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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_90/2021  
 
 
Urteil vom 2. Februar 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Businger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Aargau,  
handelnd durch das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug. 
 
Gegenstand 
Staatshaftung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 8. Januar 2021 (WKL.2020.14). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Am 20. August 2020 erhob A.________ Staatshaftungsklage beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und verlangte eine Entschädigung infolge Überhaft von 1'460 Tagen zu je Fr. 300.-- nebst Zins sowie eine Entschädigung für körperliche Schäden in Höhe von Fr. 300.-- pro Tag nebst Zins. Nachdem ihn das Verwaltungsgericht zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert hatte, stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 8. Januar 2021 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit ab und setzte eine letzte Frist von 10 Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 4'000.-- an.  
 
1.2. Mit Beschwerde vom 26. Januar 2021 beantragt A.________ dem Bundesgericht sinngemäss, ihm sei für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Das Bundesgericht hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt.  
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe. Der Beschwerdeführer ist auf diese Anforderungen hingewiesen worden (vgl. S. 6 der angefochtenen Verfügung). Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen, hat die beschwerdeführende Partei darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 138 I 97 E. 4.1.4).  
 
2.2. Das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege dargelegt (vgl. E. 1 der angefochtenen Verfügung) und die Klage des Beschwerdeführers als aussichtslos taxiert. Soweit die Klage wegen "Überhaft" eingereicht worden sei, sei die eingeklagte Forderung bereits verjährt. Zudem stütze sich der kritisierte Freiheitsentzug auf rechtskräftige Urteile u.a. des Bundesgerichts (Urteil 6B_1116/2014 vom 20. Januar 2015), die im Staatshaftungsverfahren nicht mehr überprüft werden könnten (vgl. E. 4 der angefochtenen Verfügung). Was die Klage wegen angeblich erlittener Gesundheitsschäden betreffe, werde diese in keiner Art und Weise substanziiert. Der Schaden werde lediglich behauptet. Weiter sei nicht erkennbar, inwiefern der angebliche Schaden widerrechtlich verursacht worden sei, wobei nochmals darauf hinzuweisen sei, dass formell rechtskräftige Entscheide im Haftungsverfahren nicht überprüft werden könnten. Schliesslich werde der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Freiheitsentzug und den angeblichen Gesundheitsschäden nicht dargetan und dürfte auch bei diesem Anspruch die Verjährung bereits eingetreten sein (vgl. E. 5 der angefochtenen Verfügung).  
 
2.3. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Zwar äussert er sich zur Verjährung und verweist u.a. auf seine Arbeitsunfähigkeit vom 28. März 2018 bis Ende 2019 sowie darauf, dass gewisse Krankheiten erst später diagnostiziert worden seien; er übersieht aber, dass der Eintritt der Verjährung lediglich eine selbständige Begründung der angefochtenen Verfügung darstellt. Darauf, dass im Staatshaftungsverfahren rechtskräftige Entscheide nicht mehr infrage gestellt werden können, geht der Beschwerdeführer nicht ein. Stattdessen beschränkt er sich auf den Hinweis, dass strafrechtliche Massnahmen nicht notwendig gewesen seien. Ebenso unterlässt es der Beschwerdeführer, sich substanziiert zum mangelnden Nachweis seiner Entschädigungsforderung für angebliche Gesundheitsschäden sowie zum Kausalzusammenhang zu äussern. Auch unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer eine Laienbeschwerde eingereicht hat und die formellen Hürden daher praxisgemäss niedriger anzusetzen sind (Urteil 2C_626/2020 vom 3. August 2020 E. 2.4), mangelt es der Beschwerde offensichtlich an einer hinreichenden Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren durch den Einzelrichter nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
3.   
Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos, sollte es sinngemäss auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellt worden sein. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Februar 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Businger