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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_572/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. Dezember 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Anto Bevanda, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Auslieferung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 5. Oktober 2017 (RR.2017.163 [B-17-1317-1 ALB]). 
 
 
In Erwägung,  
dass Deutschland die Schweiz mit Schreiben vom 10. März 2017 um Auslieferung von A.________ zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten wegen Betäubungsmittelhandel und Betrug ersuchte; 
dass das Bundesamt für Justiz die Auslieferung mit Entscheid vom 22. Mai 2017 bewilligte; 
dass das Bundesstrafgericht eine von A.________ gegen den Auslieferungsentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 5. Oktober 2017 abwies; 
dass Rechtsanwalt Anto Bevanda mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 im Namen von A.________ Beschwerde ans Bundesgericht erhoben hat, ohne eine Vollmacht einzureichen; 
dass die Schreiben des Bundesgerichts an den Beschwerdeführer mit der Aufforderung, bis am 6. November 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten und eine Vollmacht einzureichen, von diesem trotz postalischer Abholungseinladung nicht entgegengenommen wurden; 
dass das Bundesgericht mit Verfügungen vom 9. November 2017 dem Beschwerdeführer in direkt an Rechtsanwalt Anto Bevanda gerichteten Schreiben eine weitere Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses und zur Einreichung einer Vollmacht bis am 20. November 2017 setzte und auf die Nichtbeachtung der Rechtsschrift im Unterlassungsfall hinwies; 
dass innert Frist kein Kostenvorschuss geleistet und keine Vollmacht eingereicht wurde, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss und in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist; 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Dezember 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold