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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_716/2020  
 
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Briw. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln usw.; Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem, Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 4. März 2020 (STBER.2019.62). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Auf der Autobahn A1 (Gemeindegebiet Oberbuchsiten, Fahrtrichtung Bern) wurde am 3. April 2014, 23.40 Uhr, bei einer zulässigen Geschwindigkeit von 120 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge von 7 km/h eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 110 km/h festgestellt. 
 
Die Polizei des Kantons Solothurn reichte am 8. April 2014 eine Strafanzeige gegen den Lenker des Porsche mit deutschem Kontrollschild xxx wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ein. Die Polizei gelangte am 7. Mai 2014 zur Bezeichnung des Lenkers an die Halterin des Personenwagens, eine deutsche GmbH (B.________GmbH), deren Geschäftsführer A.________ war. Auf zwei weitere polizeiliche Gesuche hin teilte die Oberstaatsanwaltschaft Augsburg mit, der von der GmbH als Lenker bezeichnete türkische Staatsangehörige C.________ scheide als Lenker aus.  
 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eröffnete am 19. Juni 2015 gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG und stellte am 2. Juli 2015 ein Rechtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft München mit den Anträgen, die Geschäftsräumlichkeiten der GmbH und die Wohnräumlichkeiten von A.________ zu durchsuchen, diesen zu befragen und von ihm Lichtbilder zu erstellen. 
 
Die Staatsanwaltschaft München I stellte mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 das Ermittlungsverfahren gegen A.________ wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis mangels Tatnachweises ein. 
 
B.  
 
B.a. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn erhob gegen A.________ mit Anklageschrift vom 31. Oktober 2017 Anklage (  1.) wegen qualifizierter grober Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. d SVG) durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn (Art. 32 Abs. 2 SVG; Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV) sowie (2.) wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis (Art. 10 Abs. 2 und Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG). Der deutsche Führerausweis sei für die Zeit vom 23. Juli 2013 bis 12. Mai 2015 entzogen gewesen.  
 
B.b. A.________ blieb der Hauptverhandlung vom 5. März 2018 und der erneut angesetzten Hauptverhandlung vom 4. Juni 2018 vor dem Gerichtspräsidenten von Thal-Gäu jeweils unentschuldigt fern.  
 
B.c. Das Bundesgericht wies eine von A.________ im Ausstandsverfahren gegen den Staatsanwalt erhobene Beschwerde ab (Urteil 1B_340/2018 vom 18. Oktober 2018).  
 
B.d. Der Gerichtspräsident von Thal-Gäu verurteilte A.________ am 15. November 2018 im Sinne der Anklage zu einer (teilbedingten) Freiheitsstrafe von 16 Monaten, davon 8 Monate bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 4 Jahren.  
 
B.e. A.________ führte Berufung und beantragte im Wesentlichen die Einstellung des Verfahrens bzw. seine Freisprechung. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Anschlussberufung, ihn wegen qualifizierter grober Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG sowie wegen Führens eines Personenwagens trotz Entzugs des Führerausweises nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen, davon 9 Monate bedingt bei 4 Jahren Probezeit.  
 
Das Obergericht des Kantons Solothurn behielt sich an der Berufungsverhandlung vom 4. März 2020 vor (Art. 344 StPO), Ziff. 2 der Anklageschrift (oben B.a) im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG zu würdigen. Es wies den Antrag von A.________ auf Einstellung des Strafverfahrens ab, sprach ihn der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln sowie des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten, mit Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 4'500.--. 
 
C.   
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben, das Strafverfahren einzustellen, eventualiter ihn freizusprechen und die Sache zur neuen Entscheidung bezüglich Einstellung, Strafe und Kosten an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Grundsatz "ne bis in idem" gemäss Art. 54 Schengener Durchführungsübereinkommen vom 19. Juni 1990 (SDÜ; EU, Abl. 2000, L 239, S. 19) und macht in vier Argumenten geltend, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft München I vom 12. Oktober 2016 stehe seiner Verfolgung in der Schweiz entgegen:  
 
Erstens komme der Erklärungsvorbehalt der Schweiz zu Art. 55 SDÜ gemäss Schengen Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (SAA; SR 0.362.31) nicht zum Tragen, weil die deutsche Strafbehörde rechtskräftig festgestellt habe, dass ihm die fragliche Tat nicht nachzuweisen sei. Einstellungen komme die Sperrwirkung von Art. 54 SDÜ unabhängig von nationalen Erklärungen zu. 
 
Zweitens sei die Fahrt aus der Region München über Österreich und Oberbuchsiten nach Genf als Tat gemäss Art. 54 SDÜ zu qualifizieren, die nicht ausschliesslich in der Schweiz begangen worden sei, weshalb der Vorbehalt nach Art. 55 SDÜ nicht zum Tragen komme. 
 
Drittens gelte dies zum Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis Gesagte auch bezüglich der in der Einstellungsverfügung nicht beurteilten Geschwindigkeitsüberschreitung, da es um den gleichen Lebenssachverhalt gehe. 
 
Viertens liege der Grund für die Verfahrenseinstellung darin, dass er nicht mit der erforderlichen Gewissheit als Lenker habe identifiziert werden können. Die Qualität des Radarfotos sei unzureichend. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine andere männliche Person den Porsche genutzt habe. 
 
1.2. Die Vorinstanz nimmt an, da die dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Taten ausschliesslich im Hoheitsgebiet der Schweiz begangen worden seien, liege ein Anwendungsfall von Art. 55 lit. a SDÜ vor. Aufgrund der Schweizer Erklärung sei sie nicht an Art. 54 SDÜ gebunden. Zu keinem anderen Schluss führe der von der Verteidigung herangezogene Art. XII Abs. 6 lit. a des Zusatzvertrages zwischen der Schweiz und Deutschland zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen (SR 0.351.913.61). Die Bestimmung setze voraus, dass ein Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Straftat verübt wurde, den anderen Staat um Übernahme der Strafverfolgung ersucht habe. Die Behörden der Schweiz hätten nie die deutschen Behörden ersucht, die Strafverfolgung für die vorgehaltenen Delikte zu übernehmen, sondern diese hätten auf Ersuchen der Schweiz Amts- und Rechtshilfe geleistet, sodass auch diese Bestimmung keine Anwendung finde. Die deutsche Einstellungsverfügung vom 12. Oktober 2016 entfalte folglich für das vorliegende Strafverfahren keine Sperrwirkung.  
 
1.3. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft München I hatte ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer als "Beschuldigten" "wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis" zum Gegenstand: Ihm wurde zur Last gelegt, am 3. April 2014 um 23.40 Uhr den Pkw Porsche mit amtlichem Kennzeichen xxx auf der A1 in Oberbuchsiten in der Schweiz geführt zu haben, obwohl er die dafür erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte. Der Beschuldigte habe keine Angaben zur Sache gemacht. "Das Ermittlungsverfahren war einzustellen, da der Tatnachweis nicht mit der im Strafprozess erforderlichen Sicherheit geführt werden kann." Als Beweismittel stehe ein Radarfoto zur Verfügung, welches das Fahrzeug zeige. Auf diesem könne der Beschuldigte, von dem Vergleichsbilder vorlägen, nicht eindeutig als Fahrzeugführer identifiziert werden. Die Qualität des Radarfotos sei unzureichend. Der Pkw werde von mehreren männlichen Personen regelmässig genutzt.  
 
Eingestellt wurde mithin ein deutsches Ermittlungsverfahren "wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis" auf der A1 in Oberbuchsiten/Schweiz. 
 
1.4. Die Polizei des Kantons Solothurn richtete im Rahmen des polizeilichen Amtshilfeverkehrs mehrere Gesuche an die deutschen Behörden. In der Folge stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, nachdem sie am 19. Juni 2015 eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer eröffnet hatte, am 2. Juli 2015 ein Rechtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft München (oben Sachverhalt A, Urteil S. 5, 9).  
 
1.5. Dem schweizerischen Strafrecht ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht (Art. 3 Abs. 1 StGB). Ein Verbrechen oder Vergehen gilt u.a. als da begangen, wo der Täter es ausführt (Art. 8 Abs. 1 StGB). Die Schweiz beansprucht auch dann die Gerichtsbarkeit, wenn bei einer einheitlichen Tathandlung nur ein Teil in der Schweiz begangen wurde und sich ein ausländischer Staat wegen des auf seinem Gebiet begangenen Tatanteils ebenfalls zur Strafverfolgung als zuständig erachtet (ANDREAS DONATSCH, in: Derselbe u.a., StGB/JStG, Kommentar, 20. Aufl. 2018, N. 10 zu Art. 3 StGB mit Hinweis auf BGE 111 IV 1 E. 2a S. 3, Trunkenheitsfahrt von Lörrach bis zum schweizerischen Zoll in Basel; 127 IV 20 E. 2b/cc S. 24 f.).  
 
1.6. Die Staatsanwaltschaft München I entschied in ihrer Einstellungsverfügung vom 12. Oktober 2016 über eine dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Straftat, die dieser nach dem Wortlaut der Verfügung ausschliesslich in der Schweiz begangen hatte, nämlich den Porsche "in Oberbuchsiten in der Schweiz geführt zu haben, obwohl er die dafür erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte". Die Staatsanwaltschaft München I sah sich nicht veranlasst, ihre diesbezügliche internationalstrafrechtliche Verfahrenszuständigkeit nach dem deutschen Strafanwendungsrecht zu begründen. Wie vorangehend festgestellt, ersuchte die Schweiz Deutschland nicht um die Übernahme der Strafverfolgung (vgl. Urteil 1B_318/2017 vom 30. November 2017 E. 2.1), sondern stellte nach Eröffnung der Strafuntersuchung in der Schweiz der Staatsanwaltschaft München lediglich ein Rechtshilfeersuchen zur Ermittlung des Halters des Tatfahrzeugs.  
 
Mangels Ersuchens gemäss Art. 88 lit. a des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; 351.1) um Übernahme der Strafverfolgung ("Übertragung an das Ausland") konnte der Strafanspruch der Schweiz auch nicht nach dem Grundsatz "ne bis in idem" des IRSG erlöschen, wenn der Richter des ersuchten Staates aus materiellrechtlichen Gründen die beschuldigte Person freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt hat (vgl. zum Erlöschen des Strafanspruchs Urteil 1B_318/2017 vom 30. November 2017 E. 2.1 mit Hinweisen). 
 
1.7.  
 
1.7.1. Art 11 StPO regelt den inländischen Geltungsbereich des Grundsatzes "ne bis in idem". Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK gewährleistet dessen Geltung im Inland ("in einem Strafverfahren desselben Staates") zusätzlich. Diese Bestimmung schützt namentlich Personen vor der weiteren Strafverfolgung für eine Straftat, welche auf einem substanziell (substantially) identischen Sachverhalt beruht (MARC E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 3. Aufl. 2020, N. 952).  
 
Eine transnationale Geltung des Grundsatzes setzt einen entsprechenden internationalen Vertrag voraus. Aufgrund der bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der EU als Nachfolgeorganisation der EG, mit der das Assoziierungsabkommen vereinbart wurde, ist Art. 54 SDÜ im Verhältnis der Schweiz zu den Mitgliedstaaten der EU zu beachten. 
 
1.7.2. Das Schengener Durchführungsübereinkommen regelt das "Verbot der Doppelbestrafung" in Art. 54 SDÜ mit folgendem Wortlaut:  
 
"Wer durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, darf durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt werden, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann." 
 
Ein Vertragsstaat kann gemäss Art. 55 SDÜ erklären, dass er in einem oder mehreren der in Art. 54 SDÜ bestimmten Fälle nicht durch Art. 54 SDÜ gebunden sei. Die Schweiz erklärte einen solchen Vorbehalt im diesbezüglich massgebenden Assoziierungsabkommen (oben E. 1.1), das für die Schweiz am 1. März 2008 in Kraft trat (Urteil 6B_482/2017 vom 17. Mai 2017 E. 4.5 mit Hinweisen). Gemäss Art. 55 Abs. 1 und 2 SDÜ erklärte die Schweizerische Eidgenossenschaft, in folgenden Fällen nicht an Art. 54 SDÜ gebunden zu sein: 
 
"Wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangen wurde; in letzterem Fall gilt diese Ausnahme jedoch nicht, wenn diese Tat teilweise im Hoheitsgebiet der Vertragspartei begangen wurde, in dem das Urteil ergangen ist (Art. 55 (1) a SDÜ)." 
 
Damit aus Art. 54 SDÜ eine transnationale Ausschlusswirkung im Schengen-Raum folgt, muss bezüglich "derselben Tat" ("les mêmes faits") in einem anderen Schengen-Staat bereits eine "rechtskräftige Aburteilung" erfolgt sein. 
 
1.7.3. Der EuGH legt den Begriff "derselben Tat" dahingehend aus, dass das massgebende Kriterium für die Anwendung dieses Artikels, das der Identität der materiellen Tat ist, verstanden als das Vorhandensein eines Komplexes unlösbar miteinander verbundener Tatsachen, unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen oder von dem geschützten rechtlichen Interesse (Urteil C-436/04 vom 9. März 2006,  Van Esbroek, Slg. 2006 I-02333, Randnr. 42). Nationale Instanzen haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Tat einen Komplex von Tatsachen darstellt, die in zeitlicher und räumlicher Hinsicht sowie nach ihrem Zweck unlösbar miteinander verbunden sind (Urteil C-288/05 vom 18. Juli 2007,  Kretzinger, Slg. 2007 I-06441, Randnr. 34). Nicht massgebend ist die Feststellung, dass die Taten durch einen einheitlichen Vorsatz verbunden sind (Urteil C-367/05 vom 18. Juli 2007,  Kraaijenbrink, Slg. 2007 I-06619, Randnr. 36). Verlangt ist die objektive Verbindung; allein auf der subjektiven Ebene ist die erforderliche Identität der materiellen Taten nicht abzuleiten. Der Rückgriff auf das nationale Strafrecht ist nicht möglich. Die endgültige Beurteilung bleibt nationalen Gerichten vorbehalten, wobei der EuGH heute von einem autonomen Begriff des Europarechts ausgeht (SCHOMBURG/WAHL, in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl. München 2020, N. 77-80 zu Art. 54 SDÜ).  
 
Gemäss der Einstellungsverfügung lag dem Beschwerdeführer zur Last, "in Oberbuchsiten in der Schweiz" den Porsche geführt zu haben, "obwohl er die dafür erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte". Es wurde ihm damit nicht zur Last gelegt, auf deutschem Territorium unberechtigt oder mit übersetzter Geschwindigkeit gefahren zu sein. Entgegen dem Beschwerdeführer geht die Vorinstanz willkürfrei vom Vorwurf einer ausschliesslich in Oberbuchsiten/Schweiz begangenen Fahrt "ohne Fahrberechtigung" aus. Die der Verfügung zugrunde liegende Tat war im Sinne des Erklärungsvorbehalts der Schweiz "ganz [...] in ihrem Hoheitsgebiet begangen" worden (oben E. 1.7.2). 
 
Die qualifizierte Geschwindigkeitsüberschreitung wird in der Einstellungsverfügung nicht thematisiert. Sie ist nach der vom EuGH nationalen Gerichten vorbehaltenen endgültigen Beurteilung nicht als dieselbe Tat ("les mêmes faits") mit dem Fahren "ohne Fahrberechtigung" als "unlösbar miteinander verbunden" einzuordnen. Es handelt sich nicht um einen substanziell identischen Sachverhalt (oben E. 1.7.1). 
 
1.7.4. Gemäss dem Wortlaut von Art. 54 SDÜ darf niemand in einem Vertragsstaat wegen derselben Tat wieder verfolgt werden, derentwegen er in einem anderen Vertragsstaat bereits "rechtskräftig abgeurteilt" worden ist. Das ist der Fall, wenn die Strafklage vollständig verbraucht ist. Dies ist nach dem Recht des Vertragsstaates zu beurteilen, der die fragliche Entscheidung erlassen hatte. Ist die Strafklage nicht endgültig verbraucht, kann die Entscheidung nicht als Verfahrenshindernis angesehen werden (Urteil C-486/14 vom 29. Juni 2016 Kossowski, ECLI:EU:C:2016:483, Randnr. 33-35). Eine "Entscheidung" im Sinne des Art. 54 SDÜ ist nur anzunehmen, wenn sie "nach einer Prüfung in der Sache erfolgt", was mithin bei einer staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung ohne eingehendere Ermittlungen nicht der Fall ist; dass solche Ermittlungen durchgeführt wurden, muss aus den übermittelten Grundlagen hervorgehen (Urteil  Kossowski, Randnr. 42, 48, 52-54; ferner Urteile C-491/07 vom 22. Dezember 2008,  Turansky, Slg. 2008 I-11039, Randnr. 36; C-469/03 vom 10. März 2005,  Miraglia, Slg. 2005 I-02009, Randnr. 30; C-187/01 und C-385/01 vom 11. Februar 2003,  Götzütok und Brügge, Slg. 2003 I - 01345, Randnr. 48).  
 
Der EuGH legt Art. 54 SDÜ im Lichte von Art. 3 Abs. 2 EUV aus, wonach die Union ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen bietet, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist (Urteil  Kossowski, Randnr. 46); die Umsetzung des SDÜ bezwecke im Rahmen der Union, die europäische Integration zu vertiefen (Urteil  Götzütok und Brügge, Randnr. 37). Der EuGH betont indes gleichzeitig, es habe die Auslegung der Rechtskraft einer strafrechtlichen Entscheidung eines Mitgliedstaats im Sinne von Art. 54 SDÜ im Licht nicht nur der Notwendigkeit, die Personenfreizügigkeit zu gewährleisten, sondern auch im Licht der Notwendigkeit zu erfolgen, die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu fördern (Urteil  Kossowski, Randnr. 47). Die Auslegung des EuGH (vgl. BGE 145 IV 364 E. 3.8 S. 375 betr. FZA) ist in der vorliegenden Konstellation massgebend (vgl. MATTHIAS OESCH, Schweiz - Europäische Union, Grundlagen, Bilaterale Abkommen, Autonomer Nachvollzug, 2020, S. 56, Rz. 93).  
 
Somit können zur "Aburteilung" im Sinne des SDÜ nach der Praxis des EuGH auch Einstellungsbeschlüsse und Erledigungsentscheide der Staatsanwaltschaften führen. Der Begriff "Sanktion" in Art. 54 SDÜ ist nicht so auszulegen, als sei dessen Anwendbarkeit - ausser im Fall einer Verurteilung - von einer zusätzlichen Voraussetzung abhängig (Urteil  Kossowski, Randnr. 41). Nach dieser Rechtsprechung zu schliessen, beurteilte der EuGH im Urteil  Gözütok und Brügge lediglich einen konkreten Anwendungsfall, indem er ausführte (Randnr. 27 und 30), ein Verfahren führe zum Strafklageverbrauch, in dem die Staatsanwaltschaft beschliesse, die Strafverfolgung gegen einen Beschuldigten zu beenden, nachdem dieser bestimmte Auflagen erfüllt und insbesondere einen bestimmten Geldbetrag entrichtet habe; damit sei die vorgeworfene Tat "rechtskräftig abgeurteilt" und gelte die verhängte Sanktion als "vollstreckt". Dieses Urteil lässt nicht den Schluss zu, dass eine staatsanwaltschaftliche Verfahrenseinstellung einzig unter der Bedingung als "rechtskräftig abgeurteilt" gelten kann, wenn die beschuldigte Person staatsanwaltschaftlich bestimmte  Auflagen zu erfüllen hat.  
 
1.7.5. Die Staatsanwaltschaft München I stellte das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäss § 170 Abs. 2 StPO/D ein. Die Vorschrift regelt die "Entscheidung über eine Anklageerhebung":  
 
" (1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein." 
 
Nach deutscher Doktrin bewirkt die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO/D keinerlei Sperrwirkung (GRAALMANN-SCHEERER, in: Löwe-Rosenberg, StPO, Bd. 5/2, 27. Aufl. 2018, N. 50 zu § 170 StPO/D). Bei Einstellungen nach sorgfältigen und umfangreichen Ermittlungen soll aber einer Strafverfolgung durch einen anderen Vertragsstaat Art. 54 SDÜ entgegen stehen (BERTRAM SCHMITT, Strafprozessordnung, 62. Aufl. 2019, N. 9a zu § 170 StPO/D; SCHOMBURG/WAHL, a.a.O., N. 61 zu Art. 54 SDÜ). 
 
Gemäss Rechtsprechung des EuGH kann eine Entscheidung, die nach dem Recht des die Strafverfolgung einleitenden Vertragsstaates die Strafklage auf nationaler Ebene nicht endgültig verbraucht, nicht als ein Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 54 SDÜ angesehen werden (Urteil  Kossowski, Randnr. 35). Nur die Einstellung, die erneute Ermittlungen verhindert, sofern keine neuen Belastungstatsachen auftauchen, ist als rechtskräftige Aburteilung anzusehen und schliesst erneute Ermittlungen in einem anderen Vertragsstaat aus (Urteil C-398/12 vom 5. Juni 2014, M, ECLI:EU:C:2014:1057, Randnr. 41). Es ist jedenfalls eine Auslegung geboten, die Ziel und Zweck von Art. 54 SDÜ den Vorrang gegenüber verfahrensrechtlichen oder rein formalen Aspekten, die in den betroffenen Mitgliedstaaten unterschiedlich sind, einräumt und eine wirksame Anwendung dieses Verbots gewährleistet (Urteil  Gözütok und Brügge, Randnr. 35).  
 
1.7.6. Ob eine "Entscheidung" (oben E. 1.7.4) im Sinne des Art. 54 SDÜ anzunehmen wäre, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden, weil der Vorbehalt nach Art. 55 SDÜ in casu zum Tragen kommt. Der Anklagevorwurf der deutschen Einstellungsverfügung erfasst ausschliesslich die in Oberbuchsiten/Schweiz begangene Fahrt und damit den Vorwurf einer "ganz" auf Territorium der Schweiz begangenen Straftat. Infolge Anwendbarkeit von Art. 55 SDÜ (oben E. 1.7.2) ist demnach Art. 54 SDÜ durch die Vorinstanz nicht verletzt worden.  
 
2.   
Der Beschwerdeführer macht eine Gehörsrechtsverletzung geltend, weil die Vorinstanz den Antrag auf Befragung des Privatgutachters abgelehnt und diesen nicht befragt habe (Beschwerde Ziff. 20, 26). 
An der Berufungsverhandlung wurde dieser Beweisantrag nicht gestellt (Urteil S. 3). Der Beschwerdeführer belegt den Beweisantrag nicht und bezeichnet weder eine verletzte Norm (Art. 42 Abs. 2 BGG) noch legt er dar, inwiefern der Gutachter zu befragen gewesen wäre. Das rechtliche Gehör wird namentlich von Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet. Die Behörde hat Beweise abzunehmen, kann aber in willkürfrei vorweggenommener Beweiswürdigung einen untauglichen Beweisantrag ablehnen (Art. 139 Abs. 2 StPO; Urteil 6B_655/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.4.3 mit Hinweisen). Wird eine Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet, obliegt der Partei eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 9 BV; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.). Diese Anforderungen sind nicht erfüllt. Darauf ist nicht einzutreten. Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz den Privatgutachter von Amtes wegen zusätzlich hätte befragen müssen, handelt es sich doch dabei grundsätzlich um Behauptungen der Partei (unten E. 3.3), die vom Beschwerdeführer denn auch vor Gericht vorgetragen wurden (dazu nachfolgend). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung der Unschuldsvermutung sowie eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. 
 
3.1. Er bringt vor, er sei verurteilt worden, weil er nicht habe nachweisen können, dass er das Fahrzeug am Tattag nicht gelenkt habe. Es müsse als Mitwirkungsobliegenheit genügen, die eigene Täterschaft mittels eines fotoanthropologischen Gutachtens (Beschwerde S. 9 f.) zu widerlegen. Die Vorinstanz setze sich ohne sachlichen Grund über das Gutachten hinweg. Indem der Vergleich des Referenzfotos mit dem Radarfoto ihn als Lenker nicht ausschliesse, schliesse er auch eine andere Täterschaft nicht aus. Mehrere Personen hätten das Fahrzeug nutzen können.  
 
3.2. Die Vorinstanz stellt fest, das Luxusfahrzeug im Wert von 140'000 Euro sei drei Wochen vor der Tat auf die GmbH als Halterin eingelöst und erstmals für den Verkehr zugelassen worden (Urteil S. 12, 20). Der Beschwerdeführer halte als Inhaber und Geschäftsführer der GmbH die Gesellschaftsanteile zu 100% (Urteil S. 18). Zweck der Fahrt sei gewesen, auf dem Beifahr- und Hintersitz Material an die Messe in Genf zu transportieren (wie auf dem Radarfoto erkennbar sei, Urteil S. 12). Das Fahrzeug sei in einer Fahrdistanz von annähernd 400 km zum Firmensitz geblitzt worden. Vor dem Obergericht habe er ausgeführt, dass er selber nicht gefahren sei, ihm der Lenker bekannt sei und er zu diesem keine Aussagen machen wolle (Urteil S. 20).  
Die Vorinstanz kommt zum Ergebnis, das Radarbild schliesse die Täterschaft des Beschwerdeführers nicht aus (Urteil S. 23). Sie habe von ihm an der Berufungsverhandlung einen unmittelbaren optischen Eindruck gewinnen und eine grosse Ähnlichkeit mit dem Radarfoto feststellen können. Bei einer Gesamtbetrachtung sprächen alle Umstände für seine Täterschaft. Es entspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Geschäftsführer einer Firma für diese ein Luxusfahrzeug als Leasingobjekt erwerbe und dieses den Angestellten zur Benutzung überlasse. Eine Drittperson, die als Lenker in Betracht käme, sei nicht in Sicht. Der Beschwerdeführer habe keine Aussagen gemacht, obwohl bei dieser Ausgangslage von seiner Seite Erklärungsbedarf bestanden hätte. Es sei festzustellen, dass er gestützt auf den bei der Berufungsverhandlung gewonnen optischen Eindruck dem auf dem Radarfoto abgebildeten Lenker gleiche. Damit sei erstellt, dass er der Lenker gewesen sei (Urteil S. 23). 
 
3.3. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern im Ergebnis willkürlich ist. Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92).  
Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es geht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Diese Bestimmung kodifiziert den Grundsatz "in dubio pro reo", der ebenso durch Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK gewährleistet ist. Ihm kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsmaxime keine über das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 145 IV 154 E. 1.1 S. 156). Insbesondere ist dem Grundsatz nicht zu entnehmen, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3 S. 349). Frei prüft das Bundesgericht hingegen, ob der beschuldigten Person die Beweislast zugeschoben wurde, sie also mit dem Argument verurteilt wurde, sie habe ihre Unschuld nicht dargelegt oder bewiesen, wodurch der Grundsatz in seiner Funktion als Beweislastmaxime verletzt würde (BGE 120 Ia 31 E. 2c und E. 2d S. 37 f.). 
Parteigutachten haben nach konstanter Praxis nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das von der Untersuchungsbehörde oder von einem Gericht eingeholt wurde. Ihnen kommt die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils der Parteivorbringen und nicht die Qualität eines Beweismittels zu (BGE 141 IV 369 E. 6.2 S. 273). 
 
3.4. Die Vorinstanz folgert nicht schlicht aufgrund ihrer Feststellung, dass ein Vergleich des Referenzfotos mit dem Radarfoto den Beschwerdeführer als Lenker des Porsches in Oberbuchsiten nicht ausschliesse, auf seine Täterschaft. Dies stellt sie zwar auch fest. Aber entscheidwesentlich kommt sie gestützt auf den von ihr bei der Berufungsverhandlung gewonnen optischen Eindruck zum Ergebnis, dass er dem auf dem Radarfoto abgebildeten Lenker gleiche (was schon die Polizei in Deutschland festgestellt habe, Urteil S. 23).  
Die Vorinstanz berücksichtigt zusätzlich einen umfangreichen, insbesondere rechtshilfeweise erstellten Aktenbestand, wobei sie die gegen die Wahrung der Verteidigungsrechte gerichteten Einwände zurückweist (Urteil S. 9 f.). Sie weist u.a. darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei der Erstellung der vier Fotos durch die Polizei München am 27. Oktober 2015 zur Sache keine Aussagen machte, dass er zwei Vorladungen der Staatsanwaltschaft Solothurn unter Hinweis auf die fehlende Kooperationspflicht fernblieb und trotz zweimaliger Vorladung nicht zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung erschien; sie verweist auf die rechtshilfeweise durchgeführten Befragungen aus seinem Umfeld, auf den schlechten automobilistischen Leumund, seine Verstösse gegen die Verkehrsvorschriften, die verkehrspsychologischen Abklärungen sowie die Administrativakten mit Fahreignungsgutachten (Urteil S. 13, 15). Sie prüft die in Zweifel gezogene Radarmessung (Urteil S. 24) und setzt sich mit dem fotoanthropologischen Privatgutachten auseinander (Urteil S. 20-23). Sie berücksichtigt die Aussagen des Beschwerdeführers in der Berufungsverhandlung und stellt fest, dass er keinerlei Aussagen dazu gemacht hatte, wer das Tatfahrzeug gelenkt hatte oder weshalb auf dem Formular, das die GmbH der Staatsanwaltschaft Solothurn retourniert hatte, C.________ als Lenker angegeben worden war (Urteil S. 11, 20; oben Sachverhalt A). Dabei schliesst die Vorinstanz weitere Mitarbeiter der vom Beschwerdeführer geführten GmbH mit einlässlicher Begründung aus. Die Vorinstanz schliesst, in einer Gesamtbetrachtung sprächen alle Umstände für die Täterschaft des Beschwerdeführers (S. 23). 
 
3.5. Die Beweiswürdigung erscheint nicht als schlechterdings unhaltbar und damit als willkürlich. Das Beweisergebnis verletzt den Grundsatz "in dubio pro reo" weder unter dem Aspekt als Beweiswürdigungsmaxime noch unter jenem der Beweislastmaxime. Es ist nicht erkennbar, dass die Vorinstanz ihn verurteilt, weil er seine Unschuld nicht nachgewiesen hätte. Es verbleiben keine "unüberwindlichen Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat" (Art. 10 Abs. 3 StPO).  
 
4.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Beschwerdeführer sind die Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. März 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Briw