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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_325/2020  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. Juni 2020  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Oswald. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 7. April 2020 (VBE.2019.322). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 20. Mai 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 7. April 2020, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehler haft sein sollen, 
dass der Beschwerdeführer sich vielmehr im Wesentlichen darauf beschränkt, Kritik an der Bemessung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2003 durch die Steuerbehörden zu üben, 
dass er dabei nicht aufzeigt, inwiefern die rechtskräftige Veranlagung für das Jahr 2003 ausgewiesene Irrtümer enthalten sollte, die ohne weiteres richtiggestellt werden könnten oder sachliche Umstände zu würdigen wären, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam wären, sondern erneut eine steuerrechtliche Rechtsauffassung vorträgt, mit der er letztinstanzlich im Verfahren 2C_463/2016 unterlegen ist (Urteil vom 26. März 2018), 
dass er weiter vorbringt, die Vorinstanz habe, die Verjährung der Beitragsforderung betreffend, zu Unrecht Art. 24 Abs. 1 ATSG zur Anwendung gebracht, 
dass er sich nicht mit der vorinstanzlichen Erwägung befasst, wonach die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Artikeln 6 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AHVG erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde, endet, was sich wörtlich aus Art. 16 Abs. 1 AHVG - und nicht, wie der Beschwerdeführer annimmt, aus Art. 24 Abs. 1 ATSG -ergibt, 
dass nach dem Gesagten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 2. Juni 2020 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Oswald