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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_419/2022  
 
 
Urteil vom 1. September 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau, Moosweg 7a, Postfach 971, 8500 Frauenfeld, 
Rekurskommission für Strassenverkehrssachen 
des Kantons Thurgau, 
Löwenstrasse 12, 8280 Kreuzlingen. 
 
Gegenstand 
vorsorglicher Sicherungsentzug, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 25. Mai 2022 (VG.2022.43/E). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Laut Rapport der Kantonspolizei Thurgau schlich sich A.________ am 11. März 2021 ins Pflegezentrum Tertianum in Berlingen ein, wo sie das Personal belästigt und wirre Reden gehalten habe. Sie wurde in der Folge von der Polizei dem zuständigen Notfallpsychiater vorgeführt, welcher eine fürsorgerische Unterbringung in der psychiatrischen Klinik Münsterlingen anordnete. Der Zustand von A.________ weckte bei den Polizeibeamten Zweifel an ihrer Fahreignung, weshalb sie ihr den Führerausweis zu Handen des Strassenverkehrsamts abnahmen. 
Am 22. April 2021 forderte das Strassenverkehrsamt A.________ auf, bis spätestens am 9. April 2021 ein Zeugnis der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen über ihre allfällige Erkrankung und ihre Fahreignung einzureichen. 
Nachdem A.________ innert der ihr angesetzten Frist auf diese Aufforderung nicht reagierte, entzog ihr das Strassenverkehrsamt am 20. Mai 2021 den Führerausweis gemäss Art. 30 VZV vorsorglich. 
Diese Verfügung wurde am 25. Mai 2022 vom Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau kantonal letztinstanzlich geschützt. 
Mit Eingabe vom 17. Juli 2022 erhebt A.________ Beschwerde gegen diesen Entscheid mit dem Antrag, ihr ihren Führerausweis wieder zurückzugeben. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Es ist allerdings Sache der Beschwerdeführerin, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen). 
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht einmal ansatzweise auseinander. Sie bringt vielmehr bloss vor, man müsse berücksichtigen, dass sie lange Jahre unfallfrei gefahren sei und sich seit Mitte August 2021 einem "positiven Lebensstil zugewendet" habe. Sie lebe zudem in den Bergen und sei daher auf das Auto angewiesen. Diese Ausführungen sind nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Verfahrenskosten ausnahmsweise verzichtet werden kann. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau, der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. September 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi