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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_29/2021  
 
 
Urteil vom 2. Februar 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Franciska Hildebrand, 
2. C.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Anfechtung Vaterschaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 15. Dezember 2020 (FO.2020.5-K2, ZV.2020.32-K2). 
 
 
Sachverhalt:  
A.________ und C.________ waren bis am 6. Juni 1980 verheiratet und haben die am 3. November 1976 geborene eheliche Tochter B.________, welche im Frühjahr 1995 erfuhr, dass nicht dieser, sondern der zwischenzeitlich verstorbene D.________ ihr Vater sei. B.________ verbrachte infolge ihrer schweren schizoaffektiven Erkrankung ab 1999 mehrere Klinikaufenthalte und war auf eine medikamentöse und psychiatrische Betreuung angewiesen. Seit November 2009 hat sie eine Tochter. Sie bezieht eine IV-Vollrente. 
Am 18. April 2019 beantragte B.________ rückwirkend auf den Zeitpunkt ihrer Geburt die Aberkennung der Vaterschaft von A.________ und die entsprechende Korrektur des Zivilstandsregisters. Dieser bestritt das Rechtsbegehren und die Legitimation zur Anfechtung. Mit Entscheid vom 11. Dezember 2019 stellte das Kreisgericht St. Gallen fest, dass zwischen den beiden kein Vaterschaftsverhältnis besteht und hob dieses rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt auf, unter Anweisung des Zivilstandsamtes St. Gallen zu entsprechender Korrektur. Die von A.________ erhobene Berufung wies das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 15. Dezember 2020 ab. 
Mit Beschwerde vom 7. Januar 2021 wendet sich A.________ an das Bundesgericht. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Kantonsgericht hat ausgeführt, die Klagefrist für das Kind zur Anfechtung der Vaterschaft gemäss Art. 256c Abs. 2 ZGB sei abgelaufen gewesen; zu prüfen seien die wichtigen Gründe, mit welchen die Verspätung im Sinn von Art. 256c Abs. 3 ZGB entschuldigt werden könne. Die Erstinstanz sei davon ausgegangen, dass die Einleitung der Klage für B.________ vor dem April 2019 subjektiv nicht möglich gewesen sei, zuerst aufgrund der emotionalen und finanziellen Abhängigkeit als Jugendliche, sodann angesichts der schweren psychischen Krankheit in Kombination mit dem enormen Druck aus dem familiären Umfeld und schliesslich wegen der Priorität, der eigenen Tochter eine gute Mutter zu sein. Das Kantonsgericht hat sodann auf die Diagnosen verwiesen, wonach B.________ die Veranlagung einer schizophrenen Psychose in sich getragen haben müsse, sie seit 1999 seelisch dekompensiert und die Krankheit manifest ausgebrochen sei, wobei mit der Korrektur und Berichtigung des Zivilstandsregisters die Hoffnung verbunden sei, dass sich ihr psychiatrischer Zustand verbessere. Was die Ausführungen des Vater anbelange, wonach er B.________ gepflegt und mit ihr eine glückliche Zeit verbracht habe, so sei sie im Zeitpunkt der Scheidung erst 3½-jährig gewesen und danach bloss zwei Jahre zu ihm auf Besuch gegangen; erst nach Jahren habe sie ihn an einzelnen Sonntagen wieder gesehen und danach sei der Kontakt vollständig abgebrochen. Mit Schreiben vom 24. Juni 1987 habe er sodann explizit auf ein weiteres Besuchsrecht verzichtet. Weiter würden sich E-Mails vom 19. Februar 2019 in den Akten finden, wonach er die Zustimmung zur Namensänderung von der Zahlung eines Betrages von knapp 10'000 Euro abhängig gemacht habe mit der Begründung, eine Unterschrift erfordere eine Gegenleistung. Insgesamt habe angesichts der Tatsache, dass B.________ ihr alltägliches Leben krankheitsbedingt nur knapp zu bewältigen vermöge, von ihr nicht erwartet werden können, dass sie die Klage erhebe, solange ihr leiblicher Vater am Leben war; ebenso wenig habe dies unmittelbar nach dessen Tod im April 2018 verlangt werden können. Die Klageanhebung am 18. April 2019 erscheine vor diesem Hintergrund noch als rechtzeitig. 
 
2.   
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266). 
 
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
3.   
Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen findet nicht statt. Der Beschwerdeführer beklagt sich, dass ihn niemand vertreten wolle, und hält - wie bereits im Berufungsverfahren vorgetragen und vom Kantonsgericht im Rahmen seiner Erwägungen und der Ermessensausübung berücksichtigt - fest, dass es für ihn wichtig sei, die Vaterschaft weiterführen zu können, da er keine anderen Kinder und B.________ als Tochter in deren ersten Lebensjahren betreut habe. Sein Standpunkt ist verständlich, stellt aber für sich genommen keine hinreichende Begründung im Sinn von Art. 42 Abs. 2 BGG dar, weil damit nicht auf die Gründe, weshalb B.________ eine frühere Klageanhebung objektiv und subjektiv nicht möglich gewesen sei, Bezug genommen wird. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich festhält, es treffe nicht zu, dass die Erkrankung wegen der Kenntnisnahme des biologischen Vaters, eines Pfarrers, erfolgt sei, sondern B.________ habe zu schaffen gemacht, dass die Mutter in einer Sekte gewesen sei, und insbesondere handle es sich bei der Krankheit um eine Vererbung, so betrifft das den Sachverhalt, ohne dass Willkürrügen erhoben würden; ferner wäre aber auch nicht ersichtlich, inwiefern die Sachverhaltsbehauptungen zu einer anderen Rechtsanwendung führen müssten. 
 
4.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das Gesuch um unnentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Februar 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli