Delikte nicht Einzelstrafen fest und benennt diese. Vielmehr fasst sie alle von ihr zu beurteilenden qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG zusammen und legt eine "Einsatzstrafe" dafür fest. Sie scheint dabei zu übersehen, dass bei der Bildung der hypothetischen Gesamtstrafe die konkrete Methode anwendbar ist (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 S. 235 f. mit Hinweisen). Bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Weiter weist der Beschwerdeführer mit Recht darauf hin, dass die Vorinstanz, als Zweitgericht, die Zusatzstrafe nach den zu Art. 49 Abs. 1 StGB entwickelten Grundsätzen zu bilden hat, was aber nicht bedeutet, dass sie im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz auf die rechtskräftige Grundstrafe, die Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren gemäss Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 5. März 2019, zurückkommen darf. Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat sie aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Delikte) gemäss Urteil des Kreisgerichts St. Gallen und der nach ihrem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Das Ermessen der Vorinstanz beschränkt sich auf die von ihr vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe. Es geht daher nicht an, dass die Vorinstanz bei der Bestimmung der hypothetischen Gesamtstrafe für die bereits vom Kreisgericht St. Gallen rechtskräftig abgeurteilten Delikte eine Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren (anstelle der rechtskräftigen Grundstrafe von 3 ½ Jahren) festlegt und einbezieht. Damit greift sie in die Rechtskraft des Ersturteils ein.  
Die Vorinstanz wird die Strafzumessung neu vornehmen und ausführlicher begründen müssen. Insbesondere wird sie die hypothetische Gesamtstrafe in Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung neu bilden und dabei die Rechtskraft sowie Unabänderlichkeit der Grundstrafe, die Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren gemäss Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 5. März 2019, sowie das Verbot der "reformatio in peius" beachten müssen. Da die Vorinstanz für die vom Kreisgericht St. Gallen rechtskräftig abgeurteilten Delikte die Strafe nicht neu bemessen muss, erübrigt es sich, auf die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen (Beschwerde S. 45 f. Ziff. 83 ff.). 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht bei der Anordnung der Landesverweisung geltend, Art. 49 Abs. 2 und Art. 66a StGB seien verletzt. Die Drogenverkäufe etc. hätten sich vor Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. Oktober 2016 abgespielt. Weil die bei ihm gefundenen Betäubungsmittel ebenfalls davor erworben worden seien, sei Art. 66a StGB nicht anwendbar. Von einer Landesverweisung sei daher abzusehen. Das Kreisgericht St. Gallen verweise ihn mit Urteil vom 5. März 2019 für die Dauer von fünf Jahren des Landes. Die Vorinstanz spreche ihre sechsjährige Landesverweisung kumulativ dazu aus, obwohl sie in analoger Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzlandesverweisung von einem Jahr hätte aussprechen müssen (Beschwerde S. 50 f.).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Vorinstanz verweist bei der Anordnung der Landesverweisung vollumfänglich auf die Erwägungen der ersten Instanz (Urteil S. 38 f.; erstinstanzliches Urteil S. 78 ff.). Diese hält im Wesentlichen fest, indem der Beschwerdeführer 350 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von über 90 % (Reinsubstanz fast 320 Gramm) aufbewahrt habe, habe er eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG begangen. Art. 66a StGB sei anwendbar, weil das Aufbewahren der im August 2016 erlangten Drogen nicht Ende September 2016 ein Ende genommen, sondern bis zur Verhaftung des Beschwerdeführers im April 2017 fortgedauert habe (erstinstanzliches Urteil S. 81 E. 3.1.1).  
 
3.2.2. Die neuen Bestimmungen über die Landesverweisung (Art. 66a ff. StGB) sind am 1. Oktober 2016 in Kraft getreten (AS 2016 2329). Es wurden keine besonderen Übergangsregeln vorgesehen (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer] [nachfolgend: Botschaft], BBl 2013 5975 ff., dort S. 6011). Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach dem Strafgesetzbuch beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Aufgrund des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots sind die neuen Bestimmungen über die Landesverweisung intertemporalrechtlich nur anwendbar, wenn das auslösende Delikt nach dem 1. Oktober 2016 begangen wurde (Urteil 6B_1043/2017 vom 14. August 2018 E. 3.1.2 mit Hinweis; gl. M. ZURBRÜGG/HRUSCHKA, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl age 2019, N. 61 vor Art. 66a-66d StGB; DUPUIS ET AL. [Hrsg.], Code pénal, Petit commentaire, 2. Auflage 2017, N. 18 zu Vorbemerkungen zu den Art. 66a bis 66d StGB), d.h. das Strafgericht kann die Landesverweisung erst dann anordnen, wenn der Täter die Anlasstat nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen über die Landesverweisung begangen hat. Das Rückwirkungsverbot gilt grundsätzlich auch für Massnahmen (vgl. Botschaft S. 6011).  
 
3.2.3. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. Der Beschwerdeführer wurde der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen, weil er ab August 2016 bis zum 6. April 2017 350 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von über 90 % (Reinsubstanz fast 320 Gramm) aufbewahrt hat. Vorliegend sind die neuen Bestimmungen über die Landesverweisung (Art. 66a ff. StGB) daher grundsätzlich anwendbar. Der Einwand, es sei von einer Landesverweisung abzusehen, weil der Erwerb dieser Betäubungsmittel vor dem 1. Oktober 2016 erfolgt sei, ist unbehelflich. Der Beschwerdeführer wird nicht wegen des Erwerbs sondern wegen des Aufbewahrens von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen. Entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes "verweist" das Gericht den Ausländer "unabhängig" von der Höhe der Strafe aus der Schweiz. Eine Mindeststrafe sieht das Gesetz nicht vor (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1 S. 171 mit Hinweis). Insofern ist es unerheblich, dass vorliegend unklar ist (vgl. E. 2.5), welcher Strafanteil auf die vorerwähnte Anlasstat entfällt (vgl. Botschaft S. 6030).  
 
3.3. Die Vorinstanz erwägt, es stelle sich die Frage, wie im Falle von retrospektiver Konkurrenz bei der Landesverweisung vorzugehen sei. Formell sei die Landesverweisung als Massnahme ausgestaltet. Auch systematisch sei sie bei den anderen Massnahmen eingeordnet. Es handle sich um eine sichernde Massnahme mit einer starken Strafkomponente. Entsprechend könne der Standpunkt vertreten werden, die Strafzumessungsgrundsätze und somit auch Art. 49 StGB seien bei deren Anordnung zu beachten. Indes überwiege bei der neuen Landesverweisung der Massnahmezweck, weshalb eine analoge Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB nicht zu befürworten sei. Entsprechend sei die sechsjährige Landesverweisung kumulativ zu der mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 5. März 2019 verhängten fünfjährigen Landesverweisung auszusprechen (Urteil S. 39 f. E. 3).  
 
3.4. Die Frage, wie unter neuem Recht vorzugehen ist, wenn ein Strafgericht einen Verurteilten wegen einer Tat, die dieser begangen hat bevor ihn bereits ein Strafgericht für spätere Taten des Landes verwiesen hat, erneut des Landes verweist, stellt sich dem Bundesgericht zum ersten Mal.  
 
3.5.  
 
3.5.1. Art. 66b StGB sieht unter der Marginalie "c. Gemeinsame Bestimmungen. Wiederholungsfall" vor, dass die neue Landesverweisung auf 20 Jahre auszusprechen ist, wenn jemand, nachdem gegen ihn eine Landesverweisung angeordnet worden ist, eine neue Straftat begeht, welche die Voraussetzungen für eine Landesverweisung nach Artikel 66a erfüllt (Abs. 1). Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung kann die Landesverweisung auf Lebenszeit ausgesprochen werden, wenn der Verurteilte die neue Tat begeht, solange die für die frühere Tat ausgesprochene Landesverweisung noch wirksam ist.  
Gemäss Botschaft ist ein Wiederholungsfall möglich, solange eine Person mit einer strafrechtlichen Landesverweisung "belegt" ist, d.h. ab der Rechtskraft des Urteils bis zum Ablauf der Dauer der Landesverweisung. Ein Wiederholungsfall soll auch nach dem Ablauf der Dauer einer ersten Landesverweisung möglich sein. Reist ein Täter vor Ablauf der ersten Landesverweisung widerrechtlich in die Schweiz ein und begeht erneut Delikte, die eine Landesverweisung zur Folge haben, werden die Landesverweisungen nicht kumulativ, sondern nach dem Absorptionsprinzip vollzogen. Das heisst, dass die im Zeitpunkt des neuen Urteils weniger lange dauernde in der längeren Landesverweisung aufgeht. Im Wiederholungsfall dauert die Landesverweisung also stets 20 Jahre (Botschaft S. 6031; gl. M. STEPHAN SCHLEGEL, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Auflage 2020, N. 1 zu Art. 66b StGB; CARLO BERTOSSA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, N. 3 zu Art. 66b StGB; STEFAN HEIMGARTNER, in: Andreas Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG, Kommentar, 20. Auflage 2018, N. 3 zu Art. 66b StGB; DUPUIS ET AL. [Hrsg.], Code pénal, Petit commentaire, 2. Auflage 2017, N. 2 zu Art. 66b StGB). 
 
3.5.2. Der vorliegende Fall, bei dem neben der von der Vorinstanz mit Urteil vom 3. Juni 2019 angeordneten Landesverweisung von sechs Jahren für eine Tat, die der Beschwerdeführer begangen hat, bevor ihn auch das Kreisgericht St. Gallen mit Urteil vom 5. März 2019 des Landes verweist, ist im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen. Gegen den Beschwerdeführer liegen zwei Landesverweisungen vor, eine von sechs und eine von fünf Jahren.  
 
3.6.  
 
3.6.1. Bereits gemäss der mit Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des StGB am 1. Januar 2007 aufgehobenen Bestimmung von aArt. 55 StGB konnte der Richter den Ausländer, der zu Zuchthaus oder Gefängnis verurteilt worden war, für 3 bis 15 Jahre aus dem Gebiet der Schweiz verweisen (bei Rückfall konnte die Verweisung auf Lebenszeit ausgesprochen werden). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung qualifizierte die Landesverweisung als Nebenstrafe und Sicherungsmassnahme zugleich. Obwohl dieser zweite Gesichtspunkt im Vordergrund stand, verlangte ihre gesetzliche Eigenschaft als Nebenstrafe, dass sie in Anwendung von aArt. 63 StGB festgesetzt wurde, d.h. nach dem Verschulden des Täters unter Berücksichtigung der Beweggründe, des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Damit war der Sicherungszweck nicht ausgeschaltet. Es war Sache des Richters, im Einzelfall dem Straf- und dem Sicherungszweck der Landesverweisung Rechnung zu tragen (BGE 123 IV 107 E. 1 S. 108 f. mit Hinweisen; Urteil 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2).  
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu aArt. 55 StGB sind in mehreren Urteilen verhängte Landesverweisungen nicht kumulativ, sondern nach dem Absorptionsprinzip zu vollziehen. Begründet wird diese Ansicht damit, dass der Massnahmecharakter im Vordergrund stehe. So sei mit der Vollstreckung der längeren bzw. der einen von zwei gleich langen Verweisungen jeweils auch der Zweck der anderen - nämlich die Sicherung der in der Schweiz lebenden Bevölkerung vor dem ausländischen Straftäter für die im Urteil festgelegte Zeitspanne - erreicht (BGE 117 IV 229 E. 1.b S. 230 und E. 1.c/cc S. 232; BÉATRICE KELLER, in: Basler Kommentar, StGB I, 2003, N. 55 zu aArt. 55 StGB). 
 
3.6.2. Das Bundesgericht berücksichtigt die Rechtsprechung zu aArt. 55 StGB unter dem Titel von Art. 66a StGB (Urteil 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2 mit Hinweis).  
 
3.6.3. Die Rechtsmittelinstanz darf gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Der Sinn dieses Verschlechterungsverbots (Verbot der reformatio in peius) besteht darin, dass die beschuldigte Person nicht durch die Befürchtung, strenger angefasst zu werden, von der Ausübung eines Rechtsmittels abgehalten werden soll (BGE 144 IV 198 E. 5.3 S. 200, 35 E. 3.1.1 S. 43; 142 IV 89 E. 2.1 S. 90 f.; 139 IV 282 E. 2.4.3 S. 287; je mit Hinweisen).  
Massgeblich für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist das Dispositiv (BGE 144 IV 35 E. 3.1.1 S. 44; 142 IV 129 E. 4.5 S. 136; 139 IV 282 E. 2.6 S. 289; je mit Hinweis). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht von einer weiten Auslegung des in der StPO verankerten Verschlechterungsverbots aus. Danach ist Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht nur bei einer Verschärfung der Sanktion, sondern auch bei einer härteren rechtlichen Qualifikation der Tat verletzt (BGE 139 IV 282 E. 2.5 S. 288 f.; Urteil 6B_572/2019 vom 8. April 2020 E. 3.3.3, zur Publ. vorgesehen). Das Verschlechterungsverbot gilt indes nicht absolut. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Solche Tatsachen können beispielsweise die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 3 StGB betreffen. Das Berufungsgericht darf nach der Rechtsprechung bei einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse nach dem erstinstanzlichen Urteil einen höheren Tagessatz festlegen, auch wenn ausschliesslich die beschuldigte Person Berufung erhoben hat (BGE 144 IV 198 E. 5.4.3 S. 201 f.; Urteil 6B_572/2019 vom 8. April 2020 E. 3.3.3, zur Publ. vorgesehen). Das in Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO verankerte Verbot der reformatio in peius soll eine strengere Bestrafung verhindern, was durch die an Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO anknüpfende Ausnahme von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO bestätigt wird, die ebenfalls nur eine strengere Bestrafung erwähnt (Urteil 6B_572/2019 vom 8. April 2020 E. 3.3.3, zur Publ. vorgesehen, mit Hinweis). 
 
3.7. Die Rüge erweist sich als begründet. Die heutige Landesverweisung ist systematisch unter dem Zweiten Kapitel "Massnahmen" im Zweiten Abschnitt "Andere Massnahmen" eingeordnet. Sie ist damit als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Gesetzgebers ("Ausschaffungsinitiative") primär als sichernde Massnahme zu verstehen (Urteil 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Somit steht weiterhin nicht der Straf- sondern vielmehr der Massnahmecharakter im Vordergrund. Es besteht kein Anlass, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Zusammentreffen zweier altrechtlicher Landesverweisungen gemäss BGE 117 IV 229 abzuweichen. Demnach gelangt nicht das Kumulations- sondern das Absorptionsprinzip zur Anwendung; für eine analoge Anwendung von Art. 49 StGB, d.h. dem Asperationsprinzip, besteht entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kein Raum. Indem die Vorinstanz die Landesverweisung kumulativ zu derjenigen gemäss Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 5. März 2019 anordnet, verletzt sie somit Bundesrecht.  
Indem die Vorinstanz ihre sechsjährige Landesverweisung bewusst kumulativ zur fünfjährigen des Kreisgerichts aussprach, wollte sie den Beschwerdeführer nicht nur für sechs, sondern für (insgesamt) elf Jahre des Landes verweisen. In ihrem Dispositiv kommt dies aber nicht zum Ausdruck (Dispositiv Ziff. 6 des Urteils). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich hat keine Beschwerde erhoben. Die Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a f. StGB ist eine Sanktion (vgl. Urteil 6B_572/2019 vom 8. April 2020 E. 3.3.4, zur Publ. vorgesehen), weshalb sowohl bei der Anordnung als auch bei der Festlegung der Dauer das Verschlechterungsverbot zu beachten ist. Obwohl die Vorinstanz hier eine Landesverweisung von insgesamt elf Jahren als angemessen erachtete, erübrigt sich eine Rückweisung in diesem Punkt, da auch das Bundesgericht an das Verbot der reformatio in peius gebunden ist (vgl. Art. 107 Abs. 1 BGG; Urteile 6B_655/2018 vom 4. April 2019 E. 2.4; 6B_1274/2017 vom 24. September 2018 E. 4.4.1; je mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall bedeutet die Anwendung des Absorptionsprinzips, dass die von der Vorinstanz angeordnete Landesverweisung von sechs Jahren nicht mit der fünfjährigen gemäss Urteil des Kreisgerichts St. Gallen zusammen zu zählen ist und diese somit nicht nacheinander zu vollziehen sind. Vielmehr gelangen die beiden Landesverweisungen gleichzeitig zum Vollzug, weshalb der Beschwerdeführer die Schweiz lediglich für insgesamt sechs Jahre nicht mehr betreten darf (siehe BGE 117 IV 229 E. 1c/cc und E. 1d). 
 
4.   
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Zürich trägt keine Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG), hat jedoch den Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen, soweit er obsiegt (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Juni 2019 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- auferlegt. 
 
3.   
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. September 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini