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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_128/2021  
 
 
Verfügung vom 1. September 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Magdalena Schaer, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Provisorische Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 26. Mai 2021 (RT200194-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil vom 16. November 2020 wies das Bezirksgericht Dietikon das Gesuch des Beschwerdeführers um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Geroldswil-Oetwil-Weiningen ab. Mit Urteil vom 26. Mai 2021 wies das Obergericht des Kantons Zürich die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde ab. 
Am 1. Juli 2021 ist der Beschwerdeführer erneut an das Obergericht gelangt. Die Eingabe ist mit "Antrag auf Revision" betitelt. Gestützt auf Art. 48 Abs. 3 BGG hat das Obergericht die Eingabe dem Bundesgericht übermittelt. Zwischen dem Beschwerdeführer und dem Bundesgericht hat sich in der Folge eine Korrespondenz zur Frage entsponnen, ob die Eingabe als Beschwerde zu behandeln ist. Mit Eingabe vom 23. August 2021 hat der Beschwerdeführer ausgeführt, es sei definitiv keine Beschwerde und dies sei niemals der Sinn gewesen. 
Der Beschwerdeführer führt zwar aus, da es keine Beschwerde gebe, gebe es auch nichts zum Zurückziehen. Wie dem Beschwerdeführer bereits mitgeteilt wurde, war das Obergericht jedoch gehalten, die Eingabe vom 1. Juli 2021 dem Bundesgericht weiterzuleiten, da sie nach Treu und Glauben als Beschwerde aufgefasst werden kann. Das Bundesgericht hat in der Folge ein Beschwerdeverfahren eröffnet. Ohne über die Qualifikation der Eingabe vom 1. Juli 2021 abschliessend zu befinden, ist die Eingabe vom 23. August 2021 als sinngemässer Rückzug der Beschwerde aufzufassen, da der Beschwerdeführer damit eindeutig zu erkennen gibt, vor Bundesgericht kein Verfahren führen zu wollen. Das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG). 
Entsprechend einem im Laufe der Korrespondenz geäusserten Wunsch des Beschwerdeführers wird die Eingabe vom 1. Juli 2021 dem Obergericht zurückgeschickt zur Prüfung, ob dortselbst ein Revisionsverfahren zu eröffnen ist. 
 
2.  
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer (unter Beilage der Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Juli 2021 und einer Kopie der Eingabe vom 23. August 2021), schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. September 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg