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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_327/2020  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. Juni 2020  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Williner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Agrisano Krankenkasse AG, 
Laurstrasse 10, 5200 Brugg AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. April 2020 (KV 2019/21). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 22. Mai 2020 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung III, vom 14. April 2020 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60), 
dass die Begründung in der Beschwerde selbst enthalten sein muss, während blosse Verweise auf die den Vorinstanzen eingereichten Rechtsschriften den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116 mit Hinweisen), 
dass die Eingabe vom 22. Mai 2020 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sich der Beschwerdeführer verschiedentlich mit blossen Hinweisen auf im kantonalen Verfahren eingereichte Rechtsschriften begnügt, 
dass er sich in der Beschwerde selbst nicht in hinreichender Weise mit den entscheidenden Darlegungen der Vorinstanz auseinandersetzt und seinen Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - offensichtlich unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen, 
dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die Erwägungen des kantonalen Gerichts, wonach das Gutachten der Dr. med. B.________ vom 22. März 2019 überzeuge und gestützt darauf davon auszugehen sei, dass keine Diagnose vorliege, die einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Physiotherapie-Leistungen über die mit Verfügung vom 29. Mai 2019 erteilte Kostengutsprache hinaus rechtfertige, 
dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers darauf beschränken, die eigene Sichtweise wiederzugeben und rein appellatorische Kritik zu üben, was im bundesgerichtlichen Verfahren nicht ausreicht (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet (Art. 64 BGG), indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 2. Juni 2020 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Williner