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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1042/2019  
 
 
Urteil vom 2. April 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Gebhard, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einziehung beschlagnahmter Vermögenswerte; Willkür, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 12. Juli 2019 (51/2018/27/E). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ reiste am 21. Juni 2017 als Beifahrer eines Personenwagens beim Grenzübergang Thayngen (SH) in die Schweiz ein, wobei er im Besitz von zwei Bündeln Bargeld (insgesamt CHF 10'960.--, EUR 4'870.--, USD 3'620.-- und RSD 7'290.--) war, die er in der linken und rechten Hosentasche auf sich trug (nachfolgend Bündel 1 und 2). Das Bündel 1 enthielt CHF 10'160.--, bestehend im Wesentlichen aus 10 CHF-Tausendernoten, EUR 370.-- und RSD 7'290.--. Das Bargeld wurde anlässlich der Kontrolle durch die Grenzwache sichergestellt und einer Untersuchung mit einem Ionen-Mobilitäts-Spektrometer unterzogen, welche ergab, dass Bündel 1 mit Kokain kontaminiert war. Mit Verfügung vom 22. Juni 2017 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen die zwei Bündel Bargeld. 
Noch am 21. Juni 2017 wurde am Wohnort von A.________ eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei wurde Notengeld im Wert von CHF 17'470.-- (15 CHF-Tausendernoten, 9 CHF-Zweihunderternoten sowie verschiedenen kleineren CHF-Noten) und EUR 45.-- (nachfolgend Bündel 3) aus dem Safe sichergestellt und in der Folge beschlagnahmt, da die Messung mit dem Ionen-Mobilitäts-Spektrometer ebenfalls eine Kontamination mit Kokain ergab. 
Das nicht mit Kokain kontaminierte Geld (Bündel 2 bestehend aus EUR 4'500.--, CHF 800.-- und USD 3'620.--) wurde A.________ mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Juli 2017 wieder herausgegeben. 
 
B.   
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen stellte das Strafverfahren gegen A.________ wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Verfügung vom 3. April 2018 ein. Die beschlagnahmten Geldbeträge (Bündel 1 und 3 bestehend aus CHF 27'630.--, EUR 415.-- und RSD 7'290.--) zog sie ein (Ziff. 2 der Einstellungsverfügung). Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wies am 12. Juli 2019 die Beschwerde von A.________ gegen die Einziehung der erwähnten Geldbeträge ab. 
 
C.   
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Entscheid des Obergerichts vom 12. Juli 2019 sowie Ziff. 2 der Einstellungsverfügung vom 3. April 2018 seien aufzuheben und es seien ihm die Geldbeträge von CHF 27'630.--, EUR 415.-- und RSD 7'290.-- herauszugeben. Eventualiter sei die Sache nach Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
D.   
Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der Beschwerdeführer fällt nicht unter die in Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ausdrücklich erwähnten Beschwerdeberechtigten. Da Bargeld in seinem Besitz eingezogen wurde sowie als Adressat des Einziehungsentscheids, hat er dennoch ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Er ist nach der Rechtsprechung daher zur vorliegenden Beschwerde in Strafsachen legitimiert (BGE 143 IV 85 E. 1.3 S. 87 f.; 133 IV 278 E. 1.3 S. 282 f. mit Hinweisen). 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 70 Abs. 1 StGB und der Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 Abs. 1 BV sowie eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Er macht im Wesentlichen geltend, die 25 sichergestellten CHF-Tausendernoten (CHF 10'000.-- aus seiner Hosentasche und CHF 15'000.-- aus seinem Tresor) seien nicht deliktischer Herkunft, sondern würden aus einem ihm zwecks Gründung einer Gesellschaft gewährten Darlehen von CHF 60'000.-- stammen, das er knapp zwei Monate vor der Sicherstellung der Banknoten in 60 CHF-Tausendernoten in einem Bankcouvert vom Darlehensgeber entgegengenommen habe. Unerheblich sei, dass er die 10 CHF-Tausendernoten aus Bündel 1 zu einem anderen als dem vereinbarten Darlehenszweck habe verwenden wollen. Eine nicht ganz vereinbarungskonforme Verwendung eines Darlehens sei prinzipiell genauso gut möglich wie eine vereinbarungskonforme Verwendung. Gemäss dem Bericht der Grenzwache vom 26. Juni 2017 sei aus Bündel 3 nur eine Tausendernote auf Kokainspuren überprüft worden. Aus Bündel 1 sei gar keine Tausendernote überprüft worden. Die Vorinstanz habe folglich von der Kontamination anderer Banknoten auf die Kontamination der Tausendernoten geschlossen. Ein solcher Rückschluss sei nur möglich, wenn ausgeschlossen werden könne, dass die Tausendernoten aus dem besagten Bankcouvert stammen würden. Eine statistische Hochrechnung von einzelnen, stichprobenweise geprüften Banknoten auf die übrigen sichergestellten Banknoten sei nur zulässig, wenn alle Banknoten aus derselben Quelle stammen würden, ansonsten es am für eine Hochrechnung erforderlichen Zusammenhang fehle. Die Vorinstanz stütze die Annahme, die Tausendernoten würden nicht aus dem besagten Couvert stammen, auf das Ergebnis ihrer Hochrechnung. Damit erliege sie einem Zirkelschluss.  
Der Beschwerdeführer beanstandet zudem, der ITMS-Bericht vom 26. Juni 2017 weise Ungereimtheiten auf, da Bündel 2 zunächst falsch positiv bewertet worden sei. Nicht ausgeschlossen werden könne, dass auch die Bewertung von Bündel 1 und 3 falsch sei, weshalb ihm sämtliche Banknoten herauszugeben seien. 
 
2.2.  
 
2.2.1. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). Daraus folgt e contrario, dass deliktisch erlangte Vermögenswerte grundsätzlich bei jedem Dritten eingezogen werden können, der diese in Kenntnis der Einziehungsgründe oder ohne gleichwertige Gegenleistung erwirbt (Urteile 6B_334/2019 vom 28. Januar 2020 E. 4.3.1; 6B_1256/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 7.1; je mit Hinweisen). Ein selbstständiges Einziehungsverfahren wird durchgeführt, wenn ausserhalb eines Strafverfahrens über die Einziehung von Gegenständen oder Vermögenswerten zu entscheiden ist (Art. 376 StPO).  
 
2.2.2. Auch wenn sich der Dritte im Einziehungsverfahren nicht auf die Unschuldsvermutung berufen kann, so hat der Staat dennoch sämtliche Voraussetzungen für eine Einziehung beim Dritten zu beweisen. Dritte, die behaupten, eine gleichwertige Gegenleistung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB erbracht zu haben, müssen bei der Beweiserhebung jedoch in zumutbarer Weise mitwirken (Urteile 6B_220/2018 vom 12. April 2018 E. 5; 6B_398/2012 vom 28. Januar 2013 E. 4.2 mit Hinweisen). Ob ein Einziehungsentscheid gegen die bundesrechtlichen Beweislastregeln verstösst, prüft das Bundesgericht als Rechtsfrage mit voller Kognition (vgl. BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis).  
 
2.2.3. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3 S. 319; 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; je mit Hinweis). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht stellt insoweit hohe Anforderungen. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; je mit Hinweisen).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Die Vorinstanz erwägt, bei hoher und umfassender Kontaminierung von Banknoten mit Kokain stehe deren deliktische Herkunft grundsätzlich ohne Weiteres fest. Dies gelte nach der kantonalen Rechtsprechung auch, wenn die betroffenen Banknoten nur stichprobenweise (jeweils fünf Noten pro Geldbündel) auf eine Kokain-Kontaminierung überprüft worden seien. Bei einer massiven und ausnahmslosen Kontaminierung sei davon auszugehen, dass die Banknoten mit grosser Wahrscheinlichkeit aus dem Drogengeschäft stammen würden. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass viele im Umlauf befindliche Noten mit entsprechenden Spuren kontaminiert seien. Normalerweise sei Notengeld nur vereinzelt mit Spuren von Betäubungsmitteln kontaminiert. Das Bundesgericht habe diese Rechtsprechung und die Messung mit einem Ionen-Mobilitäts-Spektrometer im Urteil 6B_220/2018 vom 12. April 2018 nicht infrage gestellt (angefochtener Entscheid E. 2.4 und 2.5 S. 4 f.). Vorliegend hätten die fünf getesteten Banknoten des Bündels 1 bezüglich Kokain Werte zwischen 4.89 und 5.39 und diejenigen des Bündels 3 Werte zwischen 3.99 und 5.47 aufgewiesen. Alle gemessenen Noten dieser Bündel seien kontaminiert gewesen, weshalb gemäss den einschlägigen internen Vorschriften alle Banknoten der beiden Bündel als kontaminiert gälten. Das Bündel 2 sei als nicht kontaminiert gewertet worden, weil weniger als 80% der gemessenen Noten kontaminiert gewesen seien (angefochtener Entscheid E. 2.5 S. 5). Auf den ITMS-Bericht könne im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Weiteres abgestellt werden. Demnach liege aufgrund der hohen und im Sinne der einschlägigen Richtlinien umfassenden Kontaminierung der Deliktskonnex der Banknoten der Bündel 1 und 3 nahe. Angesichts der erheblich über dem üblichen Durchschnitt liegenden Werte könne der Deliktskonnex nicht mit dem Hinweis darauf infrage gestellt werden, dass ohnehin ein hoher Anteil der im Umlauf befindlichen Banknoten Spuren von Kokain aufweise (angefochtener Entscheid E. 2.5 S. 6 in fine). Die Staatsanwaltschaft räume ein, dass von einer beliebigen Kokain-Kontamination als solcher noch nicht auf die deliktische Herkunft des Geldes geschlossen werden könne. Sie weise aber zutreffend darauf hin, dass hier der entsprechende Schluss aufgrund des Umfangs und des Grads der Kontamination zulässig sei. Dies gelte erst recht mit Blick auf die weiteren Umstände. Bei der Grenzkontrolle sei festgestellt worden, dass insbesondere auch der Innenraum des Fahrzeugs mit Kokain kontaminiert gewesen sei, und zwar sowohl auf der Fahrer- als auch auf der Beifahrerseite und im Bereich der Rückbank (der Gepäckraum vorne mit anderen Betäubungsmitteln). Dies lasse darauf schliessen, dass das Fahrzeug, welches nach Angaben des Beschwerdeführers aus Serbien in die Schweiz überführt worden sei, für Drogendelikte - etwa für den Drogentransport - verwendet worden sei. Dies verstärke die Indizien, dass die vom Beschwerdeführer mitgeführten kontaminierten Banknoten tatsächlich einen Deliktszusammenhang hätten. Der Beschwerdeführer habe erklärt, er habe in Serbien einmal Kokain gekauft und konsumiert, obwohl er sonst keine Betäubungsmittel nehme. Er räume somit ein, dass er mit dem Drogenmilieu in Kontakt gewesen sei. Sein Erklärungsversuch, die Banknoten in der Hosentasche seien wohl deshalb kontaminiert gewesen, weil er das Kokain zwischenzeitlich in die Tasche gesteckt habe, sei jedoch insoweit nicht nachvollziehbar, als die Kontamination der Hosentasche gemäss dem ITMS-Bericht deutlich geringer gewesen sei als diejenige des Notenbündels. Die Stückelung der Banknoten entspreche zwar nicht der üblichen Stückelung beim Kleinhandel mit Drogen. Im Zwischen- oder Grosshandel, wie er angesichts der mutmasslichen Drogentransporte mit dem Fahrzeug nahe liege, seien grosse Noten aber durchaus üblich. Zusammenfassend sei aufgrund der festgestellten hohen und umfassenden Kontamination mit hinreichender Klarheit davon auszugehen, dass die sichergestellten Banknoten tatsächlich aus dem Drogenhandel stammen würden und somit deliktischer Herkunft seien (angefochtener Entscheid E. 2.6 S. 7 und E. 2.7 S. 8). Die Banknoten würden daher grundsätzlich der Einziehung unterliegen. Weil der Beschwerdeführer nach der Einstellung des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens als Dritter zu betrachten sei, sei aber dennoch zu prüfen, ob die Einziehung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB ganz oder teilweise ausgeschlossen sei (angefochtener Entscheid E. 2.7 S. 8).  
 
2.3.2. Die Vorinstanz hält für erstellt, dass der Beschwerdeführer knapp zwei Monate vor der Sicherstellung der Gelder einen Darlehensbetrag von CHF 60'000.-- in CHF-Tausendernoten entgegennahm, die der Darlehensgeber ca. zwei Stunden zuvor bei seiner Bank bezog. Die Noten seien noch im Couvert der Bank gewesen. Das Darlehen sei für die Finanzierung einer Unternehmung, die legalen CBD-Hanf produziere und vertreibe, bzw. für die Finanzierung von deren Einrichtungen gemäss Investitionsplan gewährt worden (angefochtener Entscheid E. 2.8.1 S. 8; E. 2.8.3 S. 10). Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer allerdings vor, er habe sich damit begnügt, den Darlehensvertrag einzureichen. Dazu, was mit den 60 Tausendernoten in der Folge im Einzelnen geschehen sei, habe er sich nicht näher geäussert. Insbesondere habe er die angeblich bereits vorgenommenen Käufe und Investitionen weder bezüglich der einzelnen Vorgänge noch bezüglich ihres Betrags substanziiert, geschweige denn irgendwelche Belege eingereicht. Er sei somit seiner Mitwirkungspflicht im Zusammenhang mit der Gegenleistung nicht nachgekommen. Das Darlehen sei gemäss Darlehensvertrag zudem nicht dem Beschwerdeführer persönlich, sondern der B.________ AG (handelnd durch den Beschwerdeführer) gewährt worden. Der Beschwerdeführer führe die Beschwerde jedoch in eigenem Namen. Demnach fehle es von vornherein an einem Ausschlussgrund, welcher der Einziehung der beim Beschwerdeführer sichergestellten Tausendernoten entgegenstehen könnte. Die zehn Tausendernoten, welche zuletzt aus dem Ausland eingeführt und nach der Grenzkontrolle beschlagnahmt worden seien, hätten aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers ohnehin nicht dem im Vertrag vereinbarten Darlehenszweck gedient. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er hätte den Darlehensbetrag wieder ergänzt, überzeuge nicht. Der Bezug der an der Grenze beschlagnahmten Tausendernoten zum Darlehen sei somit nicht dargetan. Mangels Belegen und substanziierter Angaben sei sodann nicht nachvollziehbar, dass es sich bei den kleineren CHF-Noten tatsächlich um Wechselgeld aus der Teilverwendung des Darlehens handle. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, Einrichtungsgegenstände für eine Hanfanlage würden wohl überdurchschnittlich oft mit Geld aus dem Drogenhandel bezahlt, weshalb auch das Wechselgeld mit hoher Wahrscheinlichkeit kontaminiert sei, frage es sich, ob der Beschwerdeführer den Empfang von Geld mit Deliktskonnex insoweit in Kauf genommen habe und daher nicht mehr gutgläubig sei. Im Übrigen relativiere der Beschwerdeführer die behauptete Herkunft der kleineren Noten mit der Hypothese, das Geld stamme allenfalls aus seinem Zügelunternehmen. Dies substanziiere er jedoch nicht und er habe dazu auch keine Unterlagen eingereicht. Dass die Tausendernoten schon bei der Ausgabe durch die Bank umfassend und hoch kontaminiert waren, sei auszuschliessen. Der Beschwerdeführer sei sich zudem sicher, dass der Darlehensgeber nicht in illegale Aktivitäten verwickelt war. Auch von daher sei der Bezug - insbesondere auch der aus dem Tresor sichergestellten - Noten zum Darlehen nicht dargetan, falls dies trotz des Vertrags mit einer anderen Darlehensnehmerin für den Beschwerdeführer überhaupt massgeblich wäre. Beim von der Einziehung betroffenen Schweizer Geld sei eine Gegenleistung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB daher nicht dargetan (angefochtener Entscheid E. 2.8.3 S. 10-12).  
 
2.3.3. Hinsichtlich des Euro-Geldes erwägt die Vorinstanz, dieses stamme gemäss dem Beschwerdeführer aus einem Autoverkauf. Mangels Substanziierung der Verkäufe bzw. der Abläufe und Transaktionen und mangels entsprechender Belege sei nicht dargetan, dass die noch infrage stehenden EUR 415.-- mit ihrer Stückelung zwischen EUR 50.-- und EUR 5.-- tatsächlich aus dem Autohandel stammen. Auch insoweit fehle es demnach an einer ersichtlichen Gegenleistung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB (angefochtener Entscheid E. 2.8.4 S. 12). Bezüglich des wertmässig nicht ins Gewicht fallenden serbischen Notengeldes (RSD 7'290.--) habe der Beschwerdeführer eine Gegenleistung schon gar nicht geltend gemacht (angefochtener Entscheid E. 2.8.5 S. 12).  
 
2.3.4. Zusammenfassend hält die Vorinstanz fest, es sei angesichts der umfassenden und hohen Kontaminierung der sichergestellten Banknoten mit Kokain von deren deliktischer Herkunft auszugehen. Da der Beschwerdeführer keinen der Einziehung entgegenstehenden Ausschlussgrund dargetan habe, sei die Einziehung nicht zu beanstanden (angefochtener Entscheid E. 2.9 S. 12).  
 
2.4.  
 
2.4.1. Die vorinstanzliche Begründung, weshalb das beim Beschwerdeführer beschlagnahmte Bargeld deliktischer Herkunft sein soll, ist willkürlich und verstösst gegen Bundesrecht. Ob ein Vermögenswert deliktischer Herkunft ist, obliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft (vgl. Stellungnahme vor Bundesgericht) berufen sich daher zu Unrecht auf "einschlägige interne Vorschriften", wonach bei fünf positiven Stichproben eines Bündels das ganze Notenbündel als kontaminiert zu gelten hat und von der deliktischen Herkunft der Gelder auszugehen ist. Selbst wenn im konkreten Anwendungsfall ein solcher Rückschluss von den Stichproben auf die übrigen Banknoten des Bündels 1 und 3 zulässig wäre, wäre damit lediglich die Kontaminierung der Banknoten mit Kokain erstellt, nicht jedoch die deliktische Herkunft des Geldes. Die Vorinstanz übergeht, dass die Kokain-Kontaminierung von Banknoten verschiedene Gründe haben kann und für sich gesehen daher noch kein Beweis dafür ist, dass es sich bei den betroffenen Banknoten um den Erlös aus einem illegalen Handel mit Kokain handelt. Legal erworbenes Bargeld kann insbesondere auch durch den blossen Besitz von Kokain zum Eigenkonsum mit Kokain kontaminiert werden, was indes keinen Einziehungsgrund begründet, wenn der Drogenkonsument selber keine Einnahmen mit Drogenhandel generiert. Dies entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts. Im von der Vorinstanz angerufenen Bundesgerichtsurteil 6B_220/2018 vom 12. April 2018 sprachen nebst der hohen Kokain-Kontamination weitere Indizien (Stückelung des grossen Geldbetrages in vorwiegend kleinen Banknoten, Transport des Geldes in zwei Kleidervakuumsäcken) für die deliktische Herkunft der Gelder aus dem Drogenhandel. Umgekehrt fehlten Anhaltspunkte für einen legalen Erwerb, da sich die Beschwerdeführerin für die Herkunft der Gelder auf einen angeblichen Handel mit Luxusuhren berief, der keinerlei Zusammenhang mit dem Bargeld in kleiner Stückelung erkennen liess (Urteil, a.a.O., E. 6). Letztlich war folglich u.a. das Fehlen einer plausiblen Erklärung für die legale Herkunft des grossen Geldbetrages ein Indiz für die deliktische Herkunft des Bargeldes aus dem Drogenhandel. Unzutreffend ist daher der Hinweis im angefochtenen Entscheid, das Bundesgericht habe die Feststellung der deliktischen Herkunft der Gelder im erwähnten Entscheid wegen der hohen Kokain-Kontamination der Banknoten geschützt.  
 
2.4.2. Die blosse Kokain-Kontamination genügt für den Nachweis der deliktischen Herkunft von Bargeld aus dem Drogenhandel in der Regel nicht, wenn als Grund für die Kontamination ein blosser Besitz von Kokain zum Eigenkonsum nicht ausgeschlossen werden kann. Für den Nachweis der deliktischen Herkunft der Gelder bedarf es daher weiterer Indizien wie das Fehlen einer plausiblen Erklärung für einen legalen Erwerb. Vorliegend kann dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht werden, er habe keine Erklärung für die legale Herkunft des grossen Geldbetrages geliefert, da er einen Darlehensvertrag über CHF 60'000.-- einreichte. Der Darlehensgeber wurde am 3. September 2017 polizeilich einvernommen, wobei er bestätigte, dem Beschwerdeführer als Darlehen 60 CHF-Tausendernoten in einem Couvert übergeben zu haben, mit welchen dieser eine CBD-Indoor-Hanfanlage aufbauen sollte. Damit sprechen gewichtige Indizien dafür, dass das Geld aus dem Darlehen stammen könnte.  
 
2.4.3. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe nicht dargelegt, was mit den 60 CHF-Tausendernoten nach dem Erhalt im erwähnten Couvert im Einzelnen geschehen sei. Sie macht diesem sinngemäss zum Vorwurf, er hätte im Einzelnen aufzeigen und belegen müssen, welche Käufe und Investitionen er mit dem nicht beschlagnahmten Anteil des Darlehens tätigte. Die Vorinstanz verlangt vom Beschwerdeführer folglich nicht nur, dass er die legale Herkunft des beschlagnahmten Bargeldes belegt, sondern sich auch zur übrigen Verwendung des Darlehens äussert. Was die Vorinstanz damit erreichen will, bleibt unklar. Bei Zweifeln, ob der Beschwerdeführer das erwähnte Darlehen tatsächlich ausbezahlt erhielt, hätte es nahe gelegen, beim Darlehensgeber einen Bankbeleg für den Bezug der CHF 60'000.-- in bar einzuholen. Da der Beschwerdeführer nach der Rechtsprechung die legale Herkunft des Geldes nicht beweisen, sondern lediglich seiner Mitwirkungspflicht nachkommen muss (oben E. 2.2.2), hätte die Vorinstanz diesen vorgängig zudem zumindest auffordern müssen, die ihres Erachtens fehlenden Belege einzureichen.  
 
2.4.4. Überspitzt formalistisch ist weiter das Argument der Vorinstanz, der Beschwerdeführer könne sich für die legale Herkunft des Bargeldes nicht auf den Darlehensvertrag berufen, da formell nicht er, sondern die B.________ AG Darlehensnehmerin sei. Da die Banknoten beim Beschwerdeführer beschlagnahmt wurden, war dieser berechtigt und verpflichtet darzulegen, wie er über den Darlehensvertrag mit der B.________ AG in den Besitz des Geldes kam. Wäre einzig die B.________ AG als Darlehensnehmerin berechtigt, sich auf den Darlehensvertrag zu berufen und sich gegen die Beschlagnahme und Einziehung der Gelder aus dem Darlehen zur Wehr zu setzen, hätten die entsprechenden Beschlagnahme- und Einziehungsentscheide dieser auch eröffnet werden müssen.  
 
2.4.5. Insgesamt widerlegt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht, weshalb die beschlagnahmten CHF 27'630.--, davon 25 CHF-Tausendernoten, nicht aus dem (gemäss dem angefochtenen Entscheid erstellten) Darlehen über CHF 60'000.-- stammen sollen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Drogenhandel tätig war und daher auch eine illegale Einnahmequelle hatte, zeigt die Vorinstanz nicht auf. Die Einziehung der CHF 27'630.-- verstösst gegen Bundesrecht, da die blosse Kokain-Kontaminierung der Gelder unter den konkreten Umständen als Beweis für die deliktische Herkunft des Geldes nicht ausreicht. Die Vorinstanz verkennt, dass der Staat die deliktische Herkunft der Gelder beweisen muss. Die von der Beschlagnahme betroffene Person hat lediglich insoweit eine Mitwirkungspflicht, als sie in zumutbarer Weise darlegen muss, aus welcher (legalen) Quelle die Vermögenswerte stammen.  
 
2.4.6. Im Übrigen betrifft die Einziehung kleinere Beträge (EUR 415.-- und RSD 7'290.--). Bezüglich solcher Beträge ist der Nachweis der deliktischen Herkunft naturgemäss schwierig bzw. grundsätzlich nur über den Nachweis einer Papierspur ("paper trail") möglich, wenn die betroffene Person über legale Einnahmequellen verfügt, was die Vorinstanz beim Beschwerdeführer nicht grundsätzlich infrage stellt. Die Einziehung verstösst auch insoweit gegen Bundesrecht, da die Vorinstanz vom Beschwerdeführer einen Beweis für die legale Herkunft der EUR 415.-- und RSD 7'290.-- verlangt.  
 
3.   
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 12. Juli 2019 ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Kanton Schaffhausen trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG). Er hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 12. Juli 2019 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Der Kanton Schaffhausen hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. April 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld